RS Vwgh 1974/11/27 1873/73

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Veröffentlicht am 27.11.1974
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Person, an die die Behörde die Zustellung des Schriftstückes (Bescheides) nicht verfügt, kann daher nicht Empfänger sein. § 31 AVG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Bescheidadressat ermächtigt wäre, die Zustellverfügung, in welcher Form auch immer, richtigzustellen. Die Weiterleitung des Bescheides durch den Bescheidadressaten an eine dritte Person bewirkt nicht die Zustellung des Bescheides an diese.Eine Person, an die die Behörde die Zustellung des Schriftstückes (Bescheides) nicht verfügt, kann daher nicht Empfänger sein. Paragraph 31, AVG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Bescheidadressat ermächtigt wäre, die Zustellverfügung, in welcher Form auch immer, richtigzustellen. Die Weiterleitung des Bescheides durch den Bescheidadressaten an eine dritte Person bewirkt nicht die Zustellung des Bescheides an diese.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001873.X02

Im RIS seit

27.11.1974
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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