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80 Land-und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzBeachte
s. Kundmachung Nö. LGBl. 6500-5 am 26. März 1985; vgl. den Anlaßfall B325/79 vom 2. März 1985Leitsatz
B-VG; Regelung des Rechtes zum freien Betreten des Waldes fällt gemäß Art10 Abs1 Z6 ("Forstwesen") in die Zuständigkeit des Bundes; keine Zuordnung zum "Zivilrechtswesen"; Verpflichtung des Gesetzgebers zur Bedachtnahme auf die vom Gesetzgeber der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft kompetenzgemäß wahrgenommenen Interessen, insoweit, als die Gesetze der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft ihrerseits die Rücksichtnahmepflicht nicht verletzen (Berücksichtigungsprinzip); bei Prüfung der Einhaltung der Rücksichtnahmepflicht sind die Normen beider Gesetzgeber präjudiziell Forstgesetz 1975; nur forstrechtliche Vorschriften über das Betreten des Waldes in §§33 und 34; Anordnung verwaltungsrechtlicher Sperren anderer Art durch andere Gesetzgeber nicht ausgeschlossen Nö. Jagdgesetz 1974; Verletzung der verfassungsgesetzlichen Rücksichtnahmepflicht in §94 Abs4 durch die exzessive Bevorrangung von jagdwirtschaftlichen und wildbiologischen Interessen durch den Landesgesetzgeber gegenüber den vom Bundesgesetzgeber wahrgenommenen Interessen der Erholungsfunktion des WaldesSpruch
I. §33 Abs1 bis 3 und §34 des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. §33 Abs1 bis 3 und §34 des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt 440, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
II. 1. Im §94 Abs4 des Nö. Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-2, werden die Worte "Jagd- und" als verfassungswidrig aufgehoben.römisch zwei. 1. Im §94 Abs4 des Nö. Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500-2, werden die Worte "Jagd- und" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1985 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
2. Im übrigen wird das Verfahren zur Prüfung des Nö. Jagdgesetzes eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
A. 1. Beim VfGH ist zu Z B325/79 das Verfahren über eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Die Nö. Landesregierung hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. Juli 1979 den Bf. schuldig erkannt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §94 Abs4 iVm. §135 Abs1 Z19 den Nö. Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-2, (im folgenden: Nö. JagdG) begangen zu haben, daß er am 13. Mai 1979 ein näher bezeichnetes, mit behördlicher Bewilligung gesperrtes Jagdgehege betreten habe. Dem Bf. wurde gemäß §21 VStG 1950 eine Ermahnung erteilt. Dieser Bescheid bildet den Gegenstand des oben zitierten verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.Die Nö. Landesregierung hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. Juli 1979 den Bf. schuldig erkannt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §94 Abs4 in Verbindung mit §135 Abs1 Z19 den Nö. Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500-2, (im folgenden: Nö. JagdG) begangen zu haben, daß er am 13. Mai 1979 ein näher bezeichnetes, mit behördlicher Bewilligung gesperrtes Jagdgehege betreten habe. Dem Bf. wurde gemäß §21 VStG 1950 eine Ermahnung erteilt. Dieser Bescheid bildet den Gegenstand des oben zitierten verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.
2. Der VfGH hat gemäß Art140 Abs1 B-VG beschlossen, aus Anlaß der erwähnten Beschwerde von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des §94 Abs4 Nö. JagdG sowie des §33 Abs1 bis 3 und des §34 des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440, (im folgenden: ForstG 1975) zu prüfen.2. Der VfGH hat gemäß Art140 Abs1 B-VG beschlossen, aus Anlaß der erwähnten Beschwerde von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des §94 Abs4 Nö. JagdG sowie des §33 Abs1 bis 3 und des §34 des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt 440, (im folgenden: ForstG 1975) zu prüfen.
B. 1. Die in Prüfung gezogene landesgesetzliche Bestimmung steht in folgendem Zusammenhang:
Dem §7 Abs1 Nö. JagdG zufolge bildet eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha, welche im Hinblick auf ihre Gestaltung und den Pflanzenbewuchs eine jagdliche Wildhege erwarten läßt und die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild gegenüber allen benachbarten Grundstücken vollkommen abgeschlossen ist, ein Jagdgehege.
Gemäß §7 Abs2 leg. cit. bilden abgeschlossene Flächen geringeren Ausmaßes, auf denen vom Grundeigentümer Wild gehalten wird und die der Schau oder Zucht von Wild dienen, Schau- und Zuchtgehege. Die Anlage von Schau- und Zuchtgehegen bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
§94 Abs4 Nö. JagdG lautet:
"Jagd- und Zuchtgehege können vom Jagdausübungsberechtigten unter Bedachtnahme auf die im Abs3 angeführten Ausnahmen gesperrt werden, wenn aus Gründen des Zuchterfolges oder der Sicherheit von Personen eine Sperre erforderlich ist. Die Sperre bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Wenn sich die Sperre auf regelmäßig innerhalb eines Jahres wiederkehrende Zeiträume beziehen soll, kann die Bewilligung auch zugleich mit der Bewilligung gemäß §7 auf die Dauer des Bestandes des Geheges erteilt werden. Die Sperre solcher Gehege sowie die Sperre des Wildfütterungsbereiches ist vom Jagdausübungsberechtigten durch Hinweise an der Einfriedung sowie durch Hinweise an den zu den Futterstellen führenden Straßen, Wegen und Steigen kundzumachen. Die Art der Hinweise für diese Sperren hat die Landesregierung im Verordnungswege zu bestimmen."
Gemäß §135 Abs1 Z19 bzw. Z23 Nö. JagdG, LGBl. 6500-2 bzw. 6500-3, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (§94).Gemäß §135 Abs1 Z19 bzw. Z23 Nö. JagdG, Landesgesetzblatt 6500-2 bzw. 6500-3, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (§94).
2. §33 Abs1 bis 3 und §34 ForstG 1975 bestimmen:
"Arten der Benützung
§33. (1) Jedermann darf, unbeschadet von Bestimmungen der Abs2 und 3 und des §34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
(2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs1 dürfen nicht benützt werden:
a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des §28 Abs3 litd, §41 Abs2 oder §44 Abs7 verfügt hat,
b) Waldflächen, mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,
c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des §4 Abs1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.
(3) Eine über Abs1 hinausgehende Benützung, wie ein Lagern über den Tag hinaus, ein Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Die Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des §34 Abs10 ersichtlich gemacht wird.
(4) ..."
"Benützungsbeschränkungen
§34. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des §33 Abs2 darf Wald von der Benützung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs2) oder dauernd (Abs3) ausgenommen werden (Sperre).
(2) Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende Flächen:
a) Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;
b) Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten;
c) Waldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung;
d) Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert;
e) Wildwintergatter, die dem Schutz des Waldes vor Wildschäden dienen, soweit ihr Ausmaß bei einem Jagdgebiet bis zu 800 ha 25 ha und bei einem Jagdgebiet über 800 ha 3% dieser Fläche nicht übersteigt;
f) Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden können.
(3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die
a) aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht, gewidmet sind;
b) der Besichtigung von Tieren und Pflanzen, wie Tiergärten oder