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VerwaltungsverfahrenNorm
ABGB §1152Rechtssatz
Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Honoraransprüche der Sachverständigen nicht nach dem GebAG 1965, sondern unter Heranziehung des Grundsatzes des § 1152 ABGB über die Entgeltlichkeit von Leistungen derart festzusetzen, daß dem Sachverständigen ein angemessenes Entgelt zukommt. Hinweis auf E vom 8.7.1957, 1657 bis 1661/55, VwSlg 4397 A/1957.Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Honoraransprüche der Sachverständigen nicht nach dem GebAG 1965, sondern unter Heranziehung des Grundsatzes des Paragraph 1152, ABGB über die Entgeltlichkeit von Leistungen derart festzusetzen, daß dem Sachverständigen ein angemessenes Entgelt zukommt. Hinweis auf E vom 8.7.1957, 1657 bis 1661/55, VwSlg 4397 A/1957.
Schlagworte
Gebühren KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000877.X01Im RIS seit
19.03.2021Zuletzt aktualisiert am
19.03.2021