TE Vwgh Beschluss 1973/10/5 1914/72

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Veröffentlicht am 05.10.1973
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark;
L37296 Wasserabgabe Steiermark;
L69306 Wasserversorgung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art119a Abs5 impl;
B-VG Art119a Abs9;
GdO Stmk 1967 §73;
GdO Stmk 1967 §84;
GdwasserleitungsG Stmk 1971 §1 Abs1;
GdwasserleitungsG Stmk 1971 §9;
VwGG §27;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow und Universitätsassistentin Dr. Stadler, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde der Stadtgemeinde Leibnitz, vertreten durch ihren Bürgermeister, gegen die Steiermärkische Landesregierung, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in der Wasserversorgungssache des Dr. EA, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unter Bezugnahme auf § 4 und § 5 der Wasserleitungs-Ordnung der Stadtgemeinde Leibnitz vom 20. November 1932 stellte Dr. EA durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter bei der Stadtgemeinde Leibnitz Ende Juli 1965 den Antrag, die Stadtgemeinde Leibnitz möge für die Grundstücke Nr. n1 und n2 der Katastralgemeinde X und die dort etablierte Betriebsstätte der prot. Firma A & Co hinsichtlich der betrieblichen Nutzwasserversorgung die Befreiung von der Anschlußpflicht an die städtische Wasserleitung feststellen. Die Wasserleitungs-Ordnung der Stadtgemeinde Leibnitz (vgl. auch Steiermärkisches Landesgesetzblatt Nr. 22/1933) hat sich auf das mittlerweile nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende Gesetz vom 22. Dezember 1931, betreffend die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen, Steiermärkisches LGBl. Nr. 8/1932, gestützt.Unter Bezugnahme auf Paragraph 4 und Paragraph 5, der Wasserleitungs-Ordnung der Stadtgemeinde Leibnitz vom 20. November 1932 stellte Dr. EA durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter bei der Stadtgemeinde Leibnitz Ende Juli 1965 den Antrag, die Stadtgemeinde Leibnitz möge für die Grundstücke Nr. n1 und n2 der Katastralgemeinde römisch zehn und die dort etablierte Betriebsstätte der prot. Firma A & Co hinsichtlich der betrieblichen Nutzwasserversorgung die Befreiung von der Anschlußpflicht an die städtische Wasserleitung feststellen. Die Wasserleitungs-Ordnung der Stadtgemeinde Leibnitz vergleiche , auch Steiermärkisches Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1933,) hat sich auf das mittlerweile nicht mehr dem Rechtsbestand angehörende Gesetz vom 22. Dezember 1931, betreffend die von den Gemeinden errichteten öffentlichen Wasserleitungen, Steiermärkisches Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1932,, gestützt.

Mit Bescheid vom 22. November 1965 gab der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leibnitz obigem Antrag keine Folge, da für diese Grundstücke und die darauf befindliche Betriebsstätte gemäß § 2 der Wasserleitungs-Ordnung der Stadtgemeinde Leibnitz Anschlußpflicht an das öffentliche Wasserleitungsnetz bestehe. Diese abweisliche Erledigung wurde damit begründet, daß eine gewerbliche, industrielle oder landwirtschaftliche Anlage, die eine bisherige private Nutzwasserversorgung zur Verfügung habe, im Zeitpunkt der Verlegung der öffentlichen Wasserleitung in der Südbahnstraße vom W-Weg bis zum J - nämlich am 8. Mai 1965 - noch nicht bestanden habe.Mit Bescheid vom 22. November 1965 gab der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leibnitz obigem Antrag keine Folge, da für diese Grundstücke und die darauf befindliche Betriebsstätte gemäß Paragraph 2, der Wasserleitungs-Ordnung der Stadtgemeinde Leibnitz Anschlußpflicht an das öffentliche Wasserleitungsnetz bestehe. Diese abweisliche Erledigung wurde damit begründet, daß eine gewerbliche, industrielle oder landwirtschaftliche Anlage, die eine bisherige private Nutzwasserversorgung zur Verfügung habe, im Zeitpunkt der Verlegung der öffentlichen Wasserleitung in der Südbahnstraße vom W-Weg bis zum J - nämlich am 8. Mai 1965 - noch nicht bestanden habe.

Gegen diesen Bescheid erhob Dr. A innerhalb offener Frist Berufung. Mit Bescheid vom 17. Mai 1966 gab der Gemeinderat der Stadtgemeinde Leibnitz auf Grund eines in seiner Sitzung vom 24. Februar 1966 gefaßten Beschlusses dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers keine Folge. Im Grunde der seinerzeit geltenden Bestimmung des § 8 zweiter Satz des Steiermärkischen Landesgesetzes vom 22. Dezember 1931, LGBl. Nr. 8/1932, über den Instanzenzug, brachte Dr. A am 1. Juni 1966 Berufung an die Steiermärkische Landesregierung ein. Über dieses Rechtsmittel, welches der Steiermärkischen Landesregierung als Rechtsmittelbehörde dritter Instanz vorgelegt wurde, ist bisher nicht entschieden worden.Gegen diesen Bescheid erhob Dr. A innerhalb offener Frist Berufung. Mit Bescheid vom 17. Mai 1966 gab der Gemeinderat der Stadtgemeinde Leibnitz auf Grund eines in seiner Sitzung vom 24. Februar 1966 gefaßten Beschlusses dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers keine Folge. Im Grunde der seinerzeit geltenden Bestimmung des Paragraph 8, zweiter Satz des Steiermärkischen Landesgesetzes vom 22. Dezember 1931, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1932,, über den Instanzenzug, brachte Dr. A am 1. Juni 1966 Berufung an die Steiermärkische Landesregierung ein. Über dieses Rechtsmittel, welches der Steiermärkischen Landesregierung als Rechtsmittelbehörde dritter Instanz vorgelegt wurde, ist bisher nicht entschieden worden.

Im Zuge des Verfahrens äußerte die Steiermärkische Landesregierung mit Erlaß an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 19. Mai 1972 unter dem Hinweis, daß der gegenständliche Akt längere Zeit in Verstoß geraten gewesen sei, die Meinung, daß Dr. A offenbar an einer Berufungsentscheidung kein Interesse mehr habe. Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz wies ihrerseits mit Schreiben an das Stadtamt Leibnitz vom 13. Juni 1972 darauf hin, daß das Wasserleitungsgesetz LGBl. Nr. 8/1932 durch das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 gänzlich außer Kraft gesetzt worden sei. Nach letzterem Gesetz seien die in dem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung habe sohin keine Veranlassung mehr, über die Berufung zu entscheiden. Die Stadtgemeinde Leibnitz nahm gegen diese Rechtsauffassung Stellung. Über Auftrag der Steiermärkischen Landesregierung teilte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz mit neuerlichem Schreiben vom 13. Oktober 1972 der beschwerdeführenden Stadtgemeinde mit, daß das Wasserleitungsgesetz 1931 zufolge teilweiser Behebung durch den Verfassungsgerichtshof in den maßgebenden Bestimmungen seine Wirksamkeit verloren habe.Im Zuge des Verfahrens äußerte die Steiermärkische Landesregierung mit Erlaß an die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 19. Mai 1972 unter dem Hinweis, daß der gegenständliche Akt längere Zeit in Verstoß geraten gewesen sei, die Meinung, daß Dr. A offenbar an einer Berufungsentscheidung kein Interesse mehr habe. Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz wies ihrerseits mit Schreiben an das Stadtamt Leibnitz vom 13. Juni 1972 darauf hin, daß das Wasserleitungsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1932, durch das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 gänzlich außer Kraft gesetzt worden sei. Nach letzterem Gesetz seien die in dem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung habe sohin keine Veranlassung mehr, über die Berufung zu entscheiden. Die Stadtgemeinde Leibnitz nahm gegen diese Rechtsauffassung Stellung. Über Auftrag der Steiermärkischen Landesregierung teilte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz mit neuerlichem Schreiben vom 13. Oktober 1972 der beschwerdeführenden Stadtgemeinde mit, daß das Wasserleitungsgesetz 1931 zufolge teilweiser Behebung durch den Verfassungsgerichtshof in den maßgebenden Bestimmungen seine Wirksamkeit verloren habe.

In der nunmehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stellte die Stadtgemeinde Leibnitz den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 42 Abs. 4 VwGG 1965 in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Leibnitz vom 22. November 1965 vollinhaltlich bestätigen. Mit Nachtragseingabe vom 26. Jänner 1973 erklärte die beschwerdeführende Stadtgemeinde in Befolgung eines vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Verbesserungsauftrages, belangte Behörde sei die Steiermärkische Landesregierung.In der nunmehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stellte die Stadtgemeinde Leibnitz den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG 1965 in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Leibnitz vom 22. November 1965 vollinhaltlich bestätigen. Mit Nachtragseingabe vom 26. Jänner 1973 erklärte die beschwerdeführende Stadtgemeinde in Befolgung eines vom Verwaltungsgerichtshof erteilten Verbesserungsauftrages, belangte Behörde sei die Steiermärkische Landesregierung.

Die Steiermärkische Landesregierung als belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift den Standpunkt, daß die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei, da sich die belangte Behörde keiner Verletzung der Entscheidungspflicht schuldig gemacht habe. Zunächst weist die belangte Behörde darauf hin, daß das Gemeinderecht durch die Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962, BGBl. Nr. 205, neu geregelt worden und daß das bis dahin geltende Gemeinderecht gemäß § 5 der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 mit 31. Dezember 1965 außer Kraft getreten ist. Die Ausführungsvorschriften zu Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG mußten bis spätestens 31. Dezember 1969 erlassen sein und es wurde, so legt die belangte Behörde weiters dar, im Art. 118 B-VG der eigene und übertragene Wirkungsbereich der Gemeinde neu geregelt. Nach dem nunmehr geltenden Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 seien die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches. Aus Art. 119 a Abs. 5 B-VG und aus Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG, wonach das Wasserrecht in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, ergebe sich, daß ab dem 31. Dezember 1965 eine Berufung an die Steiermärkische Landesregierung nicht mehr möglich sei, sondern nur die Vorstellung an den Landeshauptmann von Steiermark. Der Steiermärkischen Landesregierung sei es daher verwehrt, über die Berufung des Dr. A gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leibnitz eine Entscheidung zu fällen.Die Steiermärkische Landesregierung als belangte Behörde vertritt in ihrer Gegenschrift den Standpunkt, daß die vorliegende Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei, da sich die belangte Behörde keiner Verletzung der Entscheidungspflicht schuldig gemacht habe. Zunächst weist die belangte Behörde darauf hin, daß das Gemeinderecht durch die Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962, Bundesgesetzblatt , Nr. 205, neu geregelt worden und daß das bis dahin geltende Gemeinderecht gemäß Paragraph 5, der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962 mit 31. Dezember 1965 außer Kraft getreten ist. Die Ausführungsvorschriften zu Artikel 118, Absatz 2 und 3 B-VG mußten bis spätestens 31. Dezember 1969 erlassen sein und es wurde, so legt die belangte Behörde weiters dar, im Artikel 118, B-VG der eigene und übertragene Wirkungsbereich der Gemeinde neu geregelt. Nach dem nunmehr geltenden Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 seien die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches. Aus Artikel 119, a Absatz 5, B-VG und aus Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG, wonach das Wasserrecht in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist, ergebe sich, daß ab dem 31. Dezember 1965 eine Berufung an die Steiermärkische Landesregierung nicht mehr möglich sei, sondern nur die Vorstellung an den Landeshauptmann von Steiermark. Der Steiermärkischen Landesregierung sei es daher verwehrt, über die Berufung des Dr. A gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leibnitz eine Entscheidung zu fällen.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert war, hinsichtlich der von Dr. EA gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Leibnitz vom 17. Mai 1966, Zl. 725/1966 Dr. B./R., eingebrachten "Berufung" die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Steiermärkische Landesregierung nach dem Wirksamwerden der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1969, Slg. Nr. 6059, ausgesprochenen Aufhebung des ersten und zweiten Satzes des § 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1931, LGBl. für Steiermark Nr. 8/1932, noch geltend zu machen.Der Verwaltungsgerichtshof hatte zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt legitimiert war, hinsichtlich der von Dr. EA gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Leibnitz vom 17. Mai 1966, Zl. 725 aus 1966, Dr. B./R., eingebrachten "Berufung" die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Steiermärkische Landesregierung nach dem Wirksamwerden der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1969, Slg. Nr. 6059, ausgesprochenen Aufhebung des ersten und zweiten Satzes des Paragraph 8, des Gesetzes vom 22. Dezember 1931, LGBl. für Steiermark Nr. 8 aus 1932,, noch geltend zu machen.

Zunächst scheint die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, die dieser zu dem Rechtsproblem, daß nach Einbringung einer Berufung gegen einen unterinstanzlichen Bescheid, bevor noch die (letzte) Berufungsbehörde darüber entschieden hat, die Rechtsgrundlage des ganzen bisher abgeführten Verwaltungsverfahrens verloren gegangen ist, entwickelt hat, dafür zu sprechen, daß die Steiermärkische Landesregierung tatsächlich noch verpflichtet war, über die Berufung des Dr. A gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Leibnitz abzusprechen. In seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1957, Slg. Nr. 3285, hat nämlich der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, daß, falls ein Bescheid mit Berufung angefochten war, was zur Folge habe, daß er noch nicht rechtskräftig und daher daraus noch niemandem ein Recht erwachsen sei, in der Zwischenzeit aber die Rechtsgrundlage des Bescheides verloren gehe, die Berufungsbehörde auch nach diesem Zeitpunkt darüber zu entscheiden und dabei so vorzugehen habe, als ob der Mangel der Rechtsgrundlage bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Unterinstanz bestanden hätte; das heißt, es müsse den angefochtenen Bescheid aufheben. Materielle Grundlage hiefür sei die Bestimmung des Art. 18 B-VG, aus der hervorgehe, daß Bescheide nur in Durchführung gesetzlicher Vorschriften erfließen dürfen.Zunächst scheint die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, die dieser zu dem Rechtsproblem, daß nach Einbringung einer Berufung gegen einen unterinstanzlichen Bescheid, bevor noch die (letzte) Berufungsbehörde darüber entschieden hat, die Rechtsgrundlage des ganzen bisher abgeführten Verwaltungsverfahrens verloren gegangen ist, entwickelt hat, dafür zu sprechen, daß die Steiermärkische Landesregierung tatsächlich noch verpflichtet war, über die Berufung des Dr. A gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Leibnitz abzusprechen. In seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 1957, Slg. Nr. 3285, hat nämlich der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, daß, falls ein Bescheid mit Berufung angefochten war, was zur Folge habe, daß er noch nicht rechtskräftig und daher daraus noch niemandem ein Recht erwachsen sei, in der Zwischenzeit aber die Rechtsgrundlage des Bescheides verloren gehe, die Berufungsbehörde auch nach diesem Zeitpunkt darüber zu entscheiden und dabei so vorzugehen habe, als ob der Mangel der Rechtsgrundlage bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Unterinstanz bestanden hätte; das heißt, es müsse den angefochtenen Bescheid aufheben. Materielle Grundlage hiefür sei die Bestimmung des Artikel 18, B-VG, aus der hervorgehe, daß Bescheide nur in Durchführung gesetzlicher Vorschriften erfließen dürfen.

Würde man sich nur an den Wortlaut des mit 30. September 1970 außer Kraft getretenen ersten und zweiten Satzes des § 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1931, LGBl. für Steiermark Nr. 8/1932 - eines Gesetzes nach Art. 15 B-VG - halten, dann müßte man angesichts dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes davon ausgehen, daß die Steiermärkische Landesregierung nach wie vor verpflichtet wäre, der Berufung des Dr. A stattzugeben und im Anwendungsbereich des § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht nur den Gemeinderatsbescheid aufzuheben, sondern dessen Spruch dahin abzuändern, daß der Berufung des Dr. A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leibnitz vom 22. Dezember 1965 stattgegeben und dieser ersatzlos wegen des inzwischen erfolgten Wegfalles seine Rechtsgrundlage aufgehoben wird. Bei einer solchen Betrachtungsweise könnte diese Entscheidungspflicht allerdings nur geltend machen, wer nach dem Wortlaut des Gesetzes vom 22. Dezember 1931, LGBl. Nr. 8/1932, als Partei des Verfahrens anzusehen war, nämlich Dr. A, nicht aber die Stadtgemeinde Leibnitz, deren Organe nach diesem Gesetz lediglich als Träger der Hoheitsverwaltung tätig geworden sind (Bürgermeister als Behörde erster Instanz und Gemeinderat als erste Berufungsbehörde), ohne, daß damit der Stadtgemeinde Leibnitz selbst die Rechtsstellung einer Partei eingeräumt gewesen wäre.Würde man sich nur an den Wortlaut des mit 30. September 1970 außer Kraft getretenen ersten und zweiten Satzes des Paragraph 8, des Gesetzes vom 22. Dezember 1931, LGBl. für Steiermark Nr. 8 aus 1932, - eines Gesetzes nach Artikel 15, B-VG - halten, dann müßte man angesichts dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes davon ausgehen, daß die Steiermärkische Landesregierung nach wie vor verpflichtet wäre, der Berufung des Dr. A stattzugeben und im Anwendungsbereich des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 nicht nur den Gemeinderatsbescheid aufzuheben, sondern dessen Spruch dahin abzuändern, daß der Berufung des Dr. A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leibnitz vom 22. Dezember 1965 stattgegeben und dieser ersatzlos wegen des inzwischen erfolgten Wegfalles seine Rechtsgrundlage aufgehoben wird. Bei einer solchen Betrachtungsweise könnte diese Entscheidungspflicht allerdings nur geltend machen, wer nach dem Wortlaut des Gesetzes vom 22. Dezember 1931, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1932,, als Partei des Verfahrens anzusehen war, nämlich Dr. A, nicht aber die Stadtgemeinde Leibnitz, deren Organe nach diesem Gesetz lediglich als Träger der Hoheitsverwaltung tätig geworden sind (Bürgermeister als Behörde erster Instanz und Gemeinderat als erste Berufungsbehörde), ohne, daß damit der Stadtgemeinde Leibnitz selbst die Rechtsstellung einer Partei eingeräumt gewesen wäre.

Allein es wird die oben dargestellte Betrachtungsweise nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der tatsächlichen, besonders durch die Bundesverfassung gestalteten Rechtslage, nicht gerecht. In seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 1969, Slg. Nr. 6059, mit welchem er mehrere Bestimmungen des Landesgesetzes vom 22. Dezember 1931, LGBl. für Steiermark Nr. 8/1932, darunter auch den ersten und zweiten Satz des § 8 mit Ablauf des 30. September 1970 aufgehoben hatte, führte der Verfassungsgerichtshof u. a. folgendes aus:Allein es wird die oben dargestellte Betrachtungsweise nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der tatsächlichen, besonders durch die Bundesverfassung gestalteten Rechtslage, nicht gerecht. In seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 1969, Slg. Nr. 6059, mit welchem er mehrere Bestimmungen des Landesgesetzes vom 22. Dezember 1931, LGBl. für Steiermark Nr. 8 aus 1932,, darunter auch den ersten und zweiten Satz des Paragraph 8, mit Ablauf des 30. September 1970 aufgehoben hatte, führte der Verfassungsgerichtshof u. a. folgendes aus:

"Die Verfassungswidrigkeit des § 8 enthob den Verfassungsgerichtshof der Verpflichtung, darüber zu erkennen, ob der im zweiten Satz vorgesehene Rechtszug vom Gemeinderat an die Landesregierung in der Erwägung abgeändert sein könnte, daß die Materie im Sinne des Art. 118 Abs. 2 B-VG in der geltenden Fassung in den eigenen Wirkungsbereich falle. Über diese Frage wird erst im Zusammenhang mit der Neuordnung der Materie zu entscheiden sein.""Die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 8, enthob den Verfassungsgerichtshof der Verpflichtung, darüber zu erkennen, ob der im zweiten Satz vorgesehene Rechtszug vom Gemeinderat an die Landesregierung in der Erwägung abgeändert sein könnte, daß die Materie im Sinne des Artikel 118, Absatz 2, B-VG in der geltenden Fassung in den eigenen Wirkungsbereich falle. Über diese Frage wird erst im Zusammenhang mit der Neuordnung der Materie zu entscheiden sein."

Da nun einerseits, wie bereits ausgeführt, die Vollziehung des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 wohl als zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörend bezeichnet worden ist, dieses Gesetz aber keine Übergangsvorschriften für noch anhängige, auf dem Gesetz LGBl. für Steiermark Nr. 8/1932 beruhende Verwaltungsverfahren enthält, andererseits aber das Verwaltungsverfahren über den Antrag des Dr. A, von der Anschlußpflicht befreit zu werden, während der Geltung des aufgehobenen Gesetzes nur so weit gediehen ist, daß die oberste Gemeindeinstanz, nicht aber auch die ihr übergeordnete Landesregierung entschieden hätte, muß der Verwaltungsgerichtshof jene Prüfung vornehmen, der der Verfassungsgerichtshof auf Grund des ihm vorliegenden Sachverhaltes enthoben zu sein erklärte, ob nämlich die Materie des Gesetzes LGBl. für Steiermark Nr. 8/1932 an sich nach dem Inkrafttreten der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1962 am 31. Dezember 1965 als zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörend angesehen werden muß oder nicht.Da nun einerseits, wie bereits ausgeführt, die Vollziehung des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 wohl als zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörend bezeichnet worden ist, dieses Gesetz aber keine Übergangsvorschriften für noch anhängige, auf dem Gesetz LGBl. für Steiermark Nr. 8 aus 1932, beruhende Verwaltungsverfahren enthält, andererseits aber das Verwaltungsverfahren über den Antrag des Dr. A, von der Anschlußpflicht befreit zu werden, während der Geltung des aufgehobenen Gesetzes nur so weit gediehen ist, daß die oberste Gemeindeinstanz, nicht aber auch die ihr übergeordnete Landesregierung entschieden hätte, muß der Verwaltungsgerichtshof jene Prüfung vornehmen, der der Verfassungsgerichtshof auf Grund des ihm vorliegenden Sachverhaltes enthoben zu sein erklärte, ob nämlich die Materie des Gesetzes LGBl. für Steiermark Nr. 8 aus 1932, an sich nach dem Inkrafttreten der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1962 am 31. Dezember 1965 als zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörend angesehen werden muß oder nicht.

Das Gesetz vom 22. Dezember 1931, LGBl. für Steiermark Nr. 8/1932, war dadurch charakterisiert, daß es nur solche öffentliche Wasserleitungsanlagen erfaßte, die von einer Gemeinde errichtet worden waren oder errichtet werden sollten. Dies ergab sich aus § 1 Abs. 1 und aus § 11, wonach zur näheren Durchführung dieses Gesetzes die Gemeinden unter Bedachtnahme auf die in den Gemeinden herrschenden besonderen Verhältnisse Wasserleitungsordnungen - Verordnungen - zu erlassen hatten, und aus § 9, der die Gemeinden berechtigte, durch ihre Organe die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund derselben erlassenen Wasserleitungsordnung durch amtlich beglaubigte Organe zu überwachen. § 12 hatte bestimmt, daß eine Gemeinde, die eine öffentliche Wasserleitung errichtet oder errichtet hat, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auch die Versorgung von Nachbargemeinden mit dem notwendigen Trink- und Nutzwassser übernehmen kann, wenn zwischen den Gemeinden ein Übereinkommen, das in der Wasserleitungsordnung festzulegen ist, zustande kommt. Ein solches Übereinkommen bedurfte zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung. Darüber hinaus wurden die Gemeinden im § 5 ermächtigt, durch Gemeinderatsbeschluß Wasserleitungsgebühren zu erlassen und vorzuschreiben und - § 7 - rückständige Gebühren nach den Vorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund eines von der Bemessungsbehörde, dem Gemeindeamt, bestätigten Rückstandsausweises im gerichtlichen Weg einzubringen. (Für die Landeshauptstadt Graz galten Sonderbestimmungen, auf die hier nicht mehr einzugehen war.)Das Gesetz vom 22. Dezember 1931, LGBl. für Steiermark Nr. 8 aus 1932,, war dadurch charakterisiert, daß es nur solche öffentliche Wasserleitungsanlagen erfaßte, die von einer Gemeinde errichtet worden waren oder errichtet werden sollten. Dies ergab sich aus Paragraph eins, Absatz eins und aus Paragraph 11,, wonach zur näheren Durchführung dieses Gesetzes die Gemeinden unter Bedachtnahme auf die in den Gemeinden herrschenden besonderen Verhältnisse Wasserleitungsordnungen - Verordnungen - zu erlassen hatten, und aus Paragraph 9,, der die Gemeinden berechtigte, durch ihre Organe die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund derselben erlassenen Wasserleitungsordnung durch amtlich beglaubigte Organe zu überwachen. Paragraph 12, hatte bestimmt, daß eine Gemeinde, die eine öffentliche Wasserleitung errichtet oder errichtet hat, unter Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auch die Versorgung von Nachbargemeinden mit dem notwendigen Trink- und Nutzwassser übernehmen kann, wenn zwischen den Gemeinden ein Übereinkommen, das in der Wasserleitungsordnung festzulegen ist, zustande kommt. Ein solches Übereinkommen bedurfte zu seiner Gültigkeit der Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung. Darüber hinaus wurden die Gemeinden im Paragraph 5, ermächtigt, durch Gemeinderatsbeschluß Wasserleitungsgebühren zu erlassen und vorzuschreiben und - Paragraph 7, - rückständige Gebühren nach den Vorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund eines von der Bemessungsbehörde, dem Gemeindeamt, bestätigten Rückstandsausweises im gerichtlichen Weg einzubringen. (Für die Landeshauptstadt Graz galten Sonderbestimmungen, auf die hier nicht mehr einzugehen war.)

Aus all dem ergibt sich, daß dieses nach Art. 15 B-VG erlassene Landesgesetz eine Angelegenheit geregelt hatte, die zumindest im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und bereits nach der ursprünglichen, vom Landesgesetzgeber getroffenen Ordnung dazu geeignet war, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie dies der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1967, Slg. N. F. Nr. 7161/A, in dem das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz daraufhin geprüft wurde, ausgesprochen hat. Damit wurde aber dieses Gesetz vom 22. Dezember 1931, LGBl. für Steiermark Nr. 8/1932, ebenso wie das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz, von der mit 31. Dezember 1965 in Kraft getretenen Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle insoweit erfaßt, als mit diesem Zeitpunkt gemäß Art. 118 Abs. 2 erster Satz B-VG bzw. gemäß § 35 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1959, in der Fassung der Novelle LGBl. für Steiermark Nr. 169/1965, die Vollziehung dieses Landesgesetzes als in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallend anzusehen war. Zufolge der Übergangsbestimmung des § 5 Abs. 3 der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1962 in der Fassung des Art. I des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 28. Juni 1968, BGBl. Nr. 274, brauchten gesetzliche Regelungen, die - wie das Gesetz LGBl. für Steiermark Nr. 8/1932 - vor dem 31. Dezember 1965 in Kraft gesetzt worden waren, bis zum 31. Dezember 1969 noch nicht im Sinne des Art. 118 Abs. 2 zweiter Satz B-VG entsprechend bezeichnet werden, waren aber vom 31. Dezember 1965 an im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde entsprechend den Vorschriften des Art. 118 Abs. 4 bzw. Art. 119 a B-VG zu vollziehen. Allen dem Art. 119 a B-VG widersprechenden alten Zuständigkeits- und Instanzenzugsvorschriften hinsichtlich des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde war durch die neuen, dem Art. 119 a B-VG entsprechenden Vorschriften des Gemeinderechtes mit 31. Dezember 1965 derogiert worden (§ 5 Abs. 1 und 2 B-VG-Novelle 1962).Aus all dem ergibt sich, daß dieses nach Artikel 15, B-VG erlassene Landesgesetz eine Angelegenheit geregelt hatte, die zumindest im überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und bereits nach der ursprünglichen, vom Landesgesetzgeber getroffenen Ordnung dazu geeignet war, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden, wie dies der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 29. Juni 1967, Slg. N. F. Nr. 7161/A, in dem das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz daraufhin geprüft wurde, ausgesprochen hat. Damit wurde aber dieses Gesetz vom 22. Dezember 1931, LGBl. für Steiermark Nr. 8 aus 1932,, ebenso wie das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz, von der mit 31. Dezember 1965 in Kraft getretenen Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle insoweit erfaßt, als mit diesem Zeitpunkt gemäß Artikel 118, Absatz 2, erster Satz B-VG bzw. gemäß Paragraph 35, Absatz eins, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1959, in der Fassung der Novelle LGBl. für Steiermark Nr. 169 aus 1965,, die Vollziehung dieses Landesgesetzes als in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallend anzusehen war. Zufolge der Übergangsbestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1962 in der Fassung des Artikel römisch eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 28. Juni 1968, BGBl. Nr. 274, brauchten gesetzliche Regelungen, die - wie das Gesetz LGBl. für Steiermark Nr. 8 aus 1932, - vor dem 31. Dezember 1965 in Kraft gesetzt worden waren, bis zum 31. Dezember 1969 noch nicht im Sinne des Artikel 118, Absatz 2, zweiter Satz B-VG entsprechend bezeichnet werden, waren aber vom 31. Dezember 1965 an im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde entsprechend den Vorschriften des Artikel 118, Absatz 4, bzw. Artikel 119, a B-VG zu vollziehen. Allen dem Artikel 119, a B-VG widersprechenden alten Zuständigkeits- und Instanzenzugsvorschriften hinsichtlich des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde war durch die neuen, dem Artikel 119, a B-VG entsprechenden Vorschriften des Gemeinderechtes mit 31. Dezember 1965 derogiert worden (Paragraph 5, Absatz eins und 2 B-VG-Novelle 1962).

Untersucht man unter Zugrundelegung der ebenfalls mit 31. Dezember 1965 in Kraft getretenen Steiermärkischen Gemeindeordnung 1959 in der Fassung der Novelle LGBl. für Steiermark Nr. 169/1965 (und zwar der §§ 39, 72 Abs. 1, 73 und 84 sowie Art. III der Übergangsbestimmungen) die bei Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde hinsichtlich der Behördenzuständigkeit im § 8 des Landesgesetzes vom 22. Dezember 1931, LGBl. für Steiermark Nr. 8/1932, eingetretenen Änderungen, so ergibt sich hiezu folgendes:Untersucht man unter Zugrundelegung der ebenfalls mit 31. Dezember 1965 in Kraft getretenen Steiermärkischen Gemeindeordnung 1959 in der Fassung der Novelle LGBl. für Steiermark Nr. 169 aus 1965, (und zwar der Paragraphen 39, 72, Absatz eins, 73 und 84 sowie Artikel römisch drei, der Übergangsbestimmungen) die bei Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde hinsichtlich der Behördenzuständigkeit im Paragraph 8, des Landesgesetzes vom 22. Dezember 1931, LGBl. für Steiermark Nr. 8 aus 1932,, eingetretenen Änderungen, so ergibt sich hiezu folgendes:

An der Zuständigkeit des Bürgermeisters als Behörde erster Instanz und an der des Gemeinderates, als Berufungsbehörde zu entscheiden, hatte sich nichts geändert. Während aber dem Gemeinderat vor dem 31. Dezember 1965 lediglich die Funktion der zweiten Instanz in einem dreistufigen Verwaltungsverfahren zukam, dessen Berufungsentscheidung mit einer weiteren Berufung im Sinne des § 63 AVG 1950 an die Steiermärkische Landesregierung angefochten werden konnte, wurde er vom 31. Dezember 1965 an zum obersten Berufungsorgan, gegen dessen Entscheidung es kein weiteres Rechtsmittel im Sinne des § 63 AVG 1950 mehr gab. Es war mit der Entscheidung des Gemeinderates der administrative Instanzenzug im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 erschöpft und damit das Verwaltungsverfahren (Abweisung des Ansuchens um Ausnahmegenehmigung) abgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Gemeinderates gab es nur mehr das mit Art. 119 a Abs. 5 B-VG neu geschaffene außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung, das durch § 73 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1959 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 169/1965 gestaltet worden ist. Darnach konnte die Vorstellungsbehörde - die Steiermärkische Landesregierung - nur mehr prüfen, ob ein Vorstellungswerber durch den Bescheid des Gemeinderates in einem Recht verletzt worden ist, und zutreffendenfalls den Bescheid des Gemeinderates aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuverweisen. Sie konnte aber nicht mehr als Berufungsbehörde nach § 66 AVG 1950 entscheiden. Die Vorstellung hatte - im Gegensatz zur Berufung (§ 64 Abs. 1 AVG 1950) - grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß diese vom Gemeinderat über Ansuchen des Einschreiters (Vorstellungswerbers) besonders zuerkannt wurde (§ 73 Abs. 3 der Steiermärkischen Gemeindeordnung). Für am 31. Dezember 1965 anhängige Verwaltungsverfahren bestimmte Art. III Z. 3 der Übergangsbestimmungen der Novelle zur Steiermärkischen Gemeindeordnung 1959, LGBl. Nr. 169/1965, daß diese nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1959 in der Fassung des Art. I der genannten Novelle weiterzuführen sind. Soweit es sich jedoch um Verwaltungsverfahren in Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde im Bereiche der Landesvollziehung handelte - dieser Fall lag, wenngleich auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes Slg. 6059/1969 in verfassungswidriger Weise, beim Landesgesetz vom 22. Dezember 1931, LGBl. für Steiermark Nr. 8/1932, vor - und Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde eingebracht wurden, waren diese Rechtsmittel als Vorstellung (§ 73) zu behandeln. Gemäß Art. 119 a Abs. 9 B-VG bzw. § 84 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1959 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 169/1965 kam der Gemeinde vom 31. Dezember 1965 an im aufsichtsbehördlichen (Vorstellungs-)Verfahren Parteistellung und darüber hinaus u. a. auch das Recht zu, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 und Art. 132 B-VG Beschwerde zu führen.An der Zuständigkeit des Bürgermeisters als Behörde erster Instanz und an der des Gemeinderates, als Berufungsbehörde zu entscheiden, hatte sich nichts geändert. Während aber dem Gemeinderat vor dem 31. Dezember 1965 lediglich die Funktion der zweiten Instanz in einem dreistufigen Verwaltungsverfahren zukam, dessen Berufungsentscheidung mit einer weiteren Berufung im Sinne des Paragraph 63, AVG 1950 an die Steiermärkische Landesregierung angefochten werden konnte, wurde er vom 31. Dezember 1965 an zum obersten Berufungsorgan, gegen dessen Entscheidung es kein weiteres Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 63, AVG 1950 mehr gab. Es war mit der Entscheidung des Gemeinderates der administrative Instanzenzug im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 erschöpft und damit das Verwaltungsverfahren (Abweisung des Ansuchens um Ausnahmegenehmigung) abgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Gemeinderates gab es nur mehr das mit Artikel 119, a Absatz 5, B-VG neu geschaffene außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung, das durch Paragraph 73, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1959 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 169 aus 1965, gestaltet worden ist. Darnach konnte die Vorstellungsbehörde - die Steiermärkische Landesregierung - nur mehr prüfen, ob ein Vorstellungswerber durch den Bescheid des Gemeinderates in einem Recht verletzt worden ist, und zutreffendenfalls den Bescheid des Gemeinderates aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuverweisen. Sie konnte aber nicht mehr als Berufungsbehörde nach Paragraph 66, AVG 1950 entscheiden. Die Vorstellung hatte - im Gegensatz zur Berufung (Paragraph 64, Absatz eins, AVG 1950) - grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß diese vom Gemeinderat über Ansuchen des Einschreiters (Vorstellungswerbers) besonders zuerkannt wurde (Paragraph 73, Absatz 3, der Steiermärkischen Gemeindeordnung). Für am 31. Dezember 1965 anhängige Verwaltungsverfahren bestimmte Artikel römisch drei, Ziffer 3, der Übergangsbestimmungen der Novelle zur Steiermärkischen Gemeindeordnung 1959, Landesgesetzblatt Nr. 169 aus 1965,, daß diese nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1959 in der Fassung des Artikel römisch eins, der genannten Novelle weiterzuführen sind. Soweit es sich jedoch um Verwaltungsverfahren in Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde im Bereiche der Landesvollziehung handelte - dieser Fall lag, wenngleich auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes Slg. 6059 aus 1969, in verfassungswidriger Weise, beim Landesgesetz vom 22. Dezember 1931, LGBl. für Steiermark Nr. 8 aus 1932,, vor - und Rechtsmittel an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde eingebracht wurden, waren diese Rechtsmittel als Vorstellung (Paragraph 73,) zu behandeln. Gemäß Artikel 119, a Absatz 9, B-VG bzw. Paragraph 84, der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1959 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 169 aus 1965, kam der Gemeinde vom 31. Dezember 1965 an im aufsichtsbehördlichen (Vorstellungs-)Verfahren Parteistellung und darüber hinaus u. a. auch das Recht zu, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 131 und Artikel 132, B-VG Beschwerde zu führen.

Diese am 31. Dezember 1965 durch die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1962 wirksam gewordene Regelung ergibt nun auf den konkreten Beschwerdefall angewendet folgendes:

Über den Antrag des Dr. A, festzustellen, daß er von der Anschlußpflicht an die Wasserleitung der Stadt Leibnitz ausgenommen sei, hat der Bürgermeister mit Bescheid vom 22. November 1965 in abweisendem Sinn entschieden. Gegen diesen Bescheid hat Dr. A fristgerecht berufen. Berufungsbehörde war bis zum Ablauf des 30. Dezember 1965 wie nach diesem Zeitpunkt der Gemeinderat der Stadt Leibnitz. Dieser hat mit Bescheid vom 17. Mai 1966 die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt war er aber, da das Landesgesetz vom 22. Dezember 1931, LGBl. für Steiermark Nr. 8/1932, als eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde anzusehen war, bereits oberste Instanz, die mit Berufung angerufen werden konnte und gegen dessen Entscheidung es nur mehr das außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung im Sinne des Art. 119 a Abs. 5 B-VG bzw. des § 73 der Steiermärkischen Gemeindeordnung in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 169/1965 gab. Dessen ungeachtet hat der Gemeinderat - in Verkennung der seit 31. Dezember 1965 wirksam gewordenen Rechtslage - seinem Bescheid, mit dem die Berufung des Dr. A abgewiesen worden war, die unrichtige Rechtsmittelbelehrung beigefügt; daß dagegen noch das weitere ordentliche Rechtsmittel der Berufung (an die Steiermärkische Landesregierung) offenstünde.Über den Antrag des Dr. A, festzustellen, daß er von der Anschlußpflicht an die Wasserleitung der Stadt Leibnitz ausgenommen sei, hat der Bürgermeister mit Bescheid vom 22. November 1965 in abweisendem Sinn entschieden. Gegen diesen Bescheid hat Dr. A fristgerecht berufen. Berufungsbehörde war bis zum Ablauf des 30. Dezember 1965 wie nach diesem Zeitpunkt der Gemeinderat der Stadt Leibnitz. Dieser hat mit Bescheid vom 17. Mai 1966 die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt war er aber, da das Landesgesetz vom 22. Dezember 1931, LGBl. für Steiermark Nr. 8 aus 1932,, als eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde anzusehen war, bereits oberste Instanz, die mit Berufung angerufen werden konnte und gegen dessen Entscheidung es nur mehr das außerordentliche Rechtsmittel der Vorstellung im Sinne des Artikel 119, a Absatz 5, B-VG bzw. des Paragraph 73, der Steiermärkischen Gemeindeordnung in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1965, gab. Dessen ungeachtet hat der Gemeinderat - in Verkennung der seit 31. Dezember 1965 wirksam gewordenen Rechtslage - seinem Bescheid, mit dem die Berufung des Dr. A abgewiesen worden war, die unrichtige Rechtsmittelbelehrung beigefügt; daß dagegen noch das weitere ordentliche Rechtsmittel der Berufung (an die Steiermärkische Landesregierung) offenstünde.

Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Steiermärkische Landesregierung berechtigt bzw. verpflichtet gewesen wäre, bis zum 30. September 1970 bzw. bis zum 18. Juni 1971, dem Tage, an dem das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 in Kraft getreten und das Gesetz vom 22. Dezember 1931, LGBl. Nr. 8/1932, in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft getreten ist, als Vorstellungsbehörde über das als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel des Dr. A gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Leibnitz vom 17. Mai 1966 zu entscheiden, bzw. die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen wäre, die Verletzung dieser Entscheidungspflicht vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen. Mit 18. Juni 1971 ist aber nicht nur das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz vom 22. Dezember 1931, LGBl. Nr. 8/1932, sondern sind auch alle auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Wasserleitungsordnungen, darunter auch die der Stadt Leibnitz vom 25. Juli 1932 bzw. 19 November 1932, einschließlich aller hiezu im Wege von Gemeinderatsbeschlüssen ergangenen Novellen außer Kraft getreten. Das hat bewirkt, daß von diesem Tag an auf Grund des Gesetzes vom 22. Dezember 1931, LGBl. Nr. 8/1932, weder eine Verpflichtung zum Anschluß ausgesprochen werden konnte noch die Notwendigkeit bestand, im Sinne des § 2 dieses Gesetzes bzw. nach § 4 Abs. 4 der Wasserleitungsordnung der Stadt Leibnitz um eine Befreiung vom Anschlußzwang an die Gemeindewasserleitung anzusuchen, da selbst ein bis zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig bewilligter wie auch ein rechtskräftig abgewiesener Antrag auf Gewährung einer solchen Ausnahme jede rechtliche Bedeutung für die Zukunft, d. h. für den Anwendungsbereich des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 verloren hat, weil eine solche Entscheidung, wie immer sie auch gelautet haben mag, gegenstandslos geworden ist. Das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971, das, wie bereits erwähnt, keinerlei Übergangsvorschriften zur alten, auf Grund des Gesetzes vom 22. Dezember 1931, LGBl. Nr. 8/1932, gestalteten Rechtslage aufweist, wird aber für die Stadtgemeinde Leibnitz überhaupt erst anwendbar, wenn diese die nach § 9 vorgesehene und erforderliche Wasserleitungsordnung beschließt. Ist aber sogar ein auf Grund des Gesetzes vom 22. Dezember 1931, LGBl. für Steiermark Nr. 8/1932 bzw. der Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde Leibnitz vom 25. Juli 1932 abgeschlossenes derartiges Verwaltungsverfahren gegenstandslos geworden, dann fehlt es der Stadtgemeinde Leibnitz an jedem rechtlichen Interesse, die Verletzung der Entscheidungspflicht in einem nicht zu Ende geführten Vorstellungsverfahren geltend zu machen, da die Rechtslage heute keine andere wäre, wenn Dr. A gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Leibnitz vom 17. Mai 1966 kein Rechtsmittel, sei es nun Berufung oder Vorstellung, eingebracht hätte. Die Säumnisbeschwerde der Stadtgemeinde Leibnitz würde sich daher selbst dann als unzulässig erweisen, wenn sie nicht dahin lauten würde, der Verwaltungsgerichtshof möge der Berufung des Dr. A gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 27. Mai 1966 keine Folge geben, sondern er möge die als Vorstellung zu wertende Berufung abweisen.Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die Steiermärkische Landesregierung berechtigt bzw. verpflichtet gewesen wäre, bis zum 30. September 1970 bzw. bis zum 18. Juni 1971, dem Tage, an dem das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 in Kraft getreten und das Gesetz vom 22. Dezember 1931, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1932,, in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft getreten ist, als Vorstellungsbehörde über das als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel des Dr. A gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Leibnitz vom 17. Mai 1966 zu entscheiden, bzw. die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen wäre, die Verletzung dieser Entscheidungspflicht vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen. Mit 18. Juni 1971 ist aber nicht nur das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz vom 22. Dezember 1931, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1932,, sondern sind auch alle auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Wasserleitungsordnungen, darunter auch die der Stadt Leibnitz vom 25. Juli 1932 bzw. 19 November 1932, einschließlich aller hiezu im Wege von Gemeinderatsbeschlüssen ergangenen Novellen außer Kraft getreten. Das hat bewirkt, daß von diesem Tag an auf Grund des Gesetzes vom 22. Dezember 1931, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1932,, weder eine Verpflichtung zum Anschluß ausgesprochen werden konnte noch die Notwendigkeit bestand, im Sinne des Paragraph 2, dieses Gesetzes bzw. nach Paragraph 4, Absatz 4, der Wasserleitungsordnung der Stadt Leibnitz um eine Befreiung vom Anschlußzwang an die Gemeindewasserleitung anzusuchen, da selbst ein bis zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig bewilligter wie auch ein rechtskräftig abgewiesener Antrag auf Gewährung einer solchen Ausnahme jede rechtliche Bedeutung für die Zukunft, d. h. für den Anwendungsbereich des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 verloren hat, weil eine solche Entscheidung, wie immer sie auch gelautet haben mag, gegenstandslos geworden ist. Das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971, das, wie bereits erwähnt, keinerlei Übergangsvorschriften zur alten, auf Grund des Gesetzes vom 22. Dezember 1931, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1932,, gestalteten Rechtslage aufweist, wird aber für die Stadtgemeinde Leibnitz überhaupt erst anwendbar, wenn diese die nach Paragraph 9, vorgesehene und erforderliche Wasserleitungsordnung beschließt. Ist aber sogar ein auf Grund des Gesetzes vom 22. Dezember 1931, LGBl. für Steiermark Nr. 8 aus 1932, bzw. der Wasserleitungsordnung der Stadtgemeinde Leibnitz vom 25. Juli 1932 abgeschlossenes derartiges Verwaltungsverfahren gegenstandslos geworden, dann fehlt es der Stadtgemeinde Leibnitz an jedem rechtlichen Interesse, die Verletzung der Entscheidungspflicht in einem nicht zu Ende geführten Vorstellungsverfahren geltend zu machen, da die Rechtslage heute keine andere wäre, wenn Dr. A gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Leibnitz vom 17. Mai 1966 kein Rechtsmittel, sei es nun Berufung oder Vorstellung, eingebracht hätte. Die Säumnisbeschwerde der Stadtgemeinde Leibnitz würde sich daher selbst dann als unzulässig erweisen, wenn sie nicht dahin lauten würde, der Verwaltungsgerichtshof möge der Berufung des Dr. A gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 27. Mai 1966 keine Folge geben, sondern er möge die als Vorstellung zu wertende Berufung abweisen.

Aus allen diesen Gründen war die Säumnisbeschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen.Aus allen diesen Gründen war die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich darüber hinaus veranlaßt, noch darauf hinzuweisen, daß das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 für die Stadtgemeinde Leibnitz erst dann Anwendung finden kann, wenn der Gemeinderat die im § 1 Abs. 1 bzw. § 9 des Gesetzes vorgesehene Wasserleitungsordnung erlassen hat. Erst von diesem Zeitpunkt an können Anschlußverpflichtungen an die bereits errichtete öffentliche Wasserleitung der Stadt Leibnitz (§ 1) bescheidmäßig ausgesprochen bzw. Anträge auf Befreiung vom Anschlußzwang (§ 1 Abs. 4) gestellt werden.Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich darüber hinaus veranlaßt, noch darauf hinzuweisen, daß das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971 für die Stadtgemeinde Leibnitz erst dann Anwendung finden kann, wenn der Gemeinderat die im Paragraph eins, Absatz eins, bzw. Paragraph 9, des Gesetzes vorgesehene Wasserleitungsordnung erlassen hat. Erst von diesem Zeitpunkt an können Anschlußverpflichtungen an die bereits errichtete öffentliche Wasserleitung der Stadt Leibnitz (Paragraph eins,) bescheidmäßig ausgesprochen bzw. Anträge auf Befreiung vom Anschlußzwang (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt werden.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b und 51 VwGG 1965 sowie auf Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 427/1972. Wien, am 5. Oktober 1973Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b und 51 VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972,. Wien, am 5. Oktober 1973

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001914.X00

Im RIS seit

31.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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