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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §796;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Dr. Karlik, Dr. Simon und Dr. Kirschner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzkommissär Dr. Heinrich, über die Beschwerde der Maria M. in F, vertreten durch Dr. Hans Schwab, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, Leopoldstraße 19, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat, vom 15. Dezember 1972, Zl. 2/2/3-VII/BK/E-1972, betreffend Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1965 und Vermögensteuer und Beitrag vom Vermögen ab dem 1. Jänner 1968, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 19. Jänner 1963 verstorbene Dipl.-Ing. Friedrich M. hat in seinem Testament vom 15. Jänner 1963 seine vier Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt, eine Reihe von letztwilligen Verfügungen hinsichtlich seiner Gewerbebetriebe in F. und B. getroffen und "zur Sicherstellung des standesgemäßen Lebensunterhaltes" seiner Ehegattin, der Beschwerdeführerin, das Haus in A., T-gasse 15, einen Garten in F., das Haus B-Vorstadt, verschiedene Liegenschaften sowie Liegenschaftsanteile an einer Waldparzelle vermacht, weiters verfügt, daß die Beschwerdeführerin aus den beiden Betrieben ("von meinen Werken in F. und B.") eine wertgesicherte jährliche "Lebensrente" von S 100.000,-- erhalten soll, schließlich der Beschwerdeführerin Mietrechte im Haus L-Vorstadt Nr. 70, in F. samt dem dort befindlichen Hausrat, sowie Sparbriefe einer Bausparkasse vermacht. Das Finanzamt hat den Rentenanspruch kapitalisiert und im geänderten Vermögensteuerbescheid ab dem 1. Jänner 1965 mit S 1,601.790,-- und im Vermögensteuerbescheid ab dem 1. Jänner 1968 mit S 1,760.970,-- bewertet. In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, daß die Unterhaltsrente ohne jede Gegenleistungsverpflichtung ihrerseits gewährt worden sei, vielmehr nur aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Erblassers sowie der erblasserischen Kinder abgeleitet werden könne; der Rentenkapitalwert sei daher ein Anspruch, der gemäß § 70 Z. 5 lit. a des Bewertungsgesetzes nicht zum sonstigen Vermögen gehöre und daher bei der Beschwerdeführerin nicht der Vermögensteuer unterliege.Der am 19. Jänner 1963 verstorbene Dipl.-Ing. Friedrich M. hat in seinem Testament vom 15. Jänner 1963 seine vier Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt, eine Reihe von letztwilligen Verfügungen hinsichtlich seiner Gewerbebetriebe in F. und B. getroffen und "zur Sicherstellung des standesgemäßen Lebensunterhaltes" seiner Ehegattin, der Beschwerdeführerin, das Haus in A., T-gasse 15, einen Garten in F., das Haus B-Vorstadt, verschiedene Liegenschaften sowie Liegenschaftsanteile an einer Waldparzelle vermacht, weiters verfügt, daß die Beschwerdeführerin aus den beiden Betrieben ("von meinen Werken in F. und B.") eine wertgesicherte jährliche "Lebensrente" von S 100.000,-- erhalten soll, schließlich der Beschwerdeführerin Mietrechte im Haus L-Vorstadt Nr. 70, in F. samt dem dort befindlichen Hausrat, sowie Sparbriefe einer Bausparkasse vermacht. Das Finanzamt hat den Rentenanspruch kapitalisiert und im geänderten Vermögensteuerbescheid ab dem 1. Jänner 1965 mit S 1,601.790,-- und im Vermögensteuerbescheid ab dem 1. Jänner 1968 mit S 1,760.970,-- bewertet. In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, daß die Unterhaltsrente ohne jede Gegenleistungsverpflichtung ihrerseits gewährt worden sei, vielmehr nur aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht des Erblassers sowie der erblasserischen Kinder abgeleitet werden könne; der Rentenkapitalwert sei daher ein Anspruch, der gemäß Paragraph 70, Ziffer 5, Litera a, des Bewertungsgesetzes nicht zum sonstigen Vermögen gehöre und daher bei der Beschwerdeführerin nicht der Vermögensteuer unterliege.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung im wesentlichen mit folgender Begründung ab: Streitentscheidend sei, ob die an die Beschwerdeführerin von den Kindern zu zahlende Rente auf Grund des gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Mutter gegenüber ihren Kindern oder auf Grund des Testamentes geleistet werde. Dipl.- Ing. Friedrich M. habe in seinem Testament verfügt, daß seiner Gattin zur Sicherstellung ihres standesgemäßen Unterhaltes eine jährliche Leibrente von (wertgesichert) S 100.000,-- zukommen soll. Die Erben seien auf Grund des Testamentes berufen worden; die Zahlungen an die Berufungswerberin würden in Erfüllung dieser letztwilligen Anordnung geleistet. Es sei dabei unerheblich, daß die Kinder auch ohne Testament auf Grund der gesetzlichen Erbfolge als Erben berufen worden wären; ebenso sei es unbeachtlich, daß die Mutter gegenüber ihren Kindern einen Unterhaltsanspruch habe, allerdings gemäß § 154 ABGB nur dann, wenn sie in Dürftigkeit verfalle, wovon im vorliegenden Fall wohl keine Rede sein könne. Da die Rentenleistungen somit nicht auf dem Gesetz, sondern auf dem Testament beruhen, komme die Bestimmung des § 70 Z. 5 lit. a BewG nicht zur Anwendung.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung im wesentlichen mit folgender Begründung ab: Streitentscheidend sei, ob die an die Beschwerdeführerin von den Kindern zu zahlende Rente auf Grund des gesetzlichen Unterhaltsanspruches der Mutter gegenüber ihren Kindern oder auf Grund des Testamentes geleistet werde. Dipl.- Ing. Friedrich M. habe in seinem Testament verfügt, daß seiner Gattin zur Sicherstellung ihres standesgemäßen Unterhaltes eine jährliche Leibrente von (wertgesichert) S 100.000,-- zukommen soll. Die Erben seien auf Grund des Testamentes berufen worden; die Zahlungen an die Berufungswerberin würden in Erfüllung dieser letztwilligen Anordnung geleistet. Es sei dabei unerheblich, daß die Kinder auch ohne Testament auf Grund der gesetzlichen Erbfolge als Erben berufen worden wären; ebenso sei es unbeachtlich, daß die Mutter gegenüber ihren Kindern einen Unterhaltsanspruch habe, allerdings gemäß Paragraph 154, ABGB nur dann, wenn sie in Dürftigkeit verfalle, wovon im vorliegenden Fall wohl keine Rede sein könne. Da die Rentenleistungen somit nicht auf dem Gesetz, sondern auf dem Testament beruhen, komme die Bestimmung des Paragraph 70, Ziffer 5, Litera a, BewG nicht zur Anwendung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 70 Z. 5 lit. a des Bewertungsgesetzes 1955 gehören Ansprüche auf Renten, die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen, nicht zum sonstigen Vermögen.Gemäß Paragraph 70, Ziffer 5, Litera a, des Bewertungsgesetzes 1955 gehören Ansprüche auf Renten, die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen, nicht zum sonstigen Vermögen.
Während die belangte Behörde die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Beschwerdefall verneint, weil der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin - deren Unterhaltscharakter in der Gegenschrift eingeräumt wird - auf dem Testament, nicht auf dem Gesetz beruhe, steht die Beschwerde auf dem Standpunkt, daß die Beschwerdeführerin auch ohne testamentarisch verfügte Leibrente Anspruch auf den anständigen Unterhalt gemäß § 796 ABGB gehabt hätte, da sie ihren anständigen Unterhalt aus den übrigen Legaten nicht hätte decken können. Nach Auffassung der Beschwerde habe der Erblasser seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin im Testament im Weg einer wertgesicherten Leibrente nach der Höhe seines Vermögens ziffernmäßig festgesetzt und habe die Bezahlung derselben den erblasserischen Kindern aus dem Nachlaßvermögen zu gleichen Teilen auferlegt. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden.Während die belangte Behörde die Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Beschwerdefall verneint, weil der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin - deren Unterhaltscharakter in der Gegenschrift eingeräumt wird - auf dem Testament, nicht auf dem Gesetz beruhe, steht die Beschwerde auf dem Standpunkt, daß die Beschwerdeführerin auch ohne testamentarisch verfügte Leibrente Anspruch auf den anständigen Unterhalt gemäß Paragraph 796, ABGB gehabt hätte, da sie ihren anständigen Unterhalt aus den übrigen Legaten nicht hätte decken können. Nach Auffassung der Beschwerde habe der Erblasser seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin im Testament im Weg einer wertgesicherten Leibrente nach der Höhe seines Vermögens ziffernmäßig festgesetzt und habe die Bezahlung derselben den erblasserischen Kindern aus dem Nachlaßvermögen zu gleichen Teilen auferlegt. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden.
Gemäß § 796 ABGB hat der überlebende Ehegatte zwar keinen Pflichtteilsanspruch, doch gebührt ihm solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, der mangelnde anständige Unterhalt, soweit dieser durch seinen gesetzlichen Erbteil oder eine für den Fall des Überlebens bedungene oder letztwillig zugewendete Versorgung nicht gedeckt ist. Die Erben erfüllen mit ihrer Rentenleistung an ihre Mutter deshalb nicht den Tatbestand des § 796 ABGB, weil der Erblasser durch Aussetzung u. a. eines Rentenlegates für den Unterhalt seiner Ehegattin gesorgt hat. Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen in Auslegung des § 10 Abs. 1 Z. 1 und § 12 Z. 2 EStG ergangenen Erkenntnissen vom 13. September 1972, Zl. 1852/70, und vom 10. Oktober 1973, Zl. 1808/71, sowie in dem zu § 22 Z. 1 lit. c zweiter Satz EStG ergangenen Erkenntnis vom 30. Mai 1972, Zl. 1992/71, vertreten und näher begründet. Da gemäß § 70 Z. 5 lit. a BewG Ansprüche auf Renten nur dann nicht zum sonstigen Vermögen gehören, wenn sie "auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen", ist diese Voraussetzung im Grunde des § 796 ABGB nach der wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erfüllt. Dem angefochtenen Bescheid haftet daher eine inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht an. Da sich der für diese rechtliche Beurteilung maßgebende Sachverhalt bereits aus dem der belangten Behörde vorgelegenen Testament ergibt und im übrigen unbestritten ist, kann der belangten Behörde auch nicht mit Erfolg eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.Gemäß Paragraph 796, ABGB hat der überlebende Ehegatte zwar keinen Pflichtteilsanspruch, doch gebührt ihm solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, der mangelnde anständige Unterhalt, soweit dieser durch seinen gesetzlichen Erbteil oder eine für den Fall des Überlebens bedungene oder letztwillig zugewendete Versorgung nicht gedeckt ist. Die Erben erfüllen mit ihrer Rentenleistung an ihre Mutter deshalb nicht den Tatbestand des Paragraph 796, ABGB, weil der Erblasser durch Aussetzung u. a. eines Rentenlegates für den Unterhalt seiner Ehegattin gesorgt hat. Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen in Auslegung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 12, Ziffer 2, EStG ergangenen Erkenntnissen vom 13. September 1972, Zl. 1852/70, und vom 10. Oktober 1973, Zl. 1808/71, sowie in dem zu Paragraph 22, Ziffer eins, Litera c, zweiter Satz EStG ergangenen Erkenntnis vom 30. Mai 1972, Zl. 1992/71, vertreten und näher begründet. Da gemäß Paragraph 70, Ziffer 5, Litera a, BewG Ansprüche auf Renten nur dann nicht zum sonstigen Vermögen gehören, wenn sie "auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beruhen", ist diese Voraussetzung im Grunde des Paragraph 796, ABGB nach der wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erfüllt. Dem angefochtenen Bescheid haftet daher eine inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht an. Da sich der für diese rechtliche Beurteilung maßgebende Sachverhalt bereits aus dem der belangten Behörde vorgelegenen Testament ergibt und im übrigen unbestritten ist, kann der belangten Behörde auch nicht mit Erfolg eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Aus diesen Erwägungen ist die Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Aus diesen Erwägungen ist die Beschwerde als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 427/1972.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972,.
Wien, am 18. Dezember 1974
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000213.X00Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017