RS Vwgh 1974/10/17 1818/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1974
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135 Abs1;
BAO §299 Abs2;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

Siehe jedoch: 0749/71 E 28. September 1972 RS 1;

Rechtssatz

Der bloße Hinweis der Abgabebehörde auf § 2 ABGB reicht nicht hin, um die Feststellung eines Verspätungszuschlages zu rechtfertigen. Die Abgabenbehörde hat vielmehr darzutun, aus welchen Gründen sie ein schuldhaftes Verhalten des Abgabepflichtigen (hier Nichterstattung einer Abgabenerkärung gemäß § 18 GrEStG) für gegeben erachtet (Hinweis: Siehe jedoch E 28.9.1972, 749/71, das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht zitiert wurde).Der bloße Hinweis der Abgabebehörde auf Paragraph 2, ABGB reicht nicht hin, um die Feststellung eines Verspätungszuschlages zu rechtfertigen. Die Abgabenbehörde hat vielmehr darzutun, aus welchen Gründen sie ein schuldhaftes Verhalten des Abgabepflichtigen (hier Nichterstattung einer Abgabenerkärung gemäß Paragraph 18, GrEStG) für gegeben erachtet (Hinweis: Siehe jedoch E 28.9.1972, 749/71, das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht zitiert wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001818.X03

Im RIS seit

17.10.1974

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten