TE Vwgh Erkenntnis 1975/4/10 2229/74

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Veröffentlicht am 10.04.1975
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Index

Verkehrssteuern
32/06 Verkehrsteuern
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §1 Abs1
KFG 1967 §102 Abs5
KfzStG §1 lita
KfzStG §8 Abs3
KfzStG §8 Abs4
KfzStG §8 Abs5
KfzStG §9 Abs4
StVO 1960 §1 Abs2
  1. KFG 1967 § 1 heute
  2. KFG 1967 § 1 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. KFG 1967 § 1 gültig von 01.05.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 1 gültig von 21.04.2023 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 1 gültig von 19.08.2009 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  6. KFG 1967 § 1 gültig von 24.08.1994 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  7. KFG 1967 § 1 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992
  8. KFG 1967 § 1 gültig von 01.03.1986 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 106/1986
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  37. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  38. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Kadecka, Kobzina, Dr. Straßmann und Dr. Salcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungskommissär Dr. Funovits und der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des HH in T, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 14. Oktober 1974, Zl. 10/45-IV-1974, betreffend Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Kadecka, Kobzina, Dr. Straßmann und Dr. Salcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungskommissär Dr. Funovits und der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des HH in T, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schubertring 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 14. Oktober 1974, Zl. 10/45-IV-1974, betreffend Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.478,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anläßlich einer Kontrolle am 27. Juni 1972 auf der Südautobahn A 2 durch ein Organ des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten, Verkehrsabteilung, hat der Beschwerdeführer als Lenker eines für ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Kraftfahrzeugsteuerkarte nicht vorgewiesen. Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt vom 29. September 1972 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 lit. a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, BGBl. Nr. 110 in der geltenden Fassung (kurz KfzStG), eine Abgabenerhöhung im Betrag von S 42,-- vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, daß die Kontrolle auf der völlig abgeschlossenen und für den öffentlichen Verkehr nicht freigegebenen Autobahn, Baustelle Klagenfurt West, zu Unrecht durchgeführt worden sei. Auf dieser Baustelle sei der Beschwerdeführer in Ausübung seines Dienstes als staatliches Bauaufsichtsorgan mit seinem Kraftfahrzeug unterwegs gewesen, wobei er keine Straße mit öffentlichem Verkehr benützt bzw. überquert habe. § 8 Abs. 4 KfzStG finde nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, nicht aber auf einer völlig abgeschlossenen Autobahnbaustelle Anwendung. Die Kontrolle sei daher zu Unrecht durchgeführt worden. Nachdem das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen hatte, verlangte der Beschwerdeführer die Vorlage seines Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In seinem diesbezüglichen Schriftsatz gab er eine nähere Schilderung des Herganges der Kontrolle. Darnach sei er von einem Gendarmeriebeamten zum Stehenbleiben aufgefordert worden. Auf die Frage des Beamten, warum er hier mit dem Auto unterwegs sei, habe er auf seine dienstlichen Obliegenheiten im Rahmen der Autobahnverwaltung hingewiesen. Er sei sodann zur Vorlage des Dienstausweises verhalten worden. Diesem Auftrag habe er nicht nachkommen können, weil er den Dienstausweis nicht bei sich gehabt habe. Er habe den Beamten jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß der Dienstausweis in dem nahegelegenen Baubüro aufliege. Daraufhin habe ihn das Gendarmerieorgan einem „Verhör“ unterzogen und wörtlich bemerkt, daß der Beschwerdeführer dann die Autopapiere auch nicht mithaben werde. Der Beschwerdeführer habe diese Bemerkung nicht als Aufforderung zum Vorweis dieser Dokumente aufgefaßt und daher auch gar nicht nachgesehen, ob er diese Dokumente bei sich getragen habe. Sollte eine Kontrolle der Kraftfahrzeugsteuer auch auf „Privatgrund“ zulässig sein, dann hätte der Gendarmeriebeamte den Beschwerdeführer eindeutig darauf aufmerksam machen müssen.Anläßlich einer Kontrolle am 27. Juni 1972 auf der Südautobahn A 2 durch ein Organ des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten, Verkehrsabteilung, hat der Beschwerdeführer als Lenker eines für ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges eine Kraftfahrzeugsteuerkarte nicht vorgewiesen. Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt vom 29. September 1972 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Litera a, des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, Bundesgesetzblatt , Nr. 110 in der geltenden Fassung (kurz KfzStG), eine Abgabenerhöhung im Betrag von S 42,-- vorgeschrieben. In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, daß die Kontrolle auf der völlig abgeschlossenen und für den öffentlichen Verkehr nicht freigegebenen Autobahn, Baustelle Klagenfurt West, zu Unrecht durchgeführt worden sei. Auf dieser Baustelle sei der Beschwerdeführer in Ausübung seines Dienstes als staatliches Bauaufsichtsorgan mit seinem Kraftfahrzeug unterwegs gewesen, wobei er keine Straße mit öffentlichem Verkehr benützt bzw. überquert habe. Paragraph 8, Absatz 4, KfzStG finde nur auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, nicht aber auf einer völlig abgeschlossenen Autobahnbaustelle Anwendung. Die Kontrolle sei daher zu Unrecht durchgeführt worden. Nachdem das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen hatte, verlangte der Beschwerdeführer die Vorlage seines Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In seinem diesbezüglichen Schriftsatz gab er eine nähere Schilderung des Herganges der Kontrolle. Darnach sei er von einem Gendarmeriebeamten zum Stehenbleiben aufgefordert worden. Auf die Frage des Beamten, warum er hier mit dem Auto unterwegs sei, habe er auf seine dienstlichen Obliegenheiten im Rahmen der Autobahnverwaltung hingewiesen. Er sei sodann zur Vorlage des Dienstausweises verhalten worden. Diesem Auftrag habe er nicht nachkommen können, weil er den Dienstausweis nicht bei sich gehabt habe. Er habe den Beamten jedoch darauf aufmerksam gemacht, daß der Dienstausweis in dem nahegelegenen Baubüro aufliege. Daraufhin habe ihn das Gendarmerieorgan einem „Verhör“ unterzogen und wörtlich bemerkt, daß der Beschwerdeführer dann die Autopapiere auch nicht mithaben werde. Der Beschwerdeführer habe diese Bemerkung nicht als Aufforderung zum Vorweis dieser Dokumente aufgefaßt und daher auch gar nicht nachgesehen, ob er diese Dokumente bei sich getragen habe. Sollte eine Kontrolle der Kraftfahrzeugsteuer auch auf „Privatgrund“ zulässig sein, dann hätte der Gendarmeriebeamte den Beschwerdeführer eindeutig darauf aufmerksam machen müssen.

Der im Zuge des Berufungsverfahrens als Zeuge vernommene Gendarmeriebeamte gab an, die Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos sei von der Autobahnverwaltung ersucht worden, das Autobahnteilstück zwischen Krumpendorf und Klagenfurt zu überwachen, weil dieses damals zum Verkehr noch nicht freigegebene Teilstück in den Morgen- und Abendstunden ungefugterweise von zahlreichen Kraftfahrern benützt worden sei, was zur Behinderung und Gefährdung der Arbeiter geführt habe. Im Zuge einer solchen Überwachung sei der Beschwerdeführer angehalten und bei der Kontrolle ausdrücklich aufgefordert worden, die Kraftfahrzeugpapiere einschließlich der Steuerkarte vorzuweisen. Der Beschwerdeführer habe dieser Aufforderung nicht nachkommen können, weil er diese Dokumente offensichtlich nicht mitgeführt habe. Die Straße sei nicht Privatgrund, wohl aber zum öffentlichen Verkehr noch nicht zugelassen gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 1974 gab die Finanzlandesdirektion der Berufung nicht Folge. Die Behörde beruft sich in der Begründung darauf, daß die im § 8 Abs. 3 KfzStG dem Lenker eines Kraftfahrzeuges auferlegte Pflicht, die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Sicherheit zur Überprüfung vorzuweisen, keine Einschränkung in der Richtung enthalte, daß sie auf einer noch nicht für den Verkehr freigegebenen Straße nicht gelte. Im übrigen sei die Kontrolle auf Ersuchen der Autobahnverwaltung durchgeführt worden; sodaß von einer ungerechtfertigten Kontrolle nicht gesprochen werden könne. Auf Grund der Aktenlage stehe fest, daß der Beschwerdeführer der Aufforderung des Organs der öffentlichen Sicherheit, die Kraftfahrzeugsteuerkarte vorzuweisen, nicht nachgekommen sei. In einem solchen Falle könne die Abgabenbehörde gemäß § 8 Abs. 4 KfzStG nach ihrem Ermessen eine Abgabenerhöhung bis zu einem Zwölftel der Jahressteuer erheben.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 1974 gab die Finanzlandesdirektion der Berufung nicht Folge. Die Behörde beruft sich in der Begründung darauf, daß die im Paragraph 8, Absatz 3, KfzStG dem Lenker eines Kraftfahrzeuges auferlegte Pflicht, die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Organen der öffentlichen Sicherheit zur Überprüfung vorzuweisen, keine Einschränkung in der Richtung enthalte, daß sie auf einer noch nicht für den Verkehr freigegebenen Straße nicht gelte. Im übrigen sei die Kontrolle auf Ersuchen der Autobahnverwaltung durchgeführt worden; sodaß von einer ungerechtfertigten Kontrolle nicht gesprochen werden könne. Auf Grund der Aktenlage stehe fest, daß der Beschwerdeführer der Aufforderung des Organs der öffentlichen Sicherheit, die Kraftfahrzeugsteuerkarte vorzuweisen, nicht nachgekommen sei. In einem solchen Falle könne die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, KfzStG nach ihrem Ermessen eine Abgabenerhöhung bis zu einem Zwölftel der Jahressteuer erheben.

Über die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 3 KfzStG hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges die Kraftfahrzeugsteuerkarte für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug mitzuführen und den Organen der Abgabenbehörden sowie den Organen der öffentlichen Sicherheit auf Verlangen zur Überprüfung vorzuweisen. Zur Sicherheit der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes kann die Abgabenbehörde gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen nach ihrem Ermessen von den Personen, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet sind, eine Abgabenerhöhung bis zu einem Zwölftel der Jahressteuer erheben, wenn der Lenker des Kraftfahrzeuges anläßlich einer Überprüfung eine Kraftfahrzeugsteuerkarte nicht vorweist. Bei Festsetzung der Abgabenerhöhung ist gemäß Abs. 5 insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Abgabenschuldner bei Beachtung der Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes das Erkennen der Steuerpflicht und der Besonderheit der Steuerentrichtung zugemutet werden konnte und ob er die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstmalig oder bereits wiederholt nicht eingehalten hat.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, KfzStG hat der Lenker eines Kraftfahrzeuges die Kraftfahrzeugsteuerkarte für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug mitzuführen und den Organen der Abgabenbehörden sowie den Organen der öffentlichen Sicherheit auf Verlangen zur Überprüfung vorzuweisen. Zur Sicherheit der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes kann die Abgabenbehörde gemäß Absatz 4, dieses Paragraphen nach ihrem Ermessen von den Personen, die zur Zahlung der Steuer verpflichtet sind, eine Abgabenerhöhung bis zu einem Zwölftel der Jahressteuer erheben, wenn der Lenker des Kraftfahrzeuges anläßlich einer Überprüfung eine Kraftfahrzeugsteuerkarte nicht vorweist. Bei Festsetzung der Abgabenerhöhung ist gemäß Absatz 5, insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Abgabenschuldner bei Beachtung der Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes das Erkennen der Steuerpflicht und der Besonderheit der Steuerentrichtung zugemutet werden konnte und ob er die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstmalig oder bereits wiederholt nicht eingehalten hat.

Es ist richtig, daß die im § 8 Abs. 3 KfzStG ausgesprochene Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers, die Steuerkarte mitzuführen und den Organen der Abgabenbehörde sowie der öffentlichen Sicherheit auf Verlangen zur Überprüfung vorzuweisen, nicht ausdrücklich auf das Lenken von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eingeschränkt ist. Gleichwohl muß aber eine solche Einschränkung aus dem Zusammenhang des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mit den im Kraftfahrgesetz und in der Straßenverkehrsordnung geregelten Materien angenommen werden, der sinnvollerweise eine gleichartige Auslegung der in diesen Gesetzen verwendeten Begriffe und einen übereinstimmenden Anwendungsbereich verlangt. Verweist doch insbesondere der im § 8 Abs. 3 KfzStG verwendete Begriff „Lenker eines Kraftfahrzeuges“ auf die genannten Gesetze, in denen der Begriff des Kraftfahrzeuges definiert und der Ausdruck „Lenker“ wiederholt gebraucht wird (vgl. insbesondere § 2 Z. 1, §§ 64 ff und § 102 KFG sowie § 5 und §§ 58 ff StVO). Vor allem aber ergibt sich die wechselseitige Beziehung zwischen dem Kraftfahrzeugsteuergesetz einerseits und dem Kraftfahrgesetz sowie der Straßenverkehrsordnung andererseits aus folgendem: Nach § 1 lit. a KfzStG unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer die in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeuge. Die in den §§ 37 f KFG näher geregelte Zulassung des Kraftfahrzeuges bildet nach § 36 lit. a dieses Gesetzes die Voraussetzung für die Verwendung des Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Das Kraftfahrgesetz selbst ist gemäß seinem § 1 Abs. 1 „auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden“. Gemäß § 102 Abs. 5 KFG gehört es zu den Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers auf Fahrten den Führerschein und den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Eine analoge, lediglich durch Einbeziehung der Organe der Abgabenbehörden erweiterte Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers spricht § 8 Abs. 3 KfzStG hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuerkarte aus. § 9 Abs. 4 KfzStG verpflichtet überdies die Organe der Polizei und Gendarmerie, im Rahmen ihrer sonstigen Dienstobliegenheiten auch zu prüfen, ob die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer eingehalten werden. Die angeführten Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bewirken eine einheitliche Behandlung der Kontrolle nicht nur der Kraftfahrzeugpapiere im engeren Sinn (Führerschein und Zulassungsschein), sondern auch der Kraftfahrzeugsteuerkarte seitens der Organe der öffentlichen Sicherheit. Aus dem Umstand, daß - wie bereits erwähnt - der Anwendungsbereich des Kraftfahrgesetzes nur den Verkehr auf öffentlichen Straßen erfaßt und daß sich überdies die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr nicht erstrecken (§ 1 Abs. 2 StVO), ist abzuleiten, daß auch die Verpflichtung zum Mitführen und Vorweisen der Kraftfahrzeugsteuerkarte nur bei Fahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr besteht. Als Straßen mit öffentlichen Verkehr gelten gemäß § 1 StVO Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Daß diese Voraussetzung auf das noch im Bau befindliche und für den allgemeinen Verkehr noch nicht freigegebenen Autobahnteilstück, auf dem der Beschwerdeführer zur Kontrolle verhalten wurde, nicht zutraf, wird auch von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt. Bestand aber für den Beschwerdeführer keine Verpflichtung, auf einer nicht öffentlichen Straße die Kraftfahrzeugsteuerkarte mitzuführen, dann durfte auch die Unterlassung der Vorweisung derselben nicht zum Anlaß einer Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 8 Abs. 4 KfzStG genommen werden.Es ist richtig, daß die im Paragraph 8, Absatz 3, KfzStG ausgesprochene Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers, die Steuerkarte mitzuführen und den Organen der Abgabenbehörde sowie der öffentlichen Sicherheit auf Verlangen zur Überprüfung vorzuweisen, nicht ausdrücklich auf das Lenken von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eingeschränkt ist. Gleichwohl muß aber eine solche Einschränkung aus dem Zusammenhang des Kraftfahrzeugsteuergesetzes mit den im Kraftfahrgesetz und in der Straßenverkehrsordnung geregelten Materien angenommen werden, der sinnvollerweise eine gleichartige Auslegung der in diesen Gesetzen verwendeten Begriffe und einen übereinstimmenden Anwendungsbereich verlangt. Verweist doch insbesondere der im Paragraph 8, Absatz 3, KfzStG verwendete Begriff „Lenker eines Kraftfahrzeuges“ auf die genannten Gesetze, in denen der Begriff des Kraftfahrzeuges definiert und der Ausdruck „Lenker“ wiederholt gebraucht wird vergleiche , insbesondere Paragraph 2, Ziffer eins,, Paragraphen 64, ff und Paragraph 102, KFG sowie Paragraph 5 und Paragraphen 58, ff StVO). Vor allem aber ergibt sich die wechselseitige Beziehung zwischen dem Kraftfahrzeugsteuergesetz einerseits und dem Kraftfahrgesetz sowie der Straßenverkehrsordnung andererseits aus folgendem: Nach Paragraph eins, Litera a, KfzStG unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer die in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeuge. Die in den Paragraphen 37, f KFG näher geregelte Zulassung des Kraftfahrzeuges bildet nach Paragraph 36, Litera a, dieses Gesetzes die Voraussetzung für die Verwendung des Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Das Kraftfahrgesetz selbst ist gemäß seinem Paragraph eins, Absatz eins, „auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 159) verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden“. Gemäß Paragraph 102, Absatz 5, KFG gehört es zu den Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers auf Fahrten den Führerschein und den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Eine analoge, lediglich durch Einbeziehung der Organe der Abgabenbehörden erweiterte Verpflichtung des Kraftfahrzeuglenkers spricht Paragraph 8, Absatz 3, KfzStG hinsichtlich der Kraftfahrzeugsteuerkarte aus. Paragraph 9, Absatz 4, KfzStG verpflichtet überdies die Organe der Polizei und Gendarmerie, im Rahmen ihrer sonstigen Dienstobliegenheiten auch zu prüfen, ob die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer eingehalten werden. Die angeführten Bestimmungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes bewirken eine einheitliche Behandlung der Kontrolle nicht nur der Kraftfahrzeugpapiere im engeren Sinn (Führerschein und Zulassungsschein), sondern auch der Kraftfahrzeugsteuerkarte seitens der Organe der öffentlichen Sicherheit. Aus dem Umstand, daß - wie bereits erwähnt - der Anwendungsbereich des Kraftfahrgesetzes nur den Verkehr auf öffentlichen Straßen erfaßt und daß sich überdies die Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr nicht erstrecken (Paragraph eins, Absatz 2, StVO), ist abzuleiten, daß auch die Verpflichtung zum Mitführen und Vorweisen der Kraftfahrzeugsteuerkarte nur bei Fahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr besteht. Als Straßen mit öffentlichen Verkehr gelten gemäß Paragraph eins, StVO Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Daß diese Voraussetzung auf das noch im Bau befindliche und für den allgemeinen Verkehr noch nicht freigegebenen Autobahnteilstück, auf dem der Beschwerdeführer zur Kontrolle verhalten wurde, nicht zutraf, wird auch von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt. Bestand aber für den Beschwerdeführer keine Verpflichtung, auf einer nicht öffentlichen Straße die Kraftfahrzeugsteuerkarte mitzuführen, dann durfte auch die Unterlassung der Vorweisung derselben nicht zum Anlaß einer Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer nach Paragraph 8, Absatz 4, KfzStG genommen werden.

Schon aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.Schon aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben war.

Nebenbei sei noch bemerkt, daß der Beschwerdeführer ferner im Recht ist, wenn er rügt, daß die belangte Behörde die im Gesetz vorgesehene maximale Abgabenerhöhung ausgesprochen hat, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob die im § 8 Abs. 5 KfzStG normierten Voraussetzungen für ein solches Vergehen zutrafen.Nebenbei sei noch bemerkt, daß der Beschwerdeführer ferner im Recht ist, wenn er rügt, daß die belangte Behörde die im Gesetz vorgesehene maximale Abgabenerhöhung ausgesprochen hat, ohne sich damit auseinanderzusetzen, ob die im Paragraph 8, Absatz 5, KfzStG normierten Voraussetzungen für ein solches Vergehen zutrafen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, Abs. 5, § 48 Abs. 1 lit. a und b, § 49 Abs. 1 und § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I und IV der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 47, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a,, Absatz 5,, Paragraph 48, Absatz eins, Litera a und b, Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 59, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins und römisch vier der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 10. April 1975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002229.X00

Im RIS seit

10.04.1975

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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