Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs2;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 102 Abs 6 enthält 2 Gebote. Daher sind die Bestimmungen des § 22 Abs 1 VStG 1950 anzuwenden, wenn beide Gebote verletzt werden. Das konjunktive "und" in § 102 Abs 6 KFG 1967 hat der Gesetzgeber verwendet, weil er mit dieser Bestimmung vorschreiben wollte, welche 2 Pflichten den Fahrzeuglenker treffen. Würde man das Verhalten nicht als zwei Übertretungen ansehen, könnte eine Bestrafung nur dann erfolgen, wenn sowohl der Motor nicht abgestellt als auch das Fahrzeug nicht abgesichert ist, was aber sicherlich nicht der Absicht des Gesetzgebers entspricht. (Hinweis auf E vom 23.3.1971, Zl. 0521/70, VwSlg 7993 A/1971, RS 2)Die Vorschrift des Paragraph 102, Absatz 6, enthält 2 Gebote. Daher sind die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins, VStG 1950 anzuwenden, wenn beide Gebote verletzt werden. Das konjunktive "und" in Paragraph 102, Absatz 6, KFG 1967 hat der Gesetzgeber verwendet, weil er mit dieser Bestimmung vorschreiben wollte, welche 2 Pflichten den Fahrzeuglenker treffen. Würde man das Verhalten nicht als zwei Übertretungen ansehen, könnte eine Bestrafung nur dann erfolgen, wenn sowohl der Motor nicht abgestellt als auch das Fahrzeug nicht abgesichert ist, was aber sicherlich nicht der Absicht des Gesetzgebers entspricht. (Hinweis auf E vom 23.3.1971, Zl. 0521/70, VwSlg 7993 A/1971, RS 2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000959.X01Im RIS seit
11.02.2003