RS Vwgh 1974/11/14 1179/74

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1974
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §303 Abs1 litb;
ErbStG §33;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Daß eine nachträglich eingetretene Tatsache nicht zur Wiederaufnahme des Schenkungssteuerverfahrens führen kann, beweist auch § 33 ErbStG da es andernfalls einer eigenen Sonderbestimmung über die Erstattung der Steuer im Fall des Wiederrufes einer Schenkung gar nicht bedürfte.Daß eine nachträglich eingetretene Tatsache nicht zur Wiederaufnahme des Schenkungssteuerverfahrens führen kann, beweist auch Paragraph 33, ErbStG da es andernfalls einer eigenen Sonderbestimmung über die Erstattung der Steuer im Fall des Wiederrufes einer Schenkung gar nicht bedürfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974001179.X02

Im RIS seit

14.11.1974
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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