TE Vwgh Erkenntnis 1975/6/27 0595/74

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Veröffentlicht am 27.06.1975
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §109 Abs1;
KFG 1967 §113 Abs1;
  1. KFG 1967 § 109 heute
  2. KFG 1967 § 109 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 109 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 109 gültig von 16.12.2020 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 109 gültig von 01.07.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  6. KFG 1967 § 109 gültig von 07.03.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 109 gültig von 26.02.2013 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  8. KFG 1967 § 109 gültig von 01.08.2007 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  9. KFG 1967 § 109 gültig von 28.10.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 109 gültig von 01.01.2003 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. KFG 1967 § 109 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 109 gültig von 01.08.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  13. KFG 1967 § 109 gültig von 25.05.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. KFG 1967 § 109 gültig von 01.11.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  15. KFG 1967 § 109 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  16. KFG 1967 § 109 gültig von 01.01.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  17. KFG 1967 § 109 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  18. KFG 1967 § 109 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992
  19. KFG 1967 § 109 gültig von 16.07.1988 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 113 heute
  2. KFG 1967 § 113 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 113 gültig von 01.01.2024 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 113 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  5. KFG 1967 § 113 gültig von 26.02.2013 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 113 gültig von 01.08.2002 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  7. KFG 1967 § 113 gültig von 01.08.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  8. KFG 1967 § 113 gültig von 25.05.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  9. KFG 1967 § 113 gültig von 28.07.1990 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Reichel und Großmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde der EM in W, vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien XII, Aichholzgasse 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 30. Jänner 1974, Zl. 52.033-IV-1/74, betreffend Bestellung eines Fahrschulleiters, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Alfred Pribik, und des Vertreters der belangten Behörde, Sektionsrat Dr. JA, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Reichel und Großmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde der EM in W, vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien römisch zwölf, Aichholzgasse 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 30. Jänner 1974, Zl. 52.033-IV-1/74, betreffend Bestellung eines Fahrschulleiters, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Alfred Pribik, und des Vertreters der belangten Behörde, Sektionsrat Dr. JA, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. März 1973 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fahrschule unter der Firma "Ing. M." mit dem Standort in Wien n1, erteilt, die er auch selbst führt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom gleichen Tag erhielt die Beschwerdeführerin selbst die Bewilligung, in Wien n2, unter der Firma "M" eine Fahrschule zu errichten und zu betrieben; zu deren Leiter wurde gemäß § 113 des Kraftfahrgesetzes 1967 unter einem Josef G. bestellt.Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wurde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15. März 1973 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fahrschule unter der Firma "Ing. M." mit dem Standort in Wien n1, erteilt, die er auch selbst führt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom gleichen Tag erhielt die Beschwerdeführerin selbst die Bewilligung, in Wien n2, unter der Firma "M" eine Fahrschule zu errichten und zu betrieben; zu deren Leiter wurde gemäß Paragraph 113, des Kraftfahrgesetzes 1967 unter einem Josef G. bestellt.

Schon mit Schriftsatz vom 21. Mai 1973 stellte die Beschwerdeführerin an den Wiener Magistrat, Magistratsabteilung 70 (mittelbare Bundesverwaltung) das Ersuchen um "Umbestellung des Leiters", und zwar derart, dass an Stelle des Josef G. ihr Ehegatte trete. Zur Begründung ihres Antrages führte die Beschwerdeführerin an, da ihr Ehegatte und sie jeweils über je eine Bewilligung zum Betrieb einer Fahrschule verfügten "und somit mit beiden Fahrschulen eine organisatorische Einheit bilden", sei sie der Ansicht, dass beide Betriebe auch durch einen einzigen verantwortlichen Leiter - eben ihren Ehegatten - geführt werden könnten. Ihr Ehegatte sei schon jetzt als Fahrschullehrer auch im n2. Bezirk tätig, halte Kurse und führe Kandidaten zur Prüfung, ebenso wie für seine Schule in Wien n1. Der Kauf von Schulfahrzeugen und die Einstellung des Personals werde gemeinsam besprochen und im übrigen fülle auch die Kapazität der Fahrschule in Wien n1 mit zwei hauptberuflichen Fahrlehrern und fünf Fahrzeugen einen Leiter (den Ehegatten der Beschwerdeführerin) nicht voll aus.

Ungeachtet dieses Vorbringens gab der Landeshauptmann von Wien dem Antrag mit Bescheid vom 29. Mai 1973 keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides hielt die Behörde erster Instanz der Beschwerdeführerin entgegen, das Kraftfahrgesetz 1967 verlange vom Inhaber oder Leiter einer Fahrschule die unmittelbare persönliche Ausübung der vollen Tätigkeit im Sinn einer hauptberuflichen Ausübung. Dieser Verpflichtung könne ein Fahrschulinhaber oder - leiter aber nur dann nachkommen, wenn sich seine Tätigkeit auf einen einzigen Fahrschulbetrieb erstrecke, weil er nicht gleichzeitig an zwei verschiedenen Orten anwesend sein könne. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin übertragen bedeute dies, dass ihr Ehegatte eine der beiden Fahrschulen vernachlässigen müsse. Gerade dies wolle der Gesetzgeber aber verhindern.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beruf machte die Beschwerdeführerin geltend, das Kraftfahrgesetz 1967 stelle in keiner Weise fest, dass die Funktion eines Fahrschulleiters nur in einer Fahrschule entfaltet werden dürfe. Ergebe sich doch schon aus dem Inhalt dieser Funktion, die die Erstellung des Lehrkonzeptes, die Überwachung der Ausbildung und die Kontrolle des Lehrmittelstandes umfasse, dass eine durchgehende Anwesenheit im Fahrschulbetrieb nicht erforderlich sei. Sowohl die konzeptive, als auch die überwachende Tätigkeit verbunden mit einer regelmäßigen Anwesenheit in beiden Fahrschulen könne aber der Ehegatte der Beschwerdeführerin erfüllen, zumal er auch nicht anderweitig beruflich beansprucht werde.

Im übrigen - so führte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung weiter aus - habe es der Gesetzgeber keineswegs unternommen, die Kapazität einer Person bei der Ausübung der Funktion eines Fahrschulleiters in irgendeiner Weise zu begrenzen. Wäre dies seine Absicht gewesen, dann hätte er auch Grenzen ziehen und etwa die Schülerzahl oder das Lehrpersonal beschränken müssen. Da dies aber nicht geschehen sei, bestehe auch kein Grund zur Annahme, der Gesetzgeber habe die Leitung zweier, zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasster Fahrschulen durch eine Person ausschließen wollen. Aus § 113 Abs. 3 KFG 1967 folge ferner, dass zum Fahrschulleiter auch eine Person bestellt werden könne, die bereits dazu berechtigt sei. Eine derartige Berechtigung könne aber immer nur im konkreten Bezug zu einer bestimmten Fahrschule erteilt werden. Daraus sei aber zu erschließen, "dass auch einer Person, die bereits tatsächlich eine Leiterfunktion ausübt, auch als Leiter in einer anderen Schule zugleich bestellt werden kann".Im übrigen - so führte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung weiter aus - habe es der Gesetzgeber keineswegs unternommen, die Kapazität einer Person bei der Ausübung der Funktion eines Fahrschulleiters in irgendeiner Weise zu begrenzen. Wäre dies seine Absicht gewesen, dann hätte er auch Grenzen ziehen und etwa die Schülerzahl oder das Lehrpersonal beschränken müssen. Da dies aber nicht geschehen sei, bestehe auch kein Grund zur Annahme, der Gesetzgeber habe die Leitung zweier, zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasster Fahrschulen durch eine Person ausschließen wollen. Aus Paragraph 113, Absatz 3, KFG 1967 folge ferner, dass zum Fahrschulleiter auch eine Person bestellt werden könne, die bereits dazu berechtigt sei. Eine derartige Berechtigung könne aber immer nur im konkreten Bezug zu einer bestimmten Fahrschule erteilt werden. Daraus sei aber zu erschließen, "dass auch einer Person, die bereits tatsächlich eine Leiterfunktion ausübt, auch als Leiter in einer anderen Schule zugleich bestellt werden kann".

Ungeachtet dieser Ausführungen wies die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab. In der Begründung des Berufungsbescheides verwies die belangte Behörde zunächst auf die ihr zutreffend scheinenden Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides und hielt der Beschwerdeführerin überdies entgegen, die Verpflichtung zur (persönlichen) Überwachung des Fahrschulbetriebes - darunter sei nicht nur der theoretische und praktische, sondern auch der technische und kommerzielle Betrieb zu verstehen - dürfe nicht auf Lehrkräfte abgewälzt werden. Wenn auch ein Fahrschulinhaber (gemeint offenbar Fahrschulleiter) nicht immer voll ausgelastet sein werde, so müsse doch jederzeit mit stärkerer Nachfrage gerechnet werden. In diesem Fall könne aber die vom Kraftfahrgesetz 1967 geforderte, unmittelbare persönliche Leitung des Fahrschulbetriebes durch den Fahrschulleiter nicht mehr gewährleistet werden, wenn er - so müssen die Ausführungen des angefochtenen Bescheids wohl verstanden werden - auch noch in einer anderen Fahrschule die Leitungsgeschäfte besorge. Im übrigen komme § 113 Abs. 3 KFG 1967 lediglich die Bedeutung einer Überleitungsbestimmung zu, mit der erreicht werden solle, dass vor Inkrafttreten des Kraftfahrgesetzes 1967 erteilte Bewilligungen zur Leitung einer Fahrschule auch künftig bestehen blieben.Ungeachtet dieser Ausführungen wies die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ab. In der Begründung des Berufungsbescheides verwies die belangte Behörde zunächst auf die ihr zutreffend scheinenden Ausführungen des erstinstanzlichen Bescheides und hielt der Beschwerdeführerin überdies entgegen, die Verpflichtung zur (persönlichen) Überwachung des Fahrschulbetriebes - darunter sei nicht nur der theoretische und praktische, sondern auch der technische und kommerzielle Betrieb zu verstehen - dürfe nicht auf Lehrkräfte abgewälzt werden. Wenn auch ein Fahrschulinhaber (gemeint offenbar Fahrschulleiter) nicht immer voll ausgelastet sein werde, so müsse doch jederzeit mit stärkerer Nachfrage gerechnet werden. In diesem Fall könne aber die vom Kraftfahrgesetz 1967 geforderte, unmittelbare persönliche Leitung des Fahrschulbetriebes durch den Fahrschulleiter nicht mehr gewährleistet werden, wenn er - so müssen die Ausführungen des angefochtenen Bescheids wohl verstanden werden - auch noch in einer anderen Fahrschule die Leitungsgeschäfte besorge. Im übrigen komme Paragraph 113, Absatz 3, KFG 1967 lediglich die Bedeutung einer Überleitungsbestimmung zu, mit der erreicht werden solle, dass vor Inkrafttreten des Kraftfahrgesetzes 1967 erteilte Bewilligungen zur Leitung einer Fahrschule auch künftig bestehen blieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber nach Durchführung der von der Beschwerdeführerin verlangten Verhandlung erwogen:

Gemäß § 113 Abs. 1 KFG 1967 hat der Fahrschulbesitzer den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu führen und darf nur aus zwingenden in seiner Person gelegenen Gründen einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, bestellen. Aus Abs. 3 dieses Paragrafen folgt, dass zum Fahrschulleiter nur eine Person bestellt werden darf, bei der die im § 109 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Nach der eben erwähnten Gesetzesstelle darf eine Fahrschulbewilligung natürlichen Personen unter anderem nur dann erteilt werden, wenn sie die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können und - auch im Hinblick auf die Lage ihres ordentlichen Wohnsitzes - die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, KFG 1967 hat der Fahrschulbesitzer den Betrieb seiner Fahrschule selbst zu führen und darf nur aus zwingenden in seiner Person gelegenen Gründen einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, bestellen. Aus Absatz 3, dieses Paragrafen folgt, dass zum Fahrschulleiter nur eine Person bestellt werden darf, bei der die im Paragraph 109, Absatz eins, angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Nach der eben erwähnten Gesetzesstelle darf eine Fahrschulbewilligung natürlichen Personen unter anderem nur dann erteilt werden, wenn sie die Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können und - auch im Hinblick auf die Lage ihres ordentlichen Wohnsitzes - die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen.

Aus dem klaren Wortlaut der angeführten Gesetzesstellen in ihrem Zusammenhang leuchtet somit die Absicht des Gesetzgebers hervor, dass mit der Leitung einer Fahrschule nur eine (natürliche) Person betraut werde, die sich den Leitungsgeschäften durch eigene, unmittelbare Tätigkeit zu widmen im Stande ist. Demzufolge hat es der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als unzulässig erkannt, dass ein Fahrschulbesitzer etwa eine Zweigniederlassung betreibe (Erkenntnis vom 2. Juni 1958, Zl. 2392/57), oder dass dem gerade gegebenen Betriebsumfang einer schon bestehenden Fahrschule Bedeutung für die Beurteilung der Frage beigemessen werde, ob die unmittelbare persönliche Tätigkeit des Betriebsinhabers in einem weiteren Fahrschulbetrieb erwartet werden könne oder nicht. (Erkenntnis vom 1. Juli 1968, Zl. 589/67). In dem Erkenntnis vom 24. Februar 1972, Zl. 1241/70, hat sich der Gerichtshof zuletzt und unter eingehenden Hinweisen auf seine bisherige Rechtsprechung zur Rechtsmeinung bekannt, dass bei Führung von zwei Fahrschulen durch ein- und dieselbe Person zumindest eine von beiden Schulen vernachlässigt werden müsste und es demzufolge als im § 109 Abs. 1 KFG 1967 begründet erachtet, wenn die Bewilligung zur Errichtung oder Leitung einer zweiten Fahrschule nicht erteilt werde.Aus dem klaren Wortlaut der angeführten Gesetzesstellen in ihrem Zusammenhang leuchtet somit die Absicht des Gesetzgebers hervor, dass mit der Leitung einer Fahrschule nur eine (natürliche) Person betraut werde, die sich den Leitungsgeschäften durch eigene, unmittelbare Tätigkeit zu widmen im Stande ist. Demzufolge hat es der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als unzulässig erkannt, dass ein Fahrschulbesitzer etwa eine Zweigniederlassung betreibe (Erkenntnis vom 2. Juni 1958, Zl. 2392/57), oder dass dem gerade gegebenen Betriebsumfang einer schon bestehenden Fahrschule Bedeutung für die Beurteilung der Frage beigemessen werde, ob die unmittelbare persönliche Tätigkeit des Betriebsinhabers in einem weiteren Fahrschulbetrieb erwartet werden könne oder nicht. (Erkenntnis vom 1. Juli 1968, Zl. 589/67). In dem Erkenntnis vom 24. Februar 1972, Zl. 1241/70, hat sich der Gerichtshof zuletzt und unter eingehenden Hinweisen auf seine bisherige Rechtsprechung zur Rechtsmeinung bekannt, dass bei Führung von zwei Fahrschulen durch ein- und dieselbe Person zumindest eine von beiden Schulen vernachlässigt werden müsste und es demzufolge als im Paragraph 109, Absatz eins, KFG 1967 begründet erachtet, wenn die Bewilligung zur Errichtung oder Leitung einer zweiten Fahrschule nicht erteilt werde.

Angesichts dieser Rechtslage vermag der Gerichtshof der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, wenn sie eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass die belangte Behörde die oben wiedergegebenen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 dahin ausgelegt hat, dass vom Leiter einer Fahrschule eine ausschließliche persönliche Tätigkeit in eben jener Fahrschule erwartet werde, deren Führung ihm schon obliegt. Damit gehen aber die Einwendungen der Beschwerde, dass "in der Praxis" wiederholt zwei und sogar mehr Fahrschulen anstandslos durch eine Person geführt würden, ebenso ins Leere wie der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten in aufrechter Ehe und gutem Verhältnis lebe und schon aus diesem Grunde "eine Personalunion gewissermaßen vorliege". Aber auch der Einwand, bei größerem Umfang einer Fahrschule sei es ohnedies unmöglich, dass deren Leiter mehr als die bloß stichprobenweise Überwachung des Betriebsgeschehens unternehme, erweist sich als nicht stichhältig. Denn gerade bei einem solchen, von der Beschwerdeführerin bloß hypothetisch aufgezeigten Sachverhalt, der die Beschäftigung einer größeren Zahl von Hilfskräften bedingt, kommt der vom Kraftfahrgesetz 1967 geforderten ausschließlichen persönlichen Tätigkeit des Leiters noch weit höhere Bedeutung zu. Was schließlich den Hinweis anlangt, der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei in seiner Fahrschule nicht ausgelastet, sei abermals auf das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1968, Zl. 589/67, verwiesen, von dem abzugehen der Gerichtshof keinen Anlass findet.

Aber auch der Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin kommt keine Bedeutung zu, denn im Hinblick auf das Vorhergesagte hätte auch ein Vorhalt über die persönliche Eignung ihres Ehegatten, die Vernehmung von Zeugen, eine "Amtseinschau" und die Befragung der zuständigen Fachgruppe darüber, dass ihr Ehegatte die gesetzlichen Verpflichtungen in beiden Standorten erfüllen könne, zu keinem anders lautenden Bescheid führen können. Abgesehen davon hat die Beschwerdeführerin im vorangegangenen verwaltungsverfahren auch gar keine in diese Richtung zielenden Beweisanträge gestellt.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit in keinem Punkt als begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit in keinem Punkt als begründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975, insbesondere deren Art. IV Abs. 2.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,, insbesondere deren Artikel römisch vier, Absatz 2,

Wien, am 27. Juni 1975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000595.X00

Im RIS seit

16.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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