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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Zach, Dr. Jurasek, Dr. Draxler und Großmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Dr. Schwärzler, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde der AT AG, vormals ÖT in Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien I, Rosenbursenstraße 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. Februar 1975, Zl. II/1-V-72/4-1975 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Versagung einer Vertragsgenehmigung nach der NÖ. Gemeindeordnung, wird zurückgewiesen.Die Beschwerde der AT AG, vormals ÖT in Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien römisch eins, Rosenbursenstraße 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. Februar 1975, Zl. II/1-V-72/4-1975 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Versagung einer Vertragsgenehmigung nach der NÖ. Gemeindeordnung, wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen, bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem insoweit übereinstimmenden und durch den Inhalt der Verwaltungsakten belegten Vorbringen der Parteien eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde am 19. Dezember 1969 zwischen der Stadtgemeinde H und der Beschwerdeführerin ein als "Übergabevertrag" bezeichneter Schenkungsvertrag abgeschlossen, demzufolge mehrere der Beschwerdeführerin gehörige Grundstücke der Stadtgemeinde H gegen Übernahme der Verpflichtung übereignet werden sollten, ein von der Beschwerdeführerin bisher für Kinder von Betriebsangehörigen geführtes Privatkinderheim (Hort) künftig als öffentliches Kinderheim (Hort) zu betreiben. Durch eine besondere Vereinbarung der Vertragsteile vom selben Tag sollte gegen eine bedingte Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin u. a. die Aufnahme, Betreuung und Verpflegung von Kindern Betriebsangehöriger der H T-fabrik der Beschwerdeführerin sichergestellt werden.
Mit Bescheid vom 25. Februar 1975 versagte die Niederösterreichische Landesregierung, der die angeführten rechtsgeschäftlichen Absprachen erst am 30. August 1974 angezeigt worden waren, dem zwischen der Stadtgemeinde H und der AT AG am 19. Dezember 1969 abgeschlossenen "Übergabevertrag" und der einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Vereinbarung, betreffend die Betreuung der Kinder von Bediensteten der T-fabrik H, gemäß § 90 Abs. 5 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-0, die (aufsichtsbehördliche) Genehmigung. Gegründet wurde dieser Bescheid zum einen darauf, daß der zum Vertragsabschluß erforderliche Beschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde H nicht ordnungsgemäß gefaßt worden sei, zum anderen darauf, daß der Tatbestand des § 90 Abs. 5 der NÖ Gemeindeordnung erfüllt sei, wonach von der Gemeinde abgeschlossenen Rechtsgeschäften (hier: gemäß § 90 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. der Annahme einer durch eine Auflage beschwerten Schenkung) von der Landesregierung die zur Rechtswirksamkeit nötige Genehmigung insbesondere dann zu versagen ist, wenn durch das Rechtsgeschäft die Gefahr einer übermäßigen Verschuldung der Gemeinde eintritt.Mit Bescheid vom 25. Februar 1975 versagte die Niederösterreichische Landesregierung, der die angeführten rechtsgeschäftlichen Absprachen erst am 30. August 1974 angezeigt worden waren, dem zwischen der Stadtgemeinde H und der AT AG am 19. Dezember 1969 abgeschlossenen "Übergabevertrag" und der einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Vereinbarung, betreffend die Betreuung der Kinder von Bediensteten der T-fabrik H, gemäß Paragraph 90, Absatz 5, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000-0, die (aufsichtsbehördliche) Genehmigung. Gegründet wurde dieser Bescheid zum einen darauf, daß der zum Vertragsabschluß erforderliche Beschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde H nicht ordnungsgemäß gefaßt worden sei, zum anderen darauf, daß der Tatbestand des Paragraph 90, Absatz 5, der NÖ Gemeindeordnung erfüllt sei, wonach von der Gemeinde abgeschlossenen Rechtsgeschäften (hier: gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit. der Annahme einer durch eine Auflage beschwerten Schenkung) von der Landesregierung die zur Rechtswirksamkeit nötige Genehmigung insbesondere dann zu versagen ist, wenn durch das Rechtsgeschäft die Gefahr einer übermäßigen Verschuldung der Gemeinde eintritt.
Die gegen diesen Bescheid von der AT AG erhobene Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
§ 90 der NÖ Gemeindeordnung, auf den sich der angefochtene Bescheid stützt, unterwirft eine Reihe von Maßnahmen im Bereiche der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde (vgl. Art. 116 Abs. 2 und 118 Abs. 2 B-VG) in Ausschöpfung der dem Gesetzgeber im Art. 119 a Abs. 8 B-VG erteilten Ermächtigung einer besonderen Genehmigungspflicht mit der Wirkung, daß Beschlüsse des Gemeinderates, durch die im Gesetz (§ 90 Abs. 1 NÖ GemO) abschließend aufgezählte Maßnahmen der erwähnten Art getroffen werden, erst mit der Genehmigung durch die Landesregierung Rechtswirksamkeit erlangen (vgl. § 86 Abs. 1 und § 90 Abs. 3 der NÖ GemO). Wiewohl die Frage der Erteilung oder Nichterteilung einer solchen Genehmigung naturgemäß auch die Interessenlage des jeweiligen Vertragspartners der Gemeinde berührt, stellt der Ausgang des Genehmigungsverfahrens wenigstens im Anwendungsbereich der NÖ Gemeindeordnung dennoch einen bloß faktische (wirtschaftliche), nicht aber auch rechtliche Interessen Dritter tangierenden Umstand dar (vgl. hiezu auch BERCHTOLD, Gemeindeaufsicht, Springer-Verlag 1972, S. 119). Die in den Vorschriften des IV. Hauptstückes (§§ 85 bis 97) der NÖ Gemeindeordnung normativ zum Ausdruck kommende Folge davon ist, daß die in ihrem Bescheidcharakter unzweifelhafte Entscheidung der Landesregierung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung einer unter den Genehmigungsvorbehalt fallenden Erklärung der Gemeinde als Träger von Privatrechten sich lediglich als Maßnahme der staatlichen Aufsicht ausweist, die zwar die Rechtswirksamkeit von Willensakten gemeindlicher Organe gegenüber Dritten beeinflußt, gleichwohl aber nicht geeignet ist, in deren Rechte unmittelbar einzugreifen. Da zudem im § 85 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung ausdrücklich bestimmt ist, daß in den Fällen des § 90 leg. cit. - und ein solcher liegt, im Gegenstand vor - NUR der Gemeinde ein Rechtsanspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes zusteht, ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden konnte. Paragraph 90, der NÖ Gemeindeordnung, auf den sich der angefochtene Bescheid stützt, unterwirft eine Reihe von Maßnahmen im Bereiche der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde vergleiche , Artikel 116, Absatz 2 und 118 Absatz 2, B-VG) in Ausschöpfung der dem Gesetzgeber im Artikel 119, a Absatz 8, B-VG erteilten Ermächtigung einer besonderen Genehmigungspflicht mit der Wirkung, daß Beschlüsse des Gemeinderates, durch die im Gesetz (Paragraph 90, Absatz eins, NÖ GemO) abschließend aufgezählte Maßnahmen der erwähnten Art getroffen werden, erst mit der Genehmigung durch die Landesregierung Rechtswirksamkeit erlangen vergleiche , Paragraph 86, Absatz eins und Paragraph 90, Absatz 3, der NÖ GemO). Wiewohl die Frage der Erteilung oder Nichterteilung einer solchen Genehmigung naturgemäß auch die Interessenlage des jeweiligen Vertragspartners der Gemeinde berührt, stellt der Ausgang des Genehmigungsverfahrens wenigstens im Anwendungsbereich der NÖ Gemeindeordnung dennoch einen bloß faktische (wirtschaftliche), nicht aber auch rechtliche Interessen Dritter tangierenden Umstand dar vergleiche , hiezu auch BERCHTOLD, Gemeindeaufsicht, Springer-Verlag 1972, S. 119). Die in den Vorschriften des römisch vier. Hauptstückes (Paragraphen 85 bis 97) der NÖ Gemeindeordnung normativ zum Ausdruck kommende Folge davon ist, daß die in ihrem Bescheidcharakter unzweifelhafte Entscheidung der Landesregierung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung einer unter den Genehmigungsvorbehalt fallenden Erklärung der Gemeinde als Träger von Privatrechten sich lediglich als Maßnahme der staatlichen Aufsicht ausweist, die zwar die Rechtswirksamkeit von Willensakten gemeindlicher Organe gegenüber Dritten beeinflußt, gleichwohl aber nicht geeignet ist, in deren Rechte unmittelbar einzugreifen. Da zudem im Paragraph 85, Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung ausdrücklich bestimmt ist, daß in den Fällen des Paragraph 90, leg. cit. - und ein solcher liegt, im Gegenstand vor - NUR der Gemeinde ein Rechtsanspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes zusteht, ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden konnte.
Damit aber mangelte der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde, weshalb letztere gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weitere Prüfung der Frage nach der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen werden mußte.Damit aber mangelte der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde, weshalb letztere gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 ohne weitere Prüfung der Frage nach der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen werden mußte.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Vorschriften des § 47, des § 48 Abs. 2 lit. a und b, des § 51 und des § 59 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. B Z. 4 und 5 der Verordnung vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975, über die Pauschalierung der Aufwandersatzes im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Vorschriften des Paragraph 47,, des Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b, des Paragraph 51 und des Paragraph 59, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. B Ziffer 4 und 5 der Verordnung vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,, über die Pauschalierung der Aufwandersatzes im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Wien, am 18. November 1975
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975000540.X00Im RIS seit
29.01.2003Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013