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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
AVG §15Rechtssatz
Die volle Beweiskraft einer Niederschrift nach Maßgabe des § 15 AVG ist nur dann gegeben, wenn die Niederschrift vollinhaltlich dem § 14 AVG enspricht, mag auch gegen sie keine Einwendung (iS einer Protokollrüge) erhoben worden sein. Weist die Niederschrift Mängel auf, so ist der Inhalt der Amtshandlung von Amts wegen zu ermitteln.Die volle Beweiskraft einer Niederschrift nach Maßgabe des Paragraph 15, AVG ist nur dann gegeben, wenn die Niederschrift vollinhaltlich dem Paragraph 14, AVG enspricht, mag auch gegen sie keine Einwendung (iS einer Protokollrüge) erhoben worden sein. Weist die Niederschrift Mängel auf, so ist der Inhalt der Amtshandlung von Amts wegen zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975001320.X01Im RIS seit
24.11.1975Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025