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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AbgRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1280/75 1279/75Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Raschauer, Kobzina, Dr. Straßmann und Dr. Salcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Dr. Tintera, über die Beschwerden der A B in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Philipp, Rechtsanwalt in Wien I, Graben 17, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. Juni 1975, Zl. GA 13-2/W 117/14/4/74, Zl. GA 13-2/W 117/14/4/74 und Zl. GA 13-2/B 212/2/74, betreffend Stundungsanträge, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Eichler und die Hofräte Dr. Raschauer, Kobzina, Dr. Straßmann und Dr. Salcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Dr. Tintera, über die Beschwerden der A B in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Philipp, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Graben 17, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. Juni 1975, Zl. GA 13-2/W 117/14/4/74, Zl. GA 13-2/W 117/14/4/74 und Zl. GA 13-2/B 212/2/74, betreffend Stundungsanträge, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens machte das Zollamt Wien mit Bescheiden vom 21. Dezember 1970, vom 19. November 1971 und vom 30. November 1972 gegenüber der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin der Firma "E." Teppich- und Textilhandel OHG in Wien die Haftung gemäß dem § 7 Abs. 1 BAO in Verbindung mit dem § 12 leg. cit. für Eingangsabgabenschuldigkeiten samt Säumniszuschlägen von zusammen S 3,064.278,-- geltend. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin auf die im Gegenstand bestehenden Gesamtschuldverhältnsse hingewiesen. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin mit Schriftsätzen vom 29. Dezember 1970, vom 10. Dezember 1971 und vom 29. Dezember 1972 die Stundung der bezeichneten Abgabenbeträge bis zur Entscheidung über ihre gegen die Haftungsbescheide erhobenen Berufungen. Diesen Anträgen gab das Zollamt Wien mit den Bescheiden vom 5. März 1971, vom 2. April 1973 und vom 8. Februar 1973 mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keine Folge. Die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführerin wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit im wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 3. Juni 1975 ab. Zur Begründung führte die Finanzlandesdirektion übereinstimmend unter Hinweis auf den § 212 Abs. 1 BAO aus, die zit. Rechtsvorschrift kenne zwei Möglichkeiten, dem Abgabepflichtigen Zahlungserleichterungen einzuräumen, nämlich die Stundung und die Entrichtung einer Abgabe in Raten. Der Gesetzgeber habe, so fährt die Finanzlandesdirektion in der Begründung ihrer Bescheide fort, die Entscheidung, ob und in welchen Umfang eine Zahlungserleichterung zu gewähren sei, dem Ermessen der Abgabenbehörde überlassen, hiebei jedoch zwei Bedingungen aufgestellt, "deren beider Erfüllung" Voraussetzung für die Ausübung des behördlichen Ermessens sei. Eine dieser Bedingungen für die behördliche Ermessensübung sei, daß die Einbringung der Abgabe durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet werde. Unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1962, Zl. 249/60, und Zl. 887/60, führt die Finanzlandesdirektion aus, daß auch im Falle einer bereits bestehenden Gefährdung einer Forderung für die Gewährung von Zahlungserleichterungen kein Raum gegeben sei. Im vorliegenden Fall habe es die Beschwerdeführein unterlassen, z. B. durch Einräumung von Pfandrechten geeignete Sicherstellungen für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten anzubieten. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Erhebungen des Zollamtes könne zufolge der wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin mit der Einbringung der Abgaben in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden. Auf Grund dieser Umstände sei die Gefährdung der Einbringlichkeit der in Rede stehenden Abgabenschuld als erwiesen anzusehen. Damit fehlte jedoch eine wesentliche Voraussetzung für die behördliche Ermessensübung nach dem § 212 BAO. Schließlich, so führt die Finanzlandesdirektion im Zusammenhang weiter aus, gehe auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach gegen die Abgabenvorschreibung das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden sei, ins Leere. Die Bestimmung des § 254 BAO, derzufolge durch die Einbringung der Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt und insbesondere die zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten werde, versage ausdrücklich einer Berufung die aufschiebende Wirkung. Die mangelnde Rechtskraft einer Abgabenvorschreibung allein hindere daher keineswegs allfällige Einbringungsmaßnahmen. Dies treffe "ebensowenig" "für" die erfolgte Aussetzung der Entscheidung über die Berufung gegen den Abgabenbescheid gemäß § 281 BAO zu, zumal durch diese lediglich der Eintritt der Rechtskraft der Abgabenvorschreibung hinausgeschoben werde. Aus diesen Gründen sei der Berufung ein Erfolg zu versagen gewesen.Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens machte das Zollamt Wien mit Bescheiden vom 21. Dezember 1970, vom 19. November 1971 und vom 30. November 1972 gegenüber der Beschwerdeführerin als Gesellschafterin der Firma "E." Teppich- und Textilhandel OHG in Wien die Haftung gemäß dem Paragraph 7, Absatz eins, BAO in Verbindung mit dem Paragraph 12, leg. cit. für Eingangsabgabenschuldigkeiten samt Säumniszuschlägen von zusammen S 3,064.278,-- geltend. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin auf die im Gegenstand bestehenden Gesamtschuldverhältnsse hingewiesen. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin mit Schriftsätzen vom 29. Dezember 1970, vom 10. Dezember 1971 und vom 29. Dezember 1972 die Stundung der bezeichneten Abgabenbeträge bis zur Entscheidung über ihre gegen die Haftungsbescheide erhobenen Berufungen. Diesen Anträgen gab das Zollamt Wien mit den Bescheiden vom 5. März 1971, vom 2. April 1973 und vom 8. Februar 1973 mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keine Folge. Die dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführerin wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit im wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 3. Juni 1975 ab. Zur Begründung führte die Finanzlandesdirektion übereinstimmend unter Hinweis auf den Paragraph 212, Absatz eins, BAO aus, die zit. Rechtsvorschrift kenne zwei Möglichkeiten, dem Abgabepflichtigen Zahlungserleichterungen einzuräumen, nämlich die Stundung und die Entrichtung einer Abgabe in Raten. Der Gesetzgeber habe, so fährt die Finanzlandesdirektion in der Begründung ihrer Bescheide fort, die Entscheidung, ob und in welchen Umfang eine Zahlungserleichterung zu gewähren sei, dem Ermessen der Abgabenbehörde überlassen, hiebei jedoch zwei Bedingungen aufgestellt, "deren beider Erfüllung" Voraussetzung für die Ausübung des behördlichen Ermessens sei. Eine dieser Bedingungen für die behördliche Ermessensübung sei, daß die Einbringung der Abgabe durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet werde. Unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1962, Zl. 249/60, und Zl. 887/60, führt die Finanzlandesdirektion aus, daß auch im Falle einer bereits bestehenden Gefährdung einer Forderung für die Gewährung von Zahlungserleichterungen kein Raum gegeben sei. Im vorliegenden Fall habe es die Beschwerdeführein unterlassen, z. B. durch Einräumung von Pfandrechten geeignete Sicherstellungen für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten anzubieten. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Erhebungen des Zollamtes könne zufolge der wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin mit der Einbringung der Abgaben in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden. Auf Grund dieser Umstände sei die Gefährdung der Einbringlichkeit der in Rede stehenden Abgabenschuld als erwiesen anzusehen. Damit fehlte jedoch eine wesentliche Voraussetzung für die behördliche Ermessensübung nach dem Paragraph 212, BAO. Schließlich, so führt die Finanzlandesdirektion im Zusammenhang weiter aus, gehe auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach gegen die Abgabenvorschreibung das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden sei, ins Leere. Die Bestimmung des Paragraph 254, BAO, derzufolge durch die Einbringung der Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt und insbesondere die zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten werde, versage ausdrücklich einer Berufung die aufschiebende Wirkung. Die mangelnde Rechtskraft einer Abgabenvorschreibung allein hindere daher keineswegs allfällige Einbringungsmaßnahmen. Dies treffe "ebensowenig" "für" die erfolgte Aussetzung der Entscheidung über die Berufung gegen den Abgabenbescheid gemäß Paragraph 281, BAO zu, zumal durch diese lediglich der Eintritt der Rechtskraft der Abgabenvorschreibung hinausgeschoben werde. Aus diesen Gründen sei der Berufung ein Erfolg zu versagen gewesen.
Gegen die Bescheide vom 3. Juni 1975 richten sich die vorliegenden, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und über diese sowie über die hiezu erstatteten Gegenschriften erwogen:
Im Verfahren vor dem Gerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen des § 212 und des § 281 BAO verletzt. Sie verkennt damit, daß, wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis Slg. N. F. Nr. 808/A in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung nicht besteht. Zum Beschwerdepunkt kann nur ein aus der Norm ableitbares, subjektives Recht der Beschwerdeführerin erhoben werden. In diesem Sinne ist nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin als Beschwerdepunkt das Recht auf Stundung der aushaftenden Abgabenschuld zu verstehen. In Ausführung des solcherart aufzufassenden Beschwerdepunktes gibt die Beschwerdeführerin in den im wesentlichen gleichlautenden Beschwerdeschriftsätzen ihrer Ansicht Ausdruck, daß es sich bei der Bestimmung des § 212 BAO um "keine echte" Ermessensbestimmung handle. Die Abgabenbehörden haben nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Stundung dann zu gewähren, wenn "entsprechende Gründe" gegeben sind. Im gegenständlichen Fall seien entsprechende Gründe vorhanden. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Stundungsanträgen und in den Berufungen ergebe sich, daß hinsichtlich ihrer Person ein Härtefall vorliege. Dieser Härtefall allein sei durch das geringe Einkommen der Beschwerdeführerin gegeben. Weiters müsse darauf hingewiesen werden, daß die Beschwerdeführerin nur nominell Gesellschafterin der Firma "E" sei, was sich auch daraus ergebe, daß gegen sie ein Strafverfahren nicht eingeleitet wurde. Hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin sei weder vor der Zustellung des Abgabenbescheides noch nach dessen Zustellung eine Gefährdung der Einbringlichmachung der Abgaben vorgelegen.Im Verfahren vor dem Gerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 212 und des Paragraph 281, BAO verletzt. Sie verkennt damit, daß, wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis Slg. N. F. Nr. 808/A in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ein subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung nicht besteht. Zum Beschwerdepunkt kann nur ein aus der Norm ableitbares, subjektives Recht der Beschwerdeführerin erhoben werden. In diesem Sinne ist nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin als Beschwerdepunkt das Recht auf Stundung der aushaftenden Abgabenschuld zu verstehen. In Ausführung des solcherart aufzufassenden Beschwerdepunktes gibt die Beschwerdeführerin in den im wesentlichen gleichlautenden Beschwerdeschriftsätzen ihrer Ansicht Ausdruck, daß es sich bei der Bestimmung des Paragraph 212, BAO um "keine echte" Ermessensbestimmung handle. Die Abgabenbehörden haben nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Stundung dann zu gewähren, wenn "entsprechende Gründe" gegeben sind. Im gegenständlichen Fall seien entsprechende Gründe vorhanden. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Stundungsanträgen und in den Berufungen ergebe sich, daß hinsichtlich ihrer Person ein Härtefall vorliege. Dieser Härtefall allein sei durch das geringe Einkommen der Beschwerdeführerin gegeben. Weiters müsse darauf hingewiesen werden, daß die Beschwerdeführerin nur nominell Gesellschafterin der Firma "E" sei, was sich auch daraus ergebe, daß gegen sie ein Strafverfahren nicht eingeleitet wurde. Hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin sei weder vor der Zustellung des Abgabenbescheides noch nach dessen Zustellung eine Gefährdung der Einbringlichmachung der Abgaben vorgelegen.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerden zum Erfolg zu führen. Gemäß dem § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerden zum Erfolg zu führen. Gemäß dem Paragraph 212, Absatz eins, BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Subsumtion des von der Behörde anzunehmenden Sachverhaltes unter die normativen Tatbestandsmerkmale - vorliegendenfalls des § 212 Abs. 1 leg. cit. - hat als die Beantwortung einer Rechtsfrage zu erfolgen. Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zahlungserleichterungen mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, sohin im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit der Abgabenbehörde, abgewiesen. In Hinsicht darauf entratet der Einwand der Beschwerdeführerin, der § 212 Abs. 1 leg. cit. stelle keine Ermächtigung zur Ermessensübung dar, in diesem Verfahren der rechtlichen Relevanz, sodaß ein Eingehen darauf entbehrlich ist.Die Subsumtion des von der Behörde anzunehmenden Sachverhaltes unter die normativen Tatbestandsmerkmale - vorliegendenfalls des Paragraph 212, Absatz eins, leg. cit. - hat als die Beantwortung einer Rechtsfrage zu erfolgen. Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens wurden die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zahlungserleichterungen mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen, sohin im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit der Abgabenbehörde, abgewiesen. In Hinsicht darauf entratet der Einwand der Beschwerdeführerin, der Paragraph 212, Absatz eins, leg. cit. stelle keine Ermächtigung zur Ermessensübung dar, in diesem Verfahren der rechtlichen Relevanz, sodaß ein Eingehen darauf entbehrlich ist.
Allein darüber, ob die belangte Behörde die sich auf der Grundlage des § 212 Abs. 1 BAO stellende Rechtfrage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Abgabenstundung dem Gesetz gemäß beantwortete, geht der Streit. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt nach der zit. Gesetzesstelle das Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Bei Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente ist der Abgabenbehörde die Bewilligung von Zahlungserleichterungen verwehrt.Allein darüber, ob die belangte Behörde die sich auf der Grundlage des Paragraph 212, Absatz eins, BAO stellende Rechtfrage des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Abgabenstundung dem Gesetz gemäß beantwortete, geht der Streit. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen setzt nach der zit. Gesetzesstelle das Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Bei Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente ist der Abgabenbehörde die Bewilligung von Zahlungserleichterungen verwehrt.
Die belangte Behörde geht in den angefochtenen Bescheiden davor aus, daß eine der von § 212 Abs. 1 BAO geforderten rechtserheblichen Tatsachen nicht gegeben ist, da die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub gefährdet würde. Sie verneint damit die rechtliche Möglichkeit, auf der Grundlage des Gesetzes den beantragten Zahlungsaufschub zu gewähren.Die belangte Behörde geht in den angefochtenen Bescheiden davor aus, daß eine der von Paragraph 212, Absatz eins, BAO geforderten rechtserheblichen Tatsachen nicht gegeben ist, da die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub gefährdet würde. Sie verneint damit die rechtliche Möglichkeit, auf der Grundlage des Gesetzes den beantragten Zahlungsaufschub zu gewähren.
Die dieser Auffassung zugrunde liegende tatbestandsbezogene Sachverhaltsannahme der belangten Behörde erweist sich als nicht rechtswidrig. Wie die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Bescheide ausführt, erachte sie die Einbringlichkeit der Abgabenschuld auf Grund der wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als gefährdet. Dieser, die angefochtenen Bescheide stützenden Sachverhaltsannahme vermag die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer prekären wirtschaftlichen Lage sind vielmehr geeignet, die Richtigkeit der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen zu unterstreichen. Solcherart aber war die darauf gegründete Entscheidung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen. Da es sohin an einer der beiden gemäß dem § 212 Abs. 1 BAO rechtserheblichen Tatsachen als Voraussetzung für eine Stundung der Abgaben gebricht, kann das weitere Beschwerdevorbringen, soweit dieses auf die Darlegung eines besonderen Härtefalles hinzielt, unerörtert bleiben.Die dieser Auffassung zugrunde liegende tatbestandsbezogene Sachverhaltsannahme der belangten Behörde erweist sich als nicht rechtswidrig. Wie die belangte Behörde in der Begründung der angefochtenen Bescheide ausführt, erachte sie die Einbringlichkeit der Abgabenschuld auf Grund der wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als gefährdet. Dieser, die angefochtenen Bescheide stützenden Sachverhaltsannahme vermag die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts Stichhältiges entgegenzusetzen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer prekären wirtschaftlichen Lage sind vielmehr geeignet, die Richtigkeit der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen zu unterstreichen. Solcherart aber war die darauf gegründete Entscheidung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen. Da es sohin an einer der beiden gemäß dem Paragraph 212, Absatz eins, BAO rechtserheblichen Tatsachen als Voraussetzung für eine Stundung der Abgaben gebricht, kann das weitere Beschwerdevorbringen, soweit dieses auf die Darlegung eines besonderen Härtefalles hinzielt, unerörtert bleiben.
Im weiteren Verfolg ihrer Rechtsrügen führt die Beschwerdeführerin aus, die belangte Behörde habe übersehen, daß die Abgabeverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesgericht für Strafsachen in Wien gegen Siegmund R. und Alexander W. anhängigen Strafverfahrens gemäß dem § 281 BAO ausgesetzt wurden. Diese Aussetzung sei nicht aufgehoben worden, zumal das Strafverfahren gegen Alexander W. noch anhängig ist. Die Aussetzung habe aber die Wirkung, daß nicht nur in der Abgabesache selbst keine Entscheidungen mehr getroffen werden können, sondern daß auch im Stundungsverfahren eine Entscheidung über den gestellten Antrag auf Zahlungserleichterung nicht gefällt werden dürfe, da sich die Aussetzung auf das gesamte Verfahren erstrecke. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hindere die Aussetzung eines Verfahrens gemäß dem § 281 Abs. 1 BAO die "Einbringlichmachung" der in diesem Verfahren geltend gemachten Forderungen.Im weiteren Verfolg ihrer Rechtsrügen führt die Beschwerdeführerin aus, die belangte Behörde habe übersehen, daß die Abgabeverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Landesgericht für Strafsachen in Wien gegen Siegmund R. und Alexander W. anhängigen Strafverfahrens gemäß dem Paragraph 281, BAO ausgesetzt wurden. Diese Aussetzung sei nicht aufgehoben worden, zumal das Strafverfahren gegen Alexander W. noch anhängig ist. Die Aussetzung habe aber die Wirkung, daß nicht nur in der Abgabesache selbst keine Entscheidungen mehr getroffen werden können, sondern daß auch im Stundungsverfahren eine Entscheidung über den gestellten Antrag auf Zahlungserleichterung nicht gefällt werden dürfe, da sich die Aussetzung auf das gesamte Verfahren erstrecke. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hindere die Aussetzung eines Verfahrens gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, BAO die "Einbringlichmachung" der in diesem Verfahren geltend gemachten Forderungen.
Gemäß dem § 281 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde u. a. in Fällen, in welchen vor einem Gericht ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe aussetzen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.Gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, BAO kann die Abgabenbehörde u. a. in Fällen, in welchen vor einem Gericht ein Verfahren schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, die Entscheidung über diese unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe aussetzen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 16. Juli 1971, vom 27. März 1972 und vom 26. Juni 1973 wurde die Entscheidung über die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Haftungsbescheide des Zollamtes Wien vom 21. Dezember 1970, vom 19. November 1971 und vom 30. November 1972 gemäß dem § 281 Abs. 1 BAO im Hinblick auf ein u. a. gegen den Geschäftsführer der Firma "E." Teppich- und Textilhandel OHG wegen Verdachtes der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben beim Landesgericht für Strafsachen anhängiges Strafverfahren ausgesetzt. Diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihren im Zusammenhang vorgetragenen Einwendungen, daß, wie aus dem Spruch der zitierten, auf der Grundlage des § 281 Abs.1 BAO ergangenen Bescheide erhellt, nur die Entscheidung über die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die bezeichneten Haftungsbescheide des Zollamtes Wien von der verfügten Aussetzung erfaßt ist. Die im Zusammenhang vertretene Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Aussetzung des Verfahrens über die Berufungen gegen die Haftungsbescheide auch die "Einbringlichmachung" der in diesem Verfahren geltend gemachten Forderungen hindere, findet im Gesetz keine Entsprechung.Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 16. Juli 1971, vom 27. März 1972 und vom 26. Juni 1973 wurde die Entscheidung über die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die Haftungsbescheide des Zollamtes Wien vom 21. Dezember 1970, vom 19. November 1971 und vom 30. November 1972 gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, BAO im Hinblick auf ein u. a. gegen den Geschäftsführer der Firma "E." Teppich- und Textilhandel OHG wegen Verdachtes der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben beim Landesgericht für Strafsachen anhängiges Strafverfahren ausgesetzt. Diese Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihren im Zusammenhang vorgetragenen Einwendungen, daß, wie aus dem Spruch der zitierten, auf der Grundlage des Paragraph 281, Absatz eins, BAO ergangenen Bescheide erhellt, nur die Entscheidung über die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die bezeichneten Haftungsbescheide des Zollamtes Wien von der verfügten Aussetzung erfaßt ist. Die im Zusammenhang vertretene Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Aussetzung des Verfahrens über die Berufungen gegen die Haftungsbescheide auch die "Einbringlichmachung" der in diesem Verfahren geltend gemachten Forderungen hindere, findet im Gesetz keine Entsprechung.
Damit erweisen sich die Beschwerden zur Gänze als unbegründet. Diese waren daher gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Damit erweisen sich die Beschwerden zur Gänze als unbegründet. Diese waren daher gemäß dem Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Der Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 4/1975.Der Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 27. November 1975
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1975001278.X00Im RIS seit
22.10.2001Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012