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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
ASVG §113 Abs1;Beachte
Besprechung in: ZAS 1976/4 S 28 mit zust Glosse von Karl Korinek ;Rechtssatz
In der vom Bevollmächtigten mitgefertigten Bekanntgabe muß die geschehene ÜBERTRAGUNG DER ERFÜLLUNG DER DEM DIENSTGEBER NACH § 33 ASVG und § 34 ASVG OBLIEGENDEN PFLICHTEN auf den nach Name und Anschrift bezeichneten Bevollmächtigten deutlich erklärt werden. Die Vorlage einer vom Dienstgeber ausgestellten Vollmacht, durch welche der sie mitfertigende Bevollmächtigte "bevollmächtigt" wird, des Dienstgebers "Eingaben an die OÖ Gebietskrankenkasse zu unterfertigen", wird diesem Erfordernis nicht gerecht (Vermerk:In der vom Bevollmächtigten mitgefertigten Bekanntgabe muß die geschehene ÜBERTRAGUNG DER ERFÜLLUNG DER DEM DIENSTGEBER NACH Paragraph 33, ASVG und Paragraph 34, ASVG OBLIEGENDEN PFLICHTEN auf den nach Name und Anschrift bezeichneten Bevollmächtigten deutlich erklärt werden. Die Vorlage einer vom Dienstgeber ausgestellten Vollmacht, durch welche der sie mitfertigende Bevollmächtigte "bevollmächtigt" wird, des Dienstgebers "Eingaben an die OÖ Gebietskrankenkasse zu unterfertigen", wird diesem Erfordernis nicht gerecht (Vermerk:
Der Bevollmächtigte mag auf Grund ihrer Grundlage berechtigt sein, namens des Dienstgebers jede schriftliche Erklärung gegenüber dem bezeichneten Versicherungsträger abzugeben. Die Übertragung der Erfüllung der dem Dienstgeber gem § 33 ASVG und § 34 ASVG obliegenden Pflichten kommt aber darin nicht zum Ausdruck).Der Bevollmächtigte mag auf Grund ihrer Grundlage berechtigt sein, namens des Dienstgebers jede schriftliche Erklärung gegenüber dem bezeichneten Versicherungsträger abzugeben. Die Übertragung der Erfüllung der dem Dienstgeber gem Paragraph 33, ASVG und Paragraph 34, ASVG obliegenden Pflichten kommt aber darin nicht zum Ausdruck).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001948.X01Im RIS seit
21.06.1974