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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs5 lita;Rechtssatz
Aus der Vorschrift des § 102 Abs 5 lit a KFG folgt, daß derjenige, der seinen Führerschein nicht einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überprüfung auszuhändigen vermag, weil er ihn z. B. verloren hat oder weil er ihm vom Sicherheitsorgan vorläufig abgenommen worden ist (§ 76 KFG), gegen die eingangs genannte Vorschrift verstößt, wenn er ein KFZ lenkt. (Auch die Kenntnis der Identität und der Fahrfähigkeit, sowie die Zusage eines behördlichen Organes (hier Bediensteter des BM f HG und I), wonach die Stattgebung einer Berufung über die Entziehung der Lenkerberechtigung in Aussicht genommen ist, vermag nicht von der Einhaltung dieser Vorschrift zu exkulpieren)Aus der Vorschrift des Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, KFG folgt, daß derjenige, der seinen Führerschein nicht einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überprüfung auszuhändigen vermag, weil er ihn z. B. verloren hat oder weil er ihm vom Sicherheitsorgan vorläufig abgenommen worden ist (Paragraph 76, KFG), gegen die eingangs genannte Vorschrift verstößt, wenn er ein KFZ lenkt. (Auch die Kenntnis der Identität und der Fahrfähigkeit, sowie die Zusage eines behördlichen Organes (hier Bediensteter des BM f HG und römisch eins), wonach die Stattgebung einer Berufung über die Entziehung der Lenkerberechtigung in Aussicht genommen ist, vermag nicht von der Einhaltung dieser Vorschrift zu exkulpieren)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001489.X01Im RIS seit
17.10.2002