TE Vwgh Erkenntnis 1973/9/20 0984/72

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Veröffentlicht am 20.09.1973
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Index

KFG
001 Verwaltungsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1955 §1 Abs3
KFG 1967 §1 Abs4
VwRallg
  1. KFG 1967 § 1 heute
  2. KFG 1967 § 1 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 1 gültig von 01.05.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 1 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 1 gültig von 19.08.2009 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  6. KFG 1967 § 1 gültig von 24.08.1994 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  7. KFG 1967 § 1 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992
  8. KFG 1967 § 1 gültig von 01.03.1986 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Rath als Richter, im Beisein der Schriftführer Oberkommissär Dr. Leberl und Ministerialoberkommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde der prot. Firma E Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Gertrud Hofmann, Rechtsanwalt in Wien I, Habsburgergasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April 1972, Zl. 194.455-II/21/71 (mitbeteiligte Partei: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien, vertreten durch Dr. Josef Korn, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 20), betreffend Entscheidung gemäß § 1 Abs. 3 KFG 1955, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Rath als Richter, im Beisein der Schriftführer Oberkommissär Dr. Leberl und Ministerialoberkommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde der prot. Firma E Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Gertrud Hofmann, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Habsburgergasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. April 1972, Zl. 194.455-II/21/71 (mitbeteiligte Partei: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien, vertreten durch Dr. Josef Korn, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Stubenring 20), betreffend Entscheidung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, KFG 1955, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 2.030,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 27 Cg 89/70 gegen die beschwerdeführende Partei eine Schadenersatzklage ein. Sie stützte ihre Klage auf einen Ersatzanspruch aus einem Unfall, der sich am 15. Dezember 1967 auf der Bundesstraße 7 ereignete und an dem eine durch Maschinenkraft angetriebene und nicht an Gleise gebundene Baumaschine (Scrapper, Modell C) der beschwerdeführenden Partei beteiligt war. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien unterbrach sein Verfahren und stellte am 23. Juli 1971 beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie unter Berufung auf § 1 Abs. 3 KFG 1955 den Antrag, durch Bescheid festzustellen, ob dieses am Unfall beteiligte Fahrzeug ein Kraftfahrzeug nach § 2 Abs. 2 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz bzw. im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1955 sei.Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu 27 Cg 89/70 gegen die beschwerdeführende Partei eine Schadenersatzklage ein. Sie stützte ihre Klage auf einen Ersatzanspruch aus einem Unfall, der sich am 15. Dezember 1967 auf der Bundesstraße 7 ereignete und an dem eine durch Maschinenkraft angetriebene und nicht an Gleise gebundene Baumaschine (Scrapper, Modell C) der beschwerdeführenden Partei beteiligt war. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien unterbrach sein Verfahren und stellte am 23. Juli 1971 beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie unter Berufung auf Paragraph eins, Absatz 3, KFG 1955 den Antrag, durch Bescheid festzustellen, ob dieses am Unfall beteiligte Fahrzeug ein Kraftfahrzeug nach Paragraph 2, Absatz 2, Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz bzw. im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1955 sei.

Mit Bescheid vom 26. April 1972 stellte das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie fest, daß das Fahrzeug der beschwerdeführenden Partei „Scrapper, Modell C“, das am 15. Dezember 1967 an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei, als Kraftfahrzeug im Sine des Kraftfahrgesetzes 1955 gelte. Sie begründete diesen Bescheid im wesentlichen damit, daß das gegenständliche Fahrzeug, das im Sinne des § 1 Abs. 2 KFG 1955 durch Maschinenkraft angetrieben und nicht an Gleise gebunden sei, nach dem Willen des Besitzers auf Straßen Verwendung gefunden habe und daher ein „zur Verwendung auf Straßen“ bestimmtes und sohin den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1955 unterliegendes Kraftfahrzeug - und zwar gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 lit. c KFG 1955 ein Sonderkraftfahrzeug - gewesen sei.Mit Bescheid vom 26. April 1972 stellte das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie fest, daß das Fahrzeug der beschwerdeführenden Partei „Scrapper, Modell C“, das am 15. Dezember 1967 an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei, als Kraftfahrzeug im Sine des Kraftfahrgesetzes 1955 gelte. Sie begründete diesen Bescheid im wesentlichen damit, daß das gegenständliche Fahrzeug, das im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, KFG 1955 durch Maschinenkraft angetrieben und nicht an Gleise gebunden sei, nach dem Willen des Besitzers auf Straßen Verwendung gefunden habe und daher ein „zur Verwendung auf Straßen“ bestimmtes und sohin den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1955 unterliegendes Kraftfahrzeug - und zwar gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, KFG 1955 ein Sonderkraftfahrzeug - gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wird durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, an seinem Körper verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist gemäß § 1 der Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) vom 21. Jänner 1951, BGBl. Nr. 48, der hieraus entstehende Schaden gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ersetzen. Nach § 2 Abs. 2 EKHG in seiner ursprünglichen Fassung ist der Begriff des Kraftfahrzeuges im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1955, nach dem Bundesgesetz vom 5. Februar 1968, BGBl. Nr. 69, mit dem die Bestimmung des § 2 Abs. 2 EKHG novelliert wurde, im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 auszulegen. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vertreten die Auffassung, daß bei einem Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit einem Unfall, der noch während der Geltungsdauer des Kraftfahrgesetzes 1955 erfolgte, der Begriff des Kraftfahrzeuges ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung nur nach diesem Gesetz zu beurteilen sei. Diese Rechtsansicht steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, die besagt, daß eine aufgehobene gesetzliche Bestimmung wohl lediglich pro futuro wirkt, daß sie aber noch für jene Fälle anzuwenden ist, die vor Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung tatsbestandsmäßig konkretisiert waren (vgl. dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 1950, Slg. N. F. 1734/A, vom 5. Oktober 1964, Slg. N. F. Nr. 3144/F, und vom 13. September 1965, Slg. N. F. Nr. 6753/A, sowie jene des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 1415, 3471 und 5717). Es ist daher das Bundesgesetz vom 6. Februar 1968, mit dem die Bestimmung des § 2 Abs. 2 EKHG in der Weise novelliert wurde, daß der Begriff des Kraftfahrzeuges im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 auszulegen ist, im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.Wird durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, an seinem Körper verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist gemäß Paragraph eins, der Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) vom 21. Jänner 1951, BGBl. Nr. 48, der hieraus entstehende Schaden gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ersetzen. Nach Paragraph 2, Absatz 2, EKHG in seiner ursprünglichen Fassung ist der Begriff des Kraftfahrzeuges im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1955, nach dem Bundesgesetz vom 5. Februar 1968, BGBl. Nr. 69, mit dem die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, EKHG novelliert wurde, im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 auszulegen. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vertreten die Auffassung, daß bei einem Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit einem Unfall, der noch während der Geltungsdauer des Kraftfahrgesetzes 1955 erfolgte, der Begriff des Kraftfahrzeuges ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung nur nach diesem Gesetz zu beurteilen sei. Diese Rechtsansicht steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, die besagt, daß eine aufgehobene gesetzliche Bestimmung wohl lediglich pro futuro wirkt, daß sie aber noch für jene Fälle anzuwenden ist, die vor Aufhebung der gesetzlichen Bestimmung tatsbestandsmäßig konkretisiert waren vergleiche , dazu z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 1950, Slg. N. F. 1734/A, vom 5. Oktober 1964, Slg. N. F. Nr. 3144/F, und vom 13. September 1965, Slg. N. F. Nr. 6753/A, sowie jene des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 1415, 3471 und 5717). Es ist daher das Bundesgesetz vom 6. Februar 1968, mit dem die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, EKHG in der Weise novelliert wurde, daß der Begriff des Kraftfahrzeuges im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 auszulegen ist, im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.

Wenn nun auch feststeht, daß für die Beantwortung der Frage, ob das im gegenständlichen Fall am 15. Dezember 1967 an einem Unfall beteiligte Fahrzeug als Kraftfahrzeug zu gelten hat, das Kraftfahrgesetz 1955 maßgebend ist, so ist damit noch nicht geklärt, ob diese Frage von einer Verwaltungsbehörde und bejahendenfalls von welcher Verwaltungsbehörde als Hauptfrage zu entscheiden oder ob sie vom Gericht als Vorfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen ist.

Die belangte Behörde hat ihre Zuständigkeit zur Entscheidung auf § 1 Abs. 3 KFG 1955 gestützt. Ist nach dieser Gesetzesstelle die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes von der Vorfrage abhängig, ob ein Fahrzeug als Kraftfahrzeug zu gelten hat, dann ist das Verfahren zu unterbrechen und die Entscheidung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau - gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70, das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie - hierüber einzuholen. Diese Zuständigkeitsvorschrift ist aber durch § 135 Abs. 3 KFG 1967 mit Ablauf des 31. Dezember 1967 außer Kraft getreten. Da nach § 1 Abs. 3 KFG 1955 eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie zur Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides voraussetzt, daß eine solche Entscheidung des genannten Bundesministeriums „eingeholt“ wird, war der Zuständigkeitstatbestand nach der vorgenannten Gesetzesstelle vor Stellung des Antrages des Landesgerichtes für Zivilrechtssache Wien vom 23. Juli 1971 nicht gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war aber, wie oben ausgeführt, die Zuständigkeitsvorschrift des § 1 Abs. 3 KFG 1955 ebensowenig in Kraft wie im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung selbst (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 6301). Es vermag daher die Bestimmung des § 1 Abs. 3 KFG 1955 die Zuständigkeit des belangten Bundesministeriums zur Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides nicht zu stützen. Aber auch nach der ähnlichen Zuständigkeitsbestimmung des § 1 Abs. 4 KFG 1967 war die belangte Behörde nicht berechtigt, den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Ist nach § 1 Abs. 4 KFG 1967 die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes von der Vorfrage abhängig, ob ein Fahrzeug als Kraftfahrzeug oder als Anhänger oder eine Type von Fahrzeugen als Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Sinne dieses Bundesgesetzes zu gelten hat, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Entscheidung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie hierüber einzuholen. Diese Zuständigkeitsvorschrift ermächtigt daher das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie unter den dort genannten Voraussetzungen lediglich darüber zu entscheiden, ob ein Fahrzeug als Kraftfahrzeug im Sinne dieses Bundesgesetzes - demnach des Kraftfahrgesetzes 1967 und nicht des Kraftfahrgesetzes 1955 - zu gelten hat. Da auch sonst keine Zuständigkeitsbestimmung vorhanden ist, nach der die belangte Behörde zur Entscheidung darüber in erster und zugleich letzter Instanz berechtigt gewesen wäre, ob das gegenständliche Fahrzeug als Kraftfahrzeug im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1955 zu gelten hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 aufzuheben.Die belangte Behörde hat ihre Zuständigkeit zur Entscheidung auf Paragraph eins, Absatz 3, KFG 1955 gestützt. Ist nach dieser Gesetzesstelle die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes von der Vorfrage abhängig, ob ein Fahrzeug als Kraftfahrzeug zu gelten hat, dann ist das Verfahren zu unterbrechen und die Entscheidung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau - gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 25. Mai 1966, Bundesgesetzblatt , Nr. 70, das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie - hierüber einzuholen. Diese Zuständigkeitsvorschrift ist aber durch Paragraph 135, Absatz 3, KFG 1967 mit Ablauf des 31. Dezember 1967 außer Kraft getreten. Da nach Paragraph eins, Absatz 3, KFG 1955 eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie zur Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides voraussetzt, daß eine solche Entscheidung des genannten Bundesministeriums „eingeholt“ wird, war der Zuständigkeitstatbestand nach der vorgenannten Gesetzesstelle vor Stellung des Antrages des Landesgerichtes für Zivilrechtssache Wien vom 23. Juli 1971 nicht gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war aber, wie oben ausgeführt, die Zuständigkeitsvorschrift des Paragraph eins, Absatz 3, KFG 1955 ebensowenig in Kraft wie im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung selbst vergleiche , dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 6301). Es vermag daher die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, KFG 1955 die Zuständigkeit des belangten Bundesministeriums zur Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides nicht zu stützen. Aber auch nach der ähnlichen Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, KFG 1967 war die belangte Behörde nicht berechtigt, den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Ist nach Paragraph eins, Absatz 4, KFG 1967 die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes von der Vorfrage abhängig, ob ein Fahrzeug als Kraftfahrzeug oder als Anhänger oder eine Type von Fahrzeugen als Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Sinne dieses Bundesgesetzes zu gelten hat, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Entscheidung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie hierüber einzuholen. Diese Zuständigkeitsvorschrift ermächtigt daher das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie unter den dort genannten Voraussetzungen lediglich darüber zu entscheiden, ob ein Fahrzeug als Kraftfahrzeug im Sinne dieses Bundesgesetzes - demnach des Kraftfahrgesetzes 1967 und nicht des Kraftfahrgesetzes 1955 - zu gelten hat. Da auch sonst keine Zuständigkeitsbestimmung vorhanden ist, nach der die belangte Behörde zur Entscheidung darüber in erster und zugleich letzter Instanz berechtigt gewesen wäre, ob das gegenständliche Fahrzeug als Kraftfahrzeug im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1955 zu gelten hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427. Für die Äußerung der beschwerdeführenden Partei vom 31. Juli 1973 auf Grund der gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 gestellten Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes konnte ein Schriftsatzaufwand nicht zuerkannt werden, weil der Aufwand für derartige Schriftsätze grundsätzlich mit dem für die Verfassung der Beschwerde vorgesehenen Pauschalbetrag als abgegolten anzusehen ist (vgl. dazu den Beschluß vom 23. Oktober 1968, Slg. N.F. Nr. 7428/A).Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427. Für die Äußerung der beschwerdeführenden Partei vom 31. Juli 1973 auf Grund der gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 gestellten Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes konnte ein Schriftsatzaufwand nicht zuerkannt werden, weil der Aufwand für derartige Schriftsätze grundsätzlich mit dem für die Verfassung der Beschwerde vorgesehenen Pauschalbetrag als abgegolten anzusehen ist vergleiche , dazu den Beschluß vom 23. Oktober 1968, Slg. N.F. Nr. 7428/A).

Wien, am 20. September 1973

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972000984.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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