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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0264/74Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Terlitza und der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden der X-Handelsanstalt in Vaduz, vertreten durch Dr. Wilhelm Kos, Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 11, gegen 1. den Bürgermeister und 2. den Gemeinderat der Marktgemeinde N wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Marktgemeinde N Aufwendungen in der Höhe von S 500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Juli 1963 wurde den Gemeinden N, M und A auf Grund der §§ 38, 41, 42, 44, 46, 98, 105, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektsunterlagen bzw. der in der Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung des Krems-Flusses vom Ende der Regulierung Nettingsdorf II in Flußkilometer 7,800 bis zur Linninger Gefällstufe km 11,4615 auf einer Länge von rundMit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Juli 1963 wurde den Gemeinden N, M und A auf Grund der Paragraphen 38, 41, 42, 44, 46, 98, 105, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959, nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projektsunterlagen bzw. der in der Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung des Krems-Flusses vom Ende der Regulierung Nettingsdorf römisch zwei in Flußkilometer 7,800 bis zur Linninger Gefällstufe km 11,4615 auf einer Länge von rund
3.660 m unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Nach der Begründung dieses Bescheides war im Zuge der Regulierung der Neubau des Wehres der Wasserkraftanlage der X-mühle in W im Eigentum der Beschwerdeführerin notwendig. Die Finanzierung des Bauvorhabens wurde nach den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes gefördert, wobei der aufzubringende 20%ige Interessentenbeitrag in der veranschlagten Höhe von 3,7 Mill. S von den beteiligten Gemeinden und von der Beschwerdeführerin als Wasserberechtigte der X-mühle W zu leisten war. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, in einem am 31. Mai 1963 zwischen den konsenswerbenden Gemeinden und ihr abgeschlossenen und gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 im Bescheid beurkundeten Übereinkommen den auf sie entfallenden Betrag von S 400.000,-- in Teilbeträgen bis 1. Oktober 1968 zu bezahlen, den konsenswerbenden Parteien ein Pfandrecht im Höchstbetrage von S 300.000,-- auf ihren Grundstücken einzuräumen und die notwendige Pfandbestellungsurkunde auf Verlangen der drei Gemeinden auszufertigen sowie Rangordnungen für die beabsichtigte Verpfändung dieser Parzellen über den genannten Höchstbetrag zu unterfertigen. Auf Seite 19 der Bescheidbegründung wurde deshalb festgehalten, daß im Hinblick auf die einvernehmlich zustande gekommene Regelung über die Aufbringung des Interessentenbeitrages sich eine bescheidmäßige Verpflichtung der Interessenten zur Beitragsleistung im Sinne des § 44 WRG 1959 erübrige.3.660 m unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Nach der Begründung dieses Bescheides war im Zuge der Regulierung der Neubau des Wehres der Wasserkraftanlage der X-mühle in W im Eigentum der Beschwerdeführerin notwendig. Die Finanzierung des Bauvorhabens wurde nach den Bestimmungen des Wasserbautenförderungsgesetzes gefördert, wobei der aufzubringende 20%ige Interessentenbeitrag in der veranschlagten Höhe von 3,7 Mill. S von den beteiligten Gemeinden und von der Beschwerdeführerin als Wasserberechtigte der X-mühle W zu leisten war. Die Beschwerdeführerin verpflichtete sich, in einem am 31. Mai 1963 zwischen den konsenswerbenden Gemeinden und ihr abgeschlossenen und gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 im Bescheid beurkundeten Übereinkommen den auf sie entfallenden Betrag von S 400.000,-- in Teilbeträgen bis 1. Oktober 1968 zu bezahlen, den konsenswerbenden Parteien ein Pfandrecht im Höchstbetrage von S 300.000,-- auf ihren Grundstücken einzuräumen und die notwendige Pfandbestellungsurkunde auf Verlangen der drei Gemeinden auszufertigen sowie Rangordnungen für die beabsichtigte Verpfändung dieser Parzellen über den genannten Höchstbetrag zu unterfertigen. Auf Seite 19 der Bescheidbegründung wurde deshalb festgehalten, daß im Hinblick auf die einvernehmlich zustande gekommene Regelung über die Aufbringung des Interessentenbeitrages sich eine bescheidmäßige Verpflichtung der Interessenten zur Beitragsleistung im Sinne des Paragraph 44, WRG 1959 erübrige.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Von dem Betrag von S 400.000,-- leistete die Beschwerdeführerin bis 30. September 1969 in Teilbeträgen unbestritten zusammen S 149.929,49 während der Rest unberichtigt aushaftet. Der Bürgermeister der Gemeinde N fertigte hierauf am 11. Mai 1971 einen Rückstandsausweis über ausständige Interessentenbeiträge von S 255.801,91 aus. Auf Grund dieses Rückstandsausweises bewilligte das Bezirksgericht N die Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes auf die Liegenschaften der Beschwerdeführerin EZ. 5 Grundbuch W als Haupteinlage und die Liegenschaften EZ. 91, 92 und 96 Grundbuch W, EZ. 104 und 105 Grundbuch B und EZ. 165 Grundbuch C als Nebeneinlagen. Dieser Beschluß ist, da ein dagegen eingebrachter Rekurs vom Kreisgericht Steyr verworfen worden ist, in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 2. Juli 1971 erhob die Beschwerdeführerin bei der Marktgemeinde N gegen den ihr zwischenweilig zugekommenen Rückstandsausweis vom 11. Mai 1971 Einwendungen, und zwar gegen den Rückstandsausweis selbst und gegen die Vollstreckbarkeitsklausel auf diesem Rückstandsausweis, mit der Begründung, daß auch bei der gerichtlichen Exekution auf Grund eines Rückstandsausweises die Einwendungen bei jener Behörde eingebracht werden müßten, die den Rückstandsausweis erlassen habe. Dieser Rückstandsausweis sei mit Einwendungen und Berufung zu bekämpfen, weil er weder formell noch materiell berechtigt sei. Die Marktgemeinde N könne nur dann einen Rückstandsausweis ausstellen und diesen für vollstreckbar erklären, wenn sie der Beschwerdeführerin gegenüber als Hoheitsverwaltung auftrete und wenn sie berechtigt sei, eine Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben. Hiezu bedürfe es eines im Rahmen der abgabenrechtlichen Bestimmungen notwendigen Gemeinderatsbeschlusses, eines dem Rechtsmittelzug unterworfenen Ermittlungs- und Veranlagungsverfahrens, sohin eines abgabenrechtlichen Bescheides, wobei erst nach Vorliegen eines solchen Bescheides ein Rückstandsausweis nach vorhergehender Mahnung erlassen werden dürfe. Ein derartiger Gemeinderatsbeschluß dürfe nur im Rahmen des Finanz-Verfassungs- und des Finanzausgleichgesetzes gefaßt werden. Die Beschwerdeführerin begehrte mit ihrem Antrag, in Stattgebung der Berufung und der Einwendungen den Rückstandsausweis vom 11. Mai 1971 samt Vollstreckbarkeitsklausel als verfehlt vollinhaltlich aufzuheben.
Da dieser Antrag unerledigt blieb, erhob die Beschwerdeführerin bei der Oberösterreichischen Landesregierung (Gemeindeaufsicht) mit Eingabe vom 14. September 1971 eine Aufsichtsbeschwerde, in welcher sie unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens auch darauf verwies, daß die Marktgemeinde N bereits am 13. Mai 1971 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Wasserrechtsbehörde herangetreten sei und die Erlassung eines Leistungsbescheides gegen die Beschwerdeführerin beantragt habe. Das Verfahren sei zur Zl. Wa 23/2/1971 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land anhängig. Über diese Aufsichtsbeschwerde traf die Oberösterreichische Landesregierung in einem Schreiben vom 10. November 1972 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land u.a. die Feststellung, daß nach § 3 Abs. 2 VVG 1950 Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen seien, daß sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterlägen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO seien. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO seien bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgehe. Grundlage für die Vollstreckung (Vollstreckungstitel) müsse - abgesehen von der Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen nach § 8 VVG 1950 - immer eine vollstreckbare Verpflichtung bilden, die entweder im Sinne der Z. 1 und 2 des Abs. 1 des § 1 VVG 1950 auf einen verwaltungsbehördlichen Bescheid beruhe oder im Sinne der Z. 3 des Abs. 1 des § 1 VVG 1950 bzw. des § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes durch einen Rückstandsausweis über eine Geldleistungsverpflichtung belegt sei, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt sei. Die aus einem gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 in einem wasserrechtlichen Bescheid beurkundeten Übereinkommen den beiden Vertragspartnern erwachsenden Pflichten und Rechte gründeten sich auf die erfolgte Übereinstimmung der beiderseitigen Willenserklärung. Das Wasserrechtsgesetz 1959 enthalte für die Einbringung von Geldleistungsverpflichtungen keine Vorschriften. Da die von der Beschwerdeführerin im Bescheid vom 20. Juli 1963 übernommene Beitragsleistung keine Abgabe darstelle und die Ausstellung eines Rückstandsausweises in Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften nicht zulässig gewesen sei und da ferner für die Hereinbringung dieser Beträge durch keine gesetzliche Vorschrift die politische Exekution vorgesehen sei, ergebe sich, daß die Marktgemeinde N nicht berechtigt gewesen sei, den Rückstandsausweis vom 11. Mai 1971 auszustellen. Nach den Vorschriften der Exekutionsordnung seien Anträge auf Aufhebung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilter Vollstreckbarkeitsbestätigungen bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei. Die Austragung der bestehenden Streitfrage habe durch einen Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde, im vorliegenden Falle der Marktgemeinde N, zu erfolgen.Da dieser Antrag unerledigt blieb, erhob die Beschwerdeführerin bei der Oberösterreichischen Landesregierung (Gemeindeaufsicht) mit Eingabe vom 14. September 1971 eine Aufsichtsbeschwerde, in welcher sie unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens auch darauf verwies, daß die Marktgemeinde N bereits am 13. Mai 1971 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Wasserrechtsbehörde herangetreten sei und die Erlassung eines Leistungsbescheides gegen die Beschwerdeführerin beantragt habe. Das Verfahren sei zur Zl. Wa 23/2/1971 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land anhängig. Über diese Aufsichtsbeschwerde traf die Oberösterreichische Landesregierung in einem Schreiben vom 10. November 1972 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land u.a. die Feststellung, daß nach Paragraph 3, Absatz 2, VVG 1950 Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen seien, daß sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterlägen, Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO seien. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, EO seien bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgehe. Grundlage für die Vollstreckung (Vollstreckungstitel) müsse - abgesehen von der Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen nach Paragraph 8, VVG 1950 - immer eine vollstreckbare Verpflichtung bilden, die entweder im Sinne der Ziffer eins und 2 des Absatz eins, des Paragraph eins, VVG 1950 auf einen verwaltungsbehördlichen Bescheid beruhe oder im Sinne der Ziffer 3, des Absatz eins, des Paragraph eins, VVG 1950 bzw. des Paragraph 3, Absatz 2, dieses Gesetzes durch einen Rückstandsausweis über eine Geldleistungsverpflichtung belegt sei, für die durch besondere Vorschriften die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt sei. Die aus einem gemäß Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 in einem wasserrechtlichen Bescheid beurkundeten Übereinkommen den beiden Vertragspartnern erwachsenden Pflichten und Rechte gründeten sich auf die erfolgte Übereinstimmung der beiderseitigen Willenserklärung. Das Wasserrechtsgesetz 1959 enthalte für die Einbringung von Geldleistungsverpflichtungen keine Vorschriften. Da die von der Beschwerdeführerin im Bescheid vom 20. Juli 1963 übernommene Beitragsleistung keine Abgabe darstelle und die Ausstellung eines Rückstandsausweises in Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften nicht zulässig gewesen sei und da ferner für die Hereinbringung dieser Beträge durch keine gesetzliche Vorschrift die politische Exekution vorgesehen sei, ergebe sich, daß die Marktgemeinde N nicht berechtigt gewesen sei, den Rückstandsausweis vom 11. Mai 1971 auszustellen. Nach den Vorschriften der Exekutionsordnung seien Anträge auf Aufhebung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilter Vollstreckbarkeitsbestätigungen bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei. Die Austragung der bestehenden Streitfrage habe durch einen Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde, im vorliegenden Falle der Marktgemeinde N, zu erfolgen.
Mit der vorliegenden gegen 1. den Bürgermeister und 2. den Gemeinderat der Marktgemeinde N am 3. August 1973 beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin unter Schilderung dieses Sachverhaltes Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörden "gemäß 73 AVG 1950" geltend. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, daß die Marktgemeinde N weder auf die Stellungnahme der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. November 1972 noch auf ihre Anträge vom 24. Februar 1971 und vom 17. Jänner 1973 auf bescheidmäßige Aufhebung des Rückstandsausweises vom 11. Mai 1971 reagiert habe. Beantragt wird, den Rückstandsausweis der Marktgemeinde N AZ. 933/71 vom 11. Mai 1971 wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu von der Gemeinde N erstattete Gegenschrift erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 2 VVG sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, daß sie einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof hiezu bereits in seinen Erkenntnissen vom 13. April 1955, Zl. 1559/54 und Zl. 2274/54, Slg. N.F. Nr. 3708/A, und vom 20. April 1955, Slg. N.F. Nr. 3714/A, u.a. ausgeführt hat, kann diese gesetzliche Bestimmung in den Fällen nicht unmittelbar angewendet werden, in welchen die Beschwerdeführer in ihren Einwendungen nicht behaupten, daß nach der Entstehung des Exekutionstitels (Rückstandsausweis) anspruchshemmende oder anspruchsvernichtende Tatsachen entstanden seien. Die Beschwerdeführerin macht vielmehr im gegenständlichen Verfahren geltend, daß dem Rückstandsausweis jede formelle und materielle Grundlage fehle. Der in einem Rückstandsausweis, welcher ja keinen Bescheid, sondern nicht mehr als eine aus den Rechnungsbehelfen gewonnene Aufstellung über Zahlungsverbindlichkeiten darstellt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1951, Slg. N.F. Nr. 2252/A), als Schuldner einer Verbindlichkeit herangezogenen Person muß es aber nach den angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls freistehen, eine Entscheidung über den Rückstandsausweis zu begehren, wenn ein Verwaltungsverfahren darüber mit ihr bisher nicht abgeführt wurde. Die Entscheidung, ob und welchen angemessenen Beitrag zu den Baukosten der benachbarte Wasserberechtigte im Sinne des § 44 Abs. 1 WRG 1959 zu leisten hat, ist vor allem eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, sie muß demnach von der Verwaltungsbehörde getroffen werden. Dafür spricht auch der § 7 Abs. 4 EO, nach dessen Inhalt Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen verwaltungsbehördlichen Titel (§ 1 Z. 3 oder § 3 Abs. 2 VVG 1950) bei jener Stelle einzubringen sind, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Dasselbe muß auch für die Bestreitung der Richtigkeit von Rückstandsausweisen in Fällen der vorliegenden Art gelten, weil die Lage hier in den wesentlichen Punkten eine gleichartige ist. Es besteht daher kein Zweifel an der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde und an der Zulässigkeit von Einwendungen gegen den vorliegenden Rückstandsausweis.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, VVG sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, daß sie einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, EO sind bei der Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof hiezu bereits in seinen Erkenntnissen vom 13. April 1955, Zl. 1559/54 und Zl. 2274/54, Slg. N.F. Nr. 3708/A, und vom 20. April 1955, Slg. N.F. Nr. 3714/A, u.a. ausgeführt hat, kann diese gesetzliche Bestimmung in den Fällen nicht unmittelbar angewendet werden, in welchen die Beschwerdeführer in ihren Einwendungen nicht behaupten, daß nach der Entstehung des Exekutionstitels (Rückstandsausweis) anspruchshemmende oder anspruchsvernichtende Tatsachen entstanden seien. Die Beschwerdeführerin macht vielmehr im gegenständlichen Verfahren geltend, daß dem Rückstandsausweis jede formelle und materielle Grundlage fehle. Der in einem Rückstandsausweis, welcher ja keinen Bescheid, sondern nicht mehr als eine aus den Rechnungsbehelfen gewonnene Aufstellung über Zahlungsverbindlichkeiten darstellt vergleiche , Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. September 1951, Slg. N.F. Nr. 2252/A), als Schuldner einer Verbindlichkeit herangezogenen Person muß es aber nach den angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls freistehen, eine Entscheidung über den Rückstandsausweis zu begehren, wenn ein Verwaltungsverfahren darüber mit ihr bisher nicht abgeführt wurde. Die Entscheidung, ob und welchen angemessenen Beitrag zu den Baukosten der benachbarte Wasserberechtigte im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959 zu leisten hat, ist vor allem eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, sie muß demnach von der Verwaltungsbehörde getroffen werden. Dafür spricht auch der Paragraph 7, Absatz 4, EO, nach dessen Inhalt Anträge auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen verwaltungsbehördlichen Titel (Paragraph eins, Ziffer 3, oder Paragraph 3, Absatz 2, VVG 1950) bei jener Stelle einzubringen sind, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Dasselbe muß auch für die Bestreitung der Richtigkeit von Rückstandsausweisen in Fällen der vorliegenden Art gelten, weil die Lage hier in den wesentlichen Punkten eine gleichartige ist. Es besteht daher kein Zweifel an der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde und an der Zulässigkeit von Einwendungen gegen den vorliegenden Rückstandsausweis.
Da die Beschwerdeführerin sohin im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war, könnte sie gemäß Art. 132 B-VG an sich Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben. Nach § 27 VwGG 1965 kann aber Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.Da die Beschwerdeführerin sohin im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war, könnte sie gemäß Artikel 132, B-VG an sich Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben. Nach Paragraph 27, VwGG 1965 kann aber Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann somit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht wegen Säumigkeit irgend einer zu einer Sachentscheidung berufenen Behörde jeder beliebigen Organisationsstufe ergriffen werden, sondern nur wegen Säumnis der obersten Instanz, die der Beschwerdeführer anzurufen rechtlich in der Lage war. Sie setzt voraus, daß der Beschwerdeführer von der bestehenden Möglichkeit eines Antrages nach § 73 AVG 1950 ohne Erfolg Gebrauch gemacht hat. Eine Betreibung oder eine Aufsichtsbeschwerde ersetzt keinen Devolutionsantrag.Die Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann somit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht wegen Säumigkeit irgend einer zu einer Sachentscheidung berufenen Behörde jeder beliebigen Organisationsstufe ergriffen werden, sondern nur wegen Säumnis der obersten Instanz, die der Beschwerdeführer anzurufen rechtlich in der Lage war. Sie setzt voraus, daß der Beschwerdeführer von der bestehenden Möglichkeit eines Antrages nach Paragraph 73, AVG 1950 ohne Erfolg Gebrauch gemacht hat. Eine Betreibung oder eine Aufsichtsbeschwerde ersetzt keinen Devolutionsantrag.
Der gegenständliche Rückstandsausweis vom 11. Mai 1971 wurde nach den vorgelegten Verwaltungsakten der Marktgemeinde N vom Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ausgefertigt. Nach § 58 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 45/1965, werden die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde vom Bürgermeister besorgt. Für die Erfüllung der dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben ist der Bürgermeister gemäß Art. 118 Abs. 5 B-VG dem Gemeinderat verantwortlich, welcher nach § 95 Abs. 1 der oberösterreichischen Gemeindeordnung auch über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet.Der gegenständliche Rückstandsausweis vom 11. Mai 1971 wurde nach den vorgelegten Verwaltungsakten der Marktgemeinde N vom Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ausgefertigt. Nach Paragraph 58, der Oberösterreichischen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, werden die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde vom Bürgermeister besorgt. Für die Erfüllung der dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben ist der Bürgermeister gemäß Artikel 118, Absatz 5, B-VG dem Gemeinderat verantwortlich, welcher nach Paragraph 95, Absatz eins, der oberösterreichischen Gemeindeordnung auch über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet.
Über die erhobenen Einwendungen hätte der Bürgermeister bescheidmäßig abzusprechen gehabt. Verletzt er diese Entscheidungspflicht - wie im vorliegenden Fall - so hätte die Beschwerdeführerin gemäß § 73 AVG 1950 den Übergang der Entscheidungspflicht beim Gemeinderat geltend machen müssen. Erst wenn auch dieser seiner Entscheidungspflicht binnen 6 Monaten nicht nachkommen würde, könnte eine Säumnisbeschwerde gegen den Gemeinderat und nur gegen diesem beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Da jedoch die Beschwerdeführerin in diesen Punkte die Säumnisbeschwerde gegen den Bürgermeister erhoben hat, erweist sich diese als unzulässig.Über die erhobenen Einwendungen hätte der Bürgermeister bescheidmäßig abzusprechen gehabt. Verletzt er diese Entscheidungspflicht - wie im vorliegenden Fall - so hätte die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 73, AVG 1950 den Übergang der Entscheidungspflicht beim Gemeinderat geltend machen müssen. Erst wenn auch dieser seiner Entscheidungspflicht binnen 6 Monaten nicht nachkommen würde, könnte eine Säumnisbeschwerde gegen den Gemeinderat und nur gegen diesem beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Da jedoch die Beschwerdeführerin in diesen Punkte die Säumnisbeschwerde gegen den Bürgermeister erhoben hat, erweist sich diese als unzulässig.
Soweit die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2. Juli 1971 gegen den Rückstandsausweis vom 11. Mai 1971 auch Berufung an den Gemeinderat der Marktgemeinde N erhob, die Aufhebung dieses Rückstandsausweises im Berufungswege beantragte und wegen Nichterledigung dieser Berufung durch den Gemeinderat mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machte, so ist darauf zu verweisen, daß eine Säumnisbeschwerde die Zuständigkeit der belangten Behörde zu einer Sachentscheidung über den eingebrachten Antrag voraussetzt (Hinweis auf den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1950, Slg. N.F. Nr. 1374/A, u.a.).
Da es sich bei einem Rückstandsausweis, wie bereits ausgeführt, nicht um einen Bescheid, sondern um eine aus den Rechnungsbehelfen gewonnene Aufstellung über Zahlungsverbindlichkeiten handelt, kann dagegen auch keine Berufung eingebracht werden. Wird eine solche dennoch eingebracht, müßte sie zurückgewiesen werden. Da sohin kein Rechtsanspruch auf eine Sachentscheidung über die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung besteht, kann der Gemeinderat deshalb auch eine Entscheidungspflicht nicht verletzt haben, die die Beschwerdeführerin berechtigen würde, in diesem Punkte Säumnisbeschwerde gegen den Gemeinderat vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Es war deshalb die Säumnisbeschwerde, soweit sie aus diesem Grunde gegen den Gemeinderat erhoben worden ist, ebenfalls gemäß § 34 Abs. 1 und 2 VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen.Da es sich bei einem Rückstandsausweis, wie bereits ausgeführt, nicht um einen Bescheid, sondern um eine aus den Rechnungsbehelfen gewonnene Aufstellung über Zahlungsverbindlichkeiten handelt, kann dagegen auch keine Berufung eingebracht werden. Wird eine solche dennoch eingebracht, müßte sie zurückgewiesen werden. Da sohin kein Rechtsanspruch auf eine Sachentscheidung über die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung besteht, kann der Gemeinderat deshalb auch eine Entscheidungspflicht nicht verletzt haben, die die Beschwerdeführerin berechtigen würde, in diesem Punkte Säumnisbeschwerde gegen den Gemeinderat vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Es war deshalb die Säumnisbeschwerde, soweit sie aus diesem Grunde gegen den Gemeinderat erhoben worden ist, ebenfalls gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 2 VwGG 1965 als unzulässig zurückzuweisen.
Der Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf § 48 Abs. 2 lit. b und § 51 VwGG 1965 sowie Art. I Abschnitt B Z. 5 der Verordnung BGBl. Nr. 427/1972.Der Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf Paragraph 48, Absatz 2, Litera b und Paragraph 51, VwGG 1965 sowie Artikel römisch eins, Abschnitt B Ziffer 5, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972,.
Wien, am 1. März 1974
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001250.X00Im RIS seit
11.12.2002Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016