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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Die Erstattung rechtskräftig festgesetzter Schenkungssteuer kann nicht unter Bezugnahme auf § 33 ErbStG auf Grund von solchen Überlegungen begehrt werden, die sich in Wahrheit gegen die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Schenkungssteuerbescheides - wie etwa der Einwand, die Zuwendung sei nie ausgeführt worden - richten.Die Erstattung rechtskräftig festgesetzter Schenkungssteuer kann nicht unter Bezugnahme auf Paragraph 33, ErbStG auf Grund von solchen Überlegungen begehrt werden, die sich in Wahrheit gegen die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Schenkungssteuerbescheides - wie etwa der Einwand, die Zuwendung sei nie ausgeführt worden - richten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002328.X01Im RIS seit
31.03.1976Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013