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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135 Abs1;Beachte
Siehe jedoch: 0749/71 E 28. September 1972 RS 1;Rechtssatz
Der bloße Hinweis der Abgabebehörde auf § 2 ABGB reicht nicht hin, um die Feststellung eines Verspätungszuschlages zu rechtfertigen. Die Abgabenbehörde hat vielmehr darzutun, aus welchen Gründen sie ein schuldhaftes Verhalten des Abgabepflichtigen (hier Nichterstattung einer Abgabenerkärung gemäß § 18 GrEStG) für gegeben erachtet (Hinweis: Siehe jedoch E 28.9.1972, 749/71, das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht zitiert wurde).Der bloße Hinweis der Abgabebehörde auf Paragraph 2, ABGB reicht nicht hin, um die Feststellung eines Verspätungszuschlages zu rechtfertigen. Die Abgabenbehörde hat vielmehr darzutun, aus welchen Gründen sie ein schuldhaftes Verhalten des Abgabepflichtigen (hier Nichterstattung einer Abgabenerkärung gemäß Paragraph 18, GrEStG) für gegeben erachtet (Hinweis: Siehe jedoch E 28.9.1972, 749/71, das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht zitiert wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001818.X03Im RIS seit
17.10.1974Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013