TE Vwgh Erkenntnis 1975/4/11 1672/74

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Veröffentlicht am 11.04.1975
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/20 Amtssitzabkommen;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AmtssitzAbk IAEO 1958 Art15 Abschn38 lita;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960;
VStG;
VwRallg;
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Jurasek und Großmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des B.J.P. in W, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerstraße 37, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Juli 1974, Zl. MA 70-IX/P 200/72/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Robert Hyrohs, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsoberkommissär Dr. Otto Berkemeier, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Jurasek und Großmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des B.J.P. in W, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Kärntnerstraße 37, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Juli 1974, Zl. MA 70-IX/P 200/72/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Robert Hyrohs, und des Vertreters der belangten Behörde, Magistratsoberkommissär Dr. Otto Berkemeier, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 1.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund sprach mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 15. November 1972 aus, der Beschwerdeführer habe am 10. Oktober 1972 um 18.45 Uhr in Wien 9., Kinderspitalgasse, einen Personenkraftwagen in einem durch Alkohol beeinflußten Zustand gelenkt. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes werde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe sieben Tage) verhängt. In der dem Bescheid beigefügten Begründung heißt es u. a., daß der Beschwerdeführer laut der Verkehrsunfallsanzeige zur Tatzeit mit seinem Personenkraftwagen einen Auffahrunfall verursacht habe. Der Beschwerdeführer habe aus dem Munde stark nach alkoholischen Getränken gerochen und gerötete Augen sowie einen schwankenden Gang aufgewiesen. Der Alkotest sei nach dem amtsärztlichen Gutachten, das den Beschwerdeführer zum Lenken des Kraftfahrzeuges für ungeeignet erklärt habe und einen Blutalkoholwert über 0,8 %o "statuiert" habe, wertlos, weil der Beschwerdeführer das Röhrchen beim Hineinblasen abgesetzt habe. Die Blutabnahme sei vom Beschwerdeführer verweigert worden. Er habe sich damit selbst um ein eventuell zu seiner Entlastung dienendes Beweismittel gebracht. Somit bestehe kein Anlaß, an der Richtigkeit des amtsärztlichen Gutachtens zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer einen Alkoholgenuß zugegeben habe und auch der Verkehrsunfall offenbar auf seine verminderte Aufmerksamkeit zurückzuführen sei.Die Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Alsergrund sprach mit dem mündlich verkündeten Bescheid vom 15. November 1972 aus, der Beschwerdeführer habe am 10. Oktober 1972 um 18.45 Uhr in Wien 9., Kinderspitalgasse, einen Personenkraftwagen in einem durch Alkohol beeinflußten Zustand gelenkt. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, dieses Gesetzes werde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarreststrafe sieben Tage) verhängt. In der dem Bescheid beigefügten Begründung heißt es u. a., daß der Beschwerdeführer laut der Verkehrsunfallsanzeige zur Tatzeit mit seinem Personenkraftwagen einen Auffahrunfall verursacht habe. Der Beschwerdeführer habe aus dem Munde stark nach alkoholischen Getränken gerochen und gerötete Augen sowie einen schwankenden Gang aufgewiesen. Der Alkotest sei nach dem amtsärztlichen Gutachten, das den Beschwerdeführer zum Lenken des Kraftfahrzeuges für ungeeignet erklärt habe und einen Blutalkoholwert über 0,8 %o "statuiert" habe, wertlos, weil der Beschwerdeführer das Röhrchen beim Hineinblasen abgesetzt habe. Die Blutabnahme sei vom Beschwerdeführer verweigert worden. Er habe sich damit selbst um ein eventuell zu seiner Entlastung dienendes Beweismittel gebracht. Somit bestehe kein Anlaß, an der Richtigkeit des amtsärztlichen Gutachtens zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer einen Alkoholgenuß zugegeben habe und auch der Verkehrsunfall offenbar auf seine verminderte Aufmerksamkeit zurückzuführen sei.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, daß er bei seiner Vernehmung glaubwürdig angegeben habe, in der Zeit zwischen 12.30 und 14.30 Uhr ein Viertel und zwei Achtel Wein getrunken zu haben. Da sich der Vorfall erst um 18.45 Uhr ereignet habe, könne sein Blutalkoholwert nicht die Grenze von 0,8 %o überstiegen haben. Die Verfahrensergebnisse reichten durchaus nicht aus, einen höheren Alkoholwert nachzuweisen. Der Alkotest sei negativ verlaufen die Ergebnisse der klinischen Untersuchung ließen ebenfalls keinen Schluß auf eine bestehende Alkoholisierung zu.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein Nachtragsgutachten des Polizeiamtsarztes vom 23. März 1973 und eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 18. April 1973 eingeholt. In dieser Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, daß "nach wie vor" die Frage seiner "Exterritorialität" im Zeitpunkt des Ereignisses von der Behörde nicht geprüft worden sei. Dazu gab der Vertreter des Beschwerdeführers am 21. Mai 1973 vor der Behörde erster Instanz an, der Beschwerdeführer sei bei der IAEO angestellt und habe sich zur Unfallszeit auf einer Dienstfahrt in die Atombehörde befunden, weil er dort eine Besprechung gehabt habe. Nach ständiger Rechtsprechung befinde sich der Beamte einer internationalen Organisation, der sich in Ausübung des Dienstes befinde, wozu auch Dienstfahrten gehörten, im Status der Immunität. Dieser Eingabe legte der Beschwerdeführer die Aussage seines Vorgesetzten Mr. L.C.S. vom 29. Mai 1973 bei. Sie lautet:

"Aussage (Statement)

Herr B.J.P. (ein Angestellter der IAEO) hat mich ersucht, eine Aussage über die Ereignisse am 10. Oktober 1972 nachmittags abzugeben. An diesem Nachmittag besprach Herr P., ein Mitglied meiner Sektion, und ich ein Dokument der Internationalen Atomenergie-Organisation, über das ich seine Kommentare erbeten hatte. Wir wurden häufig durch andere Angestellte der IAEO unterbrochen, die mich in anderen Angelegenheiten aufsuchten. Da der normale Dienstschluß bei der IAEO 17 Uhr 30 ist, schlug ich nach 17 Uhr vor, diese Besprechung zu unterbrechen und nach Dienstschluß fortzusetzen, um die Besprechung ohne Störung beenden zu können. Herr P. erklärte mir jedoch, daß sein Wagen beim Service sei und daß er den Wagen holen wollte, bevor die Reparaturwerkstätte schloß. Er schlug daher vor, die Besprechung erst nach Abholen seines Wagens fortzusetzen. Wir vereinbarten, daß wir um 19 Uhr die Besprechung in der IAEO fortsetzen würden. Ich ging auf einen kleinen Imbiß in das Restaurant der IAEO, kehrte dann in mein Büro zurück und wartete bis 19 Uhr 30. Dann fuhr ich nach Hause. Später, und zwar schon nach 20 Uhr 30 rief mit Herr P. telephonisch zu Hause an und informierte mich über seinen Verkehrsunfall. Da es schon sehr spät war, schlug ich vor, unsere Besprechung am nächsten Morgen wieder aufzunehmen."

Die Bundespolizeidirektion Wien, Abteilung 1, übermittelte sodann am 12. Dezember 1973 den Akt dem Bezirkspolizeikommiasariat Alsergrund mit dem Bemerken, daß in gegenständlicher Angelegenheit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten berichtet worden und von dort die Mitteilung ergangen sei, dem Beschwerdeführer kämen bei seinem Unfall am 10. Oktober 1972 keine Vorrechte der Immunität zu. Zur Frage der behaupteten Immunität erklärte der Vertreter des Beschwerdeführers, daß die Frage, ob der Beschwerdeführer bei seiner Fahrt am 10. Oktober 1972 das Vorrecht der Immunität genossen habe, vom rechtlichen und nicht vom tatsächlichen Standpunkt her zu betrachten sei. Es sei ständige Rechtsprechung, daß sich der Beamte einer internationalen Behörde in Ausübung seines Dienstes im Status der Immunität befinde. Er verwies dabei auf die Aussage des Mr. L. C. S. vom 29. Mai 1973, der ausdrücklich angegeben habe, daß der Beschwerdeführer über dessen Aufforderung zu einer Besprechung in die Atombehörde kommen sollte. Auf dem Weg zu dieser Besprechung sei es zu dem Unfall gekommen, sodaß der Beschwerdeführer damals Immunität genossen habe. Zur Frage der Alkoholisierung beantragte der Beschwerdeführer die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie.

Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Juli 1974 die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab. In der Begründung wurde zu den Berufungsausführungen u a. bemerkt, es sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen gelenkt habe und hiebei an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen sei. Was die Alkoholisierung betreffe, so sei dem Beschwerdeführer das Gutachten des seinerzeit untersuchenden Amtsarztes Dr. Sepp R. vom 10. Oktober 1972 sowie dessen Nachtragsgutachten vom 23. März 1973 entgegenzuhalten, wonach sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit sehr wohl in einem rechtlich relevanten Zustand der Alkoholisierung befunden habe. So habe sich der untersuchende Amtsarzt in seinem Gutachten vom 10. Oktober 1972 erklärt, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung einen unsicheren Gang, eine deutliche Rötung der Augenbindehäute, eine träge Pupillenreaktion sowie einen deutlichen Geruch der Atemluft nach Alkohol aufgewiesen habe. Im übrigen habe auch die Nystagmusprobe nach Taschen einen Zeitwert von 20 Sekunden ergeben. In seinem Nachtragsgutachten vom 23. März 1973 habe er des weiteren ausgeführt, daß die sehr verläßliche Nystagmusprobe eindeutig auf eine Alkoholisierung hindeute, die einen Blutalkoholgehalt von mehr als 1 %o hätte ergeben müssen. Schon eine Nystagmusprobe von 14 Sekunden weise auf eine einwandfreie Alkoholisierung hin, während sie beim Nüchternen etwa 3 bis 5 Sekunden betrage. Die Angaben des Beschwerdeführers, lediglich ein Viertel und ein Achtel Wein getrunken zu haben, seien auf Grund dieses Befundes gänzlich unglaubwürdig gewesen. Daraus ergebe sich aber, daß der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen rechtlich relevant alkoholisiert gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer des weiteren in seiner obzitierten Stellungnahme ausführe, daß sein Benehmen beherrscht und seine Sprache normal verständlich gewesen sei, so sei dem entgegenzuhalten, daß es wohl möglich sei, daß er ein beherrschtes Benehmen anläßlich seiner Untersuchung an den Tag gelegt habe, jedoch seine Sprache anläßlich seiner Untersuchung nicht qualifiziert habe werden können und das beherrschte Benehmen auch auf einen Ernüchterungsschluck sowie auf Stand und Bildung des Beschwerdeführers zurückgeführt werden könnte. Es habe daher von der Einholung eines ergänzenden ärztlichen Gutachtens Abstand genommen werden können. Im übrigen habe der Beschwerdeführer die Blutprobe verweigert, was den Schluß zulasse, daß er sich von diesem Beweismittel ein für ihn ungünstiges Ergebnis erwartet habe. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung sei daher auf Grund der amtsärztlichen Gutachten als erwiesen anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer diese Gutachten weder durch ein Gegengutachten noch durch sachdienliche Gegenbeweise habe entkräften oder auch nur irgendwie in ihrer Beweiskraft mindern können. Was nun den Einwand des Beschwerdeführers betreffe, daß er zum Zeitpunkt der Begehung der Tat immun gewesen sei, so sei zu erwidern, es habe das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben, daß der Beschwerdeführer zu dieser Zeit in Erledigung eines Privatweges unterwegs gewesen sei. Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten habe sich in Kenntnis des gegebenen Sachverhaltes dahingehend geäußert, daß dem Beschwerdeführer bei seinem Unfall am 10. Oktober 1972 keine Vorrechte der Immunität zukämen. Daher habe der Berufung ein Erfolg versagt bleiben müssen.Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Juli 1974 die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ab. In der Begründung wurde zu den Berufungsausführungen u a. bemerkt, es sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen gelenkt habe und hiebei an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen sei. Was die Alkoholisierung betreffe, so sei dem Beschwerdeführer das Gutachten des seinerzeit untersuchenden Amtsarztes Dr. Sepp R. vom 10. Oktober 1972 sowie dessen Nachtragsgutachten vom 23. März 1973 entgegenzuhalten, wonach sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit sehr wohl in einem rechtlich relevanten Zustand der Alkoholisierung befunden habe. So habe sich der untersuchende Amtsarzt in seinem Gutachten vom 10. Oktober 1972 erklärt, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung einen unsicheren Gang, eine deutliche Rötung der Augenbindehäute, eine träge Pupillenreaktion sowie einen deutlichen Geruch der Atemluft nach Alkohol aufgewiesen habe. Im übrigen habe auch die Nystagmusprobe nach Taschen einen Zeitwert von 20 Sekunden ergeben. In seinem Nachtragsgutachten vom 23. März 1973 habe er des weiteren ausgeführt, daß die sehr verläßliche Nystagmusprobe eindeutig auf eine Alkoholisierung hindeute, die einen Blutalkoholgehalt von mehr als 1 %o hätte ergeben müssen. Schon eine Nystagmusprobe von 14 Sekunden weise auf eine einwandfreie Alkoholisierung hin, während sie beim Nüchternen etwa 3 bis 5 Sekunden betrage. Die Angaben des Beschwerdeführers, lediglich ein Viertel und ein Achtel Wein getrunken zu haben, seien auf Grund dieses Befundes gänzlich unglaubwürdig gewesen. Daraus ergebe sich aber, daß der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorbringen rechtlich relevant alkoholisiert gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer des weiteren in seiner obzitierten Stellungnahme ausführe, daß sein Benehmen beherrscht und seine Sprache normal verständlich gewesen sei, so sei dem entgegenzuhalten, daß es wohl möglich sei, daß er ein beherrschtes Benehmen anläßlich seiner Untersuchung an den Tag gelegt habe, jedoch seine Sprache anläßlich seiner Untersuchung nicht qualifiziert habe werden können und das beherrschte Benehmen auch auf einen Ernüchterungsschluck sowie auf Stand und Bildung des Beschwerdeführers zurückgeführt werden könnte. Es habe daher von der Einholung eines ergänzenden ärztlichen Gutachtens Abstand genommen werden können. Im übrigen habe der Beschwerdeführer die Blutprobe verweigert, was den Schluß zulasse, daß er sich von diesem Beweismittel ein für ihn ungünstiges Ergebnis erwartet habe. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Übertretung sei daher auf Grund der amtsärztlichen Gutachten als erwiesen anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer diese Gutachten weder durch ein Gegengutachten noch durch sachdienliche Gegenbeweise habe entkräften oder auch nur irgendwie in ihrer Beweiskraft mindern können. Was nun den Einwand des Beschwerdeführers betreffe, daß er zum Zeitpunkt der Begehung der Tat immun gewesen sei, so sei zu erwidern, es habe das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben, daß der Beschwerdeführer zu dieser Zeit in Erledigung eines Privatweges unterwegs gewesen sei. Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten habe sich in Kenntnis des gegebenen Sachverhaltes dahingehend geäußert, daß dem Beschwerdeführer bei seinem Unfall am 10. Oktober 1972 keine Vorrechte der Immunität zukämen. Daher habe der Berufung ein Erfolg versagt bleiben müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er habe im Strafverfahren sich darauf berufen, daß er im Unfallszeitpunkt in "Ausübung meiner Tätigkeit als Angestellter der International Atomic Energy Agency tätig gewesen sei und daher sachliche Immunität in Anspruch nehmen könne". Er habe eine diesbezügliche Aussage seines Vorgesetzten Mr. L.C.S. vorgelegt. Die belangte Behörde habe diese Erklärung völlig unbeachtet gelassen und auch den Genannten nicht als Zeugen vernommen. Der Einwand der sachlichen Immunität sei nicht geprüft worden.

Der Beschwerdeführer hat sich in seinen Ausführungen offenbar auf Art. XV Abschnitt 38 a des Amtssitzabkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation, BGBl. Nr. 82/1958, bezogen. Dieser Abschnitt lautet:Der Beschwerdeführer hat sich in seinen Ausführungen offenbar auf Artikel römisch fünfzehn, Abschnitt 38 a des Amtssitzabkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation, Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1958,, bezogen. Dieser Abschnitt lautet:

"Angestellte der IAEO genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten: Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiter besteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der IAEO sind."

Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der Rechtsansicht der belangten Behörde bei, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit nur privat unterwegs gewesen ist. In dem von ihm selbst am 4. Juni 1973 vorgelegten Statement seines Vorgesetzten Mr. L.C.S. heißt es, daß dieser dem Beschwerdeführer am Tage der Tat eine Unterbrechung einer Besprechung und deren Fortsetzung nach 17.30 Uhr vorgeschlagen habe. Dagegen habe aber der Beschwerdeführer vorgebracht, daß sein Wagen beim Service sei und er das Fahrzeug abholen wolle, bevor noch die Reparaturwerkstätte geschlossen habe. Erst nach seiner Rückkehr sollte die Besprechung fortgesetzt werden.

Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer nicht, wie er behauptet, in Ausübung einer amtlichen Funktion für die IAEO, sondern in privaten Angelegenheiten unterwegs gewesen ist. Daher war er schon aus diesem Grunde von der österreichischen Jurisdiktion nicht exempt. Damit erledigen sich aber die Vorwürfe des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe seine Immunität nicht geprüft und ihm nicht Einsicht in eine vermeintlich wesentliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten gewährt.

Der Beschwerdeführer vertritt weiters die Auffassung, nach Ansicht der belangten Behörde reiche die Nystagmusprobe als alleiniges Beweismittel für das Vorliegen einer starken Alkoholisierung aus. Ein Nystagmus würde aber auch bei anderen Zuständen wie bei Verkalkung, Gehirnverletzungen usw. auftreten.

Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer keinen Umstand nannte, auf den sonst sein Nystagmusbefund zurückgeführt werden könnte, ist darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde bzw. die beigezogenen Sachverständigen auch von anderen Merkmalen der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Alkoholgenuß zur Tatzeit gesprochen haben, nämlich unsicherem Gang, deutlicher Rötung der Bindehäute, träger Pupillenreaktion und deutlichem Geruch der Atemluft des Beschwerdeführers. Im übrigen kam der untersuchende Arzt zu dem Ergebnis, daß der Beschwerdeführer, der einen Alkoholgenuß selbst zugegeben hatte, infolge Alkoholgenusses zum Lenken des Fahrzeuges ungeeignet war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. Oktober 1973, Slg. Nr. 8477/A) reichen diese Umstände schon aus, um eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO feststellen zu können. Es war daher nicht notwendig, außerdem noch das Vorliegen eines Blutalkoholgehaltes von mindestens 0,8 %o nachzuweisen.Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer keinen Umstand nannte, auf den sonst sein Nystagmusbefund zurückgeführt werden könnte, ist darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde bzw. die beigezogenen Sachverständigen auch von anderen Merkmalen der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Alkoholgenuß zur Tatzeit gesprochen haben, nämlich unsicherem Gang, deutlicher Rötung der Bindehäute, träger Pupillenreaktion und deutlichem Geruch der Atemluft des Beschwerdeführers. Im übrigen kam der untersuchende Arzt zu dem Ergebnis, daß der Beschwerdeführer, der einen Alkoholgenuß selbst zugegeben hatte, infolge Alkoholgenusses zum Lenken des Fahrzeuges ungeeignet war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 10. Oktober 1973, Slg. Nr. 8477/A) reichen diese Umstände schon aus, um eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO feststellen zu können. Es war daher nicht notwendig, außerdem noch das Vorliegen eines Blutalkoholgehaltes von mindestens 0,8 %o nachzuweisen.

Da der Verwaltungsgerichtshof nicht finden konnte, daß die belangte Behörde rechtswidrig vorgegangen wäre, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da der Verwaltungsgerichtshof nicht finden konnte, daß die belangte Behörde rechtswidrig vorgegangen wäre, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Vorschriften der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGB1. Nr. 4/1975.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Vorschriften der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGB1. Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 11. April 1975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001672.X00

Im RIS seit

19.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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