Index
DienstrechtNorm
AVG §58 Abs2Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne, den Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Zach, Dr. Hrdlicka, Dr. Straßmann, Dr. Karlik und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weitzer, über die Beschwerde der GL in L, vertreten durch Dr. Walter Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, Hessenplatz 9, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Mai 1972, Zl. Schu-7019/3-1972-Sch/Ai/hu, betreffend Ablehnung der Bewerbung um die Verleihung einer ausgeschriebenen schulfesten Lehrerstelle (mitbeteiligte Partei: WG in L), nach der am 20. Juni 1974 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Walter Gastgeb, und des Vertreters der belangten Behörde, Universitätsdozent DDr. WS, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 5.196,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die 1925 geborene Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Volksschuloberlehrerin an der Volksschule X in L und bewarb sich am 15. März 1971 um die am 12. März 1971 zur Besetzung ausgeschriebene schulfeste Stelle an der genannten Volksschule. Außer ihr bewarben sich um dieselbe Stelle CM, HF, HA, MZ, WG, GS, EL, RG, GP, PM, ES, MH und GN.Die 1925 geborene Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Volksschuloberlehrerin an der Volksschule römisch zehn in L und bewarb sich am 15. März 1971 um die am 12. März 1971 zur Besetzung ausgeschriebene schulfeste Stelle an der genannten Volksschule. Außer ihr bewarben sich um dieselbe Stelle CM, HF, HA, MZ, WG, GS, EL, RG, GP, PM, ES, MH und GN.
In der Sitzung des Landesschulrates für Oberösterreich vom 11. Juni 1971 wurde beschlossen, für die Besetzung dieser schulfesten Stelle folgenden Dreiervorschlag zu erstatten: 1. WG, VL, 2. GL, VOL, 3. HA, VOL. Dieser Vorschlag stimmte mit dem vom zuständigen Bezirksschulrats-Kollegium erstatteten überein. Mit Beschluß der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Juli 1971 wurde die schulfeste Stelle der WG verliehen. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Juli 1971 wurde WG unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. c des Oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1964 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, in der geltenden Fassung in Kenntnis gesetzt, daß ihr mit Wirkung vom 1. September 1971 die schulfeste Lehrerstelle an der Volksschule X in L verliehen wurde.In der Sitzung des Landesschulrates für Oberösterreich vom 11. Juni 1971 wurde beschlossen, für die Besetzung dieser schulfesten Stelle folgenden Dreiervorschlag zu erstatten: 1. WG, VL, 2. GL, VOL, 3. HA, VOL. Dieser Vorschlag stimmte mit dem vom zuständigen Bezirksschulrats-Kollegium erstatteten überein. Mit Beschluß der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Juli 1971 wurde die schulfeste Stelle der WG verliehen. Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Juli 1971 wurde WG unter Hinweis auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, des Oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, in der geltenden Fassung in Kenntnis gesetzt, daß ihr mit Wirkung vom 1. September 1971 die schulfeste Lehrerstelle an der Volksschule römisch zehn in L verliehen wurde.
Am 28. September 1971 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Bescheides, „weshalb sie bei der Bewerbung für die zuletzt ausgeschriebene schulfeste Lehrerstelle an der Volksschule X“ unberücksichtigt geblieben sei.
Die Landesregierung mittelte mit Schreiben vom 3. November 1971 diesen Antrag, der ohne Stellungnahme vorgelegt worden war, dem Landesschulrat mit dem Ersuchen zurück, hiezu eine ausführliche Stellungnahme des Amtes des Bezirksschulrates L und des Amtes des Landesschulrates für Oberösterreich vorzulegen und die Niederschriften über die betreffenden Sitzungen der Kollegien des Bezirksschulrates Linz-Stadt vom 28. April 1971 und des Landesschulrates vom 11. Juni 1971 anzuschließen.
Beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung wurde in einem Aktenvermerk vom 21. Oktober 1971 festgehalten, daß die Bewerberin WG mit einer Dienstzeit von 204 Monaten und sehr guter Beurteilung der ausgezeichnet beurteilten Bewerberin HA mit einer Dienstzeit von 235 Monaten sowie den drei weiteren sehr gut beurteilten Mitbewerberinnen GL, CM und MZ mit ebenfalls längerer Dienstzeit (325, 278 und 225 Monate) sowohl vom Kollegium des Landesschulrates als auch von dem des Bezirksschulrates, ohne daß hiefür Gründe ersichtlich wären, vorgereiht worden sei. Keine der so benachteiligten Bewerberinnen sei im Bereich des Bezirkes L an erster Stelle gereiht und ernannt worden.
In seinem Schreiben vom 10. November 1971, Zl. Sch/1-P-8735/53-1971, bezog sich der Landesschulrat für Oberösterreich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1970, B 182-185/69, wonach allen Bewerbern um eine ausgeschriebene schulfeste Stelle, die in einen Besetzungsvorschlag aufgenommen worden seien, Parteistellung zukomme. Er gab gegenüber der Oberösterreichischen Landesregierung in diesem Schreiben weiter der Überzeugung Ausdruck, daß die bei der Verleihung nicht zum Zug gekommenen Bewerber im Rahmen einer „Verwaltungsverfahrensgemeinschaft“ Anspruch hätten, ein Ernennungsdekret des zum Zuge Gekommenen zu erhalten. Die Beschwerdeführerin habe daher nur das Ernennungsdekret der WG zu erhalten; dagegen könne sie Beschwerde erheben. Die verlangte ausführliche Stellungnahme sei nicht möglich, da dem Landesschulrat die Unterlagen nicht zur Verfügung stünden.
In einem weiteren Schreiben der Landesregierung vom 25. November 1971 an den Landesschulrat äußerte erstere die Auffassung, daß die Beschwerdeführerin von der Landesregierung einen Bescheid zu erhalten habe, mit welchem ihr Bewerbungsgesuch abgelehnt werde. Dieser Bescheid sei zu begründen. Der Hinweis, daß die Stelle anderweitig vergeben worden sei, würde nicht genügen. Noch weniger komme die bloße Übermittlung einer Abschrift des Ernennungsdekretes der zum Zuge Gekommenen in Betracht. Wenn auch den vorgelegten Anträgen auf Verleihung von schulfesten Lehrerstellen eine entsprechende Begründung stets gefehlt habe, sei doch angenommen worden, daß die Reihungen in gesetzmäßiger Weise vorgenommen worden seien. Unter Hinweis auf den Inhalt des oben wiedergegebenen Aktenvermerkes wurde nochmals um Bekanntgabe der Gründe ersucht, die für die Reihung des Dreiervorschlages (WG, GL, HA) maßgebend gewesen seien.
In einem Schreiben vom 3. Februar 1972, Zl. Sch/1-P-8755/55-1971, stellte der Geschäftsführende Präsident des Landesschulrates fest, ob die gesetzmäßigen Voraussetzungen gegeben seien, könne zwar festgestellt, nicht aber überprüft werden, aus welchen Gründen allenfalls andere Erwägungen bei der Erstellung des Dreiervorschlages berücksichtigt worden seien. Die Reihungsvorschläge stammten von den politischen Fraktionen, sie seien nicht begründet worden. Auch wenn die Reihungsunterlagen zur Verfügung stünden, könnte daher dem Ersuchen der Landesregierung nicht entsprochen werden. Die Sitzungsprotokolle würden keine Begründung enthalten, weil solche in der Sitzung nicht gegeben würden. Nochmals wurde der Ansicht Ausdruck gegeben, daß jede der Parteien einen Anspruch auf Zustellung des das bezügliche Verfahren abschließenden Bescheides, nämlich des Ernennungsdekretes, habe. Ein anderer Bescheid sei ja nicht ergangen.
Mit Bescheid vom 16. Mai 1972 hat die belangte Behörde gemäß § 1 DVG und § 21 Landeslehrerdienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1970, LGBl. Nr. 247, ausgesprochen, daß der Bewerbung der Beschwerdeführerin vom 15. März 1971 um die Verleihung der ausgeschriebenen schulfesten Lehrerstelle an der Volksschule X in L keine Folge gegeben werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin hinter der berücksichtigten Lehrerin sowohl im Dreiervorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates L als auch im Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Oberösterreich an zweiter Stelle gereiht worden sei. Diese Reihungsvorschläge stellten einstimmige Beschlüsse der betreffenden Kollegien dar, die Landesregierung habe darauf keinen Einfluß. Sämtliche Personalmaßnahmen über Landeslehrer würden vom Landesschulrat für Oberösterreich entweder in eigener Zuständigkeit durchgeführt oder, wie im gegenständlichen Fall, entscheidungsreif vorbereitet. Die Landesregierung habe ihren Beschluß daher in Übereinstimmung mit den zitierten Besetzungsvorschlägen gefaßt, sodaß wie im Spruche zu entscheiden gewesen sei.Mit Bescheid vom 16. Mai 1972 hat die belangte Behörde gemäß Paragraph eins, DVG und Paragraph 21, Landeslehrerdienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1970, Landesgesetzblatt , Nr. 247, ausgesprochen, daß der Bewerbung der Beschwerdeführerin vom 15. März 1971 um die Verleihung der ausgeschriebenen schulfesten Lehrerstelle an der Volksschule römisch zehn in L keine Folge gegeben werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin hinter der berücksichtigten Lehrerin sowohl im Dreiervorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates L als auch im Dreiervorschlag des Kollegiums des Landesschulrates für Oberösterreich an zweiter Stelle gereiht worden sei. Diese Reihungsvorschläge stellten einstimmige Beschlüsse der betreffenden Kollegien dar, die Landesregierung habe darauf keinen Einfluß. Sämtliche Personalmaßnahmen über Landeslehrer würden vom Landesschulrat für Oberösterreich entweder in eigener Zuständigkeit durchgeführt oder, wie im gegenständlichen Fall, entscheidungsreif vorbereitet. Die Landesregierung habe ihren Beschluß daher in Übereinstimmung mit den zitierten Besetzungsvorschlägen gefaßt, sodaß wie im Spruche zu entscheiden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 13 VwGG 1965 verstärkten Senat unter Einbeziehung der Gegenschrift der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 13, VwGG 1965 verstärkten Senat unter Einbeziehung der Gegenschrift der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin räumt ein, daß sie keinen Anspruch auf Verleihung der Schulfesten Stelle hat, um die sie sich bewarb. Sie macht aber geltend, daß die Entscheidung über die Besetzung der schulfesten Stelle zu begründen ist und daß der Entscheidung ein dem Gesetz entsprechendes Verfahren vorauszugehen habe. Sie erachtet nicht daher in ihren Rechten deshalb verletzt, weil die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten freien Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht und das im Gesetz vorgesehene Verfahren nicht eingehalten habe.
Die belangte Behörde beruft sich in der von ihr erstatteten Gegenschrift unter anderem darauf, daß gemäß § 10 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 54/1958, Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid noch einer Begründung noch einer Rechtsmittelbelehrung bedürfen. Sie wies ferner darauf hin, daß auf die Verleihung einer schulfesten Stelle kein Rechtsanspruch bestünde und finde sich darin durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1953, Zl. 624/52, und den Beschluß vom 13. Februar 1954, Zl. 1705/52, bestärkt, deren Inhalt - abgesehen von den dort genannten besonderen Bestimmungen - in ihrer grundsätzlichen Aussage auch die Auslegung der sinngemäßen Stellen des mittlerweile in Kraft getretenen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1962 zu bestimmen vermöchten.Die belangte Behörde beruft sich in der von ihr erstatteten Gegenschrift unter anderem darauf, daß gemäß Paragraph 10, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1958,, Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid noch einer Begründung noch einer Rechtsmittelbelehrung bedürfen. Sie wies ferner darauf hin, daß auf die Verleihung einer schulfesten Stelle kein Rechtsanspruch bestünde und finde sich darin durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1953, Zl. 624/52, und den Beschluß vom 13. Februar 1954, Zl. 1705/52, bestärkt, deren Inhalt - abgesehen von den dort genannten besonderen Bestimmungen - in ihrer grundsätzlichen Aussage auch die Auslegung der sinngemäßen Stellen des mittlerweile in Kraft getretenen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1962 zu bestimmen vermöchten.
Die Besetzung einer schulfesten Stelle (§ 21 des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962 - LaDÜG 1962, BGBl. Nr. 245, in der Fassung der 6. Novelle, BGBl. Nr. 247/1970, durch die das Gesetz in „Landeslehrer-Dienstgesetz“ - LDG umbenannt wurde) und die Ernennung eines Landeslehrers auf einen anderen Dienstposten (§ 14 LDG) sind, wie aus § 21 Abs. 8 LDG hervorgeht; zwei voneinander verschiedene Verfügungen, die erforderlichenfalls gleichzeitig zu erfolgen haben und miteinander verbunden werden können (§ 14 Abs. 3 LDG). Dem § 14 Abs. 4 LDG ist nämlich zu entnehmen, daß in dem Dekret über die Ernennung auf einen anderen Dienstposten außer den im § 14 Abs. 1 LDG vorgeschriebenen Angaben der Amtstitel und die besoldungsrechtliche Stellung anzugeben sind. Kein Hinweis findet sich dafür, daß das Dekret gegebenenfalls auch die Entscheidung über die Verleihung einer schulfesten Stelle oder die Zuweisung bzw. Versetzung an eine andere Schule (§ 15 LDG) zu enthalten hätte. Daraus erhellt, daß bei der Besetzung einer schulfesten Stelle die Vorschriften des § 10 DVG hinsichtlich der Feststellungen und Verfügungen, die mit der Ernennung zusammenhängen, nicht anzuwenden sind. Die Entscheidung über die Verleihung einer schulfesten Stelle gemäß § 21 LDG ist demnach ein Bescheid, der der Begründungspflicht gemäß § 10 DVG in Zusammenhalt mit §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG 1950 unterliegt.Die Besetzung einer schulfesten Stelle (Paragraph 21, des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962 - LaDÜG 1962, BGBl. Nr. 245, in der Fassung der 6. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1970,, durch die das Gesetz in „Landeslehrer-Dienstgesetz“ - LDG umbenannt wurde) und die Ernennung eines Landeslehrers auf einen anderen Dienstposten (Paragraph 14, LDG) sind, wie aus Paragraph 21, Absatz 8, LDG hervorgeht; zwei voneinander verschiedene Verfügungen, die erforderlichenfalls gleichzeitig zu erfolgen haben und miteinander verbunden werden können (Paragraph 14, Absatz 3, LDG). Dem Paragraph 14, Absatz 4, LDG ist nämlich zu entnehmen, daß in dem Dekret über die Ernennung auf einen anderen Dienstposten außer den im Paragraph 14, Absatz eins, LDG vorgeschriebenen Angaben der Amtstitel und die besoldungsrechtliche Stellung anzugeben sind. Kein Hinweis findet sich dafür, daß das Dekret gegebenenfalls auch die Entscheidung über die Verleihung einer schulfesten Stelle oder die Zuweisung bzw. Versetzung an eine andere Schule (Paragraph 15, LDG) zu enthalten hätte. Daraus erhellt, daß bei der Besetzung einer schulfesten Stelle die Vorschriften des Paragraph 10, DVG hinsichtlich der Feststellungen und Verfügungen, die mit der Ernennung zusammenhängen, nicht anzuwenden sind. Die Entscheidung über die Verleihung einer schulfesten Stelle gemäß Paragraph 21, LDG ist demnach ein Bescheid, der der Begründungspflicht gemäß Paragraph 10, DVG in Zusammenhalt mit Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG 1950 unterliegt.
Da die Verleihung eines Dienstpostens und die Verleihung einer schulfesten Stelle demnach zwei verschiedene, gegebenenfalls nur miteinander verbundene, aber keinesfalls ein einheitliches Ganzes bildende Erledigungen darstellen, beruft sich die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Unrecht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1953, Slg. N.F. Nr. 3030/A mit dem die Beschwerde gegen einen Bescheid abgewiesen wurde, der die Verleihung eines Dienstpostens der Dienstpostengruppe II an einen Beamten abgelehnt hatte, weil ihm auf diese Verleihung weder nach § 8 des Gehalts-Überleitungsgesetzes noch nach § 6 Z. 3 des Opferfürsorgegesetzes ein Rechtsanspruch zustehe. Ein Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren, wie es die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, war damals nicht Gegenstand der Beschwerde. Auch in dem Beschwerdefalle, der mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1954, Zl. 1705/52, durch Zurückweisung erledigt wurde, handelte es sich um die Verleihung des Dienstpostens eines Leiters der Hauptschule E, nicht um die Verleihung einer schulfesten Stelle, wie sie nunmehr im Landeslehrer-Dienstgesetz vorgesehen ist. Auch der damalige Beschwerdeführer sah sich durch die angefochtene Erledigung in seinem Anspruch auf den Dienstposten, nicht in seinem Anspruch auf ein gesetzmäßig durchgeführtes Verfahren verletzt. Die belangte Behörde kann sich daher auf diese Rechtsprechung im Beschwerdefalle nicht berufen.Da die Verleihung eines Dienstpostens und die Verleihung einer schulfesten Stelle demnach zwei verschiedene, gegebenenfalls nur miteinander verbundene, aber keinesfalls ein einheitliches Ganzes bildende Erledigungen darstellen, beruft sich die belangte Behörde in der Gegenschrift zu Unrecht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1953, Slg. N.F. Nr. 3030/A mit dem die Beschwerde gegen einen Bescheid abgewiesen wurde, der die Verleihung eines Dienstpostens der Dienstpostengruppe römisch zwei an einen Beamten abgelehnt hatte, weil ihm auf diese Verleihung weder nach Paragraph 8, des Gehalts-Überleitungsgesetzes noch nach Paragraph 6, Ziffer 3, des Opferfürsorgegesetzes ein Rechtsanspruch zustehe. Ein Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren, wie es die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat, war damals nicht Gegenstand der Beschwerde. Auch in dem Beschwerdefalle, der mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1954, Zl. 1705/52, durch Zurückweisung erledigt wurde, handelte es sich um die Verleihung des Dienstpostens eines Leiters der Hauptschule E, nicht um die Verleihung einer schulfesten Stelle, wie sie nunmehr im Landeslehrer-Dienstgesetz vorgesehen ist. Auch der damalige Beschwerdeführer sah sich durch die angefochtene Erledigung in seinem Anspruch auf den Dienstposten, nicht in seinem Anspruch auf ein gesetzmäßig durchgeführtes Verfahren verletzt. Die belangte Behörde kann sich daher auf diese Rechtsprechung im Beschwerdefalle nicht berufen.
Nicht strittig zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Frage, ob ein Rechtsanspruch auf Verleihung einer schulfesten Stelle besteht. Die Parteien sind sich hinsichtlich der Verneinung dieser Frage zu Recht einig. Die von der belangten Behörde anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften bieten keinen Anhaltspunkt für einen derartigen Anspruch. Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bejahen aber den Anspruch zumindest der in den Besetzungsvorschlägen aufscheinenden Bewerber um die schulfeste Stelle auf Erteilung eines Bescheides über die Verleihung der schulfesten Stelle. Während aber die belangte Behörde die Auffassung vertritt, sie habe schon dann von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht, wenn sie sich auf die Reihung in den übereinstimmenden Besetzungsvorschlägen des Landes- und des Bezirksschulrates berufen habe, sieht sich die Beschwerdeführerin gerade durch diesen Vorgang in ihren Rechten verletzt.
Gemäß § 3 DVG sind im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte und Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind.Gemäß Paragraph 3, DVG sind im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten die Personen Parteien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte und Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens sind.
Die Bewerbung um die Verleihung einer schulfesten Stelle berührt die dienstrechtliche Stellung eines Landeslehrers nach dem Landeslehrer-Dienstgesetz. Gemäß § 20 LDG kann ein Inhaber einer schulfesten Stelle unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des § 15 nur a) mit seiner Zustimmung oder b) im Falle der Unvereinbarkeit gemäß § 23 oder c) bei Aufhebung der Schulfestigkeit oder d) bei Auflassung der Stelle oder e) im Falle des durch Disziplinarerkenntnis (§ 56) ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden, in den Fällen der lit. b, c und d jedoch ohne Zustimmung des Landeslehrers, soweit es sich um Landeslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Lehrgängen handelt, nur innerhalb desselben politischen Bezirkes. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung derselben (§ 20 lit. d LDG) verloren haben, sind im Falle der Bewerbung um eine andere schulfeste Stelle bevorzugt zu reihen (§ 21 Abs. 6 letzter Halbsatz des zweiten Satzes Landeslehrer-Dienstgesetz). Es bedarf keiner näheren Hinweise mehr, daß die dienstrechtliche Stellung des Landeslehrers durch die Verleihung einer schulfesten Stelle erheblich geändert wird. Der Gesetzgeber hat sich darauf beschränkt, die Voraussetzungen anzugeben, unter denen eine schulfeste Stelle überhaupt an einen bestimmten Bewerber vergeben werden kann (§ 21 Abs. 1 LDG), für die Besetzung einer solchen Stelle besondere Verfahrensvorschriften aufzustellen (§ 21 Abs. 2 bis 10 LDG) und Gesichtspunkte erkennen zu lassen, die für die Handhabung des Ermessens von Bedeutung sind. Dies trifft für die unmittelbar an die vorschlagende Behörde, mittelbar aber auch an die ernennende Behörde gerichteten Vorschriften des § 21 Abs. 6 LDG zu.Die Bewerbung um die Verleihung einer schulfesten Stelle berührt die dienstrechtliche Stellung eines Landeslehrers nach dem Landeslehrer-Dienstgesetz. Gemäß Paragraph 20, LDG kann ein Inhaber einer schulfesten Stelle unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des Paragraph 15, nur a) mit seiner Zustimmung oder b) im Falle der Unvereinbarkeit gemäß Paragraph 23, oder c) bei Aufhebung der Schulfestigkeit oder d) bei Auflassung der Stelle oder e) im Falle des durch Disziplinarerkenntnis (Paragraph 56,) ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden, in den Fällen der Litera b, c und d jedoch ohne Zustimmung des Landeslehrers, soweit es sich um Landeslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Lehrgängen handelt, nur innerhalb desselben politischen Bezirkes. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung derselben (Paragraph 20, Litera d, LDG) verloren haben, sind im Falle der Bewerbung um eine andere schulfeste Stelle bevorzugt zu reihen (Paragraph 21, Absatz 6, letzter Halbsatz des zweiten Satzes Landeslehrer-Dienstgesetz). Es bedarf keiner näheren Hinweise mehr, daß die dienstrechtliche Stellung des Landeslehrers durch die Verleihung einer schulfesten Stelle erheblich geändert wird. Der Gesetzgeber hat sich darauf beschränkt, die Voraussetzungen anzugeben, unter denen eine schulfeste Stelle überhaupt an einen bestimmten Bewerber vergeben werden kann (Paragraph 21, Absatz eins, LDG), für die Besetzung einer solchen Stelle besondere Verfahrensvorschriften aufzustellen (Paragraph 21, Absatz 2 bis 10 LDG) und Gesichtspunkte erkennen zu lassen, die für die Handhabung des Ermessens von Bedeutung sind. Dies trifft für die unmittelbar an die vorschlagende Behörde, mittelbar aber auch an die ernennende Behörde gerichteten Vorschriften des Paragraph 21, Absatz 6, LDG zu.
Im Abs. 1 des § 21 LDG ist der Personenkreis umschrieben, dem überhaupt eine schulfeste Stelle verliehen werden kann. In den Abs. 2 bis 4 sind die für das Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren maßgebenden Normen enthalten. Nach Abs. 5 sind für jede einzelne ausgeschriebene Stelle von den landesgesetzlich (Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 215/1962) hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die gültigerweise nur Bewerber aufgenommen werden können, die im Sinne des Abs. 1 für die Verleihung der Stelle in Betracht kommen. Die Besetzungsvorschläge sind für die zur Verleihung zuständige Behörde bindend (Abs. 7). Im Abs. 6 sind die Gesichtspunkte angeführt, auf die bei der Auswahl der Bewerber für den Besetzungsvorschlag und für die Reihung im Besetzungsvorschlag Bedacht zu nehmen ist. Es sind dies die Gesamtbeurteilung, der Dienstrang, gegebenenfalls die Erfüllung besonderer Anstellungserfordernisse und die Verwendungszeit an der besonderen Schule, schließlich die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse. Außerdem ist zu beachten, daß Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung derselben verloren haben (§ 20 lit. d LDG) bevorzugt zu reihen sind. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß das Besetzungsverfahren ohne unnötigen Verzug mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen ist.Im Absatz eins, des Paragraph 21, LDG ist der Personenkreis umschrieben, dem überhaupt eine schulfeste Stelle verliehen werden kann. In den Absatz 2 bis 4 sind die für das Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren maßgebenden Normen enthalten. Nach Absatz 5, sind für jede einzelne ausgeschriebene Stelle von den landesgesetzlich (Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,) hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die gültigerweise nur Bewerber aufgenommen werden können, die im Sinne des Absatz eins, für die Verleihung der Stelle in Betracht kommen. Die Besetzungsvorschläge sind für die zur Verleihung zuständige Behörde bindend (Absatz 7,). Im Absatz 6, sind die Gesichtspunkte angeführt, auf die bei der Auswahl der Bewerber für den Besetzungsvorschlag und für die Reihung im Besetzungsvorschlag Bedacht zu nehmen ist. Es sind dies die Gesamtbeurteilung, der Dienstrang, gegebenenfalls die Erfüllung besonderer Anstellungserfordernisse und die Verwendungszeit an der besonderen Schule, schließlich die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse. Außerdem ist zu beachten, daß Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung derselben verloren haben (Paragraph 20, Litera d, LDG) bevorzugt zu reihen sind. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß das Besetzungsverfahren ohne unnötigen Verzug mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen ist.
Für die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die Verleihung von schulfesten Stellen hinsichtlich der Leiter und Lehrer an Volksschulen wurden gemäß § 3 lit. c bzw. § 4 lit. c des Oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1964, im folgenden kurz „LDHG“ genannt, die Kollegien des Landesschulrates und des. Bezirksschulrates bestimmt. Über die Verleihung der schulfesten Stelle entscheidet gemäß § 2 Abs. 1 lit. c LDHG die Landesregierung. Sie kann aber nach dieser Gesetzesstelle eine schulfeste Stelle nur einem Bewerber verleihen, der im Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates und im Besetzungsvorschlag des Landesschulrates aufscheint.Für die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die Verleihung von schulfesten Stellen hinsichtlich der Leiter und Lehrer an Volksschulen wurden gemäß Paragraph 3, Litera c, bzw. Paragraph 4, Litera c, des Oberösterreichischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, im folgenden kurz „LDHG“ genannt, die Kollegien des Landesschulrates und des. Bezirksschulrates bestimmt. Über die Verleihung der schulfesten Stelle entscheidet gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, LDHG die Landesregierung. Sie kann aber nach dieser Gesetzesstelle eine schulfeste Stelle nur einem Bewerber verleihen, der im Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates und im Besetzungsvorschlag des Landesschulrates aufscheint.
Im Zuge der Beratung über die Beschwerde haben sich beim Verwaltungsgerichtshof - ebenso wie beim Verfassungsgerichtshof in einem anderen Zusammenhang - Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Abs. 5 bis 7 des § 21 LDG und der § 2 Abs. 1 lit. c., 2 Abs. 2 lit. c, 3 lit. c und 4 lit. c LDHG ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher mit Beschluß vom 14. Februar 1973, Z. 991/72-7, das Beschwerdeverfahren unterbrochen und gemäß Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der angeführten Gesetzesstellen gestellt. Mit Erkenntnis vom 28. Juni 1973, G 48, 49/72-25, G 7, 8/73-10 und G 10 bis 13/73-10, hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen im Umfang ihrer Präjudizialität nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Begründungen des angeführten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes und des angeführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, die den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom Verfassungsgerichtshof zugestellt wurden.Im Zuge der Beratung über die Beschwerde haben sich beim Verwaltungsgerichtshof - ebenso wie beim Verfassungsgerichtshof in einem anderen Zusammenhang - Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Absatz 5 bis 7 des Paragraph 21, LDG und der Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,, 2 Absatz 2, Litera c,, 3 Litera c und 4 Litera c, LDHG ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher mit Beschluß vom 14. Februar 1973, Ziffer 991 /, 72 -, 7,, das Beschwerdeverfahren unterbrochen und gemäß Artikel 140, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der angeführten Gesetzesstellen gestellt. Mit Erkenntnis vom 28. Juni 1973, G 48, 49/72-25, G 7, 8/73-10 und G 10 bis 13/73-10, hat der Verfassungsgerichtshof unter anderem die in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen im Umfang ihrer Präjudizialität nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Begründungen des angeführten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes und des angeführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, die den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom Verfassungsgerichtshof zugestellt wurden.
Da der Gesetzgeber ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren vorgesehen hat, wobei er den Personenkreis umschrieb, der daran teilnehmen kann, das Verfahren der beteiligten Organe und der entscheidenden Behörde näher bestimmt und Gesichtspunkte umschrieben wurden, welche bei der Verleihung einer schulfesten Stelle zu beachten sind, erkannte er, wie noch näher auszuführen sein wird, jedem Bewerber um eine schulfeste Stelle Parteistellung zu. Die von der Behörde zu erlassende Verfügung über die Verleihung der schulfesten Stelle hat daher nicht nur die Verleihung dieser Stelle an einen Bewerber, sondern auch die Ablehnung, gegebenenfalls auch die Zurückweisung der anderen Bewerbungen zu enthalten. Jeder Bewerber hat Anspruch darauf, daß die bezügliche Verfügung ihm zugestellt wird. Der Bescheid der belangten Behörde ist - ohne daß dies die Beschwerdeführerin geltend gemacht hat - schon deshalb mangelhaft, weil mit dem der Beschwerdeführerin zugestellten, von ihr angefochtenen Bescheid nur über die Bewerbung der Beschwerdeführerin, nicht aber auch über die Verleihung der schulfesten Stelle an einen Dritten entschieden wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, daß jeder Bewerber um eine schulfeste Stelle in seinen Rechten verletzt sein kann, wenn bei dem Bewerber, dem die Stelle verliehen wurde, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 LDG nicht gegeben sind. Jeder derartige Bewerber hat aber weiter einen Anspruch auf die Rechtskontrolle der entscheidenden Behörde und damit auch des Verwaltungsgerichtshofes, ob der zur Erstattung eines Besetzungsvorschlages berufene Bezirksschulrat und Landesschulrat bei der Auswahl und Reihung der Bewerber den im § 21 Abs. 6 LDG hiefür vorgesehenen Gesichtspunkten Rechnung getragen hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so steht es der Verleihungsbehörde zu, den Besetzungsvorschlag dem zuständigen Organ mit dem Bemerken zurückzustellen, in welcher Richtung gegen die Gesetzmäßigkeit des erstatteten Vorschlages Bedenken bestehen. Eine Einschränkung der Parteistellung auf jene Bewerber, die in einem Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden, würde zur Folge haben, daß die Rechtskontrolle in Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG für jene Bewerber ausgeschlossen wäre, die entgegen den im Gesetz angeführten Gesichtspunkten von der Auswahl und Reihung im Besetzungsvorschlag ausgeschlossen wurden. Aus der dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 130 B-VG obliegenden Aufgabe, über die Beschwerde desjenigen, der behauptet in seinen Rechten verletzt zu sein, über die Frage der Rechtswidrigkeit von Bescheiden zu erkennen, ergibt sich - zumal im Lichte der Bestimmung des Art. 129 B-VG - daß der Gerichtshof auch Besetzungsvorschläge, welche die Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides darstellen, mittelbar aus Anlaß einer Beschwerde gegen den auf einen solchen Besetzungsvorschlag aufbauenden Bescheid, zu überprüfen hat.Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, daß jeder Bewerber um eine schulfeste Stelle in seinen Rechten verletzt sein kann, wenn bei dem Bewerber, dem die Stelle verliehen wurde, die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, LDG nicht gegeben sind. Jeder derartige Bewerber hat aber weiter einen Anspruch auf die Rechtskontrolle der entscheidenden Behörde und damit auch des Verwaltungsgerichtshofes, ob der zur Erstattung eines Besetzungsvorschlages berufene Bezirksschulrat und Landesschulrat bei der Auswahl und Reihung der Bewerber den im Paragraph 21, Absatz 6, LDG hiefür vorgesehenen Gesichtspunkten Rechnung getragen hat. Sollte dies nicht der Fall sein, so steht es der Verleihungsbehörde zu, den Besetzungsvorschlag dem zuständigen Organ mit dem Bemerken zurückzustellen, in welcher Richtung gegen die Gesetzmäßigkeit des erstatteten Vorschlages Bedenken bestehen. Eine Einschränkung der Parteistellung auf jene Bewerber, die in einem Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden, würde zur Folge haben, daß die Rechtskontrolle in Sinne des Artikel 130, Absatz 2, B-VG für jene Bewerber ausgeschlossen wäre, die entgegen den im Gesetz angeführten Gesichtspunkten von der Auswahl und Reihung im Besetzungsvorschlag ausgeschlossen wurden. Aus der dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 130, B-VG obliegenden Aufgabe, über die Beschwerde desjenigen, der behauptet in seinen Rechten verletzt zu sein, über die Frage der Rechtswidrigkeit von Bescheiden zu erkennen, ergibt sich - zumal im Lichte der Bestimmung des Artikel 129, B-VG - daß der Gerichtshof auch Besetzungsvorschläge, welche die Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides darstellen, mittelbar aus Anlaß einer Beschwerde gegen den auf einen solchen Besetzungsvorschlag aufbauenden Bescheid, zu überprüfen hat.
Das ändert nichts daran, daß die verleihende Behörde die schulfeste Stelle nur an einen Bewerber verleihen kann, der in beiden gesetzmäßig erstatteten Besetzungsvorschlägen des Bezirksschulrates und des Landesschulrates aufscheint.
Der Behörde ist bei der Auswahl des Bewerbers aus den Besetzungsvorschlägen, soweit ein solchen in beiden aufscheint, freies Ermessen eingeräumt. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat sie jedoch dem unter anderem aus § 21 Abs. 6 LDG hervorleuchtenden Sinn des Gesetzes zu entsprechen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1973, B 168/72, ausgesprochen, es werde Sache des Verwaltungsgerichtshofes sein zu klären, ob die Beschwerde die Richtigkeit der Reihung in den Besetzungsvorschlägen zu prüfen und bei ihrer Entscheidung auf das Ergebnis dieser Prüfung Bedacht zu nehmen habe.Der Behörde ist bei der Auswahl des Bewerbers aus den Besetzungsvorschlägen, soweit ein solchen in beiden aufscheint, freies Ermessen eingeräumt. Bei der Ausübung dieses Ermessens hat sie jedoch dem unter anderem aus Paragraph 21, Absatz 6, LDG hervorleuchtenden Sinn des Gesetzes zu entsprechen. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 1973, B 168/72, ausgesprochen, es werde Sache des Verwaltungsgerichtshofes sein zu klären, ob die Beschwerde die Richtigkeit der Reihung in den Besetzungsvorschlägen zu prüfen und bei ihrer Entscheidung auf das Ergebnis dieser Prüfung Bedacht zu nehmen habe.
Aus diesen Erwägungen ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß die dienstrechtliche Stellung aller Bewerber um eine schulfeste Stelle Gegenstand eines Verfahrens ist, mit dem eine schulfeste Stelle zur Besetzung kommt und daß daher im Hinblick auf die Gesetzeslage allen Bewerbern in einem solchen Verfahren Parteistellung zukommt. Die Verleihungsbehörde hat daher, wie schon gesagt, richtigerweise einen Bescheid über die Verleihung der schulfesten Stelle zu erlassen, der allen Bewerbern um diese Stelle zuzustellen ist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich also nicht in der Lage, der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1970, Slg. Nr. 6151, geäußerten Rechtsauffassung zu folgen, wonach erst die Aufnahme in den verbindlichen Besetzungsvorschlag die Parteistellung der in diesen aufgenommenen Bewerber begründe.
Die belangte Behörde berief sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf, daß sie ihren Beschluß über die Verleihung der schulfesten Stelle in Übereinstimmung mit den Besetzungsvorschlägen des Bezirksschulrates L und des Landesschulrates für Oberösterreich getroffen habe. Es ist ihr hiebei zuzustimmen, daß sie keinen Einfluß auf die Beschlußfassung dieser Bundesorgane (Bezirksschulrat und Landesschulrat) habe. Sie führte überdies aus, obgleich die Beschwerdeführerin in beiden Besetzungsvorschlägen aufgeschienen sei, sei mit ihrer Reihung zum Ausdruck gebracht worden, daß einem anderen Volksschullehrer der Vorzug zu geben sei. Die Beschwerdeführerin sei nämlich in beiden Dreiervorschlägen an zweiter Stelle gereiht worden.
Bei der eben dargestellten Rechtslage hätte sich aber die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausschließlich auf die Auswahl und die Reihung in den verbindlichen Besetzungsvorschlägen der hiezu durch Landesgesetz berufenen Landesorgane stützen dürfen. Für die von der belangten Behörde in der Verhandlung vertretene Auffassung, daß eine gesetzlich festgelegte Begründungspflicht für Bescheide, die auf der Willensbildung „politisch“ zusammengesetzter Organe beruhen, nicht bestehe, findet sich in der Rechtsordnung keine Stütze. Es wäre daher Aufgabe der Behörde gewesen, zu begründen, daß alle in die Dreiervorschläge aufgenommenen Bewerber die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 LDG erfüllen, warum die Besetzungsvorschläge und die vorgenommene Reihung der genannten Organe den für die Ausübung des freien Ermessens nach dem Gesetz maßgebenden Gesichtspunkten entsprechen und warum es den für die Ausübung des freien Ermessens der belangten Behörde maßgebenden Gesichtspunkten entspricht, die schulfeste Stelle der an erster Stelle gereihten Bewerberin zu verleihen. Eine solche Begründung fehlt aber dem angefochtenen Bescheid zur Gänze.Bei der eben dargestellten Rechtslage hätte sich aber die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ausschließlich auf die Auswahl und die Reihung in den verbindlichen Besetzungsvorschlägen der hiezu durch Landesgesetz berufenen Landesorgane stützen dürfen. Für die von der belangten Behörde in der Verhandlung vertretene Auffassung, daß eine gesetzlich festgelegte Begründungspflicht für Bescheide, die auf der Willensbildung „politisch“ zusammengesetzter Organe beruhen, nicht bestehe, findet sich in der Rechtsordnung keine Stütze. Es wäre daher Aufgabe der Behörde gewesen, zu begründen, daß alle in die Dreiervorschläge aufgenommenen Bewerber die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, LDG erfüllen, warum die Besetzungsvorschläge und die vorgenommene Reihung der genannten Organe den für die Ausübung des freien Ermessens nach dem Gesetz maßgebenden Gesichtspunkten entsprechen und warum es den für die Ausübung des freien Ermessens der belangten Behörde maßgebenden Gesichtspunkten entspricht, die schulfeste Stelle der an erster Stelle gereihten Bewerberin zu verleihen. Eine solche Begründung fehlt aber dem angefochtenen Bescheid zur Gänze.
Da der von der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid gewählte Vorgang und die von ihr vorgenommene Ausübung des freien Ermessens durch eine Verkennung der durch das Gesetz gegebenen Rechtslage bestimmt wurden, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Der Beschwerdeführerin steht es nunmehr nach der Aufhebung der Ablehnung der Bewerbung um die schulfeste Stelle frei, die Zustellung des Bescheides zu verlangen, mit dem die schulfeste Stelle der mitbeteiligten Partei verliehen wurde.Da der von der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid gewählte Vorgang und die von ihr vorgenommene Ausübung des freien Ermessens durch eine Verkennung der durch das Gesetz gegebenen Rechtslage bestimmt wurden, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Der Beschwerdeführerin steht es nunmehr nach der Aufhebung der Ablehnung der Bewerbung um die schulfeste Stelle frei, die Zustellung des Bescheides zu verlangen, mit dem die schulfeste Stelle der mitbeteiligten Partei verliehen wurde.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a bis d VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 und 2 sowie Art. II und III der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung der Portoausgaben im Gesetz keine Deckung findet.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a bis d VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins und 2 sowie Artikel römisch zwei und römisch drei der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung der Portoausgaben im Gesetz keine Deckung findet.
Wien, am 26. Juni 1974
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972000991.X00Im RIS seit
07.10.2002Zuletzt aktualisiert am
28.03.2023