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AbgabenverfahrenNorm
BAO §20Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0156/75Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Mag. DDr. Heller, Dr. Simon und Dr. Schubert als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzkommissär Dr. Heinrich, über die Beschwerde des LF in W, vertreten durch Dr. Romeo Novak, Rechtsanwalt in Wien VIII, Lerchenfelderstraße 36, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. November 1974, Zl. GA 7-2322/1/74, betreffend Abgabennachsicht, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Mag. DDr. Heller, Dr. Simon und Dr. Schubert als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzkommissär Dr. Heinrich, über die Beschwerde des LF in W, vertreten durch Dr. Romeo Novak, Rechtsanwalt in Wien römisch acht, Lerchenfelderstraße 36, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. November 1974, Zl. GA 7-2322/1/74, betreffend Abgabennachsicht, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
In der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeschriftsatzes führt der Beschwerdeführer aus, daß er zufolge schwieriger geschäftlicher Entwicklung, die wesentlich durch seinen rapid verschlechterten Gesundheitszustand verursacht worden sei, sein Kraftfahrzeugreparaturgewerbe im Juli 1972 gegen einen Betrag von S 2,700.000,-- verkauft habe. Da hypothekarische Kredite sichergestellt gewesen seien, seien ihm lediglich S 1,500.000,-- ausgezahlt worden. Diesen Betrag habe der Beschwerdeführer verwendet, um Geschäfts- und Privatverbindlichkeiten abzudecken, sodaß ihm nicht einmal S 100.000,-- übrig geblieben seien. Nach dem Verkauf des Unternehmens habe eine Betriebsprüfung stattgefunden, auf Grund derer S 359.818,-- an Steuern vorgeschrieben worden seien. Der Beschwerdeführer habe beim Finanzamt ein Ansuchen um Teilnachsicht gestellt und unter Auferbietung aller Kräfte in zwei Teilbeträgen S 100.000,-- gezahlt, sodaß noch S 259.818,-- offen seien.
Das Finanzamt wies das Nachsichtsansuchen des Beschwerdeführers ab. Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung aus nachstehenden Gründen keine Folge gegeben:
Gemäß § 236 BAO sei zu prüfen gewesen, ob die Einhebung für den Abgabenschuldner unbillige Härten mit sich brächte. Diese Unbilligkeit könne etwa angenommen werden, wenn die Abstattung besondere finanzielle Schwierigkeiten für den Abgabenschuldner ergäbe. Die Unbilligkeit könne sich aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur mehr auf die Einhebung und nicht auf die Festsetzung der Abgabe beziehen. Erwägungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Abgabe seien daher nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens, Dem notwendigen Wohnbedarf des Beschwerdeführers diene die Wohnung in W. 15, G...straße 12. Für diese seien in letzter Zeit erhebliche Aufwendungen zur Verbesserung getätigt worden. Der Beschwerdeführer gebe dazu an, bei seiner Schwägerin einen Privatkredit von S 200.000,-- in Anspruch genommen zu haben. Diese Schuld sei aus dem Erlös rückgezahlt worden. Weiters habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren ein Einfamilienhaus in M. neu gebaut und finanziert. Nun sei er als Angestellter tätig. Sein monatliches Einkommen betrage zirka S 7.500,--. Er sei für Gattin und ein Kind sorgepflichtig. Nach der Aktenlage könnte noch eine wesentliche Änderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers im Falle des Durchdringens seines Klageanspruches von S 350.000,-- gegen einen früheren Unternehmensteilhaber bei einem derzeit anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren erreicht werden. Nach der gesamten Sachlage ergebe sich, daß dem Abgabenschuldner zugemutet werden könne, die Abgabenschuld zu entrichten, und zwar bei für ihn erfolgreichem Prozeßausgang sogar kürzerfristig. Bei Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen und nicht vor allem privater Verpflichtungen hätte er ohne Schwierigkeiten den Abgabenrückstand bereits früher entrichten können. Keinesfalls könne das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO vor Kenntnis des Ausganges des erwähnten Prozesses angenommen werden. Auch für den Fall eines für den Beschwerdeführer negativen Prozeßausganges könne derzeit noch nicht überblickt werden, ob diesfalls eine Nachsicht in Zukunft angemessen erscheine.Gemäß Paragraph 236, BAO sei zu prüfen gewesen, ob die Einhebung für den Abgabenschuldner unbillige Härten mit sich brächte. Diese Unbilligkeit könne etwa angenommen werden, wenn die Abstattung besondere finanzielle Schwierigkeiten für den Abgabenschuldner ergäbe. Die Unbilligkeit könne sich aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur mehr auf die Einhebung und nicht auf die Festsetzung der Abgabe beziehen. Erwägungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Abgabe seien daher nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens, Dem notwendigen Wohnbedarf des Beschwerdeführers diene die Wohnung in W. 15, G...straße 12. Für diese seien in letzter Zeit erhebliche Aufwendungen zur Verbesserung getätigt worden. Der Beschwerdeführer gebe dazu an, bei seiner Schwägerin einen Privatkredit von S 200.000,-- in Anspruch genommen zu haben. Diese Schuld sei aus dem Erlös rückgezahlt worden. Weiters habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren ein Einfamilienhaus in M. neu gebaut und finanziert. Nun sei er als Angestellter tätig. Sein monatliches Einkommen betrage zirka S 7.500,--. Er sei für Gattin und ein Kind sorgepflichtig. Nach der Aktenlage könnte noch eine wesentliche Änderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers im Falle des Durchdringens seines Klageanspruches von S 350.000,-- gegen einen früheren Unternehmensteilhaber bei einem derzeit anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren erreicht werden. Nach der gesamten Sachlage ergebe sich, daß dem Abgabenschuldner zugemutet werden könne, die Abgabenschuld zu entrichten, und zwar bei für ihn erfolgreichem Prozeßausgang sogar kürzerfristig. Bei Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen und nicht vor allem privater Verpflichtungen hätte er ohne Schwierigkeiten den Abgabenrückstand bereits früher entrichten können. Keinesfalls könne das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 236, BAO vor Kenntnis des Ausganges des erwähnten Prozesses angenommen werden. Auch für den Fall eines für den Beschwerdeführer negativen Prozeßausganges könne derzeit noch nicht überblickt werden, ob diesfalls eine Nachsicht in Zukunft angemessen erscheine.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit "bzw. Unzweckmäßigkeit" seines Inhaltes aufzuheben.
Nachdem der Beschwerdeführer zunächst behauptete, die belangte Behörde habe von dem ihr zustehenden "billigen Ermessen" keinen Gebrauch im Sinne des Gesetzes gemacht, führte er aus, bei der Auslegung des Rechtsbegriffes der Billigkeit stehe der Verwaltungsbehörde kein Ermessen zu. Folgende Umstände wären dabei zu berücksichtigen gewesen: 1. Die schlechte gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers; 2. die äußerst angespannte wirtschaftliche Lage des Unternehmens, die auf Konkurrenzbetriebe und den schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen sei; 3. die Art der Verwendung des Verkaufserlöses; 4. der Beschwerdeführer habe mit einer derartigen "gigantischen" Nachforderung nicht rechnen können, weil er sich immer bemüht habe, seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt rasch und ordnungsgemäß nachzukommen; 5. das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers;
6. seine Sorgepflicht.
Der Beschwerdeführer begehre nicht, daß ihm der gesamte Steuerrückstand erlassen werde. Es erscheine aber bei "richtiger Würdigung der angezogenen Gesetzesstelle unbillig zu sein", auch nicht einen Teil der Steuerschuld zu erlassen. Bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes und "gesetzesgetreuer Anwendung des § 236 BAO wäre die belangte Behörde nicht zu einer Abweisung" gelangt.Der Beschwerdeführer begehre nicht, daß ihm der gesamte Steuerrückstand erlassen werde. Es erscheine aber bei "richtiger Würdigung der angezogenen Gesetzesstelle unbillig zu sein", auch nicht einen Teil der Steuerschuld zu erlassen. Bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes und "gesetzesgetreuer Anwendung des Paragraph 236, BAO wäre die belangte Behörde nicht zu einer Abweisung" gelangt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.Gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Aus diesem Gesetzeswortlaut ergibt sich - was der Verwaltungsgerichtshof übrigens in ständiger Rechtsprechung dargetan hat -, daß die Behörde bei Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen zwei relevante Momente zu beachten hat:
Zunächst ist festzustellen, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit gegeben ist, bejahendenfalls hat die Behörde sodann in Ausübung des freien Ermessens (arg: "können") die begehrte Nachsicht ganz oder teilweise zuzuerkennen oder abzulehnen. Der erste Teil des behördlichen Vorgehens liegt im Bereich der gebundenen Verwaltung, weil der Begriff der Unbilligkeit ein aus den im Einzelfall gegebenen Sachverhaltselementen erschließbares Tatbestandsmerkmal ist. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde bereits das Vorliegen einer Unbilligkeit verneint, weshalb sie - nach dem Vorgesagten - gar nicht in die Lage kommen konnte, eine Ermessensentscheidung zu führen. Die Beschwerdeausführungen betreffend die Ermessensübung durch die belangte Behörde gehen daher ins Leere.
Was die von der belangten Behörde verneinte Unbilligkeit der Entrichtung der offenen Abgabenschuld anlangt, so hat die belangte Behörde diesbezüglich ihren Bescheid auf mehrere in der Beschwerde unbestrittene Tatsachen gestützt. Von diesen Tatsachen hatte daher auch der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung des Beschwerdefalles auszugehen. Die nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes streitentscheidende Feststellung der belangten Behörde ist die Tatsache, daß der Beschwerdeführer gegen einen Geschäftspartner noch eine Forderung von S 35.000,-- hat. Geht diese Forderung ein, so erscheinen die in der Beschwerde geltend gemachten Gründe nicht geeignet, eine Unbilligkeit in der ratenweisen Einziehung des Abgabenrückstandes zu erblicken. Immerhin verfügt der Beschwerdeführer dann nämlich nicht nur über eine Wohnung, ein Einfamilienhaus und ein laufendes Monatseinkommen von S 7.500,--, sondern eben auch über die genannte Forderung, in welcher der noch offene Abgabenrückstand Deckung findet.
Nun könnte der vorstehenden Beurteilung - was in der Beschwerde allerdings nicht geschehen ist - entgegengehalten werden, daß der Geldbetrag von S 350.000,-- zur Zeit noch nicht greifbar ist, weil er eingeklagt werden mußte. Dem kommt aber, der Natur eines Verfahrens über ein Nachsichtansuchen entsprechend, keine Bedeutung zu, weil die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides der positiven Erledigung eines späteren Nachsichtsansuchens nicht entgegensteht, wenn künftig dargetan werden kann, daß sich der Sachverhalt in wesentlichen Punkten geändert hat. Zutreffend konnte die belangte Behörde somit von den im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegebenen Verhältnissen, die unbestrittenermaßen die eingeklagte Forderung als realen Wert mitumfaßten, ausgehen.
So besehen, läßt bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, daß die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 - und im Grunde des § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - abzuweisen.So besehen, läßt bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, daß die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 - und im Grunde des Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - abzuweisen.
Wien, am 11. März 1975
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000155.X00Im RIS seit
14.11.2019Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019