RS Vwgh 2007/1/30 2004/18/0374

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht

Norm

IPRG §6;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH ist berufenes fremdes Recht im Inland auch dann anzuwenden, wenn es vom österreichischen Recht erheblich abweicht. Von der grundsätzlichen Anwendungspflicht sind gemäß § 6 IPRG nur jene konkreten Bestimmungen ausgenommen, deren Anwendung im Ergebnis zu einer unerträglichen Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung führen würde ("negativer ordre public"). Von dieser Ausnahme ist sparsamster Gebrauch zu machen, keinesfalls ist ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften bereits ein "ordre public"-Verstoß. Schutzobjekt sind primär die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180374.X03

Im RIS seit

01.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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