Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
KFG 1967 §102 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialoberkommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des KP in K, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung bzw. des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. März 1973, Zl. I/7-1587/1-1973, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung bzw. des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialoberkommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des KP in K, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schubertring 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung bzw. des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. März 1973, Zl. I/7-1587/1-1973, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung bzw. des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 61 Abs. 1 StVO 1960 bestraft wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird, insoweit der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 61, Absatz eins, StVO 1960 bestraft wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.063,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Magistrat Krems an der Donau sprach mit Straferkenntnis aus, der Beschwerdeführer habe am 12. September 1972 gegen
16.30 Uhr mit einem Personenkraftwagen auf der Ringstraße in Krems an der Donau eine große Anzahl von Paketen in und auf dem Kofferraum befördert und diese nicht gesichert, sodass durch herabfallende Pakete der sichere Fahrbetrieb beeinträchtigt und nachfolgende Straßenbenützer behindert und belästigt hätten werden können. Außerdem seien auf dem Beifahrersitz des Personenkraftwagens Pakete, die einerseits bis zur Windschutzscheibe, andererseits bis zum Dachinneren geragt hätten, gelagert gewesen, wodurch die Sicht vorn Lenkersitz aus offensichtlich beeinträchtigt gewesen sei. Er habe dadurch die Verwaltungsübertretungen a) nach § 61 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), und b) nach § 102 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 begangen und es wurden gegen ihn zu a) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe von 2 Tage) und zu b) gemäß § 134 KFG 1967 eine Geldstrafe von S 200,-- (Ersatzarreststrafe 1 Tag) verhängt. Zur Begründung wurde dargelegt, es sei der im Spruch festgestellte Sachverhalt durch die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Krems/Stadt erwiesen. Wenn auch der Beschwerdeführer jegliches Verschulden in Abrede gestellt und geltend gemacht habe, dass ein Herabfallen der Pakete nicht möglich gewesen sei, weil er seine Fahrgeschwindigkeit mit diesem Umstand entsprechend langsam gewählt habe, und auch eine Sichtbehinderung durch die im Wageninneren befindlichen Pakete nicht gegeben gewesen sei, so sei doch dem Anzeigeleger, der an Ort und Stelle festgestellt habe, dass die Pakete ungesichert und sichtbehindernd verladen gewesen seien, zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen erhobenen Berufung schilderte der Beschwerdeführer einen Vorfall, den er ca.10 Tage vor der gegenständlichen Anzeige mit dem Anzeigeleger gehabt habe und brachte dann im wesentlichen wieder wie bisher vor, dass durch die Lagerung der Pakete im Kofferraum und im Wageninneren weder der sichere Fahrbetrieb beeinträchtigt noch nachfolgende Straßenbenützer behindert worden seien, noch dass seine Sicht vom Lenkersitz aus beeinträchtigt gewesen sei. Mit Bescheid vom 28. März 1973 gaben die belangte Behörden, und zwar bezüglich der Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, die Niederösterreichische Landesregierung, und bezüglich der Übertretung des Kraftfahrgesetzes der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Berufung keine Folge, jedoch wurde das angefochtene Straferkenntnis dahin abgeändert, dass im ersten Satz16.30 Uhr mit einem Personenkraftwagen auf der Ringstraße in Krems an der Donau eine große Anzahl von Paketen in und auf dem Kofferraum befördert und diese nicht gesichert, sodass durch herabfallende Pakete der sichere Fahrbetrieb beeinträchtigt und nachfolgende Straßenbenützer behindert und belästigt hätten werden können. Außerdem seien auf dem Beifahrersitz des Personenkraftwagens Pakete, die einerseits bis zur Windschutzscheibe, andererseits bis zum Dachinneren geragt hätten, gelagert gewesen, wodurch die Sicht vorn Lenkersitz aus offensichtlich beeinträchtigt gewesen sei. Er habe dadurch die Verwaltungsübertretungen a) nach Paragraph 61, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), und b) nach Paragraph 102, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 begangen und es wurden gegen ihn zu a) gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzarreststrafe von 2 Tage) und zu b) gemäß Paragraph 134, KFG 1967 eine Geldstrafe von S 200,-- (Ersatzarreststrafe 1 Tag) verhängt. Zur Begründung wurde dargelegt, es sei der im Spruch festgestellte Sachverhalt durch die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Krems/Stadt erwiesen. Wenn auch der Beschwerdeführer jegliches Verschulden in Abrede gestellt und geltend gemacht habe, dass ein Herabfallen der Pakete nicht möglich gewesen sei, weil er seine Fahrgeschwindigkeit mit diesem Umstand entsprechend langsam gewählt habe, und auch eine Sichtbehinderung durch die im Wageninneren befindlichen Pakete nicht gegeben gewesen sei, so sei doch dem Anzeigeleger, der an Ort und Stelle festgestellt habe, dass die Pakete ungesichert und sichtbehindernd verladen gewesen seien, zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen erhobenen Berufung schilderte der Beschwerdeführer einen Vorfall, den er ca.10 Tage vor der gegenständlichen Anzeige mit dem Anzeigeleger gehabt habe und brachte dann im wesentlichen wieder wie bisher vor, dass durch die Lagerung der Pakete im Kofferraum und im Wageninneren weder der sichere Fahrbetrieb beeinträchtigt noch nachfolgende Straßenbenützer behindert worden seien, noch dass seine Sicht vom Lenkersitz aus beeinträchtigt gewesen sei. Mit Bescheid vom 28. März 1973 gaben die belangte Behörden, und zwar bezüglich der Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, die Niederösterreichische Landesregierung, und bezüglich der Übertretung des Kraftfahrgesetzes der Landeshauptmann von Niederösterreich, der Berufung keine Folge, jedoch wurde das angefochtene Straferkenntnis dahin abgeändert, dass im ersten Satz
des Spruches die Worte, ".... der sichere Fahrbetrieb
beeinträchtigt und ......." zu entfallen hätten. In der Begründung
wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei bereits aus dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen die zunächst gegen ihn erlassene Strafverfügung zu ersehen, dass der Beschwerdeführer die Pakete im Kofferraum seines Personenkraftwagens gelagert hätte, der Kofferraumdeckel offen gewesen sei und zwischen dem Deckel und der Heckscheibe zwei Reihen von Paketen nebeneinander und eine Reihe darüber aufgeschlichtet gewesen seien. Ebenso sei der Beifahrersitz bis zum Dach des Fahrzeuges mit Paketen beladen gewesen und habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er zwischen zwei Paketen einen Spalt gehabt habe, durch den er habe nach rechts sehen können. Wenn der Beifahrersitz in der eben beschriebenen Art mit Paketen belegt gewesen sei, was sich aus der Anzeige ergebe und vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde, so stehe eindeutig fest, dass eine dementsprechende Sicht für das sichere Lenken des Fahrzeuges im Sinne des § 102 Abs. 2 KFG 1967 nicht gegeben gewesen sei. Der Blick durch eine Spalte zwischen zwei Paketen sei nicht ausreichend, um den von rechts kommenden Verkehr zu beobachten und sich entsprechend verhalten zu können. Die Verwahrung der Pakete zwischen der Kofferraumhaube und der Heckscheibe widerspreche der Vorschrift des § 61 Abs. 1 StVO. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sei dadurch gegeben gewesen, auch wenn der Beschwerdeführer nur eine kurze Strecke und in Schritttempo gefahren sei. Da lediglich die Gefahr einer Behinderung oder Belästigung nachfolgender Straßenbenützer bestanden habe, sei die Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses wie im Spruche notwendig gewesen.wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei bereits aus dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen die zunächst gegen ihn erlassene Strafverfügung zu ersehen, dass der Beschwerdeführer die Pakete im Kofferraum seines Personenkraftwagens gelagert hätte, der Kofferraumdeckel offen gewesen sei und zwischen dem Deckel und der Heckscheibe zwei Reihen von Paketen nebeneinander und eine Reihe darüber aufgeschlichtet gewesen seien. Ebenso sei der Beifahrersitz bis zum Dach des Fahrzeuges mit Paketen beladen gewesen und habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er zwischen zwei Paketen einen Spalt gehabt habe, durch den er habe nach rechts sehen können. Wenn der Beifahrersitz in der eben beschriebenen Art mit Paketen belegt gewesen sei, was sich aus der Anzeige ergebe und vom Beschwerdeführer nicht bestritten werde, so stehe eindeutig fest, dass eine dementsprechende Sicht für das sichere Lenken des Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 102, Absatz 2, KFG 1967 nicht gegeben gewesen sei. Der Blick durch eine Spalte zwischen zwei Paketen sei nicht ausreichend, um den von rechts kommenden Verkehr zu beobachten und sich entsprechend verhalten zu können. Die Verwahrung der Pakete zwischen der Kofferraumhaube und der Heckscheibe widerspreche der Vorschrift des Paragraph 61, Absatz eins, StVO. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sei dadurch gegeben gewesen, auch wenn der Beschwerdeführer nur eine kurze Strecke und in Schritttempo gefahren sei. Da lediglich die Gefahr einer Behinderung oder Belästigung nachfolgender Straßenbenützer bestanden habe, sei die Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses wie im Spruche notwendig gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 61 StVO vor, dass eine konkrete Beeinträchtigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen sei, zumal die von ihm zurückgelegte Strecke sehr kurz gewesen und er überdies unbestrittenermaßen im Schritttempo gefahren sei. Er habe daher den Tatbestand nach § 61 StVO nicht erfüllt.Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 61, StVO vor, dass eine konkrete Beeinträchtigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen sei, zumal die von ihm zurückgelegte Strecke sehr kurz gewesen und er überdies unbestrittenermaßen im Schritttempo gefahren sei. Er habe daher den Tatbestand nach Paragraph 61, StVO nicht erfüllt.
Für die Strafbarkeit eines Verhaltens nach § 61 StVO ist nicht eine konkrete Gefährdung, das heißt ein Verhalten, das eine bestimmte individuelle konkrete, Gefahr mit sich bringt, notwendig, sondern genügt eine abstrakte Gefährdung, die dann vorliegt, wenn mit einer bestimmten Art von Verhalten nach der Erfahrung eine Gefahr typisch verbunden ist, ohne dass im einzelnen Fall untersucht werden muss, ob eine solche Gefahr in concreto gegeben ist. Nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer in seinem Personenkraftwagen im Kofferraum und darüber eine Vielzahl von Paketen ungesichert geladen, sodass diese jederzeit herunterfallen und eine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer bilden hätten können. Dabei ist es sicher nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer eine längere oder kürzere Strecke zurückzulegen hätte oder im Schritttempo gefahren war. Die belangte Behörde hatte daher nur zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall eine abstrakte Gefährdung gegeben gewesen ist.Für die Strafbarkeit eines Verhaltens nach Paragraph 61, StVO ist nicht eine konkrete Gefährdung, das heißt ein Verhalten, das eine bestimmte individuelle konkrete, Gefahr mit sich bringt, notwendig, sondern genügt eine abstrakte Gefährdung, die dann vorliegt, wenn mit einer bestimmten Art von Verhalten nach der Erfahrung eine Gefahr typisch verbunden ist, ohne dass im einzelnen Fall untersucht werden muss, ob eine solche Gefahr in concreto gegeben ist. Nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer in seinem Personenkraftwagen im Kofferraum und darüber eine Vielzahl von Paketen ungesichert geladen, sodass diese jederzeit herunterfallen und eine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer bilden hätten können. Dabei ist es sicher nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer eine längere oder kürzere Strecke zurückzulegen hätte oder im Schritttempo gefahren war. Die belangte Behörde hatte daher nur zu beurteilen, ob im vorliegenden Fall eine abstrakte Gefährdung gegeben gewesen ist.
Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die an sich leichten Kartons so gegeneinander verkeilt, dass sie beim Fahren im Schritttempo nicht hätten verloren werden können und daher überhaupt eine Gefährdung nicht vorgelegen sei, hat die belangte Behörde allein durch die Aussage des Anzeigers als widerlegt angesehen und diesem volle Glaubwürdigkeit zugebilligt. Nun hat aber der Beschwerdeführer bereits in seinem Einspruch gegen die vorerst erlassene Strafverfügung vorgebracht, dass er diese Anzeige der Gehässigkeit des einschreitenden Beamten "zu verdanken" habe, der in unerhörtem Ton gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sei. In der Berufung hat der Beschwerdeführer abermals darauf hingewiesen, dass der Anzeigeleger wegen einer Beanstandung des Beschwerdeführers vor ca. 10 Tagen gegen ihn eingestellt sei, was der Anzeigeleger auch durch sein Verhalten gezeigt habe. Nach der Schilderung des Sachverhaltes durch den Beschwerdeführerst auch ein weiterer "Kollege" des Anzeigelegers bei der Beanstandung anwesend gewesen, der sich nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sehr korrekt und abwartend benommen habe. Mit Rücksicht auf dieses Vorbringen wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, auch den bei der Anhaltung des Beschwerdeführers anwesenden zweiten Gendarmeriebeamten zur Anzeige zu hören, zumal der Beschwerdeführer gegen den Meldungsleger Einwände erhoben hat, die allenfalls geeignet sein konnten, die Glaubwürdigkeit des Anzeigelegers in Zweifel zu ziehen. Insofern ist das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben, weshalb der angefochtene Bescheid, soweit er die Verwaltungsübertretung nach § 61 Abs. 1 StVO zum Inhalte hatte, gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die an sich leichten Kartons so gegeneinander verkeilt, dass sie beim Fahren im Schritttempo nicht hätten verloren werden können und daher überhaupt eine Gefährdung nicht vorgelegen sei, hat die belangte Behörde allein durch die Aussage des Anzeigers als widerlegt angesehen und diesem volle Glaubwürdigkeit zugebilligt. Nun hat aber der Beschwerdeführer bereits in seinem Einspruch gegen die vorerst erlassene Strafverfügung vorgebracht, dass er diese Anzeige der Gehässigkeit des einschreitenden Beamten "zu verdanken" habe, der in unerhörtem Ton gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sei. In der Berufung hat der Beschwerdeführer abermals darauf hingewiesen, dass der Anzeigeleger wegen einer Beanstandung des Beschwerdeführers vor ca. 10 Tagen gegen ihn eingestellt sei, was der Anzeigeleger auch durch sein Verhalten gezeigt habe. Nach der Schilderung des Sachverhaltes durch den Beschwerdeführerst auch ein weiterer "Kollege" des Anzeigelegers bei der Beanstandung anwesend gewesen, der sich nach den Ausführungen des Beschwerdeführers sehr korrekt und abwartend benommen habe. Mit Rücksicht auf dieses Vorbringen wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, auch den bei der Anhaltung des Beschwerdeführers anwesenden zweiten Gendarmeriebeamten zur Anzeige zu hören, zumal der Beschwerdeführer gegen den Meldungsleger Einwände erhoben hat, die allenfalls geeignet sein konnten, die Glaubwürdigkeit des Anzeigelegers in Zweifel zu ziehen. Insofern ist das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben, weshalb der angefochtene Bescheid, soweit er die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 61, Absatz eins, StVO zum Inhalte hatte, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Zur Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 2 KFG 1967 hat der Beschwerdeführer selbst in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung ausgeführt, es sei die "Sicht nach extrem rechts" erschwert gewesen, weil er hier nur durch den Spalt zwischen zwei Kartons habe durchblicken können. Damit gibt er bereits zu, dass er in der Sicht zum Teil behindert war. Wenn er in der Beschwerde dazu ausführt, dass rechts von dem von ihm befahrenen Straßenstück weder eine Kreuzung noch eine Einmündung gewesen sei, sodass ein auf der Straße von rechts kommender Verkehr nicht möglich gewesen wäre, so sagt er an anderer Stelle wieder richtig, dass der Lenker auch den Gehsteig zu beobachten habe. Diese Beobachtung nach rechts war ihm nach seinen eigenen Vorbringen erschwert, womit bereits als gegeben erscheint, dass die in § 102 Abs. 2 KFG 1967 geforderte ausreichende Sicht vom Lenkerplatz aus nicht gegeben war. Eine solche Sichtbehinderung lässt ein sicheres Lenken des Fahrzeuges nicht mehr zu.Zur Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz 2, KFG 1967 hat der Beschwerdeführer selbst in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung ausgeführt, es sei die "Sicht nach extrem rechts" erschwert gewesen, weil er hier nur durch den Spalt zwischen zwei Kartons habe durchblicken können. Damit gibt er bereits zu, dass er in der Sicht zum Teil behindert war. Wenn er in der Beschwerde dazu ausführt, dass rechts von dem von ihm befahrenen Straßenstück weder eine Kreuzung noch eine Einmündung gewesen sei, sodass ein auf der Straße von rechts kommender Verkehr nicht möglich gewesen wäre, so sagt er an anderer Stelle wieder richtig, dass der Lenker auch den Gehsteig zu beobachten habe. Diese Beobachtung nach rechts war ihm nach seinen eigenen Vorbringen erschwert, womit bereits als gegeben erscheint, dass die in Paragraph 102, Absatz 2, KFG 1967 geforderte ausreichende Sicht vom Lenkerplatz aus nicht gegeben war. Eine solche Sichtbehinderung lässt ein sicheres Lenken des Fahrzeuges nicht mehr zu.
Die belangte Behörde hat daher mit Recht den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 2 KFG 1967 als erfüllt angesehen. Die Beschwerde war daher hiezu gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I der Verordnung vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.Die belangte Behörde hat daher mit Recht den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz 2, KFG 1967 als erfüllt angesehen. Die Beschwerde war daher hiezu gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, der Verordnung vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427.
Wien, am 11. Oktober 1973
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000814.X00Im RIS seit
29.10.2002Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009