RS Vwgh 2006/12/19 2006/02/0304

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

GVG Vlbg 2004 §16 Abs2;
GVG Vlbg 2004 §2 Abs1;
GVG Vlbg 2004 §4 Abs1 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Ausstellung einer "Negativbescheinigung" gemäß § 16 Abs. 2 Vlbg GVG 2004 ist nur dann zulässig, wenn es "offenkundig" ist, dass ein Grundverkehr der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht bedarf (Hinweis E 11.10.2002, 99/02/0065). "Offenkundigkeit" in diesem Sinne liegt allerdings nur dann vor, "wenn keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt" (Hinweis E 28.4.2006, 2004/05/0322). Davon ausgehend kann der Gerichtshof nicht finden, dass die "Offenkundigkeit" im Zusammenhang mit der mangelnden Genehmigungspflicht des gegenständlichen Kaufvertrages zu bejahen gewesen wäre: In der Begründung der Beschwerde wird nämlich nicht in Abrede gestellt, dass die Liegenschaft die Flächenwidmung "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet" aufweist (vgl. § 2 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 4 Abs. 1 lit. a Vlbg GVG 2004), wobei die von den Bf ins Treffen geführte, nach ihrer Ansicht zulässige Nutzung zu Ferienzwecken - auch unter Hinweis auf die europarechtliche Judikatur und die damit im Zusammenhang stehende Rsp des VfGH - keineswegs die "Offenkundigkeit" im Sinne des oben Gesagten bewirkt.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020304.X01

Im RIS seit

12.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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