Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §43 Abs1 litb Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Reichel und Großmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Yasikoff und der Schriftführerin Landesregierungsoberkommissär Dr. Cede, über die Beschwerde des Dr. FP, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. August 1973, Zl. MA 70-IX/P 144/72/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Alfred F. Cerny, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsoberkommissär Dr. OB, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 1.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt sprach mit Straferkenntnis vom 26. Mai 1972 aus, der Beschwerdeführer habe am 17. August 1971 um 16,05 Uhr in Wien 10, Triester Straße stadtwärts, nächst dem Haus Nr. 100 als Lenker eines Personenkraftwagens die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z. 10 a StVO kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erheblich überschritten. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO in Verbindung mit § 52 Z. 10 a StVO begangen und es werde gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO gegen ihn eine Geldstrafe von 200,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden) verhängt. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde ausgeführt, der Sachverhalt gründe sich auf die Anzeige, auf den Bericht des Meldungslegers und auf die Verantwortung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe sich damit verantwortet, daß das Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 10 a StVO durch die Ortsendetafel von Inzersdorf aufgehoben werde. Diesbezüglich habe er in seiner neuerlichen Stellungnahme vom 8. März 1972 auf eine mit Zahl zitierte Entscheidung der Wiener Landesregierung verwiesen. Dazu stelle die Behörde fest:Die Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt sprach mit Straferkenntnis vom 26. Mai 1972 aus, der Beschwerdeführer habe am 17. August 1971 um 16,05 Uhr in Wien 10, Triester Straße stadtwärts, nächst dem Haus Nr. 100 als Lenker eines Personenkraftwagens die durch Verbotszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erheblich überschritten. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO begangen und es werde gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO gegen ihn eine Geldstrafe von 200,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden) verhängt. In der Begründung dieses Straferkenntnisses wurde ausgeführt, der Sachverhalt gründe sich auf die Anzeige, auf den Bericht des Meldungslegers und auf die Verantwortung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe sich damit verantwortet, daß das Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO durch die Ortsendetafel von Inzersdorf aufgehoben werde. Diesbezüglich habe er in seiner neuerlichen Stellungnahme vom 8. März 1972 auf eine mit Zahl zitierte Entscheidung der Wiener Landesregierung verwiesen. Dazu stelle die Behörde fest:
Der Wirkungsbereich des Vorschriftszeichens gemäß § 52 Z. 10 a StVO werde erst durch das Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 10 b StVO aufgehoben. Es sei auch nicht richtig, daß die Wiener Landesregierung in dem zitierten Verfahren die Rechtsansicht des Beschwerdeführers geteilt habe. In der Begründung dieses Erkenntnisses werde sogar darauf hingewiesen, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung durch die Ortstafel "Ortsende" nicht aufgehoben werde. Die Einstellung des damaligen Verfahrens habe andere Gründe gehabt, die im vorliegenden Verfahren irrelevant seien. Es sei daher ein Schuldspruch zu fällen gewesen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, er habe in seiner Stellungnahme vom 8. März 1972 darauf hingewiesen, aus der vom Meldungsleger verfertigten Skizze sei zu ersehen, daß das Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 10 a StVO 1960 für die in Richtung Stadt fahrenden Fahrzeuge im Ortsgebiet von Inzersdorf, und zwar unmittelbar vor dem Wachzimmer Inzersdorf, aufgestellt sei. In der Folge befinde sich auf der gesamten Wegstrecke bis zum Ortsbeginn von Wien lediglich die Tafel "Ortsende Wien-Inzersdorf".Der Wirkungsbereich des Vorschriftszeichens gemäß Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO werde erst durch das Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 10, b StVO aufgehoben. Es sei auch nicht richtig, daß die Wiener Landesregierung in dem zitierten Verfahren die Rechtsansicht des Beschwerdeführers geteilt habe. In der Begründung dieses Erkenntnisses werde sogar darauf hingewiesen, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung durch die Ortstafel "Ortsende" nicht aufgehoben werde. Die Einstellung des damaligen Verfahrens habe andere Gründe gehabt, die im vorliegenden Verfahren irrelevant seien. Es sei daher ein Schuldspruch zu fällen gewesen. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, er habe in seiner Stellungnahme vom 8. März 1972 darauf hingewiesen, aus der vom Meldungsleger verfertigten Skizze sei zu ersehen, daß das Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO 1960 für die in Richtung Stadt fahrenden Fahrzeuge im Ortsgebiet von Inzersdorf, und zwar unmittelbar vor dem Wachzimmer Inzersdorf, aufgestellt sei. In der Folge befinde sich auf der gesamten Wegstrecke bis zum Ortsbeginn von Wien lediglich die Tafel "Ortsende Wien-Inzersdorf".
Weder aus der vom Meldungsleger angefertigten Skizze noch auf Grund seiner persönlichen Feststellungen habe der Beschwerdeführer bis zum Ortsbeginn von Wien ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 10 b StVO vorfinden können. Die von der Behörde getroffenen "Feststellungen", daß der Wirkungsbereich des Vorschriftszeichens gemäß § 52 Z. 10 a StVO erst durch das Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 10 b StVO aufgehoben werde, stehe daher nicht nur mit sich selbst im Widerspruch, sondern auch mit den tatsächlichen Gegebenheiten. Im übrigen werde die Rechtsansicht vom Beschwerdeführer aufrechterhalten und werde auf die Fußnote 17 zu § 52 StVO (offenbar Manzsche Gesetzesausgabe Kammerhofer) verwiesen, wo es heiße: "Wird in einem Ortsgebiet für eine bestimmte Straßenstrecke eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h erlaubt, so ist für die Aufhebung dieser Erlaubnis das Zeichen 'Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung' zu verwenden. Dieses Zeichen bedeutet aber nicht, daß nun im genannten Fall keine Geschwindigkeitsbeschränkung mehr gilt. Es ist dann vielmehr die für Ortsgebiete gesetzlich festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkung, nämlich 50 km/h zu beachten, das gleiche gilt, wenn in einem Ortsgebiet für eine bestimmte Straßenstrecke eine geringere Höchstgeschwindigkeit als 50 km/h vorgeschrieben wurde." Es werde also hier immer eindeutig von "Ortsgebiet" gesprochen. Im § 43 StVO 1960, Fußnote 22 (offenbar dieselbe genannte Gesetzesausgabe), sei folgendes enthalten: "Das Richtzeichen 'Ortstafel' und das Richtzeichen 'Ortsende' drücken eine Verordnung aus. Inhalt der Verordnung kann nur sein, daß ab dem Richtzeichen 'Ortstafel' bis zum Richtzeichen 'Ortsende' nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden darf, es sei denn, daß eine andere Höchstgeschwindigkeit bestimmt wurde. Wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, hat die Behörde durch Verordnung die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in Ortsgebieten zu erhöhen. Diese Verordnung muß sich nicht auf das ganze Ortsgebiet beziehen, sie kann sich vielmehr auf einzelne Straßen oder Straßenabschnitte beschränken. Wird aber eine Fahrgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h erlaubt und dies unmittelbar neben dem Richtzeichen 'Ortstafel' kundgemacht, so bedeutet dies, daß ein Fahrzeuglenker, der bei dem erwähnten Richtzeichen in das Ortsgebiet einfährt, im ganzen Ortsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit einhalten darf, es sei denn, daß am Beginn jener Straßen oder -stellen, für welche die erhöhte höhere Geschwindigkeit nicht gelten soll, durch das Straßenverkehrszeichen nach § 52 Z. 10 a StVO eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit angeordnet wind. Soll die Erlaubnis einer höheren Geschwindigkeit nur für eine bestimmte Straße innerhalb eines Ortsgebietes gelten, so darf das diesbezügliche Vorschriftszeichen nicht unmittelbar neben dem Richtzeichen 'Ortstafel' angebracht werden." Im gegenständlichen Fall stehe das erste Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 10 a StVO im Ortsgebiet von Inzersdorf und sei trotz zwingender Vorschrift nicht durch ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 10 b StVO aufgehoben. Die belangte Behörde vertrete daher eine irrige Rechtsmeinung, wenn sie der Auffassung sei, daß dieses Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 10 a StVO auch über das Ortsende von Inzersdorf hinaus Geltung haben soll.Weder aus der vom Meldungsleger angefertigten Skizze noch auf Grund seiner persönlichen Feststellungen habe der Beschwerdeführer bis zum Ortsbeginn von Wien ein Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 10, b StVO vorfinden können. Die von der Behörde getroffenen "Feststellungen", daß der Wirkungsbereich des Vorschriftszeichens gemäß Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO erst durch das Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 10, b StVO aufgehoben werde, stehe daher nicht nur mit sich selbst im Widerspruch, sondern auch mit den tatsächlichen Gegebenheiten. Im übrigen werde die Rechtsansicht vom Beschwerdeführer aufrechterhalten und werde auf die Fußnote 17 zu Paragraph 52, StVO (offenbar Manzsche Gesetzesausgabe Kammerhofer) verwiesen, wo es heiße: "Wird in einem Ortsgebiet für eine bestimmte Straßenstrecke eine höhere Geschwindigkeit als 50 km/h erlaubt, so ist für die Aufhebung dieser Erlaubnis das Zeichen 'Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung' zu verwenden. Dieses Zeichen bedeutet aber nicht, daß nun im genannten Fall keine Geschwindigkeitsbeschränkung mehr gilt. Es ist dann vielmehr die für Ortsgebiete gesetzlich festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkung, nämlich 50 km/h zu beachten, das gleiche gilt, wenn in einem Ortsgebiet für eine bestimmte Straßenstrecke eine geringere Höchstgeschwindigkeit als 50 km/h vorgeschrieben wurde." Es werde also hier immer eindeutig von "Ortsgebiet" gesprochen. Im Paragraph 43, StVO 1960, Fußnote 22 (offenbar dieselbe genannte Gesetzesausgabe), sei folgendes enthalten: "Das Richtzeichen 'Ortstafel' und das Richtzeichen 'Ortsende' drücken eine Verordnung aus. Inhalt der Verordnung kann nur sein, daß ab dem Richtzeichen 'Ortstafel' bis zum Richtzeichen 'Ortsende' nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden darf, es sei denn, daß eine andere Höchstgeschwindigkeit bestimmt wurde. Wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, hat die Behörde durch Verordnung die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in Ortsgebieten zu erhöhen. Diese Verordnung muß sich nicht auf das ganze Ortsgebiet beziehen, sie kann sich vielmehr auf einzelne Straßen oder Straßenabschnitte beschränken. Wird aber eine Fahrgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h erlaubt und dies unmittelbar neben dem Richtzeichen 'Ortstafel' kundgemacht, so bedeutet dies, daß ein Fahrzeuglenker, der bei dem erwähnten Richtzeichen in das Ortsgebiet einfährt, im ganzen Ortsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit einhalten darf, es sei denn, daß am Beginn jener Straßen oder -stellen, für welche die erhöhte höhere Geschwindigkeit nicht gelten soll, durch das Straßenverkehrszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit angeordnet wind. Soll die Erlaubnis einer höheren Geschwindigkeit nur für eine bestimmte Straße innerhalb eines Ortsgebietes gelten, so darf das diesbezügliche Vorschriftszeichen nicht unmittelbar neben dem Richtzeichen 'Ortstafel' angebracht werden." Im gegenständlichen Fall stehe das erste Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO im Ortsgebiet von Inzersdorf und sei trotz zwingender Vorschrift nicht durch ein Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 10, b StVO aufgehoben. Die belangte Behörde vertrete daher eine irrige Rechtsmeinung, wenn sie der Auffassung sei, daß dieses Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO auch über das Ortsende von Inzersdorf hinaus Geltung haben soll.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dem Berufungsvorbringen sei vor allem entgegenzuhalten, daß eine durch ein Verkehrszeichen nach § 52 Z. 10 a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit durch ein Richtzeichen 'Ortstafel' keineswegs beeinflußt werde, sondern vielmehr im Ortsgebiet die durch das Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit weiter gefahren werden könne. Vice versa ergebe sich daraus, daß auch eine durch das Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit nunmehr auch durch das Richtzeichen "Ende des Ortsgebietes" gemäß der oben angezogenen Norm zweifelsohne nicht abgeändert werde. Eine solche Abänderung könne höchstens auf Grund eines nach § 52 Z. 10 b StVO kundgemachten Verkehrszeichen erfolgen. Ein solches sei jedoch von der Stadtgrenze Wien herkommend bis zum Tatort keineswegs aufgestellt. Ob nun ein solches Zeichen auf der Triester Straße auf einem anderen Ort aufgestellt sei oder nicht, wäre für das gegenständliche Verfahren rechtlich irrelevant. Der Beschwerdeführer wäre daher jedenfalls verpflichtet gewesen, die gemäß § 52 Z. 10 a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h am Tatort einzuhalten. Es erübrige sich daher, auch auf die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Berufungsgründe näher einzugehen. Die Übertretung sei daher auf Grund der Angaben des Anzeigelegers als erwiesen anzusehen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis habe bestätigt werden müssen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, dem Berufungsvorbringen sei vor allem entgegenzuhalten, daß eine durch ein Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit durch ein Richtzeichen 'Ortstafel' keineswegs beeinflußt werde, sondern vielmehr im Ortsgebiet die durch das Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit weiter gefahren werden könne. Vice versa ergebe sich daraus, daß auch eine durch das Verbotszeichen kundgemachte Höchstgeschwindigkeit nunmehr auch durch das Richtzeichen "Ende des Ortsgebietes" gemäß der oben angezogenen Norm zweifelsohne nicht abgeändert werde. Eine solche Abänderung könne höchstens auf Grund eines nach Paragraph 52, Ziffer 10, b StVO kundgemachten Verkehrszeichen erfolgen. Ein solches sei jedoch von der Stadtgrenze Wien herkommend bis zum Tatort keineswegs aufgestellt. Ob nun ein solches Zeichen auf der Triester Straße auf einem anderen Ort aufgestellt sei oder nicht, wäre für das gegenständliche Verfahren rechtlich irrelevant. Der Beschwerdeführer wäre daher jedenfalls verpflichtet gewesen, die gemäß Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h am Tatort einzuhalten. Es erübrige sich daher, auch auf die übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Berufungsgründe näher einzugehen. Die Übertretung sei daher auf Grund der Angaben des Anzeigelegers als erwiesen anzusehen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis habe bestätigt werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall ist von dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt auszugehen, daß auf der Triester Straße in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers im Ortsgebiet von Inzersdorf unmittelbar vor dem Wachzimmer Inzersdorf das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 10 a StVO 1960 angebracht war, das eine Fahrgeschwindigkeit bis 70 km/h gestattet hat, und daß auf der folgenden Wegstrecke bis zur Ortstafel von Wien kein Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z. 10 b StVO 1960 aufgestellt war. Innerhalb dieser, wie aus der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen, vom Meldungsleger angelegten Skizze hervorgeht, ca. 1 km langen Strecke fuhr der Beschwerdeführer mit einem Personenkraftwagen ca. 200 m nach dem Richtzeichen gemäß § 53 lit. d Z. 17 b StVO 1960 (Ortsende von Wien-Inzersdorf) in der Höhe des Hauses Nr. 100 mit ca. 90 km/h. Auf diesen Sachverhalt gestützt, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, daß die Meinung der belangten Behörde, eine durch ein Verkehrszeichen nach § 52 Z. 10 a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit werde durch ein Richtzeichen "Ortstafel" nicht beeinflußt und eine solche Abänderung könne höchstens auf Grund eines nach § 52 Z. 10 b StVO kundgemachten Verkehrszeichens erfolgen, unrichtig sei. Im vorliegenden Fall stehe das erste Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 10 a StVO im Ortsgebiet von Inzersdorf und sei trotz zwingender Vorschrift nicht durch ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 10 b StVO aufgehoben. Würde man dieser Rechtsansicht der belangten Behörde folgen, dann würde sich in umgekehrter Fahrtrichtung ergeben, daß man auch von der Triester Straße bis Wiener Neustadt nur mit höchstens 70 km/h fahren dürfe. Die Geltung des Vorschriftszeichens gemäß § 52 Z. 10 a StVO reiche daher im vorliegenden Fall nur bis zum Ortsende von Inzersdorf.Im vorliegenden Fall ist von dem unbestritten gebliebenen Sachverhalt auszugehen, daß auf der Triester Straße in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers im Ortsgebiet von Inzersdorf unmittelbar vor dem Wachzimmer Inzersdorf das Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO 1960 angebracht war, das eine Fahrgeschwindigkeit bis 70 km/h gestattet hat, und daß auf der folgenden Wegstrecke bis zur Ortstafel von Wien kein Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, b StVO 1960 aufgestellt war. Innerhalb dieser, wie aus der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen, vom Meldungsleger angelegten Skizze hervorgeht, ca. 1 km langen Strecke fuhr der Beschwerdeführer mit einem Personenkraftwagen ca. 200 m nach dem Richtzeichen gemäß Paragraph 53, Litera d, Ziffer 17, b StVO 1960 (Ortsende von Wien-Inzersdorf) in der Höhe des Hauses Nr. 100 mit ca. 90 km/h. Auf diesen Sachverhalt gestützt, vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, daß die Meinung der belangten Behörde, eine durch ein Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit werde durch ein Richtzeichen "Ortstafel" nicht beeinflußt und eine solche Abänderung könne höchstens auf Grund eines nach Paragraph 52, Ziffer 10, b StVO kundgemachten Verkehrszeichens erfolgen, unrichtig sei. Im vorliegenden Fall stehe das erste Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO im Ortsgebiet von Inzersdorf und sei trotz zwingender Vorschrift nicht durch ein Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Ziffer 10, b StVO aufgehoben. Würde man dieser Rechtsansicht der belangten Behörde folgen, dann würde sich in umgekehrter Fahrtrichtung ergeben, daß man auch von der Triester Straße bis Wiener Neustadt nur mit höchstens 70 km/h fahren dürfe. Die Geltung des Vorschriftszeichens gemäß Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO reiche daher im vorliegenden Fall nur bis zum Ortsende von Inzersdorf.
Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b Z. 1 StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, insbesondere wenn und soweit es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs erfordert, dauernd oder vorübergehend Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, zu erlassen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, durch Verordnung die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in Ortsgebieten (§ 52 Z. 10 a) zu erhöhen. Gemäß § 51 Abs. 1 StVO 1960 sind die Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift "Ende" anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus der Bestimmung des § 52 nichts anderes ergibt. § 52 lit. a Z. 10 a StVO 1960 bestimmt, daß das dort abgebildete Zeichen anzeigt, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. § 52 lit. a Z. 10 b leg. cit. lautet schließlich: Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Z. 10 a anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, insbesondere wenn und soweit es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden Verkehrs erfordert, dauernd oder vorübergehend Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen, zu erlassen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde, wenn es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert und aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs keine Bedenken dagegen bestehen, durch Verordnung die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in Ortsgebieten (Paragraph 52, Ziffer 10, a) zu erhöhen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, StVO 1960 sind die Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift "Ende" anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus der Bestimmung des Paragraph 52, nichts anderes ergibt. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO 1960 bestimmt, daß das dort abgebildete Zeichen anzeigt, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, b leg. cit. lautet schließlich: Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Ziffer 10, a anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden.
Keine dieser zitierten Gesetzesstellen läßt den vom Beschwerdeführer gezogenen Schluß zu, daß durch das Richtzeichen "Ortstafel, Ortsende" (§ 53 Z. 17 b StVO) das Verbotszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" (§ 52 lit. a Z. 10 a StVO) aufgehoben wird. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung ist grundsätzlich durch das Verbotszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" (§ 52 lit. a Z. 10 b StVO) angezeigt. Auch wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Straßenstrecke angeordnet ist, die teilweise durch ein Gebiet führt, das durch Ortstafeln als Ortsgebiet gekennzeichnet ist, endet sie erst durch das Verbotszeichen nach § 52 lit. a Z. 10 b StVO. Der Einwand des Beschwerdeführers, daß in diesem Fall in der Gegenfahrtrichtung die Verkehrsteilnehmer verpflichtet wären, auf der Triester Straße bis Wiener Neustadt nur mit höchstens 70 km/h zu fahren, schlägt nicht durch, weil einerseits im vorliegenden Fall nur die Kennzeichnung der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers rcchtlich maßgebend sein kann und andererseits auch durch nichts hervorgekommen ist, daß auf der Triester Straße für den Verkehr Richtung Wiener Neustadt die am Ortsende Wien angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht in der Folge an irgendeiner Straßenstelle durch das Verbotszeichen nach § 52 lit. a Z. 10 b StVO aufgehoben worden ist. Aber auch aus der Bestimmung des § 43 Abs. 4 StVO, auf die sich der Beschwerdeführer allerdings in seiner Beschwerde nicht mehr bezieht, kann für die Ansicht des Beschwerdeführers nichts gewonnen werden, weil im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden war, ob die angeordnete und durch das Verbotszeichen nach § 52 lit. a Z. 10 a StVO angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung für das ganze Ortsgebiet Inzersdorf-Wien Geltung hatte oder sich vielmehr nur auf einzelne Straßen oder Straßenabschnitte des Ortes beschränkte, sondern ob diese Geschwindigkeitsbeschränkung auch über das Ortsende Inzersdorf hinaus bis zu ihrer Aufhebung mittels eines Verbotszeichens nach § 52 lit. a Z. 10 b StVO für den Beschwerdeführer verbindlich war. Hier ist allerdings der belangten Behörde entgegenzuhalten, daß es wohl von rechtlicher Bedeutung wäre, wenn die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung in der Folge nicht durch das Verbotszeichen nach § 52 lit. a Z. 10 b StVO eine Beendigung erfahren hätte. Aber auch dieser Einwand des Beschwerdeführers geht angesichts der in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hervorgekommenen tatsächlichen Gestaltung der für diesen Beschwerdefall maßgebenden Verkehrszeichen am Tatort ins Leere. Danach war und ist auf der Triester Straße in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers nach dem Verbotszeichen nach § 52 lit. a Z. 10 a StVO (70 km/h), das unmittelbar nach dem Wachzimmer Inzersdorf angebracht war, auf der folgenden Wegstrecke in der Höhe der Einmündung der Wienerbergerstraße ein weiteres Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 10 a StVO (60 km/h) aufgestellt. Dieses erfährt eine Wiederholung in der Einmündung zur Davidgasse und schließlich folgt an der Einmündung der Gudrunstraße ein Verbotszeichen nach § 52 lit. a Z. 10 b StVO, in dem die Bezeichnung 60 km/h durchstrichen wird. Demnach hat die Behörde die ursprünglich auf 70 km/h lautende Geschwindigkeitsbeschränkung zunächst durch eine solche von 60 km/h ersetzt und diese Anordnung nach deren Wiederholung durch das damit korrespondierende Verkehrszeichen nach § 52 lit. a Z. 10 b StVO aufgehoben.Keine dieser zitierten Gesetzesstellen läßt den vom Beschwerdeführer gezogenen Schluß zu, daß durch das Richtzeichen "Ortstafel, Ortsende" (Paragraph 53, Ziffer 17, b StVO) das Verbotszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO) aufgehoben wird. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung ist grundsätzlich durch das Verbotszeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, b StVO) angezeigt. Auch wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Straßenstrecke angeordnet ist, die teilweise durch ein Gebiet führt, das durch Ortstafeln als Ortsgebiet gekennzeichnet ist, endet sie erst durch das Verbotszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, b StVO. Der Einwand des Beschwerdeführers, daß in diesem Fall in der Gegenfahrtrichtung die Verkehrsteilnehmer verpflichtet wären, auf der Triester Straße bis Wiener Neustadt nur mit höchstens 70 km/h zu fahren, schlägt nicht durch, weil einerseits im vorliegenden Fall nur die Kennzeichnung der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers rcchtlich maßgebend sein kann und andererseits auch durch nichts hervorgekommen ist, daß auf der Triester Straße für den Verkehr Richtung Wiener Neustadt die am Ortsende Wien angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung nicht in der Folge an irgendeiner Straßenstelle durch das Verbotszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, b StVO aufgehoben worden ist. Aber auch aus der Bestimmung des Paragraph 43, Absatz 4, StVO, auf die sich der Beschwerdeführer allerdings in seiner Beschwerde nicht mehr bezieht, kann für die Ansicht des Beschwerdeführers nichts gewonnen werden, weil im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden war, ob die angeordnete und durch das Verbotszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung für das ganze Ortsgebiet Inzersdorf-Wien Geltung hatte oder sich vielmehr nur auf einzelne Straßen oder Straßenabschnitte des Ortes beschränkte, sondern ob diese Geschwindigkeitsbeschränkung auch über das Ortsende Inzersdorf hinaus bis zu ihrer Aufhebung mittels eines Verbotszeichens nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, b StVO für den Beschwerdeführer verbindlich war. Hier ist allerdings der belangten Behörde entgegenzuhalten, daß es wohl von rechtlicher Bedeutung wäre, wenn die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung in der Folge nicht durch das Verbotszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, b StVO eine Beendigung erfahren hätte. Aber auch dieser Einwand des Beschwerdeführers geht angesichts der in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hervorgekommenen tatsächlichen Gestaltung der für diesen Beschwerdefall maßgebenden Verkehrszeichen am Tatort ins Leere. Danach war und ist auf der Triester Straße in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers nach dem Verbotszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO (70 km/h), das unmittelbar nach dem Wachzimmer Inzersdorf angebracht war, auf der folgenden Wegstrecke in der Höhe der Einmündung der Wienerbergerstraße ein weiteres Verbotszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO (60 km/h) aufgestellt. Dieses erfährt eine Wiederholung in der Einmündung zur Davidgasse und schließlich folgt an der Einmündung der Gudrunstraße ein Verbotszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, b StVO, in dem die Bezeichnung 60 km/h durchstrichen wird. Demnach hat die Behörde die ursprünglich auf 70 km/h lautende Geschwindigkeitsbeschränkung zunächst durch eine solche von 60 km/h ersetzt und diese Anordnung nach deren Wiederholung durch das damit korrespondierende Verkehrszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, b StVO aufgehoben.
Damit ist aber die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h durch die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h abgeändert worden, was aber nichts anderes bedeutet, als das damit die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h durch die Anordnung der anderen Geschwindigkeitsbeschränkung außer Kraft gesetzt worden ist. In einem solchen Fall ist es aber nicht mehr notwendig, die Beendigung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch die Anbringung eines Verkehrszeichens nach § 52 lit. a Z. 10 b StVO anzuzeigen, zumal es durch die Kundmachung einer anderen Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit. a Z. 10 a StVO nicht zweifelhaft sein kann, daß diese Kundmachung die zuerst kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung ersetzt. Da somit das Ende der in Frage stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung ordnungsgemäß angezeigt war, kann der Beschwerdeführer auch nicht für sich in Anspruch nehmen, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung infolge gesetzwidriger Verordnungskundmachung auf ihn nicht anzuwenden gewesen wäre. Die belangte Behörde hat daher die Rechtsfrage richtig gelöst, weshalb dem angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht anhaftet.Damit ist aber die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h durch die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h abgeändert worden, was aber nichts anderes bedeutet, als das damit die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h durch die Anordnung der anderen Geschwindigkeitsbeschränkung außer Kraft gesetzt worden ist. In einem solchen Fall ist es aber nicht mehr notwendig, die Beendigung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch die Anbringung eines Verkehrszeichens nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, b StVO anzuzeigen, zumal es durch die Kundmachung einer anderen Geschwindigkeitsbeschränkung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10, a StVO nicht zweifelhaft sein kann, daß diese Kundmachung die zuerst kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung ersetzt. Da somit das Ende der in Frage stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung ordnungsgemäß angezeigt war, kann der Beschwerdeführer auch nicht für sich in Anspruch nehmen, daß die Geschwindigkeitsbeschränkung infolge gesetzwidriger Verordnungskundmachung auf ihn nicht anzuwenden gewesen wäre. Die belangte Behörde hat daher die Rechtsfrage richtig gelöst, weshalb dem angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtswidrigkeit des Inhaltes nicht anhaftet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427.
Wien, am 11. Dezember 1974
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001543.X00Im RIS seit
11.11.2002Zuletzt aktualisiert am
29.10.2013