RS Vwgh 1974/11/27 1873/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1974
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

§ 31 AVG 1950 ist nur auf die Zustellung an Personen anzuwenden, die die Behörde als Adressat des Schriftstückes (Bescheides) bezeichnet hat.Paragraph 31, AVG 1950 ist nur auf die Zustellung an Personen anzuwenden, die die Behörde als Adressat des Schriftstückes (Bescheides) bezeichnet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001873.X01

Im RIS seit

27.11.1974
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten