TE Vfgh Erkenntnis 1985/3/2 B325/79

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Veröffentlicht am 02.03.1985
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 10292/1984

Leitsatz

Nö. JagdG; Rechtsverletzung im Anlaßfall nach Aufhebung des §94 Abs4 als verfassungswidrig

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die Nö. Landesregierung hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. Juli 1979 den Bf. schuldig erkannt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §94 Abs4 iVm. §135 Abs1 Z19 des Nö. Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500-2, (im folgenden kurz: Nö. JagdG) begangen zu haben, daß er am 13. Mai 1979 ein näher bezeichnetes, mit behördlicher Bewilligung gesperrtes Jagdgehege betreten habe. Dem Bf. wurde gemäß §21 VStG 1950 eine Ermahnung erteilt.römisch eins. Die Nö. Landesregierung hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 12. Juli 1979 den Bf. schuldig erkannt, dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §94 Abs4 in Verbindung mit §135 Abs1 Z19 des Nö. Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500-2, (im folgenden kurz: Nö. JagdG) begangen zu haben, daß er am 13. Mai 1979 ein näher bezeichnetes, mit behördlicher Bewilligung gesperrtes Jagdgehege betreten habe. Dem Bf. wurde gemäß §21 VStG 1950 eine Ermahnung erteilt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet wird und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

II. Aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG beschlossen, von Amts wegen ua. die Verfassungsmäßigkeit des §94 Abs4 Nö. JagdG zu prüfen.römisch zwei. Aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG beschlossen, von Amts wegen ua. die Verfassungsmäßigkeit des §94 Abs4 Nö. JagdG zu prüfen.

Mit Erk. vom 3. Dezember 1984, G81, 82/84, hat er diese landesgesetzliche Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.

III. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet:römisch drei. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet:

Die bel. Beh. hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides ein verfassungswidriges Gesetz angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß der Bf. dadurch in seinen Rechten verletzt wurde. Der Bescheid war deshalb aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 idF der Nov. BGBl. 297/1984 beschlossen werden, ohne daß nach Beendigung des Gesetzesprüfungsverfahrens eine weitere mündliche Verhandlung in diesem Beschwerdeverfahren durchzuführen war.Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 in der Fassung der Nov. Bundesgesetzblatt 297 aus 1984, beschlossen werden, ohne daß nach Beendigung des Gesetzesprüfungsverfahrens eine weitere mündliche Verhandlung in diesem Beschwerdeverfahren durchzuführen war.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B325.1979

Dokumentnummer

JFT_10149698_79B00325_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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