Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E081 EG Art81;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Verbund-Austrian Power Grid AG in Wien, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19, gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom 10. November 2004, Zl. K NZV 01/04-42, betreffend Netzzugang (mitbeteiligte Partei: RWE Trading GmbH in Essen, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte OEG, in 1010 Wien, Schubertring 6), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der Mitbeteiligten in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: APG) mit Sitz in Wien ist Regelzonenführer und Übertragungsnetzbetreiber in der Regelzone Ost. Die VERBUND - Austrian Power Trading AG (im Folgenden: APT) ist die Stromhandels- und Vertriebsgesellschaft des Verbundkonzerns. Beide Unternehmen sind Tochtergesellschaften der Österreichischen Elektrizitätswirtschaft-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft). Die Mitbeteiligte RWE Trading GmbH (im Folgenden auch: RWE) mit Sitz in Essen (Deutschland) ist eine Tochtergesellschaft der RWE AG und innerhalb des RWE-Konzerns die Führungsgesellschaft für den Unternehmensbereich Energiehandel (aus: www.rwe.com).
Das hier gegenständliche Feststellungsverfahren nach § 20 Abs. 2 ElWOG wurde durch den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 18. Mai 2004 eingeleitet. Trotz der Tatsache, dass die RWE zeitgerecht einen Antrag auf Kapazitätsreservierung (200 MW für das Jahr 2004) gestellt habe, habe sie nur eine Kapazität von 1 MW base load und 6 MW peak load erhalten.Das hier gegenständliche Feststellungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz 2, ElWOG wurde durch den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 18. Mai 2004 eingeleitet. Trotz der Tatsache, dass die RWE zeitgerecht einen Antrag auf Kapazitätsreservierung (200 MW für das Jahr 2004) gestellt habe, habe sie nur eine Kapazität von 1 MW base load und 6 MW peak load erhalten.
Über Aufforderung durch die belangte Behörde gab die Beschwerdeführerin in Ihrem Schreiben vom 2. Juni 2004 zum verfahrenseinleitenden Antrag an:
"... Für das Jahr 2004 waren an der Übergabestelle der
österreichischen Regelzone APG zur angrenzenden slowenischen Regelzone ELES auf Grund einer Vereinbarung i.S. des § 19 ElWOG mit dem angrenzenden Regelzonenführer ELES seitens APG 225 MW NTC base load und 100 MW NTC peak load entsprechend den österreichischen Gesetzen und Marktregeln zu vergeben, wovon jedoch bereits 200 MW base load gemäß § 19 Zi 1 ElWOG vorrangig zu berücksichtigen waren. ..."österreichischen Regelzone APG zur angrenzenden slowenischen Regelzone ELES auf Grund einer Vereinbarung i.S. des Paragraph 19, ElWOG mit dem angrenzenden Regelzonenführer ELES seitens APG 225 MW NTC base load und 100 MW NTC peak load entsprechend den österreichischen Gesetzen und Marktregeln zu vergeben, wovon jedoch bereits 200 MW base load gemäß Paragraph 19, Zi 1 ElWOG vorrangig zu berücksichtigen waren. ..."
Im Zuge des nachfolgenden Verfahrens wurden mehrere Urkunden von den Verfahrensparteien APG und RWE vorgelegt, wozu jeweils das rechtliche Gehör gewährt worden war. Hervorzuheben sind folgende Schreiben, deren Inhalt auszugsweise wiedergegeben wird:
A. Korrespondenz APG : APT
1. Fax der APT vom 20. August 2001, betreffend Anmeldung einer Übertragungsleistung:
"Wir möchten Sie hiermit ersuchen, folgende Anmeldung für eine Übertragungsdienstleistung für uns durchzuführen:
Verbund an ELES (für slowenische Kunden):
Lieferzeitraum:
01.01.02 - 31.12.06
Liefercharakteristik:
200 MW durchgehende Bandlieferung
Übergabe: Österreichisch/slowenische Grenze
Übergabestellen; UCPTE-Übergabestelle an der österreichischslowenischen Grenze".
2. Fax der APG vom 20. August 2001, betreffend Ansuchen um Gewährung des Netzzuganges:
"UBH 33006/2001 Termin für Zustimmungserklärung ELES:
30.09.2001 12:00
...
Wir danken für Ihr Fax vom 20.08.2001 betreffend der Anmeldung des folgenden Übertragungsdienstes.
Lieferant:
Verbund Hauptlastverteiler
Empfänger:
Kunden Slowenien
Einspeiseknoten:
Verbund APG
Entnahmeknoten:
Verbund APG UW Obersielach & Kainachtal, slow. Staatsgrenze
Händler Empfänger/Lieferant:
APT
APT
Fahrplan:
siehe Seite 2
Zwischenhändler:
Die Genehmigung der angeführten Übertragungsdienstleistung bezieht sieh ausschließlich auf das Verbund - Übertragungsnetz, nicht jedoch für die Benutzung daran anschließender Netze bis zum Verbraucher bzw. Erzeuger.
Die Übertragungsdienstleistung erlangt daher erst mit der Zustimmung des an Verbund-APG anschließenden Netzbetreibers ihre Gültigkeit. Sollte die Zustimmungserklärung dieses Netzbetreibers nicht bis zu dem in der Kopfzeile angeführten Termin bei Verbund-APG vorliegen, so erlischt die vorbehaltliche Zustimmung.
Wir behalten uns jedoch vor, bei kritischen Netzsituationen diese beantragte Übertragungsdienstleistung gemäß den Bestimmungen des § 19 ElWOG (Netzzugang bei nicht ausreichender Kapazität) kurzfristig zu beschränken.Wir behalten uns jedoch vor, bei kritischen Netzsituationen diese beantragte Übertragungsdienstleistung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 19, ElWOG (Netzzugang bei nicht ausreichender Kapazität) kurzfristig zu beschränken.
Diese Transportdienstleistung wird daher vorbehaltlich der oben angeführten Punkte genehmigt und in unser Programm aufgenommen.
Die angeführte Übertragungsdienstleistung wird unter UBH 33006/2001 registriert."
Der in diesem Schreiben genannte Fahrplan sieht eine Kapazität von 200 MW im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2006 vor.
3. Fax der APT vom 19. November 2003:
"Antrag des Bilanzgruppenverantwortlichen APT auf Reservierung von Netzkapazitäten für die Bilanzgruppe VERBUND im Jahr 2004 - Kuppelstelle APG/ELES
...
Unter Bezugnahme auf die Sonstigen Marktregeln der e-control (Kapitel 3/ Abschnitt 6) stellt der Bilanzgruppenverantwortliche VERBUND-Austrian Power Trading AG den Antrag auf Reservierung von Transportkapazitäten für das Jahr 2004 für folgende, unter der TDL UBH Nr. 33006 mit Schreiben vom 20.8.2001 bereits beantragte und für das Jahr 2003 durch den Reservierungsvertrag Nr. 50750 und Nr. 50918 nominierte regelzonenüberschreitende Transaktion:
Bilanzgruppe:
Verbund...
Kuppelstelle:
von Regelzone APG an Regelzone ELES
Zeitraum:
01.01.2004, 00:00 Uhr bis 31.12.2004, 24:00 Uhr
Charakteristik:
200 MW Bandlieferung (Export)
Der Antrag auf Reservierung erfolgt unter Bezugnahme auf einen bevorzugten Netzzugang gem § 19.2 ElWOG für Transporte zur Belieferung von Kunden aus Wasserkraftwerken des Verbundkonzerns."Der Antrag auf Reservierung erfolgt unter Bezugnahme auf einen bevorzugten Netzzugang gem Paragraph 19 Punkt 2, ElWOG für Transporte zur Belieferung von Kunden aus Wasserkraftwerken des Verbundkonzerns."
4. Fax der APT vom 2. Dezember 2003 (dieses unterscheidet sich vom letztgenannten Schreiben nur im letzten Absatz:
"Der Antrag auf Reservierung erfolgt unter Bezugnahme auf einen bevorzugten Netzzugang
Bearbeitungsnr.:
UBH51485
Antrag für:
BG VERBUND
von Regelzone:
APG
an Regelzone:
ELES
Zeitraum:
01.01.2004 bis 31.12.2004
Charakteristik:
200 MW Bandlieferung durchgehend
Priorität gemäß § 19 Z 1 EIWOGPriorität gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, EIWOG
Für die Zuteilung der Kapazitäten an dieser Kuppelstelle sind die Bestimmungen des ElWOG und der "Sonstigen Marktregeln", Punkt
4.3 "Jahresreservierung", anzuwenden. Da die von den Bilanzgruppen gestellten Anträge auf Nutzung der Kuppelstellen die vorhandenen Leitungskapazitäten an dieser Kuppelstelle übersteigen, ist die verfügbare Kapazität unter Beachtung der Prioritätenreihung gemäß § 19 EIWOG zwischen den Antragstellern im Verhältnis der angemeldeten Leistung aufzuteilen.4.3 "Jahresreservierung", anzuwenden. Da die von den Bilanzgruppen gestellten Anträge auf Nutzung der Kuppelstellen die vorhandenen Leitungskapazitäten an dieser Kuppelstelle übersteigen, ist die verfügbare Kapazität unter Beachtung der Prioritätenreihung gemäß Paragraph 19, EIWOG zwischen den Antragstellern im Verhältnis der angemeldeten Leistung aufzuteilen.
Dieses Zuteilungsverfahren ergibt für die Bilanzgruppe VERBUND nachstehendes Ergebnis:
Bearbeitungsnr.:
UBH 51485
Antrag für:
BG VERBUND
von Regelzone:
APG
an Regelzone:
ELES
Zeitraum:
01.01.2004 bis 31.12.2004
Charakteristik:
200 MW Bandlieferung durchgehend
Priorität gemäß § 19 Z 1 ElWOGPriorität gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, ElWOG
Begründung:
Der angemeldeten Kapazität kommt die Priorität gemäß § 19 Z 1Der angemeldeten Kapazität kommt die Priorität gemäß Paragraph 19, Ziffer eins
EIWOG zu.
Dementsprechend war der Antrag der Bilanzgruppe VERBUND zusammen mit den übrigen Anträgen zu behandeln, deren Kapazitäten ebenfalls die Priorität gemäß § 19 Z 1 ElWOG zukommt.Dementsprechend war der Antrag der Bilanzgruppe VERBUND zusammen mit den übrigen Anträgen zu behandeln, deren Kapazitäten ebenfalls die Priorität gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, ElWOG zukommt.
Die verfügbare Kapazität wurde im Verhältnis der von den jeweiligen Bilanzgruppen angemeldeten Leistungen aufgeteilt.
Anmerkung: Zuteilungen von kleiner 1 MW sind an der Kuppelstelle Verbund/APG - ELES leider nicht möglich und müssen dementsprechend auf Null abgerundet werden.
Reservierungsvertrag:
Diesem Fax liegt ein Reservierungsvertrag bei. Wir ersuchen, diesen bis spätestens Mittwoch, den 10. Dezember 2003, 17:00 Uhr, unterschrieben per Fax an die Hauptschaltleitung der Verbund APG zu retournieren. Wir werden diesen dann unsererseits unterschrieben und umgehend an Sie zurückfaxen."
B. Korrespondenz APG : RWE
1. Fax der RWE an APG vom 1. Jänner 2003:
"...
hiermit stellen wir unsere offizielle Anfrage für einen Export im Jahr 2004 von der Höchstspannungsebene Österreich (Österreich Hub; A_APG_N) zur Netzgrenze Österreich/Slowenien (A_APG_N -> SL_ELES_N).
Spezifikationen:
Dauer: Jahr 2004 gesamt
Leistung: 200 MW
Beanspruchung: Bandlieferung
Ausspeisung: Netzgrenze APG / ELES
Sollte es nicht möglich sein die Leistung in dieser Höhe oder nur in bestimmten Zeitintervallen zu exportieren würden wir Sie bitten uns dies mitzuteilen. Bitte nennen Sie uns darüber hinaus ihre Konditionen für diesen Export."
2. Fax der RWE Power AG an APG vom 4. Dezember 2003:
"Kapazitätsantrag der RWE Trading UBH 60786
...
hiermit bestätigt RWE Power der RWE Trading, dass 200 MW vom 01.01.2004, 0 Uhr, bis zum 31.12.2004, 24 Uhr, aus den Wasserkraftwerken der RWE Power zur Bedienung des Kapazitätsantrages der RWE Trading (UBH 50786) geliefert werden können."
3. Schreiben der APG an RWE vom 4. Dezember 2003, wobei die Unterschiede zum Schreiben der APG an APT vom selben Tag kursiv dargestellt werden:
"Sie haben für die Bilanzgruppe 11XRWETRADING-0 zeitgerecht nachstehenden Antrag auf Reservierung gestellt:
Bearbeitungsnr.:
UBH50786
von Regelzone:
APG
an Regelzone:
ELES
Zeitraum:
01.01.2004 bis 31.12.2004
Charakteristik:
200 MW Bandlieferung durchgehend
Priorität gemäß § 19 Z 2 EIWOG (Lieferung aus Wasserkraft)Priorität gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, EIWOG (Lieferung aus Wasserkraft)
Für die Zuteilung der Kapazitäten an dieser Kuppelstelle sind die Bestimmungen des ElWOG und der "Sonstigen Marktregeln", Punkt
4.3 "Jahresreservierung", anzuwenden. Da die von den Bilanzgruppen gestellten Anträge auf Nutzung der Kuppelstellen die vorhandenen Leitungskapazitäten an dieser Kuppelstelle übersteigen, ist die verfügbare Kapazität unter Beachtung der Prioritätenreihung gemäß § 19 EIWOG zwischen den Antragstellern im Verhältnis der angemeldeten Leistung aufzuteilen.4.3 "Jahresreservierung", anzuwenden. Da die von den Bilanzgruppen gestellten Anträge auf Nutzung der Kuppelstellen die vorhandenen Leitungskapazitäten an dieser Kuppelstelle übersteigen, ist die verfügbare Kapazität unter Beachtung der Prioritätenreihung gemäß Paragraph 19, EIWOG zwischen den Antragstellern im Verhältnis der angemeldeten Leistung aufzuteilen.
Dieses Zuteilungsverfahren ergibt für die Bilanzgruppe
11XRWETRADING-0 nachstehendes Ergebnis:
Bearbeitungsnr.:
UBH50786
von Regelzone:
APG
an Regelzone:
ELES
Zeitraum:
01.01.2004 bis 31.12.2004
Charakteristik:
1 MW Bandlieferung durchgehend
6 MW Blocklieferung, MO bis FR, 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr
täglich ausgenommen österreichische Feiertage1 MW Bandlieferung durchgehend , 6 MW Blocklieferung, MO bis FR, 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr , täglich ausgenommen österreichische Feiertage
Priorität gemäß § 19 Z 2 ElWOG (Lieferung aus Wasserkraft)Priorität gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, ElWOG (Lieferung aus Wasserkraft)
Begründung:
Der angemeldeten Kapazität kommt die Priorität gemäß § 19 Z 2 EIWOG zu (Lieferung aus Wasserkraft).Der angemeldeten Kapazität kommt die Priorität gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, EIWOG zu (Lieferung aus Wasserkraft).
Dementsprechend war der Antrag der Bilanzgruppe 11XRWETRADING-0 zusammen mit den übrigen Anträgen zu behandeln, deren Kapazitäten ebenfalls die Priorität gemäß § 19 Z 2 ElWOG zukommt.Dementsprechend war der Antrag der Bilanzgruppe 11XRWETRADING-0 zusammen mit den übrigen Anträgen zu behandeln, deren Kapazitäten ebenfalls die Priorität gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, ElWOG zukommt.
Die verfügbare Kapazität wurde im Verhältnis der von den jeweiligen Bilanzgruppen angemeldeten Leistungen aufgeteilt.
Anmerkung: Zuteilungen von kleiner 1 MW sind an der Kuppelstelle Verbund/APG - ELES leider nicht möglich und müssen dementsprechend auf Null abgerundet werden.
Reservierungsvertrag:
Diesem Fax liegt ein Reservierungsvertrag bei. Wir ersuchen, diesen bis spätestens Mittwoch, den 10. Dezember 2003, 17:00 Uhr, unterschrieben per Fax an die Hauptschaltleitung der Verbund APG zu retournieren. Wir werden diesen dann unsererseits unterschrieben und umgehend an Sie zurückfaxen."
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG und § 16 Abs. 1 Z. 4 Energieregulierungsbehördengesetz fest, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung des Netzzuganges gegenüber der antragstellenden RWE durch die Beschwerdeführerin nicht vorlägen. Sie traf in diesem Bescheid nachstehende, auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen:Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 20, Absatz 2, ElWOG und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, Energieregulierungsbehördengesetz fest, dass die Voraussetzungen für die Verweigerung des Netzzuganges gegenüber der antragstellenden RWE durch die Beschwerdeführerin nicht vorlägen. Sie traf in diesem Bescheid nachstehende, auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen:
"... Die RWE Trading GmbH ist in Österreich als Stromhändler
sowie als Bilanzgruppenverantwortlicher tätig und verfügt über eine Zweigniederlassung und einen Zustellbevollmächtigten in Wien (amtsbekannt).
Die APG betreibt die einzigen von Österreich (Kainachtal und Obersiellach) nach Slowenien führenden Übertragungsleitungen (amtsbekannt). Die Ausweichroute von Österreich über Italien nach Slowenien ist auf österreichischer Seite der Übertragungsleitung von Lienz nach Soverzene für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (1.1.2004 bis 31.12.2004) durch Kapazitätsreservierungen blockiert (amtsbekannt). Ein Transport von elektrischer Energie via Ungarn und Kroatien nach Slowenien ist technisch grundsätzlich möglich (amtsbekannt). Die APG hat die freien Leitungskapazitäten weder im Zeitpunkt der Antragstellung durch die APT noch danach öffentlich bekannt gegeben.
Reservierung von Kapazitäten auf der "Slowenien-Leitung":
a. Antrag der APT vom 20.8.2001, Genehmigung
Die APT suchte am 20.8.2001 bei der APG um die Reservierung von Kapazitäten an der Übergabestelle an der österreichischslowenischen Grenze im Ausmaß von 200 MW durchgehende Bandlieferung für den Zeitraum 1.1.2002 bis 31.12.2006 an. Mit Schreiben vom selben Tag wurde die Transportdienstleistung für das Übertragungsnetz seitens APG genehmigt und unter der Zahl UBH 33006/2001 registriert.
Mit Schreiben vom 19.11.2003 richtete die APT unter Bezugnahme auf die genehmigte Transportdienstleistung UBH 33006/2001 einen Antrag auf Reservierung von Leitungskapazitäten an der Kuppelstelle Regelzone APG/Regelzone ELES im Ausmaß von 200 MW durchgehende Bandlieferung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1.1.2004 bis 31.12.2004. Der Antrag enthielt den Hinweis, dass er 'unter Bezugnahme auf einen bevorzugten Netzzugang gemäß § 19 Z 2 EIWOG' erfolge. Am 2.12.2003 richtete die APT einen nahezu wortgleichen Antrag an die APG, der sich vom vorhin genannten Antrag lediglich durch den Hinweis unterschied, dass der Antrag 'unter Bezugnahme auf einen bevorzugten Netzzugang gemäß § 19 Z 1 EIWOG (...) sowie darüber hinaus auch gemäß § 19 Z 2 EIWOG' erfolge. 2 Tage später teilte die APT der APG 'zur Klarstellung der Anträge (...) auf Reservierung von Netzkapazitäten für die Bilanzgruppe VERBUND im Jahr 2004 auf den Kuppelstellen APG/GRTN und APG/ELES' mit, dass es sich hierbei nicht um Anträge auf Neuzuteilung der Kapazitäten handle, sondern lediglich um die Umwandlung der bereits für das Jahr 2004 bestehenden Reservierungen im Sinne der geltenden Marktregeln, sowie dass die Anträge vom 2.12.2003 die vorweg mit Datum 19.11.2003 übermittelten Anträge ersetzten.Mit Schreiben vom 19.11.2003 richtete die APT unter Bezugnahme auf die genehmigte Transportdienstleistung UBH 33006/2001 einen Antrag auf Reservierung von Leitungskapazitäten an der Kuppelstelle Regelzone APG/Regelzone ELES im Ausmaß von 200 MW durchgehende Bandlieferung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1.1.2004 bis 31.12.2004. Der Antrag enthielt den Hinweis, dass er 'unter Bezugnahme auf einen bevorzugten Netzzugang gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, EIWOG' erfolge. Am 2.12.2003 richtete die APT einen nahezu wortgleichen Antrag an die APG, der sich vom vorhin genannten Antrag lediglich durch den Hinweis unterschied, dass der Antrag 'unter Bezugnahme auf einen bevorzugten Netzzugang gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, EIWOG (...) sowie darüber hinaus auch gemäß Paragraph 19, Ziffer 2, EIWOG' erfolge. 2 Tage später teilte die APT der APG 'zur Klarstellung der Anträge (...) auf Reservierung von Netzkapazitäten für die Bilanzgruppe VERBUND im Jahr 2004 auf den Kuppelstellen APG/GRTN und APG/ELES' mit, dass es sich hierbei nicht um Anträge auf Neuzuteilung der Kapazitäten handle, sondern lediglich um die Umwandlung der bereits für das Jahr 2004 bestehenden Reservierungen im Sinne der geltenden Marktregeln, sowie dass die Anträge vom 2.12.2003 die vorweg mit Datum 19.11.2003 übermittelten Anträge ersetzten.
In der Folge gab die APG der APT mit Schreiben vom 9.12.2003 die Zuteilung der beantragten Kapazität für das Jahr 2004 bekannt und fügte an, dass es sich um eine 'Priorität gemäß § 19 Z 1 EIWOG' handle. Dem Schreiben war ein entsprechender Reservierungsvertrag für das Jahr 2004 beigeschlossen, der am 10.12.2003 von den Vertragspartnern unterzeichnet wurde.In der Folge gab die APG der APT mit Schreiben vom 9.12.2003 die Zuteilung der beantragten Kapazität für das Jahr 2004 bekannt und fügte an, dass es sich um eine 'Priorität gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, EIWOG' handle. Dem Schreiben war ein entsprechender Reservierungsvertrag für das Jahr 2004 beigeschlossen, der am 10.12.2003 von den Vertragspartnern unterzeichnet wurde.
b. Antrag der RWE Trading GmbH vom 1.1.2003
Die RWE Trading GmbH beantragte am 1.1.2003 bei der APG für das Jahr 2004 die Reservierung von Kapazität im Ausmaß von 200 MW Bandlieferung für einen Export nach Slowenien an der Übergabestelle APG/ELES.
c. Vereinbarung APG - ELES betreffend Kapazitätsvergabe für 2004
Die APG und der slowenische Regelzonenführer ELES haben am 18. November 2003 Einigung über die zwischen ihren beiden Regelzonen im Kalenderjahr 2004 austauschbaren Leistungen für kommerzielle Verträge, sowie über die Grundsätze der Vergabe von Leitungskapazitäten im Rahmen von Allokationsverfahren erzielt. Für das Kalenderjahr 2004 wurden in Richtung von Österreich nach Slowenien insgesamt 450 MW base load (1.1.2004 0:00 Uhr bis 31.12.2004 24:00 Uhr) zur Verfügung gestellt. Zusätzlich wurde den Markteilnehmern in den österreichischen peak - Zeiten (1.1.2004 bis 31.12.2004 Montag bis Freitag jeweils 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr, ausgenommen österreichische Feiertage) eine Kapazität von insgesamt 200 MW angeboten. Die verfügbaren Kapazitäten wurden gemäß Vereinbarung zwischen APG und ELES jeweils zur Hälfte geteilt ('österreichische Scheibe', 'slowenische Scheibe'). Für Lieferungen von Österreich nach Slowenien stellen sich die verfügbaren Kapazitätswerte für 2004 auf der 'österreichischen Scheibe' auf Grund der Vereinbarung mit ELES wie folgt dar:
NTC base load (1.1.2004 0:00 Uhr bis 31.12.2004 24:00 Uhr)
225 MW
NTC peak load (1.1.2004 bis 31.12.2004 Montag bis Freitag jeweils 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr, ausgenommen österreichische
Feiertage) 100 MW
Die APG wies die Marktteilnehmer darauf hin (in einem Schreiben vom 12. November 2003, wie sich aus einem Schreiben der RWE an die 'e-control' vom 17. November 2003 ergibt), dass sich der von Verbund APG voraussichtlich zu vergebende ATC wie folgt darstelle, 'nachdem Anträge von 200 MW für das Jahr 2004 im Sinne der Sonstigen Marktregeln Punkt 4.1 (Ansprüche die vom RZF APG in der Zeit zwischen dem 19. Februar 1999 und dem 1. Oktober 2001 genehmigt wurden bleiben aufrecht) vorliegen':
ATC base load (1.1.2004 0:00 Uhr bis 31.12.2004 24:00 Uhr) 25 MW
ATC peak load (1.1.2004 bis 31.12.2004 Montag bis Freitag jeweils 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr, ausgenommen österreichische
Feiertage) 100 MW
d. Schreiben der APG an RWE Trading GmbH vom 9.12.2003
Mit Schreiben vom 9.12.2003 teilte die APG der RWE Trading GmbH mit, dass für die Zuteilung der Kapazitäten an dieser Kuppelstelle die Bestimmungen des EIWOG und der Sonstigen Marktregeln, Pkt. 4.3, Kapitel 3 betreffend die Jahresreservierung anzuwenden seien. Da die von den Bilanzgruppen gestellten Anträge auf Nutzung der Kuppelstellen die vorhandenen Leitungskapazitäten an dieser Kuppelstelle übersteigen würden, sei die verfügbare Kapazität unter Beachtung der Prioritätenreihung gem § 19 EIWOG zwischen den Antragstellern im Verhältnis der angemeldeten Leistung aufzuteilen. Dem Antrag der RWE Trading komme eine Priorität gem. § 19 Z 2 EIWOG (Lieferung aus Wasserkraft) zu. Der RWE Trading werde daher für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis 31.12.2004 eine Kapazität von 1 MW Bandlieferung durchgehend ('base load') und 6 MW Blocklieferung, MO bis Fr, 8.00 bis 20.00 Uhr, täglich außer österreichische Feiertage ('peak load') zugeteilt.Mit Schreiben vom 9.12.2003 teilte die APG der RWE Trading GmbH mit, dass für die Zuteilung der Kapazitäten an dieser Kuppelstelle die Bestimmungen des EIWOG und der Sonstigen Marktregeln, Pkt. 4.3, Kapitel 3 betreffend die Jahresreservierung anzuwenden seien. Da die von den Bilanzgruppen gestellten Anträge auf Nutzung der Kuppelstellen die vorhandenen Leitungskapazitäten an dieser Kuppelstelle übersteigen würden, sei die verfügbare Kapazität unter Beachtung der Prioritätenreihung gem Paragraph 19, EIWOG zwischen den Antragstellern im Verhältnis der angemeldeten Leistung aufzuteilen. Dem Antrag der RWE Trading komme eine Priorität gem. Paragraph 19, Ziffer 2, EIWOG (Lieferung aus Wasserkraft) zu. Der RWE Trading werde daher für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis 31.12.2004 eine Kapazität von 1 MW Bandlieferung durchgehend ('base load') und 6 MW Blocklieferung, MO bis Fr, 8.00 bis 20.00 Uhr, täglich außer österreichische Feiertage ('peak load') zugeteilt.
Die RWE Trading GmbH brachte daraufhin den verfahrensgegenständlichen Antrag ein."
In ihrer rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Mitbeteiligte eine Niederlassung in Wien habe, was für eine territoriale Anknüpfung im Sinne des § 20 Abs. 3 ElWOG ausreiche. Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung fänden daher die Vorschriften des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2001 ebenso Anwendung, wie für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe, weil auch der verweigernde Netzbetreiber APG seinen Sitz in Wien habe.In ihrer rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde darauf, dass die Mitbeteiligte eine Niederlassung in Wien habe, was für eine territoriale Anknüpfung im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, ElWOG ausreiche. Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung fänden daher die Vorschriften des Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 2001 ebenso Anwendung, wie für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe, weil auch der verweigernde Netzbetreiber APG seinen Sitz in Wien habe.
Die Netzzugangsberechtigung der Mitbeteiligten stehe außer Zweifel; das Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehe sich auf die Prioritätenreihung gemäß § 19 EIWOG und nicht auf das Recht auf Netzzugang an sich. Zu prüfen sei daher, ob die Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 WElWOG für die (teilweise) Verweigerung des von der Mitbeteiligten beantragten Netzzuganges vorlägen.Die Netzzugangsberechtigung der Mitbeteiligten stehe außer Zweifel; das Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehe sich auf die Prioritätenreihung gemäß Paragraph 19, EIWOG und nicht auf das Recht auf Netzzugang an sich. Zu prüfen sei daher, ob die Voraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, WElWOG für die (teilweise) Verweigerung des von der Mitbeteiligten beantragten Netzzuganges vorlägen.
Nach den seit 1. Juli 2003 in Kraft befindlichen "Sonstigen Marktregeln" müssten alle bis zum ersten Donnerstag im Dezember, 12.00 Uhr, eingelangten Anträge auf Reservierung für das jeweils folgende Kalenderjahr als gleichzeitig eingetroffen betrachtet werden. Reichten die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen zu entsprechen, habe der Regelzonenführer unter Beachtung der Prioritätenregelung gemäß § 19 ElWOG die verfügbare Kapazität zwischen den Antragstellern im Verhältnis der angemeldeten Leistung aufzuteilen. Hinsichtlich bestehender Verträge würden die Marktregeln vorsehen, dass Ansprüche auf Transportquerschnitte an internationalen Kuppelstellen, die vor dem 19. Februar 1999 genehmigt wurden, von dieser Regelung unberührt blieben und dass Ansprüche auf Transportquerschnitte an internationalen Kuppelstellen, die vom Regelzonenführer APG in der Zeit zwischen dem 19. Februar 1999 und dem 31. Dezember 2002 (richtig wohl: 31. Oktober 2001) genehmigt wurden, aufrecht blieben.Nach den seit 1. Juli 2003 in Kraft befindlichen "Sonstigen Marktregeln" müssten alle bis zum ersten Donnerstag im Dezember, 12.00 Uhr, eingelangten Anträge auf Reservierung für das jeweils folgende Kalenderjahr als gleichzeitig eingetroffen betrachtet werden. Reichten die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen zu entsprechen, habe der Regelzonenführer unter Beachtung der Prioritätenregelung gemäß Paragraph 19, ElWOG die verfügbare Kapazität zwischen den Antragstellern im Verhältnis der angemeldeten Leistung aufzuteilen. Hinsichtlich bestehender Verträge würden die Marktregeln vorsehen, dass Ansprüche auf Transportquerschnitte an internationalen Kuppelstellen, die vor dem 19. Februar 1999 genehmigt wurden, von dieser Regelung unberührt blieben und dass Ansprüche auf Transportquerschnitte an internationalen Kuppelstellen, die vom Regelzonenführer APG in der Zeit zwischen dem 19. Februar 1999 und dem 31. Dezember 2002 (richtig wohl: 31. Oktober 2001) genehmigt wurden, aufrecht blieben.
Für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die teilweise Verweigerung des Netzzuganges vorlagen, sei daher als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG zu prüfen gewesen, ob eine gültige vorrangige Reservierung im Sinne des § 19 Z. 1 ElWOG vorlag. Diese Reservierungen dürften aber nicht gegen das vorrangig zur Anwendung kommende Gemeinschaftsrecht verstoßen. Als einschlägig heranzuziehende Rechtsnorm würde Art. 81 EGV in Betracht kommen. Die belangte Behörde sei ein "Gericht" im Sinne des Art. 234 EGV; die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 81 EGV durch nationale "Gerichte" sei auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seit langem anerkannt.Für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die teilweise Verweigerung des Netzzuganges vorlagen, sei daher als Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG zu prüfen gewesen, ob eine gültige vorrangige Reservierung im Sinne des Paragraph 19, Ziffer eins, ElWOG vorlag. Diese Reservierungen dürften aber nicht gegen das vorrangig zur Anwendung kommende Gemeinschaftsrecht verstoßen. Als einschlägig heranzuziehende Rechtsnorm würde Artikel 81, EGV in Betracht kommen. Die belangte Behörde sei ein "Gericht" im Sinne des Artikel 234, EGV; die unmittelbare Anwendbarkeit des Artikel 81, EGV durch nationale "Gerichte" sei auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes seit langem anerkannt.
Im Rahmen der inhaltlichen Beurteilung anhand des Art. 81 EGV führte die belangte Behörde aus, dass sich der Markt für die Übertragung von Strom in Österreich auf Grund bestehender Leitungsmonopole auf die "Slowenienleitung" selbst beschränke. Die von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Alternativroute über Ungarn und Kroatien sei nicht in den räumlich relevanten Markt einzubeziehen, da der kroatische Elektrizitätsmarkt nicht vollständig liberalisiert sei und Kroatien auch nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften sei. Die Transportroute von Österreich über Italien nach Slowenien sei ebenfalls nicht in den räumlich relevanten Markt einzubeziehen, weil die einzige Übertragungsleitung in der Regelzone APG nach Italien jedenfalls für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreserviert sei. Soweit die Beschwerdeführerin auf außerhalb von Österreich liegende Transportrouten verweise, sei ihr entgegenzuhalten, dass der räumlich relevante Markt jedenfalls nicht über das Staatsgebiet hinausreiche; insofern sei auf Grund des von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachten CBT (crossborder-trade)-Vertrages keine Änderung erkennbar. Daraus ergebe sich aber eine Monopolstellung der APG als Betreiber der einzigen grenzüberschreitenden Leitung von Österreich nach Slowenien. Dadurch, dass die APG den wesentlichen Teil der der österreichischen Seite zur Verfügung stehenden Leitungskapazität einem einzigen Anbieter für mehrere Jahre zur Verfügung gestellt habe, wäre der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes zumindest bewirkt. Die Vereinbarung habe Abschottungswirkung.Im Rahmen der inhaltlichen Beurteilung anhand des Artikel 81, EGV führte die belangte Behörde aus, dass sich der Markt für die Übertragung von Strom in Österreich auf Grund bestehender Leitungsmonopole auf die "Slowenienleitung" selbst beschränke. Die von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte Alternativroute über Ungarn und Kroatien sei nicht in den räumlich relevanten Markt einzubeziehen, da der kroatische Elektrizitätsmarkt nicht vollständig liberalisiert sei und Kroatien auch nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften sei. Die Transportroute von Österreich über Italien nach Slowenien sei ebenfalls nicht in den räumlich relevanten Markt einzubeziehen, weil die einzige Übertragungsleitung in der Regelzone APG nach Italien jedenfalls für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausreserviert sei. Soweit die Beschwerdeführerin auf außerhalb von Österreich liegende Transportrouten verweise, sei ihr entgegenzuhalten, dass der räumlich relevante Markt jedenfalls nicht über das Staatsgebiet hinausreiche; insofern sei auf Grund des von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachten CBT (crossborder-trade)-Vertrages keine Änderung erkennbar.