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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs5 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1195/72 E 15. Februar 1973 RS 1 Zweck der im § 102 Abs 5 KFG 1967 normierten Aushändigungspflicht ist es auch, zu gewährleisten, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch nach Tunlichkeit noch am Tatort, über die Person des einer Verwaltungsübertretung (hier § 97 Abs 4 StVO 1960) Verdächtigen und das dabei verwendete Fahrzeug genaue Kenntnis erlangen.Stammrechtssatz
Auch derjenige, der ein KFZ zum Parken abgestellt hat, ist als Lenker anzusehen und daher auch verpflichtet, bei einer späteren Beanstandung wegen vorschriftswidrigen Parkens auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes Führerschein und Wagenpapiere zur Überprüfung auszuhändigen. (Hinweis auf E vom 9. Feber 1965, Zl. 1949/1950/64, VwSlg 6586 A/1965)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000828.X01Im RIS seit
29.01.2003