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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs2 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Regierungskommissär Dr. Funovits, über die Beschwerde der X-AG in S, vertreten durch Dr. Ferdinand Graf, Rechtsanwalt in Wien 1, Oppolzergasse 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Juli 1975, Zl. 510.162/01-I 5/75, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 2.501,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Am 17. Jänner 1975 suchte die Beschwerdeführerin unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Klärung der im Hauptwerk S, anfallenden Kühlmittel-Emulsion über eine Spaltanlage über das Werkskanalsystem in die Enns an. Bei der über dieses Ansuchen durchgeführten wasserrechtlichen Verhandlung an Ort und Stelle am 25. Februar 1975 erstatteten die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Chemotechnik ein gemeinsames Gutachten, in welchem sie die Vorschreibung mehrerer Bedingungen und Auflagen für erforderlich hielten,
darunter unter Teil B lit. c folgende Vorschreibung: darunter unter Teil B Litera c, folgende Vorschreibung:
"Da mit Eisenflockung gearbeitet wird, ist der Eisenwert an der Anfallstelle unter 3 mg/l anzustreben."
Die für die Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 1975 anwesenden Vertreter nahmen dieses Ergebnis zustimmend zur Kenntnis.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich erteilte mit Bescheid vom 14. März 1975 hierauf der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Kühlmittel-Emulsionen über eine Spaltanlage in die Enns. Im Spruchabschnitt I Teil B lit. c wurde dem Unternehmen auferlegt: "Der Eisenwert an der Anfallstelle ist unter 3 mg/l zu halten."Der Landeshauptmann von Oberösterreich erteilte mit Bescheid vom 14. März 1975 hierauf der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung von Kühlmittel-Emulsionen über eine Spaltanlage in die Enns. Im Spruchabschnitt römisch eins Teil B Litera c, wurde dem Unternehmen auferlegt: "Der Eisenwert an der Anfallstelle ist unter 3 mg/l zu halten."
Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. März 1975 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung und machte geltend, daß aus technologischen Gründen die Einhaltung des vorgeschriebenen Wertes an der Anfallstelle unmöglich sei. Im übrigen sei die zu Pkt. A c desselben Spruchabschnittes gemachte Vorschreibung, daß in den Vorfluter Gesamteisen in der Menge von lediglich 1 mg/l eingeleitet werden dürfe, ausreichend.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Juli 1975 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. März 1975 nicht Folge gegeben. Nach der beigegebenen Begründung haben, wie aus den Verfahrensakten ersichtlich ist, die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Chemotechnik in ihrem in der Verhandlung vom 25. Februar 1975 abgegebenen gemeinsamen Gutachten die von der Beschwerdeführerin nun bekämpfte Bescheidauflage der Einhaltung eines Eisenwertes von unter 3 mg/l an der Anfallstelle für notwendig erachtet. Dieses Gutachten wie auch das übrige Verhandlungsergebnis habe das berufungswerbende Unternehmen als Bewilligungswerberin vollinhaltlich und ohne Einschränkungen zustimmend zur Kenntnis genommen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bleibe das Unternehmen selbst dann an diese Zustimmungserklärung, die als Zugeständnis an die öffentlichen Interessen zu werten sei, gebunden, wenn ihm diese freiwillig übernommene Verpflichtung nach dem Gesetz gegen seinen Willen nicht hätte auferlegt werden dürfen (vgl. Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 26. Februar 1959, Zl. 3025/55).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Juli 1975 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. März 1975 nicht Folge gegeben. Nach der beigegebenen Begründung haben, wie aus den Verfahrensakten ersichtlich ist, die Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Chemotechnik in ihrem in der Verhandlung vom 25. Februar 1975 abgegebenen gemeinsamen Gutachten die von der Beschwerdeführerin nun bekämpfte Bescheidauflage der Einhaltung eines Eisenwertes von unter 3 mg/l an der Anfallstelle für notwendig erachtet. Dieses Gutachten wie auch das übrige Verhandlungsergebnis habe das berufungswerbende Unternehmen als Bewilligungswerberin vollinhaltlich und ohne Einschränkungen zustimmend zur Kenntnis genommen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bleibe das Unternehmen selbst dann an diese Zustimmungserklärung, die als Zugeständnis an die öffentlichen Interessen zu werten sei, gebunden, wenn ihm diese freiwillig übernommene Verpflichtung nach dem Gesetz gegen seinen Willen nicht hätte auferlegt werden dürfen vergleiche , Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 26. Februar 1959, Zl. 3025/55).
Der Berufung hebe sohin kein Erfolg beschieden sein können.
Im übrigen werde mitgeteilt, daß der Amtssachverständige für Chemotechnik zur gegenständlichen Berufung dahin Stellung genommen habe, daß es sich bei dem Wert von unter 3 mg/l Eisen um eine durchaus zumutbare Vorschreibung handelt. Zum Vergleich habe er nur die in den "Normalwerten für Abwasserreinigungsverfahren" und im "Merkblatt der Abwässer" der Österreichischen Gesellschaft für Oberflächentechnik und auf die in der Schweiz und der DDR durchwegs noch niedriger festgesetzten Grenzkonzentrationen hingewiesen.
Gegen den Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Juli 1975 richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach den Beschwerdeausführungen seien bei der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 1975 zwischen den Vertretern der Beschwerdeführerin und dem Amtssachverständigen für Chemotechnik ausführliche Gespräche über die Frage der technologischen Möglichkeit zur Einhaltung der gegenständlichen Vorschreibung geführt worden, bei welchen ausdrücklich seitens der Vertreter der Beschwerdeführerin deponiert worden sei, daß die Beschwerdeführerin sich zwar mit allen Kräften bemühen werde, einen Eisenwert unter 3 mg/l an der Anfallstelle anzustreben, dies jedoch nicht garantiert werden könne. Diese Verhandlung mit dem Amtssachverständigen für Chemotechnik habe im vorhandenen Protokoll nicht direkt Niederschlag gefunden. Ein deutlicher Beweis hiefür sei allerdings die Formulierung im gemeinsamen, im Protokoll der Verhandlung vom 25. Februar 1975 aufscheinenden Gutachten der Sachverständigen für Wasserbautechnik und Chemotechnik, in welchem es heiße:
"….. ist der Eisenwert an der Anfallstelle unter 3 mg/l anzustreben."
Das Wort "anzustreben" bedeute wohl doch nichts anderes, als sich zu bemühen. Jemand der verhalten werde, sich zu bemühen, sei jedoch keinesfalls verpflichtet, das angestrebte Ergebnis tatsächlich zu erreichen. Es handle sich lediglich um eine Bemühungszusage. Nur im Hinblick auf die im Protokoll festgehaltene Formulierung "anzustreben" hätten die Vertreter der Beschwerdeführerin die im Protokoll enthaltene Erklärung abgegeben "das Verhandlungsergebnis wird zustimmend zur Kenntnis genommen". Hätte das gemeinsame Gutachten der Amtssachverständigen die Verpflichtung, den Eisenwert von 3 mg/l an der Anfallstelle einzuhalten, wie dies sodann im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich zum Ausdruck gebracht worden sei, enthalten, so hätte die Beschwerdeführerin niemals das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen.
Diesen Ausführungen ist insofern beizupflichten, als die Vertreter der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 1975, nach dem Inhalt des Protokolles nur der Formulierung zugestimmt haben, einen Eisenwert unter 3 mg/l an der Anfallstelle anzustreben. Die Vorschreibung des angefochtenen Bescheides, wonach der Eisenwert an der Anfallstelle unter 3 mg/l zu halten ist, ist somit durch die Zustimmung der Vertreter der Beschwerdeführerin nicht gedeckt.
Da somit der Sachverhalt im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 1 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Da somit der Sachverhalt im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, war der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund in Stattgebung der Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Soweit aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides "im übrigen mitgeteilt wird", daß der Amtssachverständige zur gegenständlichen Berufung dahin Stellung genommen habe, daß es sich bei dem Wert von unter 3 mg/l Eisen um eine durchaus zumutbare Vorschreibung handle, ist dazu auszuführen, daß die Abweisung der Berufung sich allein auf die angenommene Zustimmung der Beschwerdeführerin zum Verhandlungsergebnis stützt und die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Chemotechnik vom 22. Mai 1975 zur Berufung nach der Aktenlage weder der Beschwerdeführerin gemäß §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG 1950 zur Kenntnis und Stellungnahme gegeben noch sonst zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde.Soweit aber in der Begründung des angefochtenen Bescheides "im übrigen mitgeteilt wird", daß der Amtssachverständige zur gegenständlichen Berufung dahin Stellung genommen habe, daß es sich bei dem Wert von unter 3 mg/l Eisen um eine durchaus zumutbare Vorschreibung handle, ist dazu auszuführen, daß die Abweisung der Berufung sich allein auf die angenommene Zustimmung der Beschwerdeführerin zum Verhandlungsergebnis stützt und die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Chemotechnik vom 22. Mai 1975 zur Berufung nach der Aktenlage weder der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG 1950 zur Kenntnis und Stellungnahme gegeben noch sonst zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde.
Der Zuspruch des Aufwandersatzes an die Beschwerdeführerin gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 und Art. I Z. 1 BGBl. Nr. 4/75, die Abweisung des Mehrbegehrens (USt) stützt sich auf § 58 VwGG 1965.Der Zuspruch des Aufwandersatzes an die Beschwerdeführerin gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 und Artikel römisch eins, Ziffer eins, BGBl. Nr. 4/75, die Abweisung des Mehrbegehrens (USt) stützt sich auf Paragraph 58, VwGG 1965.
Wien, am 2. Februar 1976
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Überprüfung durch VwGH Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001447.X00Im RIS seit
02.04.2003Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014