Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §17 Abs3;Beachte
Besprechung in: ZVR 1975, 203/137;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 17 Abs 3 StVO gilt auch für Vorrangstraßen, wenn nämlich ein Fall des § 18 Abs 3 vorliegt und der Querverkehr keinen Vorrang hat. Diese Bestimmung ist gegenüber § 19 Abs 4 StVO primär anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, StVO gilt auch für Vorrangstraßen, wenn nämlich ein Fall des Paragraph 18, Absatz 3, vorliegt und der Querverkehr keinen Vorrang hat. Diese Bestimmung ist gegenüber Paragraph 19, Absatz 4, StVO primär anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974000047.X01Im RIS seit
06.11.2002