TE Vwgh Erkenntnis 1973/12/7 1229/73

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Veröffentlicht am 07.12.1973
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs3;
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 137 heute
  2. WRG 1959 § 137 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 137 gültig von 19.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 137 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 137 gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  6. WRG 1959 § 137 gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  7. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2002 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001
  8. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  10. WRG 1959 § 137 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. WRG 1959 § 137 gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  12. WRG 1959 § 137 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  13. WRG 1959 § 137 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  14. WRG 1959 § 137 gültig von 20.06.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  15. WRG 1959 § 137 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Kremzow, über die Beschwerde des WS in S, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Neuer Platz 5/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. Mai 1973, Zl. 8-Wa 187/1/1973, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.112,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Pächter der A-Tankstelle in S auf dem Grundstück Nr. 1692/1 der Katastralgemeinde X.Der Beschwerdeführer ist Pächter der A-Tankstelle in S auf dem Grundstück Nr. 1692/1 der Katastralgemeinde römisch zehn.

Mit Bescheid Vom 24. November 1966 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten der A-Aktiengesellschaft in Wien gemäß den §§ 32 Abs. 2 lit. c, 99 Abs. 1 lit. i sowie 111 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG), die wasserrechtliche Bewilligung, an der Westseite der gegenständlichen Tankstelle nach dem von der Projektwerberin vorgelegten Entwurf eine Wasch- und Schmierbox zu errichten, sowie die anfallenden Abwässer zu versickern. Das Projekt sah demgemäß einen Schlammfang mit Benzinabscheider und eine "Versickerungsanlage vor, um mit Hilfe dieser Einrichtungen die Waschwässer zu reinigen und anschließend zu versickern.Mit Bescheid Vom 24. November 1966 erteilte der Landeshauptmann von Kärnten der A-Aktiengesellschaft in Wien gemäß den Paragraphen 32, Absatz 2, Litera c,, 99 Absatz eins, Litera i, sowie 111 Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG), die wasserrechtliche Bewilligung, an der Westseite der gegenständlichen Tankstelle nach dem von der Projektwerberin vorgelegten Entwurf eine Wasch- und Schmierbox zu errichten, sowie die anfallenden Abwässer zu versickern. Das Projekt sah demgemäß einen Schlammfang mit Benzinabscheider und eine "Versickerungsanlage vor, um mit Hilfe dieser Einrichtungen die Waschwässer zu reinigen und anschließend zu versickern.

Die wasserrechtlichen Vorschreibungen lauteten u.a.:

"4) Mineralölabscheider und Schlammfänge sind nach Bedarf, mindestens aber einmal im Monat nach jedem stärkeren Niederschlag sowie nach besonderen Vorkommnissen auf ihre Wirksamkeit zu kontrollieren. Hiebei sind die zurückgehaltenen Brenn- und Treibstoffreste bzw. der Schlamm zu entfernen.

5) Die entnommenen Brenn- und Treibstoffreste und der Schlamm sind auf geeignete Weise unschädlich zu machen, sodaß weder oberirdische Gewässer noch das Grundwasser hiedurch nachteilig beeinflußt werden können. Die Reste sind in geeigneten Behältern zu sammeln, auf hiefür geeignete Deponien zu bringen oder zu verbrennen, keinesfalls aber wegzuschütten."

Im wasserrechtlichen Kollaudierungsbescheid vom 5. Dezember 1967 stellte der Landeshauptmann von Kärnten auf Grund des Ergebnisses der am 8. Mai 1967 durchgeführten Überprüfungsverhandlung fest, daß die Anlage mit der erteilten Bewilligung übereinstimme. Die Vorschreibungen 4 und 5 des Bewilligungsbescheides vom 24. November 1966 blieben weiterhin aufrecht.

Ein Anrainer der gegenständlichen Tankstelle erstattete bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau im Mai 1972 gegen den Beschwerdeführer eine Strafanzeige.

Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber dem Anzeiger im Sommer 1971 geäußert, er beabsichtige, an der auf dem Tankstellengrund befindlichen offenen Schmiergrube am wasserdichten Betonboden zwei Öffnungen in Richtung Untergrund zu bohren, damit sämtliche Ablaßöle und sonstige flüssige Stoffe, die sich in der Grube sammelten, im Boden versickern könnten. Obwohl der Anzeiger den Beschwerdeführer auf das Verbotswidrige seines Handelns sofort aufmerksam gemacht habe, habe der Anzeiger im März 1972 die Wahrnehmung gemacht, daß an der gegenständlichen Schmiergrube zwei Bohrungen mit einem Durchmesser von je 8 cm am Grubenboden unmittelbar an den Betonstufen gemacht worden seien. Der Anzeiger legte auch entsprechende Photographien vor.

In seiner Rechtfertigung gab der Beschwerdeführer am 12. Mai 1972 an, er habe die gegenständliche Tankstelle am 1. September 1969 übernommen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Boden der Schmiergrube mit einer starken Schmutzschicht bedeckt gewesen. Er habe sich bei dem erwähnten Anrainer erkundigt, ob die Möglichkeit der Bohrung von Löchern zur Ableitung des in der Grube stehenden bzw. angesammelten Regenwassers gegeben wäre. Im Laufe der Reinigungsarbeiten habe der Beschwerdeführer bemerkt, daß im Betonboden bereits Löcher "betoniert" gewesen seien, die jedoch mit Schmutz bedeckt und verstopft waren. Damit habe der Beschwerdeführer die Angelegenheit für sich als erledigt betrachtet, da ja die A Eigentümerin dieser Anlage sei bzw. vom Beschwerdeführer an dieser Anlage baulich nichts verändert worden sei. Unter anderem ersuchte der Beschwerdeführer um Vornahme eines Lokalaugenscheines, wodurch das Nichtvorhandensein von Öl und derartigen Flüssigkeiten in der Schmiergrube nachgewiesen werden könne.

Bei einem Lokalaugenschein am 7. Juni 1972 stellte der wasserbautechnische Amtssachverständige fest, daß sich bei auftretenden Niederschlägen in der Grube das Wasser sammle und derzeit über zwei in der Sohle befindliche Abflußöffnungen - Durchmesser rund 8 cm - in den Untergrund abgeleitet würde. Mit diesen Niederschlagswässern würden auch Ölreste, die sich im Laufe der Zeit am Boden der Montagegrube ansammeln, mitgeschwemmt und gelangten ebenfalls ungeklärt zur Versickerung. Diese Art der Ableitung von mineralölhältigen Abwässern sei keinesfalls zulässig. Die Erklärung des Beschwerdeführers, daß die Abflußlöcher im Boden der Montagegrube schon immer bestanden hätten, erscheine glaubwürdig, da der Zustand und die Ausbildung dieser Abflußöffnungen auf eine gleichzeitige Errichtung mit der Sohle der Montagegrube schliessen ließen. Es müsse verlangt werden, daß die Wässer aus dieser Grube in einem entsprechenden Mineralölabscheider geklärt und erst dann zur Versickerung gebracht würden.

Der Beschwerdeführer legte seinerseits ein Privatgutachten des Baumeisters HV vor, wonach zwei Abflußlöcher offensichtlich im Zuge der Bodenbetonierungsarbeiten mittels eines Holzstoppels in einem Arbeitsgang angefertigt worden waren.

Der Gebietsverantwortliche der A gab am 21. Juli 1972 zu Protokoll, daß die Öffnungen offensichtlich nicht vom Beschwerdeführer hergestellt worden seien. Sofort nach Kenntnis dieses Mißstandes seien diese Öffnungen wasserdicht verschlossen worden.

Mit Straferkenntnis vom 29. August 1972 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau den Beschwerdeführer für schuldig, er habe als Pächter der gegenständlichen Tankstelle, mit Sicherheit seit Sommer 1971 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt, nicht verhindert, daß in der offenen Schmiergrube an der Grubensohle wesentlich unter dem Erdniveau im wasserdichten Betonboden durch zwei ca. 8 cm im Durchmesser große und etwa 15 cm tiefe Bohrlöcher Regenwasser mit Ablaßölen und sonstigen fetthaltigen Flüssigkeiten in den Boden versickern konnte, obwohl für diese Art der Versickerung, durch welche eine Verschmutzung des Grundwassers zu befürchten sei, eine behördliche Bewilligung nicht vorhanden war. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG begangen. Gemäß § 137 Abs. 1 WRG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe im Betrag von S 1.000,--im Nichteinbringungsfall eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von einer Woche, verhängt.Mit Straferkenntnis vom 29. August 1972 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau den Beschwerdeführer für schuldig, er habe als Pächter der gegenständlichen Tankstelle, mit Sicherheit seit Sommer 1971 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt, nicht verhindert, daß in der offenen Schmiergrube an der Grubensohle wesentlich unter dem Erdniveau im wasserdichten Betonboden durch zwei ca. 8 cm im Durchmesser große und etwa 15 cm tiefe Bohrlöcher Regenwasser mit Ablaßölen und sonstigen fetthaltigen Flüssigkeiten in den Boden versickern konnte, obwohl für diese Art der Versickerung, durch welche eine Verschmutzung des Grundwassers zu befürchten sei, eine behördliche Bewilligung nicht vorhanden war. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG begangen. Gemäß Paragraph 137, Absatz eins, WRG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe im Betrag von S 1.000,--im Nichteinbringungsfall eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von einer Woche, verhängt.

In der Begründung des Bescheides brachte die Behörde zum Ausdruck, daß nicht das Anbringen der beiden Bohrlöcher das Hauptkriterium des Strafverfahrens sei, sondern das ungeklärte Ableiten von mineralölhältigen Stoffen in den Untergrund. Hiefür sei einzig und allein der jeweilige Pächter verantwortlich. Er hätte auf alle Fälle die Öffnung wasserdicht schließen müssen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte aus, es sei davon auszugehen, daß die Löcher bereits anläßlich der Errichtung der Tankstelle vorhanden gewesen seien. Die Anlage sei kollaudiert worden, ohne daß dabei ein Auftrag zur Änderung der Anlage ergangen sei. Die Unterlassung einer bescheidmäßig nicht verlangten Änderung könne nicht unter Strafsanktion stehen. Sollte die Behörde anderer Meinung sein, könnten nur die zuständigen Organe der A als Eigentümerin der Tankstelle herangezogen werden. Dies gelte umsomehr, als der Pachtvertrag dem Beschwerdeführer kein Recht einräume, irgendwelche Änderungen an der Tankstelle vorzunehmen. Somit könne auch der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten rechtlichen Beurteilung, daß durch die beiden Löcher möglicherweise ölverschmutztes Wasser in den Untergrund eingeleitet wurde, nicht gefolgt werden. Eine solche Beeinträchtigung sei durch die Genehmigung der Anlage gedeckt.

Ab dem Zeitpunkt, zu dem die wasserrechtswidrige Funktion der beiden Löcher aufgedeckt worden sei, habe der Beschwerdeführer jede etwaige Gefahr durch Verschmutzung des Grundwassers konsequent unterbunden. Der Vorwurf des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, er habe bis zu seiner Erlassung das Abfließen von Abwässern nicht verhindert, sei aktenwidrig.

Mit Bescheid vom 30. Mai 1973 gab der Landeshauptmann von Kärnten der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge und setzte die verhängte Geldstrafe gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 24 VStG 1950 und § 19 VStG 1950 auf S 700,-- herab. Gleichzeitig wurde der Spruch des angefochtenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahin abgeändert, daß die Worte "gegenwärtigen Zeitpunkt" durch die Worte "7. Juni 1972" ersetzt wurden.Mit Bescheid vom 30. Mai 1973 gab der Landeshauptmann von Kärnten der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge und setzte die verhängte Geldstrafe gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 im Zusammenhalt mit Paragraph 24, VStG 1950 und Paragraph 19, VStG 1950 auf S 700,-- herab. Gleichzeitig wurde der Spruch des angefochtenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses dahin abgeändert, daß die Worte "gegenwärtigen Zeitpunkt" durch die Worte "7. Juni 1972" ersetzt wurden.

Nach der Begründung des Berufungsbescheides wurde als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer bald nach der Pachtung der Tankstelle im Jahre 1969 vom Vorhandensein der beiden Löcher Kenntnis erhalten habe, was aus der vom Beschwerdeführer am 12. Mai 1972 abgegebenen Stellungnahme hervorgehe. Der Beschwerdeführer habe somit durch die wasserrechtlich nicht bewilligte Versickerung den Bestimmungen des § 32 Abs. 2 lit. c WRG zuwidergehandelt. Weder der wasserrechtliche Konsensbescheid noch der wasserrechtliche Kollaudierungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten stütze den Standpunkt des Beschwerdeführers, da laut Bewilligungsbescheid vom 24. November 1966 sämtliche Abwässer erst nach erfolgter Reinigung zu versickern seien. Dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, daß die beiden Sickerlöcher nicht durch die wasserrechtliche Genehmigung gedeckt seien, selbst wenn diese Löcher bei der wasserrechtlichen Kollaudierung übersehen worden seien. Die konsenslose Änderung einer Wasseranlage bleibe selbstverständlich auch dann eine Verwaltungsübertretung, wenn sie der Aufmerksamkeit der Wasserrechtsbehörde eine Zeit lang entgehe. Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß sich die Strafsanktion nur gegen Organe der A richten könne, sei nicht zutreffend. Die gegenständliche strafbare Handlung sei beim Betrieb einer Wasseranlage begangen worden; es träfen die angedrohten strafbaren Handlungen gemäß § 137 Abs. 3 WRG 1959 zwar neben dem unmittelbaren Täter unter bestimmten Voraussetzungen auch den Wasserberechtigten. Dies hindere die Wasserrechtsbehörde jedoch nicht, auch gegen den Täter selbst mit Strafsanktion vorzugehen. Mit Sicherheit habe der Beschwerdeführer bis zum 1. Juni 1972 ölverseuchtes Material in den Untergrund versickern lassen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei entsprechend abzuändern gewesen.Nach der Begründung des Berufungsbescheides wurde als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer bald nach der Pachtung der Tankstelle im Jahre 1969 vom Vorhandensein der beiden Löcher Kenntnis erhalten habe, was aus der vom Beschwerdeführer am 12. Mai 1972 abgegebenen Stellungnahme hervorgehe. Der Beschwerdeführer habe somit durch die wasserrechtlich nicht bewilligte Versickerung den Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG zuwidergehandelt. Weder der wasserrechtliche Konsensbescheid noch der wasserrechtliche Kollaudierungsbescheid des Landeshauptmannes von Kärnten stütze den Standpunkt des Beschwerdeführers, da laut Bewilligungsbescheid vom 24. November 1966 sämtliche Abwässer erst nach erfolgter Reinigung zu versickern seien. Dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, daß die beiden Sickerlöcher nicht durch die wasserrechtliche Genehmigung gedeckt seien, selbst wenn diese Löcher bei der wasserrechtlichen Kollaudierung übersehen worden seien. Die konsenslose Änderung einer Wasseranlage bleibe selbstverständlich auch dann eine Verwaltungsübertretung, wenn sie der Aufmerksamkeit der Wasserrechtsbehörde eine Zeit lang entgehe. Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß sich die Strafsanktion nur gegen Organe der A richten könne, sei nicht zutreffend. Die gegenständliche strafbare Handlung sei beim Betrieb einer Wasseranlage begangen worden; es träfen die angedrohten strafbaren Handlungen gemäß Paragraph 137, Absatz 3, WRG 1959 zwar neben dem unmittelbaren Täter unter bestimmten Voraussetzungen auch den Wasserberechtigten. Dies hindere die Wasserrechtsbehörde jedoch nicht, auch gegen den Täter selbst mit Strafsanktion vorzugehen. Mit Sicherheit habe der Beschwerdeführer bis zum 1. Juni 1972 ölverseuchtes Material in den Untergrund versickern lassen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei entsprechend abzuändern gewesen.

Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. Mai 1973 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf § 32 Abs. 2 lit. c und § 137 Abs. 1 WRG in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 207, gestützt.Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf Paragraph 32, Absatz 2, Litera c und Paragraph 137, Absatz eins, WRG in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle vom 22. Mai 1969, Bundesgesetzblatt , Nr. 207, gestützt.

Gemäß § 32 Abs. 1 WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2 WRG) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8 WRG) und die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 2, WRG) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (Paragraph 8, WRG) und die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Der Bewilligung im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG bedürfen zufolge § 32 Abs. 2 leg. cit. insbesondere:Der Bewilligung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, WRG bedürfen zufolge Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. insbesondere:

…..c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.

Laut § 137 Abs. 1 WRG sind u.a. Zuwiderhandlungen gegen das Wasserrechtsgesetz sowie die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000,-- zu bestrafen.Laut Paragraph 137, Absatz eins, WRG sind u.a. Zuwiderhandlungen gegen das Wasserrechtsgesetz sowie die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis zu S 20.000,-- zu bestrafen.

In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, daß er an der gegenständlichen Anlage, die wasserrechtlich konsentiert und kollaudiert worden sei, keine wie immer geartete Veränderung vorgenommen habe. Die Ansicht der belangten Behörde, es müsse dem Beschwerdeführer trotz der wasserrechtlichen Bewilligung und Überprüfung klar gewesen sein, daß die beiden Löcher in der Betonwanne durch keine wasserrechtliche Genehmigung gedeckt seien, sei unrichtig; im übrigen könne der Beschwerdeführer nur bestraft werden, wenn ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden könnte. Wer im Vertrauen auf den Überprüfungsbescheid die Anlage benütze, dem könne bis zu diesem Zeitpunkt kein Verschulden angelastet werden. Ferner statuiere § 32 Abs. 2 lit. c WRG die Bewilligungspflicht für Maßnahmen bestimmter Art, also aktive Tätigkeiten. Die bloße Nichtverhinderung eines Effektes könne nach dieser Gesetzesstelle nicht bestraft werden. Bestritten werde auch, daß das Grundwasser über eine geringfügige Einwirkung hinaus verunreinigt werden könnte.In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, daß er an der gegenständlichen Anlage, die wasserrechtlich konsentiert und kollaudiert worden sei, keine wie immer geartete Veränderung vorgenommen habe. Die Ansicht der belangten Behörde, es müsse dem Beschwerdeführer trotz der wasserrechtlichen Bewilligung und Überprüfung klar gewesen sein, daß die beiden Löcher in der Betonwanne durch keine wasserrechtliche Genehmigung gedeckt seien, sei unrichtig; im übrigen könne der Beschwerdeführer nur bestraft werden, wenn ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden könnte. Wer im Vertrauen auf den Überprüfungsbescheid die Anlage benütze, dem könne bis zu diesem Zeitpunkt kein Verschulden angelastet werden. Ferner statuiere Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG die Bewilligungspflicht für Maßnahmen bestimmter Art, also aktive Tätigkeiten. Die bloße Nichtverhinderung eines Effektes könne nach dieser Gesetzesstelle nicht bestraft werden. Bestritten werde auch, daß das Grundwasser über eine geringfügige Einwirkung hinaus verunreinigt werden könnte.

Diesen Beschwerdeausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Wie der Beschwerdeführer mit Recht ins Treffen führt, handelt es sich hier keineswegs um einen Anwendungsfall des § 32 Abs. 2 lit. c. WRG 1959. Denn die Versickerung der in dieser Anlage anfallenden Abwässer wurde ja nach dieser Gesetzesstelle bewilligt, allerdings unter der Auflage, daß dies mit Hilfe jener Anlageteile bewerkstelligt werde, die bewirken sollen, daß nur gereinigtes Wasser in den Untergrund gelangt.Wie der Beschwerdeführer mit Recht ins Treffen führt, handelt es sich hier keineswegs um einen Anwendungsfall des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959. Denn die Versickerung der in dieser Anlage anfallenden Abwässer wurde ja nach dieser Gesetzesstelle bewilligt, allerdings unter der Auflage, daß dies mit Hilfe jener Anlageteile bewerkstelligt werde, die bewirken sollen, daß nur gereinigtes Wasser in den Untergrund gelangt.

Wohl wurde diese wasserrechtliche Bewilligung nicht dem Beschwerdeführer als Pächter, sondern dem Verpächter der Anlage erteilt. Dies hatte aber nicht zur Folge, daß der Beschwerdeführer ebenfalls für die Abwässerversickerung eine wasserrechtliche Bewilligung hätte erwirken müssen. Nach dem Wortlaut des § 137 Abs. 1 WRG 1959 treffen die für die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen angedrohten Strafen grundsätzlich den Täter. Dies geht einwandfrei auch aus der Formulierung des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hervor, die davon handelt, daß bei Zuwiderhandlungen der eben geschilderten Art, die beim Betrieb von Wasseranlagen begangen werden, neben dem Täter bedingungsweise auch der Wasserberechtigte bzw. sein Betriebsleiter in Strafe gezogen werden sollen. Der Gesetzgeber hat damit die Wirksamkeit der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen auf jedermann erstreckt, der nach Lage des Einzelfalles in den bescheidmäßig umschriebenen Verpflichtungsbereich eintritt.Wohl wurde diese wasserrechtliche Bewilligung nicht dem Beschwerdeführer als Pächter, sondern dem Verpächter der Anlage erteilt. Dies hatte aber nicht zur Folge, daß der Beschwerdeführer ebenfalls für die Abwässerversickerung eine wasserrechtliche Bewilligung hätte erwirken müssen. Nach dem Wortlaut des Paragraph 137, Absatz eins, WRG 1959 treffen die für die Nichteinhaltung der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen angedrohten Strafen grundsätzlich den Täter. Dies geht einwandfrei auch aus der Formulierung des Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hervor, die davon handelt, daß bei Zuwiderhandlungen der eben geschilderten Art, die beim Betrieb von Wasseranlagen begangen werden, neben dem Täter bedingungsweise auch der Wasserberechtigte bzw. sein Betriebsleiter in Strafe gezogen werden sollen. Der Gesetzgeber hat damit die Wirksamkeit der in Bescheiden der Wasserrechtsbehörden getroffenen Anordnungen auf jedermann erstreckt, der nach Lage des Einzelfalles in den bescheidmäßig umschriebenen Verpflichtungsbereich eintritt.

Das bedeutet für den Beschwerdefall, daß der Beschwerdeführer verhalten war, den Anordnungen des Bewilligungsbescheides vom 24. November 1966, mit denen er sich als Pächter vertraut zu machen hatte, jedenfalls hinsichtlich der ordnungsgemäßen Versickerung der Abwässer zu entsprechen und demgemäß dafür zu sorgen, daß kein ungereinigtes Wasser zur Versickerung gelangte.

Der Beschwerdeführer durfte bei dieser Sach- und Rechtslage nicht wegen Zuwiderhandlung gegen § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 bestraft werden, weil das ihm zur Last gelegte Verhalten keine Übertretung gegen diese Gesetzesvorschrift darstellte, vielmehr als Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen des Bewilligungsbescheides vom 24. November 1966 zu qualifizieren gewesen wäre.Der Beschwerdeführer durfte bei dieser Sach- und Rechtslage nicht wegen Zuwiderhandlung gegen Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 bestraft werden, weil das ihm zur Last gelegte Verhalten keine Übertretung gegen diese Gesetzesvorschrift darstellte, vielmehr als Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen des Bewilligungsbescheides vom 24. November 1966 zu qualifizieren gewesen wäre.

Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, sodaß der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden mußte. Eine Auseinandersetzung mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen hatte bei diesem Ergebnis zu entfallen.Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt, sodaß der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden mußte. Eine Auseinandersetzung mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen hatte bei diesem Ergebnis zu entfallen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427. An Ersatz für Bundesstempel waren dem Beschwerdeführer S 90,-- für die Eingabe, für die Vollmacht und S 7,60 für die in einfacher Ausfertigung oder Abschrift vorzulegende Beilage (§ 28 Abs. 5 VwGG 1965) zuzusprechen. Der Zuspruch von USt ist im Gesetz nicht vorgesehen.Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Beschwerdeführer gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427. An Ersatz für Bundesstempel waren dem Beschwerdeführer S 90,-- für die Eingabe, für die Vollmacht und S 7,60 für die in einfacher Ausfertigung oder Abschrift vorzulegende Beilage (Paragraph 28, Absatz 5, VwGG 1965) zuzusprechen. Der Zuspruch von USt ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers nach Aufwandersatz war daher abzuweisen.

Wien, am 7. Dezember 1973

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973001229.X00

Im RIS seit

12.12.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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