TE Vwgh Erkenntnis 1974/3/15 1360/73

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Veröffentlicht am 15.03.1974
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 99 heute
  2. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 99 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 99 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. WRG 1959 § 99 gültig von 11.08.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  6. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  7. WRG 1959 § 99 gültig von 08.07.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000
  8. WRG 1959 § 99 gültig von 01.01.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  9. WRG 1959 § 99 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  10. WRG 1959 § 99 gültig von 12.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  11. WRG 1959 § 99 gültig von 01.07.1990 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde der A-AG in W, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien I, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1973, Zl. 54.826-I/1/73, betreffend Maßnahmen nach § 31 WRG 1959 - Kostenaufteilung (mitbeteiligte Parteien: 1.) Österreichische Bundesbahnen, Wien I, Elisabethstraße 9, 2.) Firmen EH, GS und FN, alle in S, vertreten durch Dr. Wolf Zimmeter, Rechtsanwalt in Kitzbühel), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters und der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde Rechtsanwalt Dr. Alfred Hummer sowie des Vertreters der belangten Behörde Sektionsrat Dr. RW, ferner der Vertreter der mitbeteiligten Parteien 1.) Dr. Hans Marek, 2.) Rechtsanwalt Dr. Kurt Wühl für Rechtsanwalt Dr. Wolf Zimmeter, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde der A-AG in W, vertreten durch Dr. Arnulf Hummer, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Maysedergasse 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1973, Zl. 54.826-I/1/73, betreffend Maßnahmen nach Paragraph 31, WRG 1959 - Kostenaufteilung (mitbeteiligte Parteien: 1.) Österreichische Bundesbahnen, Wien römisch eins, Elisabethstraße 9, 2.) Firmen EH, GS und FN, alle in S, vertreten durch Dr. Wolf Zimmeter, Rechtsanwalt in Kitzbühel), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters und der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde Rechtsanwalt Dr. Alfred Hummer sowie des Vertreters der belangten Behörde Sektionsrat Dr. RW, ferner der Vertreter der mitbeteiligten Parteien 1.) Dr. Hans Marek, 2.) Rechtsanwalt Dr. Kurt Wühl für Rechtsanwalt Dr. Wolf Zimmeter, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 4.657,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Molkereigenossenschaft S stellte mit Eingabe vom 16. Februar 1972 bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel den Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen zum Schutze ihrer Grundwasserentnahmen, da durch offenbare Mißstände bei der Umfüllung von Mineralöl und Mineralölprodukten am Bahnhof S Öle in den Boden eingedrungen seien und das Grundwasser gefährdeten. Eine von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel veranlaßte Untersuchung von Proben des Grundwassers in der näheren Umgebung des Bahnhofsgeländes durch den Zivilingenieur Dr. FT ergab bei Probe 1 ein Mineralöl, welches mit 9,34 % absetzbarem Wasser vermengt war, während die Probe 2 ein praktisch wasserfreies Öl darstellte. Nach diesem Gutachten habe es sich bei beiden Proben um das gleiche Öl gehandelt, welches nach seinen Kennzahlen als äußerst leichtes Heizöl anzusprechen sei. Vermutlich sei das in den Grundwasserkörper eingedrungene Öl kein einheitliches Produkt, sondern dürfte angesichts der am Bahnhofsgelände in S durchgeführten Umfüllung von Bahnzisternen in Tankwagen und Fässer aus einem Gemisch aller dort umgeschlagenen Mineralölprodukte, wie Benzin, Diesel- und Heizöl stammen, wobei in dem untersuchten Öl sicher auch ein Benzinanteil enthalten sei.

Anläßlich einer am 29. Februar 1972 an Ort und Stelle durchgeführten Verhandlung wurde vom Amtssachverständigen bei einem Abfüllvorgang in einen Tankwagen der Firma N ein Ölaustritt infolge eines defekten Fußventiles an einem privaten Kesselwaggon festgestellt. Vom selben Sachverständigen wurden die immer wiederkehrenden Ölaustritte in erster Linie auf unsachgemäße Manipulation und defekte Abfüllvorrichtungen an den Kesselwaggons zurückgeführt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 6. März 1972 wurden hierauf gemäß §§ 31 und 122 WRG 1959, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, den Österreichischen Bundesbahnen verschiedene Maßnahmen zur Beseitigung und Hintanhaltung von Grundwasserverunreinigungen unter Aufsicht der Gemeinde S und des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vorgeschrieben. Der dagegen von den Österreichischen Bundesbahnen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10. Mai 1972, der weiteren Berufung der Österreichischen Bundesbahnen mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. August 1972 nicht stattgegeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ergänzte die einstweilige Verfügung noch durch zwei zusätzliche Vorschreibungen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 6. März 1972 wurden hierauf gemäß Paragraphen 31 und 122 WRG 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969,, den Österreichischen Bundesbahnen verschiedene Maßnahmen zur Beseitigung und Hintanhaltung von Grundwasserverunreinigungen unter Aufsicht der Gemeinde S und des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vorgeschrieben. Der dagegen von den Österreichischen Bundesbahnen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10. Mai 1972, der weiteren Berufung der Österreichischen Bundesbahnen mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. August 1972 nicht stattgegeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ergänzte die einstweilige Verfügung noch durch zwei zusätzliche Vorschreibungen.

Mit Eingabe vom 8. September 1972 bzw. 25. Oktober 1972 stellten die österreichischen Bundesbahnen den Antrag auf "endgültige Regelung" der Angelegenheit der Sanierung des Ölumschlagplatzes S und Aufteilung der Sanierungskosten auf die am Bahnhof S abschlauchenden Firmen.

Bei einer hierüber am 31. Jänner 1973 in S vom Landeshauptmann von Tirol durchgeführten Verhandlung gab der Sachverständige für Mineralöle Ing. M folgende Stellungnahme ab:

"1) Da doch relativ große Mengen von Mineralöl in den Untergrund eingedrungen sind, kann angenommen werden, daß dieses Öl zum größten Teil durch unsachgemäße und unsorgfältige Manipulation der abschlauchenden Firmen und nur zu einem kleinen Teil durch undichte Bahnkesselwägen dorthin gelangen konnte.

2) Ölbindemittel wurden mit den Straßentankwägen vielleicht mitgeführt, jedoch offensichtlich nicht in ausreichender Menge verwendet.

3) Das Gutachten von Dipl. Ing. Dr. FT vom 9. April 1972 besagte, daß es sich bei dem in das Grundwasser eingedrungenen Öl um Dieselkraftstoff, Ofenöl (extraleicht) und in kleinen Mengen um Heizöl-leicht handelt.

Und somit sind dies zum größten Teil Produkte, die von den drei Firmen und der Firma A (hier jedoch nur Dieselkraftstoffe und Ofenöl) umgeschlagen wurden."

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. Mai 1975 wurden sodann Feststellungen über die Erledigung der einzelnen Vorschreibungen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 6. März 1972 getroffen. Es wurde ausgeführt, daß im Verwaltungsverfahren von den Österreichischen Bundesbahnen auch die Aufteilung der von ihr bereits aufgewendeten Kosten für Sanierungsarbeiten am Bahnhof S in der Höhe von S 46.689,09 richtig offenbar S 47.689,09 (S 11.733,84 für Eigenleistungen und S 35.955,25 für Firmenleistungen) und von der Marktgemeinde S ebenfalls der Ersatz der Kosten einer von dieser durchgeführten Sanierungsarbeit zum Schutze des Grundwassers im Betrage von

S 23.571,-- begehrt worden sei. Mit Verständigungsschreiben vom 16. April 1973 seien die Österreichischen Bundesbahnen und die am Bahnhof S tätig gewesenen Firmen - die mitbeteiligten Parteien des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - aufgefordert worden, in die vorgelegten Nachweise und Belege Einsicht und hiezu Stellung zu nehmen. Gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzanspruches seien keine Einwände erhoben worden. In Aschnitt I des Spruches dieses Bescheides vom 14. Mai 1973 wurden unter Bezugnahme auf die §§ 31, 99 Abs. 1 lit. c und 117 WRG 1959, in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969, zum Schutze des Grundwassers weitere Sanierungsmaßnahmen am Ölumschlagplatz des Bahnhofes S vorgeschrieben. Die folgenden Abschnitte lauten: "II. Die Maßnahmen nach Abschnitt I sind von den ÖBB durchzuführen. Die auflaufenden Kosten hiefür sind von den Österreichischen Bundesbahnen und den am Bahnhof S tätig gewesenen Firmen GS, S, EH, S, FN, S und A-AG., I, zu gleichen Teilen zu tragen.S 23.571,-- begehrt worden sei. Mit Verständigungsschreiben vom 16. April 1973 seien die Österreichischen Bundesbahnen und die am Bahnhof S tätig gewesenen Firmen - die mitbeteiligten Parteien des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - aufgefordert worden, in die vorgelegten Nachweise und Belege Einsicht und hiezu Stellung zu nehmen. Gegen die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzanspruches seien keine Einwände erhoben worden. In Aschnitt römisch eins des Spruches dieses Bescheides vom 14. Mai 1973 wurden unter Bezugnahme auf die Paragraphen 31, 99, Absatz eins, Litera c und 117 WRG 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969,, zum Schutze des Grundwassers weitere Sanierungsmaßnahmen am Ölumschlagplatz des Bahnhofes S vorgeschrieben. Die folgenden Abschnitte lauten: "II. Die Maßnahmen nach Abschnitt römisch eins sind von den ÖBB durchzuführen. Die auflaufenden Kosten hiefür sind von den Österreichischen Bundesbahnen und den am Bahnhof S tätig gewesenen Firmen GS, S, EH, S, FN, S und A-AG., römisch eins, zu gleichen Teilen zu tragen.

III. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 wird einer allfälligen Berufung gegen die Verschreibung der Sanierungsarbeiten gemäß Abschnitt I die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch drei. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 wird einer allfälligen Berufung gegen die Verschreibung der Sanierungsarbeiten gemäß Abschnitt römisch eins die aufschiebende Wirkung aberkannt.

IV. Die von der Marktgemeinde S geltend gemachten Kosten von insgesamt S 23.571,-- für die von ihr durchgeführten Sanierungsarbeiten sind von den Österreichischen Bundesbahnen und den am Bahnhof S tätig gewesenen Firmen GS, S, EH, S, FN, S und A-AG, I zu gleichen Teilen, das sind je S 4.714,20 zu tragen und binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides an die Marktgemeinde S zu leisten.römisch vier. Die von der Marktgemeinde S geltend gemachten Kosten von insgesamt S 23.571,-- für die von ihr durchgeführten Sanierungsarbeiten sind von den Österreichischen Bundesbahnen und den am Bahnhof S tätig gewesenen Firmen GS, S, EH, S, FN, S und A-AG, römisch eins zu gleichen Teilen, das sind je S 4.714,20 zu tragen und binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides an die Marktgemeinde S zu leisten.

V. Der von den Österreichischen Bundesbahnen gestellte Antrag auf Aufteilung der Kosten, die von den Österreichischen Bundesbahnen auf Grund der einstweiligen Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 6. März 1972, Zl. II-478/12, aufgewendet wurden, wird abgewiesen."römisch fünf. Der von den Österreichischen Bundesbahnen gestellte Antrag auf Aufteilung der Kosten, die von den Österreichischen Bundesbahnen auf Grund der einstweiligen Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 6. März 1972, Zl. II-478/12, aufgewendet wurden, wird abgewiesen."

Nach der beigegebenen Begründung ergab sich auf Grund des erhobenen Sachverhaltes eindeutig, daß die Ölverschmutzung am Bahnhof S auf unsachgemäße Abschlauchungen, Undichtheiten bei den Kesselwaggons (defekte Fußventile) sowie undichte Leitungen zurückzuführen sei. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 durch die österreichischen Bundesbahnen und die am Bahnhof St. Johann tätig gewesenen Firmen könne nicht bestritten werden. Zum Schutze des Grundwassers noch durchzuführende Sanierungsmaßnahmen seien deshalb den Österreichischen Bundesbahnen und den Firmen S, H, N und A-AG. vorzuschreiben gewesen. Da sich das Ausmaß der Verunreinigungen im Bezug auf die einzelnen Verursacher nicht bestimmen lasse, seien die Kosten der noch durchzuführenden Maßnahmen diesen zu gleichen Teilen vorzuschreiben gewesen. Die Durchführung der Maßnahmen selbst sei den österreichischen Bundesbahnen als Grundeigentümerin des Bahnhofsgeländes aufzuerlegen gewesen.Nach der beigegebenen Begründung ergab sich auf Grund des erhobenen Sachverhaltes eindeutig, daß die Ölverschmutzung am Bahnhof S auf unsachgemäße Abschlauchungen, Undichtheiten bei den Kesselwaggons (defekte Fußventile) sowie undichte Leitungen zurückzuführen sei. Die Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 durch die österreichischen Bundesbahnen und die am Bahnhof St. Johann tätig gewesenen Firmen könne nicht bestritten werden. Zum Schutze des Grundwassers noch durchzuführende Sanierungsmaßnahmen seien deshalb den Österreichischen Bundesbahnen und den Firmen S, H, N und A-AG. vorzuschreiben gewesen. Da sich das Ausmaß der Verunreinigungen im Bezug auf die einzelnen Verursacher nicht bestimmen lasse, seien die Kosten der noch durchzuführenden Maßnahmen diesen zu gleichen Teilen vorzuschreiben gewesen. Die Durchführung der Maßnahmen selbst sei den österreichischen Bundesbahnen als Grundeigentümerin des Bahnhofsgeländes aufzuerlegen gewesen.

Hinsichtlich des Kostenersatzes gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 werde noch festgestellt, daß diese Gesetzesbestimmung nur den Kostenersatz für jene Maßnahmen vorsehe, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung auf Grund einer Anordnung der Wasserrechtsbehörde oder des Bürgermeisters von einem anderen als den Verpflichteten durchgeführt worden seien. Der Antrag der Österreichischen Bundesbahnen auf Aufteilung der ihr erwachsenen Kosten sei daher abzuweisen gewesen.Hinsichtlich des Kostenersatzes gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 werde noch festgestellt, daß diese Gesetzesbestimmung nur den Kostenersatz für jene Maßnahmen vorsehe, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung auf Grund einer Anordnung der Wasserrechtsbehörde oder des Bürgermeisters von einem anderen als den Verpflichteten durchgeführt worden seien. Der Antrag der Österreichischen Bundesbahnen auf Aufteilung der ihr erwachsenen Kosten sei daher abzuweisen gewesen.

Auf Grund der Berufungen der Österreichischen Bundesbahnen, wie auch der Firmen EH, GS und FN in S, sowie der Firma A-AG in W wurden mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1973 gemäß § 66 AVG 1950 der zweite Satz des AbschnittesAuf Grund der Berufungen der Österreichischen Bundesbahnen, wie auch der Firmen EH, GS und FN in S, sowie der Firma A-AG in W wurden mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1973 gemäß Paragraph 66, AVG 1950 der zweite Satz des Abschnittes

II ("auflaufende Kosten ... zu tragen") sowie die Abschnitte IVrömisch zwei ("auflaufende Kosten ... zu tragen") sowie die Abschnitte römisch vier

und V des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. Mai 1973 behoben und die Angelegenheit insoweit zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückverwiesen. Im übrigen aber wurde den Berufungen keine Folge gegeben.und römisch fünf des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. Mai 1973 behoben und die Angelegenheit insoweit zur Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückverwiesen. Im übrigen aber wurde den Berufungen keine Folge gegeben.

Nach der beigegebenen Begründung hätten sich die vorliegenden Berufungen vor allem gegen die jeweilige Kostenaufbürdung, die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für die Festsetzung der Ersatzansprüche laut Bescheid Abschnitt IV, Nichtberücksichtigung sonstiger abschlauchender Firmen gewendet, jene der Österreichischen Bundesbahnen auch gegen die Formulierung der Vorschreibung unter Punkt I/1. Was die Frage eines Fehlverhaltens betreffe, müsse zunächst darauf verwiesen werden, daß es sich auf Grund der unbestrittenen Folgen um sehr massive Ölverunreinigungen gehandelt haben müsse, die über längere Zeit wirksam gewesen seien. Eine konkrete Feststellung, bei welcher Hantierung nun welche Ölmengen in den Untergrund gelangt seien, sei nicht möglich. Es stehe aber außer Zweifel, daß die Ölverunreinigungen nur durch gravierendes Fehlverhalten während der Abschlauchvorgänge hervorgerufen hätten werden können. Selbst wenn die Österreichischen Bundesbahnen an diesen Abschlauchvorgängen nicht mit ihrem Personal direkt beteiligt gewesen seien, hätte das Fehlverhalten der Firmen auffallen müssen. Allerdings sei den Frächterfirmen H, S und N bis zu einem gewissen Grad darin beizupflichten, daß ihr Vorbringen, die Ersatzpflicht wäre entsprechend den abgeschlauchten Ölmengen aufzuteilen gewesen, einer sachlichen und rechtlichen Begründung nicht entbehre. Da die Ölverunreinigung offensichtlich über einen längeren Zeitraum erfolgt sei, wobei die jeweils konkrete Ursache nicht mehr rekonstruierbar sei, erscheine die Annahme tatsächlich naheliegend, daß derjenige am meisten zur Ölverunreinigung beigetragen habe, der am meisten Öl abschlauchte. Ein derartiger Schlüssel müsse sich jedenfalls aus den einschlägigen Aufzeichnungen der Österreichischen Bundesbahnen finden lassen. Sollten die Österreichischen Bundesbahnen wider Erwarten in dieser Richtung nichts beizutragen in der Lage sein, so müsse das Hantieren der Ölfrächter überhaupt ohne jede Kontrolle gleichgehalten werden, was dann den Verursachungs- bzw. Verschuldensanteil der Österreichischen Bundesbahnen wesentlich erhöhen würde. Zusammenfassend stelle sich sohin eine Sachverhaltsergänzung in diesem Sinn - im Wege einer mündlichen Verhandlung - und dann eine neuerliche Bescheiderlassung hierüber als notwendig dar, weshalb die Angelegenheit in dem im Spruch bezeichneten Umfang an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückzuweisen gewesen sei. Dies gelte auch von der noch offenen endgültigen Regelung der durch die einstweilige Verfügung ausgelösten, vorläufig den Österreichischen Bundesbahnen allein erwachsenen Kosten. Hier könne nämlich der Begründung des vorinstanzlichen Bescheides, daß eine nachträgliche Kostenaufteilung durch die Wasserrechtsbehörde nicht stattfinde, nicht beigetreten werden. § 31 WRG 1959 in der Fassung 1969 sei ja vom Verursachungsgrundsatz und Erfolgshaftungsprinzip beherrscht (bei mehreren Verursachern eben quotenmäßige Aufteilung), sodaß in Verbindung mit § 122 Abs. 7 WRG 1959 und auch § 59 Abs. 1 AVG 1950 ohne weiteres zunächst die Durchführung der sofortigen Sanierungsmaßnahmen angeordnet und deren vorläufigen Kostenbestreitung einstweilig verfügt und hierauf gesondert die Kostenaufteilung auf die später ermittelten mehreren Mitverursacher vorgenommen werden könne.Nach der beigegebenen Begründung hätten sich die vorliegenden Berufungen vor allem gegen die jeweilige Kostenaufbürdung, die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde für die Festsetzung der Ersatzansprüche laut Bescheid Abschnitt römisch vier, Nichtberücksichtigung sonstiger abschlauchender Firmen gewendet, jene der Österreichischen Bundesbahnen auch gegen die Formulierung der Vorschreibung unter Punkt I/1. Was die Frage eines Fehlverhaltens betreffe, müsse zunächst darauf verwiesen werden, daß es sich auf Grund der unbestrittenen Folgen um sehr massive Ölverunreinigungen gehandelt haben müsse, die über längere Zeit wirksam gewesen seien. Eine konkrete Feststellung, bei welcher Hantierung nun welche Ölmengen in den Untergrund gelangt seien, sei nicht möglich. Es stehe aber außer Zweifel, daß die Ölverunreinigungen nur durch gravierendes Fehlverhalten während der Abschlauchvorgänge hervorgerufen hätten werden können. Selbst wenn die Österreichischen Bundesbahnen an diesen Abschlauchvorgängen nicht mit ihrem Personal direkt beteiligt gewesen seien, hätte das Fehlverhalten der Firmen auffallen müssen. Allerdings sei den Frächterfirmen H, S und N bis zu einem gewissen Grad darin beizupflichten, daß ihr Vorbringen, die Ersatzpflicht wäre entsprechend den abgeschlauchten Ölmengen aufzuteilen gewesen, einer sachlichen und rechtlichen Begründung nicht entbehre. Da die Ölverunreinigung offensichtlich über einen längeren Zeitraum erfolgt sei, wobei die jeweils konkrete Ursache nicht mehr rekonstruierbar sei, erscheine die Annahme tatsächlich naheliegend, daß derjenige am meisten zur Ölverunreinigung beigetragen habe, der am meisten Öl abschlauchte. Ein derartiger Schlüssel müsse sich jedenfalls aus den einschlägigen Aufzeichnungen der Österreichischen Bundesbahnen finden lassen. Sollten die Österreichischen Bundesbahnen wider Erwarten in dieser Richtung nichts beizutragen in der Lage sein, so müsse das Hantieren der Ölfrächter überhaupt ohne jede Kontrolle gleichgehalten werden, was dann den Verursachungs- bzw. Verschuldensanteil der Österreichischen Bundesbahnen wesentlich erhöhen würde. Zusammenfassend stelle sich sohin eine Sachverhaltsergänzung in diesem Sinn - im Wege einer mündlichen Verhandlung - und dann eine neuerliche Bescheiderlassung hierüber als notwendig dar, weshalb die Angelegenheit in dem im Spruch bezeichneten Umfang an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz zurückzuweisen gewesen sei. Dies gelte auch von der noch offenen endgültigen Regelung der durch die einstweilige Verfügung ausgelösten, vorläufig den Österreichischen Bundesbahnen allein erwachsenen Kosten. Hier könne nämlich der Begründung des vorinstanzlichen Bescheides, daß eine nachträgliche Kostenaufteilung durch die Wasserrechtsbehörde nicht stattfinde, nicht beigetreten werden. Paragraph 31, WRG 1959 in der Fassung 1969 sei ja vom Verursachungsgrundsatz und Erfolgshaftungsprinzip beherrscht (bei mehreren Verursachern eben quotenmäßige Aufteilung), sodaß in Verbindung mit Paragraph 122, Absatz 7, WRG 1959 und auch Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 ohne weiteres zunächst die Durchführung der sofortigen Sanierungsmaßnahmen angeordnet und deren vorläufigen Kostenbestreitung einstweilig verfügt und hierauf gesondert die Kostenaufteilung auf die später ermittelten mehreren Mitverursacher vorgenommen werden könne.

Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde der Firma A-AG. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren aus den §§ 31 und 117 WRG 1959 resultierenden Rechten und ferner in ihrem Recht auf ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren verletzt.Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde der Firma A-AG. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren aus den Paragraphen 31 und 117 WRG 1959 resultierenden Rechten und ferner in ihrem Recht auf ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:

Nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 207, ist jedermann verpflichtet, Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB, gebotenen Sorgfalt herzustellen, zu betreiben und zu erhalten sowie sich überhaupt mit dieser Sorgfalt so zu verhalten, daß eine dem Reinhaltungsziel des § 30 WRG zuwiderlaufende und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckte Wasserverunreinigung vermieden wird. An das Gebot des § 31 Abs. 1 WRG 1959 schließt sich die Vorschrift des Abs. 2 an, die den Fall regelt, daß dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt. Können die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nach § 31 Abs. 2 WRG nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Vorzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister nach der zuletzt zitierten Vorschrift des § 31 Abs. 3 WRG 1959 befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen - soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unvuezüglich durchführen zu lassen.Nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, Bundesgesetzblatt , Nr. 207, ist jedermann verpflichtet, Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, die eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der im Sinne des Paragraph 1299, ABGB, gebotenen Sorgfalt herzustellen, zu betreiben und zu erhalten sowie sich überhaupt mit dieser Sorgfalt so zu verhalten, daß eine dem Reinhaltungsziel des Paragraph 30, WRG zuwiderlaufende und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckte Wasserverunreinigung vermieden wird. An das Gebot des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 schließt sich die Vorschrift des Absatz 2, an, die den Fall regelt, daß dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt. Können die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Vorzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzug eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister nach der zuletzt zitierten Vorschrift des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen - soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unvuezüglich durchführen zu lassen.

Wie der Verwaltunsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 1970, Slg. N.F. Nr. 7893/A, zu § 31 Abs. 2 WRG 1959 ausgeführt hat, kann das Wort "dennoch" in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden, daß zwar alle im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle angeordneten Vorsorgen eingehalten wurden, gleichwohl aber die Gefahr einer Gewässerverunreinigung auftritt, der unverzüglich begegnet werden muß, um denn Eintritt einer Verunreinigung zu verhindern. Das schließe naturgemäß nicht aus, daß auch derjenige, der die nötige Sorgfalt bisher nicht eingehalten hat, dem Gefahrenfall ebenso zu begegnen habe, weil er eben der nach dem ersten Absatz des § 31 "Verpflichtete". sei. Der Gesetzgeber habe mit dem grundsätzlichen Sorgfaltsgebot des § 31 Abs. 1 WRG jene Fälle erfaßt, in denen der Eintritt einer zunächst bloß möglichen Verunreinigung vermieden werden soll. In diesem Sinne wurde dann im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1972, Zl. 313/72, weiter ausgeführt, daß es angesichts der gegebenen Rechtslage bei der Verpflichtung zum Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht darauf ankomme, ob der Verpflichtete die im § 31 Abs. 1 WRG 1959 normierten Vorsorgen schuldhaft unterlassen hat, sondern entscheidend darauf, ob durch sein Verhalten objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist.Wie der Verwaltunsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 1970, Slg. N.F. Nr. 7893/A, zu Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 ausgeführt hat, kann das Wort "dennoch" in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden, daß zwar alle im ersten Absatz dieser Gesetzesstelle angeordneten Vorsorgen eingehalten wurden, gleichwohl aber die Gefahr einer Gewässerverunreinigung auftritt, der unverzüglich begegnet werden muß, um denn Eintritt einer Verunreinigung zu verhindern. Das schließe naturgemäß nicht aus, daß auch derjenige, der die nötige Sorgfalt bisher nicht eingehalten hat, dem Gefahrenfall ebenso zu begegnen habe, weil er eben der nach dem ersten Absatz des Paragraph 31, "Verpflichtete". sei. Der Gesetzgeber habe mit dem grundsätzlichen Sorgfaltsgebot des Paragraph 31, Absatz eins, WRG jene Fälle erfaßt, in denen der Eintritt einer zunächst bloß möglichen Verunreinigung vermieden werden soll. In diesem Sinne wurde dann im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1972, Zl. 313/72, weiter ausgeführt, daß es angesichts der gegebenen Rechtslage bei der Verpflichtung zum Kostenersatz nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 nicht darauf ankomme, ob der Verpflichtete die im Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 normierten Vorsorgen schuldhaft unterlassen hat, sondern entscheidend darauf, ob durch sein Verhalten objektiv die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist.

Als durch sachverständige Feststellungen bekannt wurde, daß aus dem Betrieb des Ölumschlagplatzes der Österreichischen Bundesbahnen im Bahnhof S Ölaustritte in den Untergrund bzw. in die anschließende Kanalisation stattfinden, trat die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel gemäß § 31 Abs. 3 WG 1959 in das Verfahren zur Auferlegung aller jener Maßnahmen an die Österreichischen Bundesbahnen ein, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung als notwendig befunden worden waren. Sie war dafür deshalb zuständig, weil § 98 Abs. 1 WRG 1959 ihr die Generalkompetenz zuordnet und die sonst allein allenfalls in Betracht zu ziehende Kompetenzvorschrift des § 99 Abs. 1 lit. c nicht von Maßnahmen bei der Gefahr einer Wasserverunreinigung, sondern einschließlich von Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern handelt, also von einer projektsmäßig vorgesehenen solchen Einwirkung (z.B. Kanalisation). Hier lag aber nach Annahme aller Behörden - auch des dann im Instanzenzug zuletzt eingetretenen Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft - ein Fall der Gefahr einer Gewässerverunreinigung vor.Als durch sachverständige Feststellungen bekannt wurde, daß aus dem Betrieb des Ölumschlagplatzes der Österreichischen Bundesbahnen im Bahnhof S Ölaustritte in den Untergrund bzw. in die anschließende Kanalisation stattfinden, trat die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WG 1959 in das Verfahren zur Auferlegung aller jener Maßnahmen an die Österreichischen Bundesbahnen ein, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung als notwendig befunden worden waren. Sie war dafür deshalb zuständig, weil Paragraph 98, Absatz eins, WRG 1959 ihr die Generalkompetenz zuordnet und die sonst allein allenfalls in Betracht zu ziehende Kompetenzvorschrift des Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, nicht von Maßnahmen bei der Gefahr einer Wasserverunreinigung, sondern einschließlich von Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern handelt, also von einer projektsmäßig vorgesehenen solchen Einwirkung (z.B. Kanalisation). Hier lag aber nach Annahme aller Behörden - auch des dann im Instanzenzug zuletzt eingetretenen Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft - ein Fall der Gefahr einer Gewässerverunreinigung vor.

Der sodann im Instanzenzug ergangene Ministerialbescheid vom 22. August 1972 setzte dann auch endgültig fest, welche Verpflichtungen die Österreichischen Bundesbahnen zu erfüllen haben, um die festgestellten Gefahren auszuschalten. Es handelte sich hier demnach keineswegs um Maßnahmen zum Schutz privater oder öffentlicher Interessen, die vorerst wegen Gefahr im Verzug durch einstweilige Verfügung nach § 122 und weiterhin im Weg einer endgültigen Regelung über die Bewilligung der Versickerung von Öl in das Grundwasser oder deren Verhinderung (§ 32 Abs. 2 lit. c oder § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959) zu treffen gewesen wären. Hier lag vielmehr der in § 51 verankerte Auftrag des Gesetzgebers vor, bereits der bekanntgewordenen Gefahr einer Gewässerverunreinigung entgegenzutreten. Diesem Auftrag entsprach die auch auf diese Gesetzesstelle gegründete, im Instanzenzug ergangene Verfügung der belangten Behörde im Bescheid vom 22. August 1972.Der sodann im Instanzenzug ergangene Ministerialbescheid vom 22. August 1972 setzte dann auch endgültig fest, welche Verpflichtungen die Österreichischen Bundesbahnen zu erfüllen haben, um die festgestellten Gefahren auszuschalten. Es handelte sich hier demnach keineswegs um Maßnahmen zum Schutz privater oder öffentlicher Interessen, die vorerst wegen Gefahr im Verzug durch einstweilige Verfügung nach Paragraph 122 und weiterhin im Weg einer endgültigen Regelung über die Bewilligung der Versickerung von Öl in das Grundwasser oder deren Verhinderung (Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, oder Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959) zu treffen gewesen wären. Hier lag vielmehr der in Paragraph 51, verankerte Auftrag des Gesetzgebers vor, bereits der bekanntgewordenen Gefahr einer Gewässerverunreinigung entgegenzutreten. Diesem Auftrag entsprach die auch auf diese Gesetzesstelle gegründete, im Instanzenzug ergangene Verfügung der belangten Behörde im Bescheid vom 22. August 1972.

Mit diesem Bescheid wurden ausschließlich die österreichischen Bundesbahnen verpflichtet und damit auch als "Verpflichtete" angesprochen, denen nach der Vorschrift des § 31 Abs. 3 WRG 1959 "die entsprechenden Maßnahmen" aufzutragen sind, die für eine Vermeidung einer Gewässerverunreinigung als erforderlich angesehen werden. Die rechtliche Beurteilung der Österreichischen Bundesbahnen als in solchem Sinn "Verpflichtete" war nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofes durchaus geboten, weil es sich im Gegenstand unbestritten um eine Anlage der österreichischen Bundesbahnen (Ölumschlagplatz) handelt, bei deren Betrieb an einen unbestimmten Kreis von Abnehmern Öl aus Betriebsmitteln der Österreichischen Bundesbahnen umgefüllt wird. Daß eine solche Anlage eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen kann, ist nicht nur selbstverständlich, sondern auch durch die Ergebnisse des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens hinlänglich erwiesen worden. Somit sind die Österreichischen Bundesbahnen kraft der Vorschrift des § 31 Abs. 1 bereits aus dem so gestalteten Betrieb ihres Ölumschlagplatzes die nach § 31 Abs. 1 bis 3 WRG 1959 "Verpflichteten", zumal die in § 31 Abs. 1 sonst noch erwähnten "Maßnahmen oder Unterlassungen" Dritter bei der Benützung einer Anlage dann nicht in Betracht zu ziehen sein können, wenn so wie hier - eine Sorgfaltspflicht nach dieser Gesetzesstelle für den Betrieb der Anlage besteht, das Benützen der Anlage durch Dritte mithin zu deren "Betrieb" gehört.Mit diesem Bescheid wurden ausschließlich die österreichischen Bundesbahnen verpflichtet und damit auch als "Verpflichtete" angesprochen, denen nach der Vorschrift des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 "die entsprechenden Maßnahmen" aufzutragen sind, die für eine Vermeidung einer Gewässerverunreinigung als erforderlich angesehen werden. Die rechtliche Beurteilung der Österreichischen Bundesbahnen als in solchem Sinn "Verpflichtete" war nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofes durchaus geboten, weil es sich im Gegenstand unbestritten um eine Anlage der österreichischen Bundesbahnen (Ölumschlagplatz) handelt, bei deren Betrieb an einen unbestimmten Kreis von Abnehmern Öl aus Betriebsmitteln der Österreichischen Bundesbahnen umgefüllt wird. Daß eine solche Anlage eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen kann, ist nicht nur selbstverständlich, sondern auch durch die Ergebnisse des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens hinlänglich erwiesen worden. Somit sind die Österreichischen Bundesbahnen kraft der Vorschrift des Paragraph 31, Absatz eins, bereits aus dem so gestalteten Betrieb ihres Ölumschlagplatzes die nach Paragraph 31, Absatz eins bis 3 WRG 1959 "Verpflichteten", zumal die in Paragraph 31, Absatz eins, sonst noch erwähnten "Maßnahmen oder Unterlassungen" Dritter bei der Benützung einer Anlage dann nicht in Betracht zu ziehen sein können, wenn so wie hier - eine Sorgfaltspflicht nach dieser Gesetzesstelle für den Betrieb der Anlage besteht, das Benützen der Anlage durch Dritte mithin zu deren "Betrieb" gehört.

Demgemäß hat auch § 31 WRG 1959 einen Ersatz von Kosten nur für jenen Fall vorgesehen, in dem die Wasserrechtsbehörde bzw. der Bürgermeister bei Gefahr im Verzug die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar zur Durchführung bringen lassen und die dafür aufgelaufenen Kosten vom Verpflichteten hereinholen müssen. Eine weitere Regelung in der Richtung, daß der zur Leistung und damit auch zur Zahlung der dafür auflaufenden Kosten Verpflichtete Regreß an dritten Personen üben kann, worüber die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden hätte, kennt das Wasserrechtsgesetz nicht. (Das schließt selbstverständlich nicht aus, daß die Sorgfaltspflicht mehrere Personen gleichzeitig trifft und daher auch mehrere Personen zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des § 31 WRG 1959 verpflichtet sein bzw. verpflichtet werden können.)Demgemäß hat auch Paragraph 31, WRG 1959 einen Ersatz von Kosten nur für jenen Fall vorgesehen, in dem die Wasserrechtsbehörde bzw. der Bürgermeister bei Gefahr im Verzug die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar zur Durchführung bringen lassen und die dafür aufgelaufenen Kosten vom Verpflichteten hereinholen müssen. Eine weitere Regelung in der Richtung, daß der zur Leistung und damit auch zur Zahlung der dafür auflaufenden Kosten Verpflichtete Regreß an dritten Personen üben kann, worüber die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden hätte, kennt das Wasserrechtsgesetz nicht. (Das schließt selbstverständlich nicht aus, daß die Sorgfaltspflicht mehrere Personen gleichzeitig trifft und daher auch mehrere Personen zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 31, WRG 1959 verpflichtet sein bzw. verpflichtet werden können.)

Es war daher der Landeshauptmann von Tirol nach der angewendeten Kompetenzvorschrift des § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 weder für eine Entscheidung nach § 31 WRG 1959 über Sanierungsmaßnahmen noch über die Kostentragung hiefür in erster Instanz zuständig.Es war daher der Landeshauptmann von Tirol nach der angewendeten Kompetenzvorschrift des Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 weder für eine Entscheidung nach Paragraph 31, WRG 1959 über Sanierungsmaßnahmen noch über die Kostentragung hiefür in erster Instanz zuständig.

Die Frage aber, ob der Landeshauptmann seine Kompetenz zur Auferlegung von Sanierungsmaßnahmen an die Österreichischen Bundesbahnen allenfalls auf Art. II der Novelle BGBl. Nr. 207/1969 im Zusammenhalt mit § 99 Abs. 1 lit. i WRG 1959 hätte stützen können, war gegenständlich nicht zu prüfen, da die getroffenen Maßnahmen nach Ausweis des angefochtenen Bescheides nicht auf dieser Kompetenzvorschrift beruhten.Die Frage aber, ob der Landeshauptmann seine Kompetenz zur Auferlegung von Sanierungsmaßnahmen an die Österreichischen Bundesbahnen allenfalls auf Artikel römisch zwei, der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, im Zusammenhalt mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera i, WRG 1959 hätte stützen können, war gegenständlich nicht zu prüfen, da die getroffenen Maßnahmen nach Ausweis des angefochtenen Bescheides nicht auf dieser Kompetenzvorschrift beruhten.

Die belangt Behörde hätte somit als Berufungsinstanz den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zur Gänze ersatzlos aufheben müssen. Da sie dies nicht erkenne, sondern von der sachlichen Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Tirol als Wasserrechtsbehörde erster Instanz ausgehend die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an diese Behörde zurückverwies, belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.Die belangt Behörde hätte somit als Berufungsinstanz den erstinstanzlichen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 zur Gänze ersatzlos aufheben müssen. Da sie dies nicht erkenne, sondern von der sachlichen Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Tirol als Wasserrechtsbehörde erster Instanz ausgehend die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1950 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an diese Behörde zurückverwies, belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der in dieser Richtung begründeten Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gem. § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 zur Gänze aufzuheben.Der in dieser Richtung begründeten Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 zur Gänze aufzuheben.

Der Zuspruch des Aufwandersatzes der Beschwerdeführerin gründet sich auf § 48 Abs. 1 lit, a, b und d VwGG 1965 und Art 1 Z. 1 und 2 der Verordnung BGBl. Nr. 427/1972, die Abweisung des Mehrbegehrens auf § 58 VwGG 1965.Der Zuspruch des Aufwandersatzes der Beschwerdeführerin gründet sich auf Paragraph 48, Absatz eins, lit, a, b und d VwGG 1965 und Artikel eins, Ziffer eins und 2 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972,, die Abweisung des Mehrbegehrens auf Paragraph 58, VwGG 1965.

Wien, am 15. März 1974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001360.X00

Im RIS seit

06.11.1974

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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