RS Vwgh 1973/11/21 0577/73

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Veröffentlicht am 21.11.1973
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §154;
ABGB §166a;
EStG 1967 §33;
  1. ABGB § 154 heute
  2. ABGB § 154 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 154 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. ABGB § 154 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 154 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 154 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 166a gültig von 01.01.1978 bis 01.01.1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Trifft den Steuerpflichtigen die Pflicht, seinen Eltern nach § 154 ABGB den Unterhalt zu reichen, so handelt es sich dabeium den standesgemäßen Unterhalt. Bei einem Steuerpflichtigen mit gehobenen Einkommensverhältnissen, den sonst keine Unterhaltspflicht trifft, ist eine Unterhaltsleistung an zwei Elternteile im Ausmaß von 45 vH des dem Steuerpflichtigen nach Abzug der Einkommensteuer verbleibenden Einkommens als Erfüllung der Rechtspflicht nach § 154 ABGB anzusehen. In diesem Umfang ist sie zwangsläufig iSd § 33 EStG 1953. Ist neben dem Steuerpflichtigen jedoch noch ein anderes Kind vorhanden, so hat es sich der Steuerpflichtige gefallen zu lassen, daß jener Teil des standesgemäßen Verhaltens, dessen Tragung dem anderen Kind nach dessen Einkommensverhältnissen zugemutet werden kann, von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschieden wird. Die Tragung des gesamten Unterhaltes ist für den Steuerpflichtigen in einem solchen Fall nicht zwangsläufig.Trifft den Steuerpflichtigen die Pflicht, seinen Eltern nach Paragraph 154, ABGB den Unterhalt zu reichen, so handelt es sich dabeium den standesgemäßen Unterhalt. Bei einem Steuerpflichtigen mit gehobenen Einkommensverhältnissen, den sonst keine Unterhaltspflicht trifft, ist eine Unterhaltsleistung an zwei Elternteile im Ausmaß von 45 vH des dem Steuerpflichtigen nach Abzug der Einkommensteuer verbleibenden Einkommens als Erfüllung der Rechtspflicht nach Paragraph 154, ABGB anzusehen. In diesem Umfang ist sie zwangsläufig iSd Paragraph 33, EStG 1953. Ist neben dem Steuerpflichtigen jedoch noch ein anderes Kind vorhanden, so hat es sich der Steuerpflichtige gefallen zu lassen, daß jener Teil des standesgemäßen Verhaltens, dessen Tragung dem anderen Kind nach dessen Einkommensverhältnissen zugemutet werden kann, von der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschieden wird. Die Tragung des gesamten Unterhaltes ist für den Steuerpflichtigen in einem solchen Fall nicht zwangsläufig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000577.X01

Im RIS seit

21.11.1973

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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