RS Vwgh 2006/12/18 2003/11/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
beobachten
merken

Index

L94059 Ärztekammer Wien
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §2 Abs2 Z8;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §2 Abs3;
ÄrzteG 1998 §91 Abs3;
UmlagenO ÄrzteK Wien 2002 §1 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2006/11/0161 E 22. Februar 2007 2004/11/0026 E 23. Jänner 2007

Rechtssatz

§ 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 und § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien knüpfen die Bemessung der Kammerumlage an die Einnahmen der Kammerangehörigen aus ärztlicher Tätigkeit. § 2 Abs. 2 des ÄrzteG 1998 umschreibt die ärztlichen Tätigkeiten und nennt in seiner demonstrativen Aufzählung unter Z. 8 die einen wesentlichen Teil der gerichtsmedizinischen Tätigkeiten darstellende Vornahme von Leichenöffnungen. Gemäß § 2 Abs. 3 ÄrzteG 1998 ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Bei der letztgenannten Tätigkeit handelt es sich um einen direkten Ausfluss der ärztlichen Berufsbefugnis; die Erstellung von Zeugnissen und Gutachten auf Grund dieser Gesetzesstelle gehört demnach zu den ärztlichen Tätigkeiten im engeren Sinne (Hinweis E 6. Juli 2004, 2003/11/0275).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003110097.X01

Im RIS seit

17.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten