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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §31;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 31 AVG auf die Zustellung an den ausgewiesenen Parteinvertreter ist nur dann anzuwenden, wenn das Schriftstück für diesen bestimmt ist.Die Bestimmung des Paragraph 31, AVG auf die Zustellung an den ausgewiesenen Parteinvertreter ist nur dann anzuwenden, wenn das Schriftstück für diesen bestimmt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001873.X03Im RIS seit
27.11.1974