RS Vwgh 2006/12/18 2004/05/0202

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BauO OÖ 1994 §35 Abs1 idF 1998/070;
BauRallg;

Rechtssatz

Zu § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 96/06/0145, ausgesprochen, dass allein der Umstand, dass ein Gemeindevorstandsmitglied Gesellschafter des mit der Errichtung eines Bauvorhabens betrauten Unternehmens ist, keine Befangenheit im Sinne dieser Bestimmung begründen kann. Zuletzt hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0296, ausgeführt, dass Organen der Gemeinde grundsätzlich zuzubilligen ist, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenslage ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen, was insbesondere bei wirtschaftlichen Interessen einer juristischen Person gilt, deren Bedienstete Mitglieder des Gemeindevorstandes sind. Umso weniger bildet der bloße Umstand, dass die Mitglieder des Gemeindevorstandes Mitglieder der Genossenschaft oder Mitglieder des Aufsichtsrates der Genossenschaft, die als Bauwerberin auftritt, sind, von vornherein einen Grund, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung BaurechtBaubewilligung BauRallg6Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050202.X05

Im RIS seit

26.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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