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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §154;Rechtssatz
Trifft den Steuerpflichtigen die Pflicht, seinen Eltern nach § 154 ABGB den Unterhalt zu reichen, so handelt es sich dabeium den standesgemäßen Unterhalt. Bei einem Steuerpflichtigen mit gehobenen Einkommensverhältnissen, den sonst keine Unterhaltspflicht trifft, ist eine Unterhaltsleistung an zwei Elternteile im Ausmaß von 45 vH des dem Steuerpflichtigen nach Abzug der Einkommensteuer verbleibenden Einkommens als Erfüllung der Rechtspflicht nach § 154 ABGB anzusehen. In diesem Umfang ist sie zwangsläufig iSd § 33 EStG 1953. Ist neben dem Steuerpflichtigen jedoch noch ein anderes Kind vorhanden, so hat es sich der Steuerpflichtige gefallen zu lassen, daß jener Teil des standesgemäßen Verhaltens, dessen Tragung dem anderen Kind nach dessen Einkommensverhältnissen zugemutet werden kann, von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschieden wird. Die Tragung des gesamten Unterhaltes ist für den Steuerpflichtigen in einem solchen Fall nicht zwangsläufig.Trifft den Steuerpflichtigen die Pflicht, seinen Eltern nach Paragraph 154, ABGB den Unterhalt zu reichen, so handelt es sich dabeium den standesgemäßen Unterhalt. Bei einem Steuerpflichtigen mit gehobenen Einkommensverhältnissen, den sonst keine Unterhaltspflicht trifft, ist eine Unterhaltsleistung an zwei Elternteile im Ausmaß von 45 vH des dem Steuerpflichtigen nach Abzug der Einkommensteuer verbleibenden Einkommens als Erfüllung der Rechtspflicht nach Paragraph 154, ABGB anzusehen. In diesem Umfang ist sie zwangsläufig iSd Paragraph 33, EStG 1953. Ist neben dem Steuerpflichtigen jedoch noch ein anderes Kind vorhanden, so hat es sich der Steuerpflichtige gefallen zu lassen, daß jener Teil des standesgemäßen Verhaltens, dessen Tragung dem anderen Kind nach dessen Einkommensverhältnissen zugemutet werden kann, von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschieden wird. Die Tragung des gesamten Unterhaltes ist für den Steuerpflichtigen in einem solchen Fall nicht zwangsläufig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000577.X01Im RIS seit
21.11.1973Zuletzt aktualisiert am
29.08.2013