TE Vwgh Erkenntnis 1975/6/6 0877/74

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Veröffentlicht am 06.06.1975
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Index

Verwaltungsverfahren
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1152
AVG §37
AVG §52 Abs2
AVG §53a implizit
AVG §76 Abs1
GebAG 1975
VStG §64 Abs3
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Reichel und Großmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des SK in S, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 11. April 1974, Zl. II b-530/4-1974, betreffend Ersatz von Barauslagen eines Verwaltungsstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit dem Beschwerdeführer der Ersatz von Barauslagen in der Höhe von S 7.215,-- auferlegt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.467,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 16. Oktober 1973 schuldig, er habe am 20. März 1973 gegen 14.45 Uhr einen Personenkraftwagen auf der Bundesstraße 312 von Waidring in Richtung Erpfendorf in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen; gemäß § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. werde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt. In der dem Straferkenntnis beigegebenen Begründung heißt es - soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Belang -, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat sei auf Grund des Ergebnisses der Blutuntersuchung erwiesen. Danach habe die Widmark'sche Mikromethode einen Blutalkoholgehalt von 1,4 %o (Bericht und Gutachten Univ. Prof. Dr. H. vom 28. März 1973), die gaschromatographische Kontrolluntersuchung einen Mittelwert von 1,18 %o (Gutachten. Dr. U. vom 30. September 1973) ergeben.Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel erkannte den Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 16. Oktober 1973 schuldig, er habe am 20. März 1973 gegen 14.45 Uhr einen Personenkraftwagen auf der Bundesstraße 312 von Waidring in Richtung Erpfendorf in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 begangen; gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, leg. cit. werde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt. In der dem Straferkenntnis beigegebenen Begründung heißt es - soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Belang -, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat sei auf Grund des Ergebnisses der Blutuntersuchung erwiesen. Danach habe die Widmark'sche Mikromethode einen Blutalkoholgehalt von 1,4 %o (Bericht und Gutachten Univ. Prof. Dr. H. vom 28. März 1973), die gaschromatographische Kontrolluntersuchung einen Mittelwert von 1,18 %o (Gutachten. Dr. U. vom 30. September 1973) ergeben.

In der gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß sein tatsächlicher Alkoholgenuß dem von der Behörde als erwiesen angenommenen Alkoholisierungsgrad auch nicht annähernd entspreche. Er gehe daher davon aus, daß es zu einer Verwechslung der dem Beschwerdeführer abgenommenen Blutprobe gekommen oder „der gaschrometische Einfluß ein höherer war, als angenommen“ worden sei. In dieser Richtung beantrage er die Durchführung ergänzender Erhebungen.

Den eben erwähnten Beweisantrag des Beschwerdeführers nahm die belangte Behörde zum Anlaß, um ein weiteres gerichtsmedizinisches Gutachten Dris U. über die Identität des dem Beschwerdeführer seinerzeit (am 20. März 1973) abgenommenen Blutes einzuholen. Nach Einlangen dieses Gutachtens und Übermittlung einer Ablichtung hievon an den Rechtsfreund des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde schließlich die Berufung mit Bescheid vom 11. April 1974 als unbegründet ab und trug darin dem Beschwerdeführer auch den Ersatz der ihr durch den in der Berufungsschrift gestellten Beweisantrag erwachsenen Barauslagen laut Gebührennote des gerichtsmedizinischen Sachverständigen vom 4. Februar 1974 in der Höhe von S 7.215,-- auf. Eine weitere Begründung als den bloßen Hinweis auf § 64 VStG 1950 enthält der Berufungsbescheid in diesem Punkte nicht.Den eben erwähnten Beweisantrag des Beschwerdeführers nahm die belangte Behörde zum Anlaß, um ein weiteres gerichtsmedizinisches Gutachten Dris U. über die Identität des dem Beschwerdeführer seinerzeit (am 20. März 1973) abgenommenen Blutes einzuholen. Nach Einlangen dieses Gutachtens und Übermittlung einer Ablichtung hievon an den Rechtsfreund des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde schließlich die Berufung mit Bescheid vom 11. April 1974 als unbegründet ab und trug darin dem Beschwerdeführer auch den Ersatz der ihr durch den in der Berufungsschrift gestellten Beweisantrag erwachsenen Barauslagen laut Gebührennote des gerichtsmedizinischen Sachverständigen vom 4. Februar 1974 in der Höhe von S 7.215,-- auf. Eine weitere Begründung als den bloßen Hinweis auf Paragraph 64, VStG 1950 enthält der Berufungsbescheid in diesem Punkte nicht.

Gegen diesen Bescheid - soweit dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen in der eben erwähnten Höhe aufgetragen wurde - richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, die Gebühr des von ihr beigezogenen Sachverständigen nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 179 (in der für den Streitfall maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 110/1971 = GebAG 1965) festzusetzen. Der Beschwerdeführer übersieht, daß dieses Gesetz (vgl. § 1) nur die Gebühren der Sachverständigen, Zeugen, Dolmetscher usw. im gerichtlichen Verfahren regelt; im übrigen läßt er außer acht, daß § 18 Z. 10 lit. a GebAG 1965 lediglich die Entlohnung für Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen bestimmt, aber weder den Ersatz der sonst durch ihre Tätigkeit verursachten notwendigen Auslagen, noch die Entschädigung für Zeitversäumnis umfaßt, auf die Sachverständige im gerichtlichen Verfahren (unter anderem) gemäß § 18 GebAG 1965 sonst noch Anspruch erheben können. Der Verwaltungsgerichtshof hat es auch in seinem Erkenntnis vom 8. Juli 1957, Slg. Nr 4397/A, als verfehlt bezeichnet, im Bereich des Verwaltungsverfahrens eine Bindung der Verwaltungsbehörden an die den Gebührenanspruch der Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren regelnden Vorschriften anzunehmen und er hat sich zur Rechtsmeinung bekannt, in Anwendung des Rechtsgrundsatzes über die Entgeltlichkeit von Leistungen, wie er im § 1152 ABGB zum Ausdruck komme, sei davon auszugehen, daß den von einer Behörde herangezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zukomme. Die Angemessenheit des Entgeltes aber habe sich nach der Art sowie dem Ausmaß der Leistung zu richten, wobei - etwa wie im vorliegenden Falle - auf besondere Anträge des Leistungsempfängers Bedacht zu nehmen sei. Dazu kommt schließlich auch noch, daß sich das Entgelt, soll es angemessen sein, möglichst weitgehend den Beträgen annähert, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im Erwerbsleben bezieht. Die vom Beschwerdeführer behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor.Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, die Gebühr des von ihr beigezogenen Sachverständigen nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 179 (in der für den Streitfall maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1971, = GebAG 1965) festzusetzen. Der Beschwerdeführer übersieht, daß dieses Gesetz vergleiche , Paragraph eins,) nur die Gebühren der Sachverständigen, Zeugen, Dolmetscher usw. im gerichtlichen Verfahren regelt; im übrigen läßt er außer acht, daß Paragraph 18, Ziffer 10, Litera a, GebAG 1965 lediglich die Entlohnung für Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen bestimmt, aber weder den Ersatz der sonst durch ihre Tätigkeit verursachten notwendigen Auslagen, noch die Entschädigung für Zeitversäumnis umfaßt, auf die Sachverständige im gerichtlichen Verfahren (unter anderem) gemäß Paragraph 18, GebAG 1965 sonst noch Anspruch erheben können. Der Verwaltungsgerichtshof hat es auch in seinem Erkenntnis vom 8. Juli 1957, Slg. Nr 4397/A, als verfehlt bezeichnet, im Bereich des Verwaltungsverfahrens eine Bindung der Verwaltungsbehörden an die den Gebührenanspruch der Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren regelnden Vorschriften anzunehmen und er hat sich zur Rechtsmeinung bekannt, in Anwendung des Rechtsgrundsatzes über die Entgeltlichkeit von Leistungen, wie er im Paragraph 1152, ABGB zum Ausdruck komme, sei davon auszugehen, daß den von einer Behörde herangezogenen nichtamtlichen Sachverständigen für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zukomme. Die Angemessenheit des Entgeltes aber habe sich nach der Art sowie dem Ausmaß der Leistung zu richten, wobei - etwa wie im vorliegenden Falle - auf besondere Anträge des Leistungsempfängers Bedacht zu nehmen sei. Dazu kommt schließlich auch noch, daß sich das Entgelt, soll es angemessen sein, möglichst weitgehend den Beträgen annähert, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im Erwerbsleben bezieht. Die vom Beschwerdeführer behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor.

Es erweist sich aber die Verfahrensrüge als begründet. Gemäß § 56 AVG 1950 - diese Gesetzesstelle findet gemäß § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung - hat der Erlassung eines Bescheides die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes voranzugehen, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, und gemäß § 37 AVG 1950 ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Im vorliegenden Fall lassen nun die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, daß sich die belangte Behörde keineswegs mit der ihr übermittelten Gebührennote des ärztlichen Sachverständigen vom 4. Februar 1974 befaßt und die darin enthaltenen Einzelpositionen der nötigen Prüfung unterzogen hat. Da füglich auch nicht behauptet werden kann, der Sachverhalt sei derart klar, daß es einer solchen Prüfung nicht bedürfe und im übrigen dem Beschwerdeführer auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich des streitgegenständlichen Kostenanspruches gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahtensvorschriften aufzuheben.Es erweist sich aber die Verfahrensrüge als begründet. Gemäß Paragraph 56, AVG 1950 - diese Gesetzesstelle findet gemäß Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung - hat der Erlassung eines Bescheides die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes voranzugehen, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, und gemäß Paragraph 37, AVG 1950 ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Im vorliegenden Fall lassen nun die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, daß sich die belangte Behörde keineswegs mit der ihr übermittelten Gebührennote des ärztlichen Sachverständigen vom 4. Februar 1974 befaßt und die darin enthaltenen Einzelpositionen der nötigen Prüfung unterzogen hat. Da füglich auch nicht behauptet werden kann, der Sachverhalt sei derart klar, daß es einer solchen Prüfung nicht bedürfe und im übrigen dem Beschwerdeführer auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, war der angefochtene Bescheid hinsichtlich des streitgegenständlichen Kostenanspruches gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahtensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975, insbesondere deren Art. IV Abs. 2.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,, insbesondere deren Artikel römisch vier, Absatz 2,

Wien, am 6. Juni 1975

Schlagworte

Gebühren Kosten Parteiengehör Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000877.X00

Im RIS seit

19.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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