TE Vwgh Erkenntnis 1975/11/14 0488/75

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Veröffentlicht am 14.11.1975
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §64 Abs1;
  1. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 64 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  3. KFG 1967 § 64 gültig von 24.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 64 gültig von 01.07.1991 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  5. KFG 1967 § 64 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmid, Dr. Schmelz, Dr. Reichel und Großmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Mag. Dr. Kail, über die Beschwerde des Ing. HR in B, vertreten durch Dr. Manfrid Lirk, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, Stadtplatz 22, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. Jänner 1975, Zl. VerkR- 3049/3-1974-II, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn sprach mit Straferkenntnis vom 13. Dezember 1973 aus, der Beschwerdeführer habe am 6. September 1973 gegen 17.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen auf der Ringstraße in Braunau/Inn gelenkt, ohne eine gültige Lenkerberechtigung zu besitzen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) begangen. Gemäß § 134 Abs. 1 dieses Gesetzes werde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage) verhängt. Nach der Begründung dieses Bescheides sei auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung eines Gendarmeriebeamten als erwiesen anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit mit dem Personenkraftwagen auf der Ringstraße in Braunau/Inn gefahren sei, ohne einen gültigen Führerschein zu besitzen. Der Beschwerdeführer, der seit jeher (auch) seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe, besitze keine österreichische Lenkerberechtigung, sondern nur einen deutschen und ebenfalls in Deutschland ausgestellten Führerschein, der ihn im Inland nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen berechtige. Bei der Strafbemessung sei erschwerend zu werten gewesen, dass der Beschwerdeführer wegen Übertretung der Verkehrsvorschriften bereits dreimal, darunter auch einmal einschlägig vorbestraft aufscheine.Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn sprach mit Straferkenntnis vom 13. Dezember 1973 aus, der Beschwerdeführer habe am 6. September 1973 gegen 17.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen auf der Ringstraße in Braunau/Inn gelenkt, ohne eine gültige Lenkerberechtigung zu besitzen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 64, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) begangen. Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, dieses Gesetzes werde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe 10 Tage) verhängt. Nach der Begründung dieses Bescheides sei auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung eines Gendarmeriebeamten als erwiesen anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit mit dem Personenkraftwagen auf der Ringstraße in Braunau/Inn gefahren sei, ohne einen gültigen Führerschein zu besitzen. Der Beschwerdeführer, der seit jeher (auch) seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich habe, besitze keine österreichische Lenkerberechtigung, sondern nur einen deutschen und ebenfalls in Deutschland ausgestellten Führerschein, der ihn im Inland nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen berechtige. Bei der Strafbemessung sei erschwerend zu werten gewesen, dass der Beschwerdeführer wegen Übertretung der Verkehrsvorschriften bereits dreimal, darunter auch einmal einschlägig vorbestraft aufscheine.

In der dagegen erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer die Tat. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Jänner 1975 die Berufung gemäß § 51 VStG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, es sei bei den örtlich zuständigen Behörden amtsbekannt, dass der Beschwerdeführer sich als Leiter seines Gewerbebetriebes seit Jahren meistens in Braunau/Inn aufhalte und dort - neben einem zweiten in der Bundesrepublik Deutschland - im juristischen Sinn auch seinen Wohnsitz habe. Den Wohnsitz in der Bundesrepublik habe er seinerzeit offenkundig nur zum Schein begründet, um einen deutschen Führerschein erlangen zu können, als ihm der österreichische entzogen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 1. April 1968, Zl. 0746/68, u. a. schon mehrere Beschwerden in gleicher Sache als unbegründet abgewiesen. Ebenso der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 1966, B 204/66. Bei einem Doppelwohnsitz sei § 64 Abs. 5 KFG nicht mehr heranzuziehen. Unter diesen Umständen habe es dem Beschwerdeführer auch nichts genützt, dass er sich laut Auskunft des polizeilichen Meldeamtes der Stadtgemeinde Braunau/Inn am 23. Februar 1973 einmal nach Las Palmas, Gran Canaria, Spanien, abgemeldet habe, weil dasselbe Amt unter einem angeführt habe, dass sich der Genannte (nach wie vor) ständig in Braunau/Inn aufhalte, aber (wohl verbotenerweise bzw. mit Absicht) polizeilich gemeldet nicht (immer) aufscheine.In der dagegen erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer die Tat. Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Jänner 1975 die Berufung gemäß Paragraph 51, VStG 1950 und Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, es sei bei den örtlich zuständigen Behörden amtsbekannt, dass der Beschwerdeführer sich als Leiter seines Gewerbebetriebes seit Jahren meistens in Braunau/Inn aufhalte und dort - neben einem zweiten in der Bundesrepublik Deutschland - im juristischen Sinn auch seinen Wohnsitz habe. Den Wohnsitz in der Bundesrepublik habe er seinerzeit offenkundig nur zum Schein begründet, um einen deutschen Führerschein erlangen zu können, als ihm der österreichische entzogen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 1. April 1968, Zl. 0746/68, u. a. schon mehrere Beschwerden in gleicher Sache als unbegründet abgewiesen. Ebenso der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 1966, B 204/66. Bei einem Doppelwohnsitz sei Paragraph 64, Absatz 5, KFG nicht mehr heranzuziehen. Unter diesen Umständen habe es dem Beschwerdeführer auch nichts genützt, dass er sich laut Auskunft des polizeilichen Meldeamtes der Stadtgemeinde Braunau/Inn am 23. Februar 1973 einmal nach Las Palmas, Gran Canaria, Spanien, abgemeldet habe, weil dasselbe Amt unter einem angeführt habe, dass sich der Genannte (nach wie vor) ständig in Braunau/Inn aufhalte, aber (wohl verbotenerweise bzw. mit Absicht) polizeilich gemeldet nicht (immer) aufscheine.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 64 Abs. 1 KFG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichen Verkehr nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung, unbeschadet der Bestimmungen des VIII. Abschnittes des Gesetzes, zulässig, wenn ihr Besitzer in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz hat oder seit der Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, KFG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichen Verkehr nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung, unbeschadet der Bestimmungen des römisch acht. Abschnittes des Gesetzes, zulässig, wenn ihr Besitzer in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz hat oder seit der Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist.

Der Beschwerdeführer behauptet nun, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er zur Tatzeit sowohl einen ausländischen als auch einen internationalen Führerschein gehabt habe, auf dem keinerlei Eintragungen, die die Gültigkeit im Gebiet der Republik Österreich ausschließen würde, enthalten waren. Die Beschwerdeausführungen laufen darauf hinaus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz habe. Als Indiz dafür würden die Verzeichnisse der Meldebehörden dienen. Aus der Meldeauskunft gehe hervor, dass der Beschwerdeführer (von Braunau) abgemeldet sei.

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die polizeiliche Anmeldung bzw. Abmeldung ein Indiz für die Begründung bzw. Beendigung des Wohnsitzes darstellen kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 1951, Zl. 1794/50, ausgesprochen hat, setzt aber der Wohnsitz keinen tatsächlichen ununterbrochenen Aufenthalt, sondern bloß den Willen voraus, an einem bestimmten Ort dauernd Aufenthalt zu nehmen. Ferner heißt es in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1955, Slg. Nr. 3695/A, dass die freiwillige Entfernung aus dem Ortsgebiet als Aufgabe des Wohnsitzes zu werten sei, wenn aus den Begleitumständen die Absicht hervorgeht, den Aufenthalt am Orte der neuen Niederlassung zu nehmen.

Nun berichtete wohl das Stadtgemeindeamt Braunau/Inn am 16. Oktober 1974 an die Bezirkshauptmannschaft Braunau, dass der Beschwerdeführer sich am 23. Februar 1973 nach Las Palmas, Gran Canaria, abgemeldet habe; anschließend heißt es aber, dass sich der Genannte ständig in Braunau/Inn aufhalte, aber als polizeilich gemeldet nicht aufscheine. Aus dem Aktenvermerk eines Organes der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 6. November 1974 geht hervor, dass - "wie amtsbekannt ist" - der Beschwerdeführer mit seiner Gattin nach wie vor unverändert seinen ständigen Wohnsitz und den Gewerbebetrieb in Braunau/Inn habe, sich ständig dort aufhalte und täglich gesehen werden könne. Seine polizeilichen Abmeldungen dienten lediglich dem Zweck, behördlichen Zustellungen zu entgehen, die auch seit geraumer Zeit mit den größten Schwierigkeiten verbunden seien. Laut Mitteilung des Postamtes Braunau/Inn habe der Beschwerdeführer vor einigen Monaten den Zustellern der Post sogar verboten, sein Grundstück zu betreten, um Zustellungen durch die Post zu verhindern. Dem gegenüber hatte der Beschwerdeführer schriftlich am 12. November 1974 die Unrichtigkeit der Angaben der Stadtgemeinde lediglich behauptet; der Beschwerdeführer würde sich nie länger als drei Tage in Braunau/Inn aufhalten und habe in Deutschland "einen zweiten Wohnsitz", welcher der Behörde bekannt sei.

Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass aus der Begründung eines Wohnsitzes im Ausland nicht zwingend auf den Verlust des inländischen Wohnsitzes geschlossen werden kann und umgekehrt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 1971, Zl. 1562/71).Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass aus der Begründung eines Wohnsitzes im Ausland nicht zwingend auf den Verlust des inländischen Wohnsitzes geschlossen werden kann und umgekehrt vergleiche etwa das Erkenntnis vom 20. Dezember 1971, Zl. 1562/71).

Im übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, dass die Behörde sich auf den Bericht der Stadtgemeinde Braunau vom 16. Oktober 1974 als Beweismittel stützen durfte und dem Beschwerdeführer keinen Glauben schenken brauchte, zumal der Beschwerdeführer, der in zwei früher beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdesachen Zlen 746/66 und 747/66 eine ähnliche Taktik eingeschlagen hatte, es im Beschwerdefall unterließ, Beweise anzubieten, wonach er seinen Wohnsitz in Braunau tatsächlich aufgelassen oder diesen vor weniger als einem Jahr begründet habe. Schließlich hat der Beschwerdeführer ja selbst in seiner Eingabe vom 12. November 1974 an die belangte Behörde angegeben, dass er über einen "zweiten Wohnsitz in Deutschland" verfüge. Daraus war zu schließen, dass der Beschwerdeführer auch einen Wohnsitz in Braunau hat, zumal sich dort nicht nur seine Ehefrau und sein Gewerbebetrieb befinden, sondern sich auch der Beschwerdeführer, wenn auch mit Unterbrechungen, aufhält. Hatte der Beschwerdeführer aber einen Wohnsitz im Inland, dann durfte er sein Kraftfahrzeug nicht ohne einer von einer österreichischen Behörde erteilten Lenkerberechtigung benützen, auch wenn er über einen zweiten Wohnsitz im Ausland verfügen sollte.

Sohin erwies sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.Sohin erwies sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Vorschriften der Bundeskanzlers BGBl. Nr. 4/1975.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Vorschriften der Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 14. November 1975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000488.X00

Im RIS seit

12.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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