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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb;Rechtssatz
Daß eine nachträglich eingetretene Tatsache nicht zur Wiederaufnahme des Schenkungssteuerverfahrens führen kann, beweist auch § 33 ErbStG da es andernfalls einer eigenen Sonderbestimmung über die Erstattung der Steuer im Fall des Wiederrufes einer Schenkung gar nicht bedürfte.Daß eine nachträglich eingetretene Tatsache nicht zur Wiederaufnahme des Schenkungssteuerverfahrens führen kann, beweist auch Paragraph 33, ErbStG da es andernfalls einer eigenen Sonderbestimmung über die Erstattung der Steuer im Fall des Wiederrufes einer Schenkung gar nicht bedürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1974001179.X02Im RIS seit
14.11.1974