TE Vwgh Erkenntnis 1976/2/18 0513/75

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Veröffentlicht am 18.02.1976
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Index

L66206 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Steiermark;
L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §68 Abs3;
AVG §8;
FlVfGG §1 Abs2 Z2 impl;
FlVfGG §1 impl;
FlVfGG §39 impl;
FlVfGG §6 impl;
FlVfGG §9 impl;
GSGG §16 impl;
GSGG impl;
GSLG Stmk §2 Abs4;
GSLG Stmk;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
ZLG Stmk 1971 §1 idF 32/1971;
ZLG Stmk 1971 §18 idF 32/1971;
ZLG Stmk 1971 §18;
ZLG Stmk 1971 §19 Abs1 idF 32/1971;
ZLG Stmk 1971 §31 Abs3;
ZLG Stmk 1971 §48;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Regierungskommissär Dr. Funovits, über die Beschwerde des Erhard und der Adele R in S, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, Hauptstraße 7, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1974, Zl. 8-263 M 9/12-1975, betreffend Aufhebung eines Bescheides gemäß § 68 Abs. 3 AVG 1950 (mitbeteiligte Partei: Hermann S, vulgo E in X), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Regierungskommissär Dr. Funovits, über die Beschwerde des Erhard und der Adele R in S, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, Hauptstraße 7, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1974, Zl. 8-263 M 9/12-1975, betreffend Aufhebung eines Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 (mitbeteiligte Partei: Hermann S, vulgo E in römisch zehn), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Verfahren zur Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke in der Ortschaft Mauterndorf in der Katastralgemeinde X, Gerichtsbezirk Schladming, wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 27. Februar 1963 gemäß §§ 1, 5 und 65 des Gesetzes vom 26. Mai 1909, LGuVBl. für das Land Steiermark, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke (ZLG), eingeleitet; dieser Bescheid wurde mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. November 1963 rechtskräftig.Das Verfahren zur Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke in der Ortschaft Mauterndorf in der Katastralgemeinde römisch zehn, Gerichtsbezirk Schladming, wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 27. Februar 1963 gemäß Paragraphen eins, 5 und 65 des Gesetzes vom 26. Mai 1909, LGuVBl. für das Land Steiermark, betreffend die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke (ZLG), eingeleitet; dieser Bescheid wurde mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. November 1963 rechtskräftig.

Die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 11. November 1966 angeordnet. Mit Bescheid vom 26. September 1973 hat die Agrarbezirksbehörde Stainach ein im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens zwischen Erhard und Adele R. vulgo T. in X (als Eigentümer der Abfindungsfläche n1) und Hermann S. vulgo E. in X (als Eigentümer der Abfindungsfläche n2) abgeschlossenes Übereinkommen agrarbehördlich genehmigt, das sich im wesentlichen mit einer Grundabtretung aus der Abfindungsfläche n2 an die Beschwerdeführer, mit der Einräumung eines Wegerechtes zu Gunsten der Beschwerdeführer auf Abfindungsflächen und außerhalb der Abfindungsflächen gelegenen Grundstücken, mit der Einräumung eines Wasserfassungs- und Leitungsrechtes ebenfalls auf außerhalb des Zusammenlegungsgebietes gelegenen Grundstücken der Beschwerdeführer zu Gunsten des Hermann S. befasst. Dieses Übereinkommen wurde im zuletzt genannten Bescheid gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 7. Oktober 1969, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 21/1970, über land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG 1969), und gemäß §§ 31 Abs. 3 und 48 des Gesetzes vom 26. Jänner 1971, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 32, über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (ZLG 1971) genehmigt. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass einerseits durch die Grundabtretung die Bewirtschaftungs- und Benützungsverhältnisse bezüglich der Liegenschaft vulgo T. günstiger gestaltet würden und andererseits die darin begründeten land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte in wirtschaftlicher Hinsicht erforderlich seien. Mit einem weiteren Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 2. Mai 1974 wurden die Beiträge für die gemeinsamen Anlagen für das Baujahr 1974 den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat Hermann S. berufen. Der Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat auf Grund dieser Berufung den Bescheid vom 2. Mai 1974 mit dem Erkenntnis vom 11. Dezember 1974 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbezirksbehörde Stainach zurückverwiesen. Mit einem weiteren Erkenntnis vom gleichen Tag hat der Landesagrarsenat unter Berufung auf das ihm zustehende Aufsichtsrecht den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 26. September 1973 gemäß § 68 Abs. 3 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Erschließung der Abfindungsflächen in einen Grundzusammenlegungsgebiet ein Teil der neuen Flureinteilung sei. Unerschlossene Abfindungsflächen dürften daher auch vorläufig nicht übergeben werden, wobei natürlich der Ausbau der geplanten Wirtschaftswege in jedem Fall noch nicht beendet sein müsste; in solchen Fällen müsste die Art der Erschließung jedenfalls aus dem Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Ablagen hervorgehen. Im vorliegenden Fall sei trotz der bereits mit Bescheid erfolgten Anordnung der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke noch kein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen, sondern die Behebung anscheinender Planungsmängel auf dem Wege über das landwirtschaftliche Bringungsrecht versucht worden. Ein zwischen den Parteien abgeschlossenes Übereinkommen sei den Bestimmungen des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes unterstellt worden, obwohl Wegeangelegenheiten im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 19 ZLG 1971) oder gesondert (§ 18 Abs. 3 leg. cit.) bzw. Wegdienstbarkeiten erst im Zusammenlegungsplan (§ 31 leg. cit.) zu regeln seien. In diesem Rahmen eine dauernde Lösung einer Wegeangelegenheit durch ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zu treffen sei verfehlt. In welcher Weise über die vorliegende Wegeangelegenheit zu entscheiden sei, könne erst eine neuerliche, von der Agrarbehörde erster Instanz vorzunehmende Verhandlung klären. Bemerkt werde noch, dass über eine allfällige Grundaufbringung für einen Weg in einem Bescheid nach § 19 bzw. nach § 18 Abs. 3 ZLG 1971 abzusprechen wäre. Die Anwendung des § 68 Abs. 3 AVG 1950 sei gerechtfertigt, wenn die Aufrechterhaltung eines Bescheides auch nur hinsichtlich einer der in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Parteien eine schwere volkswirtschaftliche Schädigung zur Folge hätte; diese werde im vorliegenden Fall darin erblickt, dass dauernde, nicht dem Sinn einer Grundzusammenlegung entsprechende Belastungen von Grundstücken begründet würden. Die Bestimmung des § 68 Abs. 3 AVG 1950 sei dahin auszulegen, dass nicht nur die Abänderung eines Bescheides, sondern auch dessen Behebung zulässig sei (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 16.193/A).Die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 11. November 1966 angeordnet. Mit Bescheid vom 26. September 1973 hat die Agrarbezirksbehörde Stainach ein im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens zwischen Erhard und Adele R. vulgo T. in römisch zehn (als Eigentümer der Abfindungsfläche n1) und Hermann S. vulgo E. in römisch zehn (als Eigentümer der Abfindungsfläche n2) abgeschlossenes Übereinkommen agrarbehördlich genehmigt, das sich im wesentlichen mit einer Grundabtretung aus der Abfindungsfläche n2 an die Beschwerdeführer, mit der Einräumung eines Wegerechtes zu Gunsten der Beschwerdeführer auf Abfindungsflächen und außerhalb der Abfindungsflächen gelegenen Grundstücken, mit der Einräumung eines Wasserfassungs- und Leitungsrechtes ebenfalls auf außerhalb des Zusammenlegungsgebietes gelegenen Grundstücken der Beschwerdeführer zu Gunsten des Hermann S. befasst. Dieses Übereinkommen wurde im zuletzt genannten Bescheid gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Gesetzes vom 7. Oktober 1969, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 21 aus 1970,, über land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte (Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG 1969), und gemäß Paragraphen 31, Absatz 3 und 48 des Gesetzes vom 26. Jänner 1971, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 32, über die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (ZLG 1971) genehmigt. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass einerseits durch die Grundabtretung die Bewirtschaftungs- und Benützungsverhältnisse bezüglich der Liegenschaft vulgo T. günstiger gestaltet würden und andererseits die darin begründeten land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte in wirtschaftlicher Hinsicht erforderlich seien. Mit einem weiteren Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 2. Mai 1974 wurden die Beiträge für die gemeinsamen Anlagen für das Baujahr 1974 den Parteien des Zusammenlegungsverfahrens vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat Hermann S. berufen. Der Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat auf Grund dieser Berufung den Bescheid vom 2. Mai 1974 mit dem Erkenntnis vom 11. Dezember 1974 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbezirksbehörde Stainach zurückverwiesen. Mit einem weiteren Erkenntnis vom gleichen Tag hat der Landesagrarsenat unter Berufung auf das ihm zustehende Aufsichtsrecht den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 26. September 1973 gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz 1950 aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Erschließung der Abfindungsflächen in einen Grundzusammenlegungsgebiet ein Teil der neuen Flureinteilung sei. Unerschlossene Abfindungsflächen dürften daher auch vorläufig nicht übergeben werden, wobei natürlich der Ausbau der geplanten Wirtschaftswege in jedem Fall noch nicht beendet sein müsste; in solchen Fällen müsste die Art der Erschließung jedenfalls aus dem Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Ablagen hervorgehen. Im vorliegenden Fall sei trotz der bereits mit Bescheid erfolgten Anordnung der vorläufigen Übernahme der Abfindungsgrundstücke noch kein Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen, sondern die Behebung anscheinender Planungsmängel auf dem Wege über das landwirtschaftliche Bringungsrecht versucht worden. Ein zwischen den Parteien abgeschlossenes Übereinkommen sei den Bestimmungen des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes unterstellt worden, obwohl Wegeangelegenheiten im Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 19, ZLG 1971) oder gesondert (Paragraph 18, Absatz 3, leg. cit.) bzw. Wegdienstbarkeiten erst im Zusammenlegungsplan (Paragraph 31, leg. cit.) zu regeln seien. In diesem Rahmen eine dauernde Lösung einer Wegeangelegenheit durch ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zu treffen sei verfehlt. In welcher Weise über die vorliegende Wegeangelegenheit zu entscheiden sei, könne erst eine neuerliche, von der Agrarbehörde erster Instanz vorzunehmende Verhandlung klären. Bemerkt werde noch, dass über eine allfällige Grundaufbringung für einen Weg in einem Bescheid nach Paragraph 19, bzw. nach Paragraph 18, Absatz 3, ZLG 1971 abzusprechen wäre. Die Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 sei gerechtfertigt, wenn die Aufrechterhaltung eines Bescheides auch nur hinsichtlich einer der in das Zusammenlegungsverfahren einbezogenen Parteien eine schwere volkswirtschaftliche Schädigung zur Folge hätte; diese werde im vorliegenden Fall darin erblickt, dass dauernde, nicht dem Sinn einer Grundzusammenlegung entsprechende Belastungen von Grundstücken begründet würden. Die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 sei dahin auszulegen, dass nicht nur die Abänderung eines Bescheides, sondern auch dessen Behebung zulässig sei (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. Nr. 16.193/A).

In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird die unrichtige Anwendung des § 68 Abs. 3 AVG 1950 geltend gemacht. Außerdem habe es die belangte Behörde verabsäumt, die Beschwerdeführer über Voraussetzungen der Aufhebung des Bescheides der Agrarbezirksbehörde zu vernehmen. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Hierüber sowie über die von der belangten Behörde vorgelegte Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird die unrichtige Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 geltend gemacht. Außerdem habe es die belangte Behörde verabsäumt, die Beschwerdeführer über Voraussetzungen der Aufhebung des Bescheides der Agrarbezirksbehörde zu vernehmen. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Hierüber sowie über die von der belangten Behörde vorgelegte Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 3 AVG 1950 kann einen Bescheid in Wahrung des öffentlichen Wohles die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen diesen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.Gemäß Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 kann einen Bescheid in Wahrung des öffentlichen Wohles die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen diesen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

Zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften bringen die Beschwerdeführer vor, es sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und nicht die Absicht der Behörde, nach § 68 AVG 1950 vorzugehen, bekannt gegeben worden. Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 37 AVG 1950 der Zweck eines Ermittlungsverfahrens die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist. Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage geklärt, so daß ein Beweisverfahren (Ortsaugenschein, Parteienvernehmung), wie dies die Beschwerdeführer begehrten, entbehrlich war. Es ist richtig, dass in der Verhandlung vor dem Landesagrarsenat vom 11. Dezember 1974 über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen eine Kostenvorschreibung für gemeinsame Anlagen zwar die Beschwerdeführer über die im Übereinkommen genannten Bringungswegerechte angehört wurden, nicht aber die Absicht der Behörde, den das Übereinkommen genehmigenden Bescheid gemäß § 68 AVG 1950 aufzuheben, den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde; doch begründet diese Unterlassung keinen Verfahrensmangel, da die Behörde nicht verpflichtet ist, die von Amts wegen zu treffenden Entscheidungen vorher den Parteien bekannt zu geben.Zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften bringen die Beschwerdeführer vor, es sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und nicht die Absicht der Behörde, nach Paragraph 68, AVG 1950 vorzugehen, bekannt gegeben worden. Dazu ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 37, AVG 1950 der Zweck eines Ermittlungsverfahrens die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist. Im vorliegenden Fall war der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage geklärt, so daß ein Beweisverfahren (Ortsaugenschein, Parteienvernehmung), wie dies die Beschwerdeführer begehrten, entbehrlich war. Es ist richtig, dass in der Verhandlung vor dem Landesagrarsenat vom 11. Dezember 1974 über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen eine Kostenvorschreibung für gemeinsame Anlagen zwar die Beschwerdeführer über die im Übereinkommen genannten Bringungswegerechte angehört wurden, nicht aber die Absicht der Behörde, den das Übereinkommen genehmigenden Bescheid gemäß Paragraph 68, AVG 1950 aufzuheben, den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde; doch begründet diese Unterlassung keinen Verfahrensmangel, da die Behörde nicht verpflichtet ist, die von Amts wegen zu treffenden Entscheidungen vorher den Parteien bekannt zu geben.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, es könne keine Rede davon sein, dass die Errichtung von Wegen bzw. Wasserleitungen volkswirtschaftlich schädlich sein soll, da das Gesetz solche Maßnahmen vorsehe. Es sei auch unrichtig, dass im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens keine Dienstbarkeiten im Übereinkommenswege nach dem Güterseilwegegesetz eingeräumt werden dürften. Die geschlossene Vereinbarung sei wirtschaftlich zur Verbesserung der Infrastruktur für eine leistungsfähige Landwirtschaft dringend notwendig.

Gemäß § 1 ZLG 1971 sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Weg eines Zusammenlegungsverfahrens zu verbessern oder neu zu gestalten. Zur Erreichung dieser Ziele hat die Agrarbehörde unter anderem über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 18 ZLG 1971), unter die auch das vereinbarte Bringungswegerecht fällt, gemäß § 19 Abs. 1 ZLG 1971 einen Entwurf zu erstellen und in einen Plan (der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zusammenzufassen. Zur Erreichung dieser Ziele lässt das Zusammenlegungsverfahren zur Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen keinen Raum wie etwa für das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969.Gemäß Paragraph eins, ZLG 1971 sind im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Weg eines Zusammenlegungsverfahrens zu verbessern oder neu zu gestalten. Zur Erreichung dieser Ziele hat die Agrarbehörde unter anderem über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 18, ZLG 1971), unter die auch das vereinbarte Bringungswegerecht fällt, gemäß Paragraph 19, Absatz eins, ZLG 1971 einen Entwurf zu erstellen und in einen Plan (der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zusammenzufassen. Zur Erreichung dieser Ziele lässt das Zusammenlegungsverfahren zur Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen keinen Raum wie etwa für das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969.

Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu ersehen, dass die Flurbereinigung im Interesse der Volkswirtschaft gelegen ist. Durch das vorliegende Übereinkommen werden Sonderinteressen der Vertragsparteien verfolgt, die Rückwirkungen auf alle übrigen Beteiligten des Zusammenlegungsverfahrens haben, und wird in das gesamte Zusammenlegungsverfahren, insbesondere in die Erstellung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen eingegriffen, sodass die Genehmigung des Parteienübereinkommens den Zweck und den Sinn des Flurbereinigungsverfahrens zu vereiteln im Stande ist. Daraus erhellt, dass der Bescheid über die Genehmigung des Übereinkommens in seinen Auswirkungen schwere volkswirtschaftliche Schädigungen bewirkt, die für eine gedeihliche wirtschaftliche Entwicklung und damit für die allgemeine Wohlfahrt von ernster Bedeutung sind. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht, gestützt durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1930, Slg. Nr. 16.193/A, und vom 21. März 1949, Slg. N. F. Nr. 754/A, u. a.m.) den § 68 Abs. 3 AVG 1950 im vorliegenden Fall anwenden.Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu ersehen, dass die Flurbereinigung im Interesse der Volkswirtschaft gelegen ist. Durch das vorliegende Übereinkommen werden Sonderinteressen der Vertragsparteien verfolgt, die Rückwirkungen auf alle übrigen Beteiligten des Zusammenlegungsverfahrens haben, und wird in das gesamte Zusammenlegungsverfahren, insbesondere in die Erstellung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen eingegriffen, sodass die Genehmigung des Parteienübereinkommens den Zweck und den Sinn des Flurbereinigungsverfahrens zu vereiteln im Stande ist. Daraus erhellt, dass der Bescheid über die Genehmigung des Übereinkommens in seinen Auswirkungen schwere volkswirtschaftliche Schädigungen bewirkt, die für eine gedeihliche wirtschaftliche Entwicklung und damit für die allgemeine Wohlfahrt von ernster Bedeutung sind. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht, gestützt durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1930, Slg. Nr. 16.193/A, und vom 21. März 1949, Slg. N. F. Nr. 754/A, u. a.m.) den Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 im vorliegenden Fall anwenden.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war es entbehrlich, noch auf die Frage einzugehen, ob die §§ 31 und 48 ZLG 1971 richtig angewendet wurden oder ob allenfalls die §§ 29 Abs. 5 und 53 ZLG 1971 für die Übertragung des Eigentums an den Abfindungsflächen heranzuziehen gewesen wären, weil einerseits der Vertrag als einheitliches Ganzes zu betrachten ist, andererseits die Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides nach § 68 Abs. 3 AVG 1950 mit der Gesetzmäßigkeit dieses Bescheides nichts zu tun hat, sondern nur mit seinen tatsächlichen Auswirkungen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. April 1947, Slg. N. F. Nr. 73/A) .Bei dieser Sach- und Rechtslage war es entbehrlich, noch auf die Frage einzugehen, ob die Paragraphen 31 und 48 ZLG 1971 richtig angewendet wurden oder ob allenfalls die Paragraphen 29, Absatz 5 und 53 ZLG 1971 für die Übertragung des Eigentums an den Abfindungsflächen heranzuziehen gewesen wären, weil einerseits der Vertrag als einheitliches Ganzes zu betrachten ist, andererseits die Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides nach Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 mit der Gesetzmäßigkeit dieses Bescheides nichts zu tun hat, sondern nur mit seinen tatsächlichen Auswirkungen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. April 1947, Slg. N. F. Nr. 73/A) .

Da sich die Beschwerde sohin in allen Punkten als unbegründet erwies, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Da sich die Beschwerde sohin in allen Punkten als unbegründet erwies, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 18. Februar 1976

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975000513.X00

Im RIS seit

21.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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