TE Vwgh Erkenntnis 1976/1/27 1672/73

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Veröffentlicht am 27.01.1976
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Index

96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

BStG 1971 §17;
BStG 1971 §20 Abs1;
BStG 1971 §3;
BStG 1971 §4;
  1. BStG 1971 § 17 heute
  2. BStG 1971 § 17 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2026
  3. BStG 1971 § 17 gültig von 17.11.2023 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2023
  4. BStG 1971 § 17 gültig von 10.05.2006 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  5. BStG 1971 § 17 gültig von 01.04.1983 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 63/1983
  1. BStG 1971 § 20 heute
  2. BStG 1971 § 20 gültig ab 28.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2021
  3. BStG 1971 § 20 gültig von 01.01.2014 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. BStG 1971 § 20 gültig von 10.05.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  5. BStG 1971 § 20 gültig von 01.01.2005 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. BStG 1971 § 20 gültig von 30.03.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  7. BStG 1971 § 20 gültig von 22.03.1990 bis 29.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 159/1990
  1. BStG 1971 § 3 heute
  2. BStG 1971 § 3 gültig ab 17.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2023
  3. BStG 1971 § 3 gültig von 28.07.2021 bis 16.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2021
  4. BStG 1971 § 3 gültig von 10.05.2006 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  5. BStG 1971 § 3 gültig von 01.04.2002 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  6. BStG 1971 § 3 gültig von 20.08.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/1999
  7. BStG 1971 § 3 gültig von 01.01.1994 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 33/1994
  1. BStG 1971 § 4 heute
  2. BStG 1971 § 4 gültig ab 28.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2021
  3. BStG 1971 § 4 gültig von 13.04.2017 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2017
  4. BStG 1971 § 4 gültig von 23.04.2010 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2010
  5. BStG 1971 § 4 gültig von 10.05.2006 bis 22.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006
  6. BStG 1971 § 4 gültig von 01.01.2005 bis 09.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2004
  7. BStG 1971 § 4 gültig von 01.04.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  8. BStG 1971 § 4 gültig von 20.08.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/1999
  9. BStG 1971 § 4 gültig von 28.03.1997 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1997
  10. BStG 1971 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 27.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 33/1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Striebl und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Salcher und Dr. Ladislav als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Regierungskommissär Dr. Funovits über die Beschwerde des WL und des GL, beide in S, beide vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bundesminister für Bauten und Technik, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Dezember 1972, Zl. BauR-574/15-1972, mit welchem aus Anlaß der Umlegung der "Eisen-Straße" (Bundesstraße B 115) im Baulos "Märzenkeller" aus dem Grundstück Nr. n1 (Garten), Katastralgemeinde Steyr, eine Teilfläche von 90 m2 sowie das auf dem der Stadtgemeinde Steyr gehörenden Grundstück Nr. n2, Katastralgemeinde Steyr, im Eigentum der Beschwerdeführer befindliche Betriebsgebäude zur Gänze gemäß § 17 und § 20 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zugunsten des Bundes - Bundesstraßenverwaltung dauernd und lastenfrei enteignet wurde (mitbeteiligte Partei: Bund - Bundesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Striebl und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Salcher und Dr. Ladislav als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Regierungskommissär Dr. Funovits über die Beschwerde des WL und des GL, beide in S, beide vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bundesminister für Bauten und Technik, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Dezember 1972, Zl. BauR-574/15-1972, mit welchem aus Anlaß der Umlegung der "Eisen-Straße" (Bundesstraße B 115) im Baulos "Märzenkeller" aus dem Grundstück Nr. n1 (Garten), Katastralgemeinde Steyr, eine Teilfläche von 90 m2 sowie das auf dem der Stadtgemeinde Steyr gehörenden Grundstück Nr. n2, Katastralgemeinde Steyr, im Eigentum der Beschwerdeführer befindliche Betriebsgebäude zur Gänze gemäß Paragraph 17 und Paragraph 20, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt , Nr. 286, in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zugunsten des Bundes - Bundesstraßenverwaltung dauernd und lastenfrei enteignet wurde (mitbeteiligte Partei: Bund - Bundesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Spruch

1.) Gemäß §§ 42 Abs. 4 und 62 VwGG 1965 sowie in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 wird der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Dezember 1972, Zl. BauR-574/15-1972, insoweit damit das den Beschwerdeführern gehörende, auf dem Grundstück Nr. n2, Katastralgemeinde Steyr (Eigentümerin die Stadtgemeinde Steyr), stehende Betriebsgebäude enteignet wurde, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und der Antrag des Bundes - Bundesstraßenverwaltung vom 31. Jänner 1972 auf Enteignung abgewiesen. 1.) Gemäß Paragraphen 42, Absatz 4 und 62 VwGG 1965 sowie in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 wird der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Dezember 1972, Zl. BauR-574/15-1972, insoweit damit das den Beschwerdeführern gehörende, auf dem Grundstück Nr. n2, Katastralgemeinde Steyr (Eigentümerin die Stadtgemeinde Steyr), stehende Betriebsgebäude enteignet wurde, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und der Antrag des Bundes - Bundesstraßenverwaltung vom 31. Jänner 1972 auf Enteignung abgewiesen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.434,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner beschlossen:

2.) Soweit die Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung der unter 1.) genannten Berufung hinsichtlich der Enteignung einer Teilfläche aus dem Grundstück Nr. n1, Katastralgemeinde Steyr, erhoben worden ist, wird das Beschwerdeverfahren gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG 1965 eingestellt. 2.) Soweit die Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung der unter 1.) genannten Berufung hinsichtlich der Enteignung einer Teilfläche aus dem Grundstück Nr. n1, Katastralgemeinde Steyr, erhoben worden ist, wird das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG 1965 eingestellt.

Begründung

Mit Z. 1 der Verordnung vom 28. Jänner 1970, BGBl. Nr. 65, verfügte der Bundesminister für Bauten und Technik unter Berufung auf § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes BGBl. Nr. 59/1948, daß das Straßenteilstück der Eisen-Straße im Bereich der Gemeinde Steyr von km 19,640 (alt) "Ennserknoten" bis km 22,600 (alt) auf die neu hergestellte bzw. neu herzustellende Straßentrasse umgelegt werde, welche von km 19,640 (alt) "Ennserknoten" über die Ortschaftswege Blümelhuberstraße - Rederbrücke - Pachergasse im Ortsteil Ennsdorf bis zum "Märzenkeller" verläuft, sodann am Bahndamm der Bahnlinie der österreichischen Bundesbahnen St. Valentin - Kleinreifling entlang führt und von km 22,000 (alt) bis km 22,600 (alt) wieder die bestehende Trasse der Eisen-Straße benützt; das Straßenteilstück der alten Eisen-Straße von km 19,640 (alt) bis km 21,800 (alt) wurde unter einem als Bundesstraße aufgelassen.Mit Ziffer eins, der Verordnung vom 28. Jänner 1970, BGBl. Nr. 65, verfügte der Bundesminister für Bauten und Technik unter Berufung auf Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesstraßengesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1948,, daß das Straßenteilstück der Eisen-Straße im Bereich der Gemeinde Steyr von km 19,640 (alt) "Ennserknoten" bis km 22,600 (alt) auf die neu hergestellte bzw. neu herzustellende Straßentrasse umgelegt werde, welche von km 19,640 (alt) "Ennserknoten" über die Ortschaftswege Blümelhuberstraße - Rederbrücke - Pachergasse im Ortsteil Ennsdorf bis zum "Märzenkeller" verläuft, sodann am Bahndamm der Bahnlinie der österreichischen Bundesbahnen St. Valentin - Kleinreifling entlang führt und von km 22,000 (alt) bis km 22,600 (alt) wieder die bestehende Trasse der Eisen-Straße benützt; das Straßenteilstück der alten Eisen-Straße von km 19,640 (alt) bis km 21,800 (alt) wurde unter einem als Bundesstraße aufgelassen.

Am 31. Jänner 1972 beantragte der Bund - Bundesstraßenverwaltung beim Landeshauptmann von Oberösterreich auf Grund eines mit der oben genannten Verordnung im Zusammenhang stehenden Projektes die Durchführung des Bau-, Grundeinlösungs- bzw. Enteignungsverfahrens für die Umlegung der Eisen-Bundesstraße, km 20.48 bis km 22.61 (jeweils alt), Baulos "Märzenkeller". Hierüber fanden in der Zeit vom 10. April bis 4. Mai 1972 an Ort und Stelle mündliche Verhandlungen statt.

Von diesem Projekt waren im Bereich der G-gasse in Steyr auch die Liegenschaft der Beschwerdeführer EZ. nn, Katastralgemeinde Steyr, Grundstück Nr. n1 Garten (G-gasse Nr. 9), sowie ein auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf dem Grundstück (der Gemeinde Steyr) Nr. n2 als Superädifikat errichtetes Betriebsobjekt berührt. Nach dem Projekt (Lageplan und Grundeinlösungsplan, beide im Maßstab 1 : 500) sollte von dem Grundstück. Nr. n1 eine Teilfläche von ca. 90 m2, hingegen das auf dem Grundstück Nr. n2 errichtete Betriebsobjekt zur Gänze enteignet werden.

Die Beschwerdeführer sprachen sich in der Verhandlung gegen die geplante Enteignung aus und bestritten Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang der Enteignung. Sie brachten hiezu vor, daß die Umfahrungsstraße durch eine andere Trassenführung bedeutend verkehrsgerechter und wirtschaftlicher geführt werden könnte. Insbesondere würde sich eine Trassenführung näher zur Bahnlinie anbieten. Darüber hinaus brachten sie vor, daß durch das vorliegende Projekt ihre Liegenschaft (Grundstück Nr. n1), auf welchem sich auch ihr Wohnhaus befinde, das Sitz des von ihnen geführten Dachdeckereiunternehmens sei, dermaßen beeinträchtigt werde, daß eine Gesamteinlösung sowohl der Liegenschaft als auch des Dachdeckereiunternehmens begehrt werden müsse. Dieses Begehren wurde im wesentlichen damit begründet, daß im Falle der Abtrennung der vom Bund verlangten Teilfläche die auf dem Grundstück Nr. n1 errichteten Garagen nicht mehr verwendet werden könnten, auf dem verbleibenden Restgrundstück keine Abstellmöglichkeit mehr für Kraftfahrzeuge vorhanden sei, sie aber durch den Verlust des dem Wohnhaus und Zentrum ihres Unternehmens gegenüberliegenden Betriebsgebäudes ihren Betrieb überhaupt nicht mehr weiterführen könnten.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 1972, Zl. BauR-574/15-1972, enteignete der Landeshauptmann von Oberösterreich u.a. aus dem Grundstück Nr. n1, Katastralgemeinde Steyr, eine Fläche im Ausmaß von 90 m2 sowie das auf dem Grundstück Nr. n2, Katastralgemeinde Steyr, befindliche Betriebsobjekt in Handhabung der §§ 17 und 20 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 für die Umlegung der Eisen-Straße, Bundesstraße B 115, im Baulos "Märzenkeller".Mit Bescheid vom 5. Dezember 1972, Zl. BauR-574/15-1972, enteignete der Landeshauptmann von Oberösterreich u.a. aus dem Grundstück Nr. n1, Katastralgemeinde Steyr, eine Fläche im Ausmaß von 90 m2 sowie das auf dem Grundstück Nr. n2, Katastralgemeinde Steyr, befindliche Betriebsobjekt in Handhabung der Paragraphen 17 und 20 Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 für die Umlegung der Eisen-Straße, Bundesstraße B 115, im Baulos "Märzenkeller".

In der dagegen eingebrachten Berufung stellten die Beschwerdeführer zunächst die Gesetzmäßigkeit der Verordnung BGBl. Nr. 65/1970 mit der Begründung in Frage, daß das dieser Verordnung zugrunde liegende Bundesstraßengesetz 1948 seit 1. September 1971 nicht mehr in Kraft sei. Das Bundesstraßengesetz 1971, das dieses Gesetz ersetzt habe, enthalte andere Bestimmungen über die Festlegung des Straßenverlaufes. So sei die Möglichkeit, auf Grund des neuen Bundesstraßengesetzes die Trassenfestlegung durch Verordnung vorzunehmen, an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft worden, die die Verordnung BGBl. Nr. 65/1970 noch nicht berücksichtigt habe. Aber selbst wenn man von der Weitergeltung dieser Verordnung ausgehe, ergebe sich ein Widerspruch zwischen dieser und dem tatsächlich erstellten Projekt. Nach der Verordnung sei nämlich die neue Trasse am Bahndamm entlangzuführen, sie verlaufe aber tatsächlich in einer Entfernung von mindestens 25 m und nur annähernd parallel zum Bahndamm. Wenn aber die Verordnung schon einen Spielraum für die Trassenführung offengelassen habe, dann hätte sich die Behörde mit den von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen, die Trasse so zu verlegen, daß das von ihnen betriebene Unternehmen nicht in seiner Existenz gefährdet werde, auseinandersetzen müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Behörde sei auch nicht auf die Forderung der Beschwerdeführer eingegangen, bei Beibehaltung der vom Bund - Bundesstraßenverwaltung gewählten Trassenführung müsse eine Gesamteinlösung nicht nur ihrer Liegenschaft Nr. n1, Katastralgemeinde Steyr, sondern auch des ganzen Dachdeckereiunternehmens angeordnet werden. Abschließend beantragten die Beschwerdeführer, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und den Enteignungsbescheid wegen Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Enteignung ersatzlos aufzuheben sowie den Antrag des Bundes - Bundesstraßenverwaltung auf Durchführung des straßenrechtlichen Grundeinlösungs- und Enteignungsverfahrens abzuweisen. Nachdem der Bundesminister für Bauten und Technik innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Berufung hierüber nicht entschieden hätte, brachten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof die vorliegende, auf Art. 132 B-VG gestützte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein.In der dagegen eingebrachten Berufung stellten die Beschwerdeführer zunächst die Gesetzmäßigkeit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1970, mit der Begründung in Frage, daß das dieser Verordnung zugrunde liegende Bundesstraßengesetz 1948 seit 1. September 1971 nicht mehr in Kraft sei. Das Bundesstraßengesetz 1971, das dieses Gesetz ersetzt habe, enthalte andere Bestimmungen über die Festlegung des Straßenverlaufes. So sei die Möglichkeit, auf Grund des neuen Bundesstraßengesetzes die Trassenfestlegung durch Verordnung vorzunehmen, an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft worden, die die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1970, noch nicht berücksichtigt habe. Aber selbst wenn man von der Weitergeltung dieser Verordnung ausgehe, ergebe sich ein Widerspruch zwischen dieser und dem tatsächlich erstellten Projekt. Nach der Verordnung sei nämlich die neue Trasse am Bahndamm entlangzuführen, sie verlaufe aber tatsächlich in einer Entfernung von mindestens 25 m und nur annähernd parallel zum Bahndamm. Wenn aber die Verordnung schon einen Spielraum für die Trassenführung offengelassen habe, dann hätte sich die Behörde mit den von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen, die Trasse so zu verlegen, daß das von ihnen betriebene Unternehmen nicht in seiner Existenz gefährdet werde, auseinandersetzen müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Behörde sei auch nicht auf die Forderung der Beschwerdeführer eingegangen, bei Beibehaltung der vom Bund - Bundesstraßenverwaltung gewählten Trassenführung müsse eine Gesamteinlösung nicht nur ihrer Liegenschaft Nr. n1, Katastralgemeinde Steyr, sondern auch des ganzen Dachdeckereiunternehmens angeordnet werden. Abschließend beantragten die Beschwerdeführer, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und den Enteignungsbescheid wegen Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Enteignung ersatzlos aufzuheben sowie den Antrag des Bundes - Bundesstraßenverwaltung auf Durchführung des straßenrechtlichen Grundeinlösungs- und Enteignungsverfahrens abzuweisen. Nachdem der Bundesminister für Bauten und Technik innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Berufung hierüber nicht entschieden hätte, brachten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof die vorliegende, auf Artikel 132, B-VG gestützte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein.

Hierüber leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 16. November 1973 gemäß § 35 VwGG 1965 das Vorverfahren ein, wobei dem Bundesminister für Bauten und Technik gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. freigestellt wurde, innerhalb einer Frist von sechs Wochen den versäumten Bescheid zu erlassen oder die Verwaltungsakten vorzulegen.Hierüber leitete der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 16. November 1973 gemäß Paragraph 35, VwGG 1965 das Vorverfahren ein, wobei dem Bundesminister für Bauten und Technik gemäß Paragraph 36, Absatz 2, leg. cit. freigestellt wurde, innerhalb einer Frist von sechs Wochen den versäumten Bescheid zu erlassen oder die Verwaltungsakten vorzulegen.

Der Bundesminister für Bauten und Technik erließ in der Folge innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist den Bescheid vom 20. Dezember 1973, Zl. 540.517-II/16-1973, mit welchem in Stattgebung der Berufung die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Dezember 1972 ausgesprochene Inanspruchnahme einer Teilfläche aus dem Grundstück Nr. n1, Katastralgemeinde Steyr, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 aufgehoben und der Landeshauptmann von Oberösterreich mit der Neudurchführung des Enteignungsverfahrens beauftragt wurde.Der Bundesminister für Bauten und Technik erließ in der Folge innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Frist den Bescheid vom 20. Dezember 1973, Zl. 540.517-II/16-1973, mit welchem in Stattgebung der Berufung die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Dezember 1972 ausgesprochene Inanspruchnahme einer Teilfläche aus dem Grundstück Nr. n1, Katastralgemeinde Steyr, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 aufgehoben und der Landeshauptmann von Oberösterreich mit der Neudurchführung des Enteignungsverfahrens beauftragt wurde.

Über die Berufung gegen die Enteignung des auf dem Grundstück Nr. n2, Katestralgemeinde Steyr, befindlichen, im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Betriebsobjektes wurde nicht entschieden. Darüber hatte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 in Verbindung mit § 62 VwGG 1965 zu entscheiden.Über die Berufung gegen die Enteignung des auf dem Grundstück Nr. n2, Katestralgemeinde Steyr, befindlichen, im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Betriebsobjektes wurde nicht entschieden. Darüber hatte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 62, VwGG 1965 zu entscheiden.

1.) Über die Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Aus den, den Verwaltungsakten angeschlossenen Projektsunterlagen über die Verlegung der Bundesstraße B 115 im Baulos "Märzenkeller", und zwar insbesondere aus dem Lageplan (M = 1 : 500), dem Grundeinlösungsplan (M = 1 : 500) und dem technischen Bericht ist zu entnehmen, daß der Bund - Bundesstraßenverwaltung das Projekt in jenem Teil, in welchem sich die Liegenschaft der Beschwerdeführer Nr. n1 und das auf dem Grundstück Nr. n2, Katastralgemeinde Steyr, errichtete Betriebsobjekt befinden, im Bereich einer bereits bestehenden Gemeindestraße, nämlich der G-gasse, erstellt hat und diese Gemeindestraße offenbar - ob zur Gänze oder ob nur teilweise, ist aus den Plänen nicht ersichtlich - in die neue Trasse der B 115 einbezogen werden soll. Daneben soll aber, das ergibt sich wiederum aus dem technischen Bericht, aber auch aus dem in der Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich vom bautechnischen Sachverständigen abgegebenen Befund, parallel dazu die neutrassierte G-gasse ausgebaut werden, die aber nicht zur Bundesstraße erklärt worden ist und daher offenbar weiterhin Gemeindestraße bleiben soll. Zieht man nun den Grundeinlösungsplan heran, so ist klar zu ersehen, daß die Bundesstraßenverwaltung in ihrem Einlösungs- und Enteignungsantrag nicht nur jene Flächen, die für die Neutrassierung der eigentlichen Bundesstraße benötigt werden sondern auch jene Flächen, die für die Neuerrichtung der Ggasse benötigt werden, miteinbezogen und der Landeshauptmann von Oberösterreich darüber auch abgesprochen hat. Damit erfaßt aber das Bundesstraßenprojekt Flächen, die gar nicht einbezogen werden durften, weil das Bundesstraßengesetz 1971 allein schon von der Kompetenz her keine Rechtsgrundlage bieten kann, Flächen, die nicht für eine Bundesstraße selbst sondern für die Beschaffung von Ersatzgrund für die Neuanlage einer ganz oder teilweise in die Bundesstraße miteinbezogene Gemeindestraße dienen sollen, zu enteignen. Daraus folgt bereits, daß das dem Enteignungsverfahren zugrunde liegende Projekt der Bundesstraßenverwaltung jedenfalls in dem Bereich, in dem sich das Grundstück Nr. n1 der Beschwerdeführer und ihr Betriebsobjekt auf dem Grundstück Nr. n2, Katastralgemeinde Steyr, befinden, den durch die §§ 3 und 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 gezogenen Rahmen überschritt und demnach nicht geeignet war, als Grundlage für die vom Landeshauptmann von Oberösterreich verfügte Enteignung herangezogen zu werden. Es war daher schon aus diesem Grunde der Berufung, soweit sie nach Erlassung des Bescheides des Bundesministers für Bauten und Technik vom 20. Dezember 1973 noch nicht erledigt war, stattzugeben und der Antrag des Bundes - Bundesstraßenverwaltung vom 31. Jänner 1972 mangels eines, sich an die vorzitierten Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 haltenden Projektes abzuweisen.Aus den, den Verwaltungsakten angeschlossenen Projektsunterlagen über die Verlegung der Bundesstraße B 115 im Baulos "Märzenkeller", und zwar insbesondere aus dem Lageplan (M = 1 : 500), dem Grundeinlösungsplan (M = 1 : 500) und dem technischen Bericht ist zu entnehmen, daß der Bund - Bundesstraßenverwaltung das Projekt in jenem Teil, in welchem sich die Liegenschaft der Beschwerdeführer Nr. n1 und das auf dem Grundstück Nr. n2, Katastralgemeinde Steyr, errichtete Betriebsobjekt befinden, im Bereich einer bereits bestehenden Gemeindestraße, nämlich der G-gasse, erstellt hat und diese Gemeindestraße offenbar - ob zur Gänze oder ob nur teilweise, ist aus den Plänen nicht ersichtlich - in die neue Trasse der B 115 einbezogen werden soll. Daneben soll aber, das ergibt sich wiederum aus dem technischen Bericht, aber auch aus dem in der Verhandlung vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich vom bautechnischen Sachverständigen abgegebenen Befund, parallel dazu die neutrassierte G-gasse ausgebaut werden, die aber nicht zur Bundesstraße erklärt worden ist und daher offenbar weiterhin Gemeindestraße bleiben soll. Zieht man nun den Grundeinlösungsplan heran, so ist klar zu ersehen, daß die Bundesstraßenverwaltung in ihrem Einlösungs- und Enteignungsantrag nicht nur jene Flächen, die für die Neutrassierung der eigentlichen Bundesstraße benötigt werden sondern auch jene Flächen, die für die Neuerrichtung der Ggasse benötigt werden, miteinbezogen und der Landeshauptmann von Oberösterreich darüber auch abgesprochen hat. Damit erfaßt aber das Bundesstraßenprojekt Flächen, die gar nicht einbezogen werden durften, weil das Bundesstraßengesetz 1971 allein schon von der Kompetenz her keine Rechtsgrundlage bieten kann, Flächen, die nicht für eine Bundesstraße selbst sondern für die Beschaffung von Ersatzgrund für die Neuanlage einer ganz oder teilweise in die Bundesstraße miteinbezogene Gemeindestraße dienen sollen, zu enteignen. Daraus folgt bereits, daß das dem Enteignungsverfahren zugrunde liegende Projekt der Bundesstraßenverwaltung jedenfalls in dem Bereich, in dem sich das Grundstück Nr. n1 der Beschwerdeführer und ihr Betriebsobjekt auf dem Grundstück Nr. n2, Katastralgemeinde Steyr, befinden, den durch die Paragraphen 3 und 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 gezogenen Rahmen überschritt und demnach nicht geeignet war, als Grundlage für die vom Landeshauptmann von Oberösterreich verfügte Enteignung herangezogen zu werden. Es war daher schon aus diesem Grunde der Berufung, soweit sie nach Erlassung des Bescheides des Bundesministers für Bauten und Technik vom 20. Dezember 1973 noch nicht erledigt war, stattzugeben und der Antrag des Bundes - Bundesstraßenverwaltung vom 31. Jänner 1972 mangels eines, sich an die vorzitierten Bestimmungen des Bundesstraßengesetzes 1971 haltenden Projektes abzuweisen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte der Verwaltungsgerichtshof davon absehen, die von den Berufungswerbern aufgeworfene Frage, welches Schicksal die Verordnung BGBl. Nr. 65/1970 durch das Außerkrafttreten des Bundesstraßengesetzes 1948 mit Ablauf des 31. August 1971 erfahren hat, zu untersuchen, zumal ja bereits eine neue, das gleiche Vorhaben erfassende, auf § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 beruhende Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, nämlich die Verordnung vom 21. Mai 1973, BGBl. Nr. 257, erlassen worden ist. Da, wie bereits oben ausgeführt, das dem Enteignungsantrag zugrunde liegende Straßenbauprojekt dem Bundesstraßengesetz 1971 nicht entsprach und der Enteignungsantrag schon aus diesem Grund abgewiesen werden mußte, erübrigte es sich auch zu untersuchen, ob das Projekt mit der zuletzt genannten derzeit geltenden Verordnung im Einklang stünde, bzw. ob diese Verordnung hinsichtlich Konkretisierung des Straßenbauvorhabens im Gesetz ihre Deckung finde.Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte der Verwaltungsgerichtshof davon absehen, die von den Berufungswerbern aufgeworfene Frage, welches Schicksal die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1970, durch das Außerkrafttreten des Bundesstraßengesetzes 1948 mit Ablauf des 31. August 1971 erfahren hat, zu untersuchen, zumal ja bereits eine neue, das gleiche Vorhaben erfassende, auf Paragraph 4, Absatz eins, des Bundesstraßengesetzes 1971 beruhende Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik, nämlich die Verordnung vom 21. Mai 1973, Bundesgesetzblatt , Nr. 257, erlassen worden ist. Da, wie bereits oben ausgeführt, das dem Enteignungsantrag zugrunde liegende Straßenbauprojekt dem Bundesstraßengesetz 1971 nicht entsprach und der Enteignungsantrag schon aus diesem Grund abgewiesen werden mußte, erübrigte es sich auch zu untersuchen, ob das Projekt mit der zuletzt genannten derzeit geltenden Verordnung im Einklang stünde, bzw. ob diese Verordnung hinsichtlich Konkretisierung des Straßenbauvorhabens im Gesetz ihre Deckung finde.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b, 53 Abs. 1 letzter Satz und 55 Abs. 1 VwGG 1965 sowie auf Art. IV Z. 1 zweiter Satz und Art. IV Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 4/1975. Das Mehrbegehren war zufolge der obgenannten Gesetzesbestimmungen in Verbindung mit § 58 VwGG 1965 abzuweisen.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b, 53 Absatz eins, letzter Satz und 55 Absatz eins, VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch vier, Ziffer eins, zweiter Satz und Artikel römisch vier, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,. Das Mehrbegehren war zufolge der obgenannten Gesetzesbestimmungen in Verbindung mit Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.

2.) Soweit die Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Dezember 1972 hinsichtlich der Teilenteignung des Grundstückes Nr. n1, Katastralgemeinde Steyr, eingebracht worden ist, war das Verfahren mit Rücksicht auf den diese Berufung erledigenden Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 20. Dezember 1973, Zl. 540.517-II/16-1973, gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG 1965 einzustellen. 2.) Soweit die Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung der Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Dezember 1972 hinsichtlich der Teilenteignung des Grundstückes Nr. n1, Katastralgemeinde Steyr, eingebracht worden ist, war das Verfahren mit Rücksicht auf den diese Berufung erledigenden Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 20. Dezember 1973, Zl. 540.517-II/16-1973, gemäß Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG 1965 einzustellen.

Wien, am 27. Jänner 1976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1973001672.X00

Im RIS seit

08.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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