TE Vwgh Erkenntnis 1974/2/13 1778/73

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Veröffentlicht am 13.02.1974
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §14 Abs2 litc;
StVO 1960 §19 Abs4;
StVO 1960 §50 Z5;
StVO 1960 §53 Z9a;
  1. StVO 1960 § 14 heute
  2. StVO 1960 § 14 gültig ab 01.07.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 19 heute
  2. StVO 1960 § 19 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 19 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  4. StVO 1960 § 19 gültig von 01.10.1994 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 19 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 19 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 50 heute
  2. StVO 1960 § 50 gültig ab 27.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2006
  3. StVO 1960 § 50 gültig von 01.07.2005 bis 26.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 50 gültig von 01.03.1989 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  5. StVO 1960 § 50 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 53 heute
  2. StVO 1960 § 53 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 53 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 53 gültig von 13.07.2018 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  5. StVO 1960 § 53 gültig von 31.03.2013 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 53 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 53 gültig von 09.05.2006 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2006
  8. StVO 1960 § 53 gültig von 01.07.2005 bis 08.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 53 gültig von 13.08.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2003
  10. StVO 1960 § 53 gültig von 01.04.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  11. StVO 1960 § 53 gültig von 22.07.1998 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  12. StVO 1960 § 53 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  13. StVO 1960 § 53 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 53 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Reichel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde der MW in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 18. September 1973, Zl. MA 70-IX/W 106/72/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, sprach mit Straferkenntnis vom 14. Juni 1972 aus, die Beschwerdeführerin habe am 8. März 1972 um 11.28 Uhr als Lenkerin des Personenkraftwagens W nnn nnn mit diesem "in Wien 19, Heiligenstädterstraße 150, die als Vorrangstraße beschildert ist", umgekehrt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 14 Abs. 2 lit. c der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), begangen; gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO werde gegen sie eine Geldstrafe von S 100,-Die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling, sprach mit Straferkenntnis vom 14. Juni 1972 aus, die Beschwerdeführerin habe am 8. März 1972 um 11.28 Uhr als Lenkerin des Personenkraftwagens W nnn nnn mit diesem "in Wien 19, Heiligenstädterstraße 150, die als Vorrangstraße beschildert ist", umgekehrt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 (StVO), begangen; gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO werde gegen sie eine Geldstrafe von S 100,-

- (Ersatzarreststrafe von 24 Stunden) verhängt. Die Behörde begründete ihren Bescheid damit, dass der Tatbestand auf Grund der Wachemeldung sowie des Sachverhaltsgeständnisses der Beschwerdeführerin als erwiesen anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin habe zu ihrer Rechtfertigung angegeben, die Heiligenstädterstraße sei nur mangelhaft als Vorrangstraße gekennzeichnet; sie - die Beschwerdeführerin - sei aus der Diemgasse gekommen und dort befinde sich kein Verkehrszeichen "Vorrangstraße", weshalb sie nicht gewusst habe, in der Vorrangstraße zu fahren. Diese Rechtfertigung sei allerdings nicht geeignet, die strafbare Handlung zu entschuldigen, weil es sich bei der Beschwerdeführerin um eine im Bezirksbereich Döbling wohnhafte Person handle, von der anzunehmen sei, dass ihr die Heiligenstädterstraße als Vorrangstraße bekannt sein müsse.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, in der X-gasse in Grinzing wohnhaft zu sein, die in einer größeren Entfernung von der Heiligenstadt liege. Es könne ihr nicht zugemutet werden, sämtliche Vorrangstraßen in ihrem Wohnbezirk kennen zu müssen. Es sei ihr unbekannt gewesen, dass die Heiligenstädterstraße eine Vorrangstraße sei. Maßgeblich sei daher, inwieweit auf Grund der Beschilderung der Personenkraftwagenfahrerin habe auffallen müssen, dass sie eine Vorrangstraße benütze. Eine derartige Beschilderung habe bei der Einfahrt von der Diemgasse in die Heiligenstädterstraße gefehlt, weshalb der Beschwerdeführerin ein Verschulden nicht habe angelastet werden können.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und führte in der Begründung aus, dass die Tat unbestritten sei, es daher nur um die Frage gehe, ob der in Döbling wohnhaften Beschwerdeführerin zugemutet werden könne, über die wichtigsten Straßen ihres Bezirkes Bescheid wissen zu müssen. Darüber hinaus sei es nicht erforderlich, an jeder Kreuzung das Richtzeichen "Vorrangzeichen" aufzustellen. Es genüge den Anfang und das Ende des Verlaufes einer Vorrangstraße mit entsprechender Häufung zu bezeichnen. Der geltend gemachte Rechtsirrtum könne daher die Beschwerdeführerin nicht entschuldigen. Die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass sie auf einer Hauptstraße ihres Bezirkes umkehre; jedenfalls hätte sie im Zweifel von einem Umkehren Abstand nehmen müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor wie in ihrer Berufung und vermeint, dass bei ihr eine entschuldbare Unkenntnis der in Rede stehenden Verordnung vorliege, zumal sie beim Einbiegen, von der Diemgasse kommend, nicht habe erkennen können, dass es sich bei der Heiligenstädterstraße um eine Vorrangstraße handle. Es sei weder bei der Einmündung in die Diemgasse in die Heiligenstädterstraße noch auch in der Nähe ein Verkehrszeichen nach § 53 StVO aufgestellt. Es sei davon auszugehen, dass die Verordnung über die Erhebung der Heiligenstädterstraße zur Vorrangstraße nur durch das Aufstellen von entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht werde. Es sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass ein Verkehrsteilnehmer verpflichtet wäre, die Vorrangstraßen seines Heimatbezirkes zu kennen. Schließlich wohne die Beschwerdeführerin in einer Gegend des 19. Wiener Gemeindebezirkes, die vom Tatort relativ entfernt sei.Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor wie in ihrer Berufung und vermeint, dass bei ihr eine entschuldbare Unkenntnis der in Rede stehenden Verordnung vorliege, zumal sie beim Einbiegen, von der Diemgasse kommend, nicht habe erkennen können, dass es sich bei der Heiligenstädterstraße um eine Vorrangstraße handle. Es sei weder bei der Einmündung in die Diemgasse in die Heiligenstädterstraße noch auch in der Nähe ein Verkehrszeichen nach Paragraph 53, StVO aufgestellt. Es sei davon auszugehen, dass die Verordnung über die Erhebung der Heiligenstädterstraße zur Vorrangstraße nur durch das Aufstellen von entsprechenden Verkehrszeichen gehörig kundgemacht werde. Es sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass ein Verkehrsteilnehmer verpflichtet wäre, die Vorrangstraßen seines Heimatbezirkes zu kennen. Schließlich wohne die Beschwerdeführerin in einer Gegend des 19. Wiener Gemeindebezirkes, die vom Tatort relativ entfernt sei.

Die in diesem Vorbringen zum Ausdruck gebrachte Rechtsrüge ist nicht begründet.

Nach § 14 Abs. 2 lit. c StVO 1960 ist das Umkehren auf Vorrangstraßen in Ortsgebieten außer auf geregelten Kreuzungen verboten. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit in der Heiligenstädterstraße beim Hause Nr. 150 mit ihrem Personenkraftwagen umgekehrt ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf § 5 Abs. 2 VStG 1950. Darnach entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist, und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Der Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VStG 1950 ist aber im vorliegenden Falle nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermeint, dass sie vor der Tat die in der Heiligenstädterstraße aufgestellten Verkehrszeichen nach § 53 StVO nicht gekannt habe, weil bei der Kreuzung Diemgasse-Heiligenstädterstraße ein solches Verkehrszeichen nicht aufgestellt gewesen sei. Es ist zwar an der Kreuzung Diemgasse-Heiligenstädterstraße ein Verkehrszeichen nach § 53 StVO nicht aufgestellt, doch befindet sich in der Diemgasse unmittelbar vor der Kreuzung mit der Heiligenstädterstraße ein Gefahrenzeichen nach § 50 Z. 5 StVO "Achtung Vorrangverkehr". Dieses Zeichen ordnet an, dass gemäß § 19 Abs. 4 StVO Vorrang zu geben ist. Wenn es auch richtig ist, dass der Lenker eines Fahrzeuges, der in eine Straße einfährt, vor der das Verkehrzeichen "Achtung Vorrangverkehr" aufgestellt ist, in eine andere Straße einfährt, nicht wissen kann, ob er sich nunmehr auf einer Vorrangstraße bewegt, weil die durch das eben genannte Verkehrszeichen getroffene Vorrangregelung sich auch nur auf die spezifische Kreuzung beziehen kann, so wird er doch sein Verhalten auf der nach dem Einbiegen befahrenen Straße so lange nach der jeweils strengeren Norm richten müssen, bis er durch ein Verkehrszeichen oder auf eine andere Art darüber Klarheit erhalten hat, ob er sich auf einer Vorrangstraße befindet oder nicht. Im einzelnen bedeutet dies, dass er bis dahin in Ortsgebieten außer auf geregelten Kreuzungen das Umkehren unterlassen muss. Dass es sich bei der Heiligenstädterstraße um eine Straße mit Vorrangverkehr handelt, wurde der Beschwerdeführerin durch das in der Diemgasse vor der Heiligenstädterstraße aufgestellte Verkehrszeichen nach § 50 Z. 5 StVO zur Kenntnis gebracht. Weiters wird die Beschwerdeführerin als ortskundige Person nicht bestreiten können, dass ihr die Heiligenstädterstraße als Straße mit einem besonders dichten Verkehr bekannt ist. Auch wenn man der Behauptung der Beschwerdeführerin folgt, ihr sei die Heiligenstädterstraße als Vorrangstraße nicht bekannt gewesen, wäre sie nach ihrem Einbiegen in die Heiligenstädterstraße, falls sie dort umkehren wollte, gehalten gewesen, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob die Heiligenstädterstraße nur eine Straße mit Vorrangverkehr oder zugleich auch eine Vorrangstraße im Sinne des § 53 Z. 9 a StVO ist. Dies hat sie nicht getan und dadurch für einen Fahrzeuglenker erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen. Abgesehen davon ist aber auch in der Anzeige auf Grund der dienstlichen Wahrnehmungen des Meldungslegers PRI ES angeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht an der Kreuzung Diemgasse-Heiligenstädterstraße, sondern in Richtung Nussdorf bei dem hause 19, Heiligenstädterstraße 150, umgekehrt habe, obwohl die Heiligenstädterstraße an dieser Stelle als Vorrangstraße beschildert sei. Damit brachte der Meldungsleger eindeutig zum Ausdruck, dass in der Nähe der Umkehrstelle auch ein Verkehrszeichen nach § 53 Z. 9 a StVO angebracht war, das von der Beschwerdeführerin nicht beachtet worden war. Ein Übersehen dieses Verkehrszeichen kann nur der Beschwerdeführerin zur Last fallen. Aus all dem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die im Straßenverkehr gebotene Sorgfaltspflicht verletzt hat. Es kann daher nicht mehr davon gesprochen werden, dass sie unverschuldetermaßen das Unerlaubte ihres Verhaltens nicht einzusehen vermocht hat. Die belangte Behörde hat daher zur Recht den von der Beschwerdeführerin eingewendeten Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VStG als nicht gegeben erachtet. Damit erweist sich aber die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.Nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera c, StVO 1960 ist das Umkehren auf Vorrangstraßen in Ortsgebieten außer auf geregelten Kreuzungen verboten. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit in der Heiligenstädterstraße beim Hause Nr. 150 mit ihrem Personenkraftwagen umgekehrt ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Paragraph 5, Absatz 2, VStG 1950. Darnach entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist, und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Der Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG 1950 ist aber im vorliegenden Falle nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermeint, dass sie vor der Tat die in der Heiligenstädterstraße aufgestellten Verkehrszeichen nach Paragraph 53, StVO nicht gekannt habe, weil bei der Kreuzung Diemgasse-Heiligenstädterstraße ein solches Verkehrszeichen nicht aufgestellt gewesen sei. Es ist zwar an der Kreuzung Diemgasse-Heiligenstädterstraße ein Verkehrszeichen nach Paragraph 53, StVO nicht aufgestellt, doch befindet sich in der Diemgasse unmittelbar vor der Kreuzung mit der Heiligenstädterstraße ein Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, Ziffer 5, StVO "Achtung Vorrangverkehr". Dieses Zeichen ordnet an, dass gemäß Paragraph 19, Absatz 4, StVO Vorrang zu geben ist. Wenn es auch richtig ist, dass der Lenker eines Fahrzeuges, der in eine Straße einfährt, vor der das Verkehrzeichen "Achtung Vorrangverkehr" aufgestellt ist, in eine andere Straße einfährt, nicht wissen kann, ob er sich nunmehr auf einer Vorrangstraße bewegt, weil die durch das eben genannte Verkehrszeichen getroffene Vorrangregelung sich auch nur auf die spezifische Kreuzung beziehen kann, so wird er doch sein Verhalten auf der nach dem Einbiegen befahrenen Straße so lange nach der jeweils strengeren Norm richten müssen, bis er durch ein Verkehrszeichen oder auf eine andere Art darüber Klarheit erhalten hat, ob er sich auf einer Vorrangstraße befindet oder nicht. Im einzelnen bedeutet dies, dass er bis dahin in Ortsgebieten außer auf geregelten Kreuzungen das Umkehren unterlassen muss. Dass es sich bei der Heiligenstädterstraße um eine Straße mit Vorrangverkehr handelt, wurde der Beschwerdeführerin durch das in der Diemgasse vor der Heiligenstädterstraße aufgestellte Verkehrszeichen nach Paragraph 50, Ziffer 5, StVO zur Kenntnis gebracht. Weiters wird die Beschwerdeführerin als ortskundige Person nicht bestreiten können, dass ihr die Heiligenstädterstraße als Straße mit einem besonders dichten Verkehr bekannt ist. Auch wenn man der Behauptung der Beschwerdeführerin folgt, ihr sei die Heiligenstädterstraße als Vorrangstraße nicht bekannt gewesen, wäre sie nach ihrem Einbiegen in die Heiligenstädterstraße, falls sie dort umkehren wollte, gehalten gewesen, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob die Heiligenstädterstraße nur eine Straße mit Vorrangverkehr oder zugleich auch eine Vorrangstraße im Sinne des Paragraph 53, Ziffer 9, a StVO ist. Dies hat sie nicht getan und dadurch für einen Fahrzeuglenker erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen. Abgesehen davon ist aber auch in der Anzeige auf Grund der dienstlichen Wahrnehmungen des Meldungslegers PRI ES angeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht an der Kreuzung Diemgasse-Heiligenstädterstraße, sondern in Richtung Nussdorf bei dem hause 19, Heiligenstädterstraße 150, umgekehrt habe, obwohl die Heiligenstädterstraße an dieser Stelle als Vorrangstraße beschildert sei. Damit brachte der Meldungsleger eindeutig zum Ausdruck, dass in der Nähe der Umkehrstelle auch ein Verkehrszeichen nach Paragraph 53, Ziffer 9, a StVO angebracht war, das von der Beschwerdeführerin nicht beachtet worden war. Ein Übersehen dieses Verkehrszeichen kann nur der Beschwerdeführerin zur Last fallen. Aus all dem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die im Straßenverkehr gebotene Sorgfaltspflicht verletzt hat. Es kann daher nicht mehr davon gesprochen werden, dass sie unverschuldetermaßen das Unerlaubte ihres Verhaltens nicht einzusehen vermocht hat. Die belangte Behörde hat daher zur Recht den von der Beschwerdeführerin eingewendeten Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG als nicht gegeben erachtet. Damit erweist sich aber die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 427.

Wien, am 13. Februar 1974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001778.X00

Im RIS seit

19.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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