TE Vfgh Erkenntnis 1984/12/3 B642/80, B643/80

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Veröffentlicht am 03.12.1984
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Index

27 Rechtspflege
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
ABGB §891
AußStrG §269
GJGebG 1962 TP14c Z2
GJGebG 1962 §6 Abs4
GJGebG 1962 §32 Z6
GJGebG 1962 §33
GKG §1
GKG §2

Leitsatz

GJGebG 1962; Vorschreibung einer Pauschalgebühr gemäß TP14c Z2 auf der Basis des Meistbotes an die ehemaligen Miteigentümer der Liegenschaft nach freiwilliger gerichtlicher Feilbietung gemäß §32 Z6 und §33; keine Bedenken gegen diese Rechtsvorschriften; keine Verletzung des Eigentums- und des Gleichheitsrechtes

Spruch

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Das Gut "G" (gelegen in mehreren KG des Gerichtsbezirkes Waidhofen a. d. Thaya) stand im Miteigentum zu 61,25 vH des H W, zu 6,75 vH des Dr. F W und zu 32 vH einer (im gegebenen Zusammenhang nicht weiter zu berücksichtigenden) juristischen Person.

Mit Beschluß des BG Waidhofen a. d. Thaya vom 2. April 1980, AZ 1 Nc 8/80-5, wurde die freiwillige Feilbietung der zum angeführten Gut gehörenden Liegenschaften unter den vorgelegten Feilbietungsbedingungen (mit näher angeführten Abänderungen) bewilligt. In den Feilbietungsbedingungen war ua. vorgesehen, daß sich das Meistbot, wenn das Gut G im Zuge der freiwilligen Feilbietung von H W oder von Dr. F W erworben werden sollte, um den den jeweiligen Miteigentumsanteil entsprechenden Betrag am Meistbot sowie um den Betrag von 5150000 S verringert.

Im angeführten Beschluß wurde des weiteren die Feilbietung einem öffentlichen Notar gemäß §1 Abs1 Z2 lita des Bundesgesetzes über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, BGBl. 343/1970, aufgetragen.

Der Zuschlag erfolgte an den Bf. H W zu einem Nennbetrag von 50000000 S (Beschluß des BG Waidhofen a. d. Thaya vom 4. Juni 1980).

2. a) Mit Zahlungsauftrag vom 23. Juni 1980 schrieb der Kostenbeamte des BG Waidhofen a. d. Thaya den ehemaligen Miteigentümern des Gutes

G die Pauschalgebühr nach Tarifpost 14c Z2 des Tarifes nach dem Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz 1962 (GJGebG 1962, BGBl. 289/1962 in der geltenden Fassung) auf der Basis des Meistbotes von 50000000 S mit dem Betrag von 750000 S sowie die Ausfertigungskosten von 60 S nach §1a Z7 litb des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (GEG 1962, BGBl. 288/1962 in der geltenden Fassung) zuzüglich der Einhebungsgebühr von 10 S (somit einen Gesamtbetrag von 750070 S) zur ungeteilten Hand zur Zahlung vor.

b) Gegen den Zahlungsauftrag brachten H W und Dr. F W Berichtigungsanträge ein. Sie begründeten diese im wesentlichen damit, daß sie bis zur Zuschlagserteilung schon Miteigentümer der feilgebotenen Liegenschaft gewesen seien; H W habe daher nur die restlichen Anteile durch den Zuschlag erworben. Ein Eigentümerwechsel habe nur hinsichtlich 38,75 vH stattgefunden.

Die Bemessung der Gerichtsgebühr habe zwar vom erzielten Preis auszugehen, doch betrage dieser nur einen Teil des Zuschlagsbetrages. Gemäß §33 GJGebG 1962 sei die Gebühr für freiwillige gerichtliche Feilbietungen von dem Feilbietungserlös ohne Abzug der Kosten zu bemessen. Feilbietungserlös sei aber nicht das Meistbot, sondern nur das, was der Ersteher den Veräußerungen zu leisten habe, also im vorliegenden Fall nur ein Betrag von 14185000 S. H W fühlt sich auch dadurch beschwert, daß er trotz seines relativ geringfügigen Anteiles zur Zahlung der gesamten Gebühr verpflichtet worden sei. Die Zahlungspflicht zur ungeteilten Hand sei zwar gemäß §6 Abs4 GJGebG 1962 vorgesehen, doch sei diese Bestimmung offenkundig aus denselben Gründen verfassungswidrig, die zur Aufhebung eines Teiles des §6 Abs2 BAO durch den VfGH geführt hätten (VfSlg. 5318/1966).

c) Mit dem Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Krems a. d. Donau vom 20. November 1980 wurde den Berichtigungsanträgen nicht Folge gegeben.

Der Bescheid ist wie folgt begründet:

"Entgegen der Meinung der Berichtigungswerber ist bei freiwilligen Feilbietungen der erzielte Preis mit dem Meistbot ident, das für die ausgebotene Sache erzielt wurde. Eine Interpretation, wonach sich der erzielte Preis danach bestimmen würde, welchen Betrag der Ersteher dem früheren Eigentümer oder Miteigentümer unter Berücksichtigung der zwischen diesen Personen bestandenen oder bestehenden Rechtsbeziehungen tatsächlich zu leisten hat, würde dem Wortsinn widersprechen. Ob der Ersteher das Meistbot in voller Höhe auszuzahlen hat oder nicht, ist ohne Bedeutung. Bei der Bemessung der Pauschalgebühr kann daher der Umstand, daß der Ersteher schon früher Miteigentümer der versteigerten Liegenschaft gewesen ist, ebenso wenig Berücksichtigung finden, wie etwa aufrechenbare Gegenforderungen, die den Ersteher von der Bezahlung des Meistbotes ganz oder zum Teil befreien (VwGH 26. 10. 1964, Z 1181/64, 27. 6. 1963, Z 118, 735/62, 27. 6. 1963, Z 576/62).

Aber auch die Zahlungspflicht der drei im Zahlungsauftrag angeführten Personen zur ungeteilten Hand ist nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gegeben (§32 Z6 GJGebG 1962 in Verbindung mit §6 Abs4 leg. cit.). Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit aller auf den vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen obliegt nicht der Justizverwaltungsbehörde."

3. Gegen den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Krems vom 20. November 1980 richten sich die von H W (protokolliert zu B642/80) und von Dr. F W (protokolliert zu B643/80) erhobenen Beschwerden. In den - im wesentlichen wörtlich übereinstimmenden - Beschwerden wird behauptet, daß die Bf. durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden seien. Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

II. Der VfGH hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht der Bf. ein. Dieser Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des VfGH (zB VfSlg. 8776/1980, 9438/1982) dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre.

Im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz könnten die Bf. durch den angefochtenen Bescheid nur verletzt worden sein, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruhte oder wenn die Behörde Willkür geübt hätte (vgl. zB VfSlg. 8856/1980, 9015/1981).

2. In den Beschwerden wird zunächst behauptet, daß der Gebührenvorschreibung eine denkunmögliche Anwendung der Bestimmung der TP14c Z2 GJGebG 1962 (auf dieses Gesetz beziehen sich im folgenden Paragraphenangaben, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vorschrift bezeichnet wird) zugrundeliege. Wenn aber dieser Bestimmung nicht der in den Beschwerden angeführte Inhalt zugrundegelegt werden könne, so sei sie wegen eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot verfassungswidrig.

In den Beschwerden wird angeregt, "für den Fall, daß der VfGH die von der Behörde gewählte Auslegung des Gesetzes nicht für denkunmöglich hält, das Verfahren gemäß §65 VfGG zu unterbrechen und von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des §6 Abs1 Z7, Abs4, §33 und TP14c/2 ... zu prüfen".

Die angeführten Bestimmungen haben folgenden Inhalt:

a) Nach TP14c Z2 ist Maßstab für die Gebührenbemessung bei freiwilligen Feilbietungen, die vom Gerichte vorgenommen werden (§§267 ff. AußStrG), der erzielte Preis, von dem die Höhe der Gebühr mit 1,5 vH zu bemessen ist.

b) Nach dem letzten Satz des §33 ist die Gebühr für freiwillige gerichtliche Feilbietungen von dem Feilbietungserlös ohne Abzug der Feilbietungskosten zu bemessen.

c) Nach §32 Z6 sind bei freiwilligen gerichtlichen Feilbietungen der bisherige Eigentümer und der Ersteher zahlungspflichtig.

Da demnach die Verpflichtung zur Entrichtung desselben Gebührenbetrages zwei oder mehrere Personen trifft, sind sie nach §6 Abs4 zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig.

Entgegen der Meinung der Bf. ist im Hinblick auf die besondere Bestimmung des §32 Z6 die Anwendung der Bestimmung des §6 Abs1 Z7, wonach bei anderen als in Z1 bis 6 angeführten Amtshandlungen derjenige zahlungspflichtig ist, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie stattfindet, bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht gekommen.

3. a) In den Beschwerden wird zur Begründung der Gleichheitswidrigkeit ausgeführt, daß der auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitssatz verbiete, Ungleiches gleich und Gleiches ungleich zu behandeln, sofern nicht eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung vorliege. Trotz des sicher nicht zu verneinenden rechtspolitischen Spielraumes des einfachen Gesetzgebers liege die Gleichheitswidrigkeit dennoch darin, daß für den Fall der exekutiven Versteigerung, die im vorliegenden Fall ja nur durch einen Vergleich über die Durchführung einer freiwilligen Feilbietung verhindert worden sei, Gerichtsgebühren nur für den Exekutionsantrag und die Vorlage der Versteigerungsbedingungen sowie für die Versteigerungstagsatzung und eine Meistbotverteilungstagsatzung in der Dauer von je zwei halben Stunden aufgelaufen wären. Selbst bei Zugrundelegung einer Gebührengrundlage von 50000000 S hätten sich bei einer Zwangsversteigerung Gebühren in der Gesamthöhe von 91880 S ergeben. Eine derartig exzessiv ungleiche Behandlung der freiwilligen Versteigerung (Gerichtsgebühren 750000 S) und der Zwangsversteigerung (Gerichtsgebühren 91880 S), - wobei zu bemerken sei, daß die freiwillige Versteigerung für den Gerichtsapparat wesentlich verfahrensökonomischer sei als die Zwangsversteigerung - könne nur gleichheitswidrig sein.

b) Sowohl hinsichtlich des Anlasses als auch hinsichtlich des Zweckes besteht zwischen einem Verfahren zur Durchführung einer Zwangsversteigerung und zur Durchführung einer freiwilligen Feilbietung ein Unterschied, der es von vornherein ausschließt, die beiden Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zueinander in Beziehung zu bringen.

Daß die Regelung über die Gebührenbemessung im Feilbietungsverfahren in sich gleichheitswidrig wäre, wird auch in den Beschwerden nicht behauptet. Daraus allein geht hervor, daß die von den Bf. behauptete Verletzung des Gleichheitssatzes durch die Regelung über die Gebührenbemessung bei der freiwilligen Feilbietung nicht vorliegt.

4. a) Nach den weiteren Ausführungen in den Beschwerden ergebe sich die Gleichheitswidrigkeit auch daraus, daß alle Miteigentümer eines einer freiwilligen Feilbietung unterzogenen Gutes die gesamte Gebühr schuldeten (Hinweis auf das Erk. VfSlg. 5318/1966). In diesem Fall knüpfe die Abgabenschuld nicht an Ergebnisse an, die dem Gleichheitssatz entsprechend gleich seien und daher zu gleichen Rechtsfolgen führten, sondern es würden "nach der Bestimmung des §6 Abs1 Z7 und §6 Abs4 ... selbst unterschiedliche Fälle gleich behandelt, sodaß zwar der Eigentümer eines 1/100stel Anteiles eben dieselbe Gebühr zu entrichten" habe "wie der Eigentümer eines 99/100stel Anteiles einer Liegenschaft, womit zumindest das wirtschaftliche Risiko solcher Gebührenschuld auf jeden Miteigentümer überwälzt" werde.

b) Der VfGH hat in dem in den Beschwerden zitierten Erk. VfSlg. 5318/1966 zu §26 EStG 1953 (und zu dem daran anknüpfenden §6 BAO in der Stammfassung) erkannt, daß zwischen Haushaltsbesteuerung und Gesamthaftung kein innerer Zusammenhang besteht, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, einen Ehegatten gegen seinen Willen mit Verpflichtungen zu belasten, die dem Teilbetrag des Einkommens des anderen Ehegatten entsprechen.

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr bei einer freiwilligen Feilbietung besteht nach §32 Z6 (und nicht wie in den Beschwerden vermutet nach §6 Abs1 Z7) zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Ersteher iS des §6 Abs4 zur ungeteilten Hand. Die Zahlungspflicht zur ungeteilten Hand besteht auch unter mehreren Miteigentümern der feilgebotenen Liegenschaft.

Zur Einleitung eines Verfahrens zu einer freiwilligen Feilbietung bedarf es jedenfalls eines Ansuchens des Eigentümers (§269 AußStrG), sofern der feilzubietende Gegenstand im Eigentum mehrerer Personen steht, eines Ansuchens (jedenfalls der Mehrheit) der Miteigentümer.

Da aufgrund eines solchen Ansuchens zur Feilbietung die ganze Sache feilgeboten wird, hat jeder Miteigentümer ein Interesse am Ergebnis der Feilbietung, durch das der innere Zusammenhang zwischen dem Miteigentum und der Durchführung der Feilbietung entsteht, der die Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses für die Entrichtung der mit dem Verfahren verbundenen Gebühren rechtfertigt (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des Institutes des Gesamtschuldverhältnisses hinsichtlich der Entrichtung der Grunderwerbsteuer VfSlg. 9973/1984, hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung von Anliegerleistungen VfSlg. 9954/1984).

Gegen die Regelung des §6 Abs4 über den Bestand der Zahlungspflicht zur ungeteilten Hand bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

5. a) In den Beschwerden wird des weiteren vorgebracht, daß sich die Gleichheitswidrigkeit bei der von der bel. Beh. gewählten Auslegung des GJGebG auch daraus ergebe, daß der Fall, in dem bei der Versteigerung der bisherige Eigentümer eines sehr hohen Miteigentumsanteiles nur hinsichtlich des restlichen sehr geringen Miteigentumsanteiles Eigentum erwerbe, gleich behandelt werde wie der Fall, in dem ein Dritter durch die Versteigerung zur Gänze Eigentum erwerbe. In beiden Fällen sei bei dem von der Behörde angenommenen Gesetzesinhalt die Gebühr vom nominellen Versteigerungsbetrag zu bestimmen, "obwohl im ersten Fall im Extremfall nur hinsichtlich eines Prozentes ein Eigentümerwechsel" stattfinde, "während im zweiten Fall der Eigentümerwechsel 100%" umfasse. Dies sei "nicht nur ein Exzeß, weil die Abgabenschuld mehr ausmacht, als der wirtschaftliche Wert des Vorgangs, sondern auch eine durch nichts gerechtfertigte Unterscheidung zu den wirtschaftlich und rechtlich in engster Affinität stehenden Vorgängen wie der Zwangsversteigerung, die hier durch die freiwillige Versteigerung abgewehrt" worden sei. "Derartige Differenzierungen zwischen in solcher Affinität stehenden Vorgängen" seien gleichheitswidrig (Hinweis auf das Erk. VfSlg. 8806/1980).

b) Soweit in diesen Ausführungen eine Beziehung zwischen Zwangsversteigerung und freiwilliger Versteigerung hergestellt wurde, ist auf die Ausführungen in Z3 litb zu verweisen.

Nach TP14c Z2 ist die Höhe der Gebühr mit 1,5 vH vom erzielten Preis zu bestimmen. Damit ist weder auf die Eigentumsverhältnisse (Alleineigentum - Miteigentum) an dem feilgebotenen Gegenstand noch auf persönliche Verhältnisse auf der Seite des Erstehers (Einzelperson oder Mehrheit von Personen, Bestand von Miteigentumsanteilen oder sonstiger Rechte des Erstehers an der feilgebotenen Liegenschaft) Rücksicht zu nehmen.

Der VfGH kann nicht finden, daß diese Regelung unsachlich wäre. Das Feilbietungsverfahren bezieht sich auf den ganzen feilgebotenen Gegenstand. Dieser wird dem Ersteher unabhängig davon, ob ihm daran Miteigentumsanteile zugestanden sind oder nicht, zugeschlagen. Das in den Beschwerden geltend gemachte Fehlen einer Rücksichtnahme auf solche früheren Rechte des Erstehers macht die Regelung über die Festsetzung der Gebühr nicht gleichheitswidrig.

6. a) Schließlich wird in den Beschwerden vorgebracht, gleichheitswidrig sei "auch die Belastung eben desselben Vorganges mit einer zusätzlichen Gebühr (Notariatsgebühr nach dem GKTG) und der vollen Gerichtsgebühr, wobei die Einschaltung des Notars in der Willkür des Gerichtes steht und überdies die Kosten des Bundes für die Gerichtsbarkeit erheblich senkt".

b) Nach §1 Abs1 Z2 lita des Bundesgesetzes über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen, BGBl. 343/1970, haben die Notare im Verfahren außer Streitsachen außerhalb einer Verlassenschaftsabhandlung die Schätzung und die Feilbietung unbeweglicher Sachen zu besorgen.

Nach §1 Abs2 des genannten Gesetzes bleiben von den im Abs1 genannten Amtshandlungen jedoch ausgenommen 1. richterliche Entscheidungen, 2. förmliche Vernehmungen und 3. Ersuchen um Gewährung von Rechtshilfe außerhalb des Geltungsgebietes dieses Bundesgesetzes.

Die Amtshandlungen der Schätzung und der Feilbietung unbeweglicher Sachen sind nach §2 Abs1 Z2 des genannten Gesetzes einem Notar aufzutragen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes (das ist §6 über die Ausschließung eines Notars und §7 über die Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung einer Frist; auf beide Bestimmungen braucht im gegebenen Zusammenhang nicht Bedacht genommen zu werden) bestimmt ist.

Wie sich aus den angeführten Gesetzesbestimmungen ergibt, hat das Gericht die Feilbietung unbeweglicher Sachen einem Notar aufzutragen, sodaß die Behauptung der Bf., wonach die Einschaltung des Notars in der Willkür des Gerichtes stehe, nicht zutrifft.

7. Zusammenfassend ergibt sich, daß die in den Beschwerden geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides nicht zutreffen. Beim VfGH sind unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles solche Bedenken nicht entstanden.

Da die Vorschreibung der Gebühr im angefochtenen Bescheid auf den angeführten Bestimmungen beruht, deren Inhalt nach den vorherigen Ausführungen verfassungsrechtlich unbedenklich ist, kann nicht davon gesprochen werden, daß die Vorschreibung mit einer Fehlerhaftigkeit vorgenommen worden wäre, die mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden müßte. Demnach sind die Bf. durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht verletzt worden.

8. Die Verletzung des Gleichheitsrechtes ist von den Bf. im Hinblick auf die von ihnen behauptete Gleichheitswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen des angefochtenen Bescheides geltend gemacht worden.

Daß die bel. Beh. bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides willkürlich vorgegangen wäre, ist in den Beschwerden weder behauptet worden noch im Verfahren vor dem VfGH hervorgekommen.

Die Bf. sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt worden.

9. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die Bf. in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurden.

Die Beschwerden waren daher abzuweisen.

Schlagworte

Zivilprozeß, Gerichtskommissäre, Notare, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B642.1980

Dokumentnummer

JFT_10158797_80B00642_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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