Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Großmann, Dr. Pichler und Dr. Drexler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Korsche, über die Beschwerde des AL in L, vertreten durch Dr. Adam Jahraus, Rechtsanwalt in Linz, Marienstraße 10, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. November 1975, Zl. VerkR-3718/3-1975-II, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Juni 1975 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung nach § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) schuldig erkannt, weil er am 23. Oktober 1974 um 18.17 Uhr im Ortsgebiet von Gallneukirchen auf der Bundesstraße Nr. 125 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen mit 67 km/h in Richtung Freistadt gelenkt und dadurch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten habe. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. Der Schuldspruch wurde damit begründet, daß die Tat sowohl durch die Radarmessung als auch durch das am 2. Jänner 1975 vom Beschwerdeführer abgelegte Geständnis erwiesen sei. Der spätere Widerruf des Geständnisses des Beschwerdeführers sei ebenso unglaubwürdig wie die Aussage der Zeugin Renate S., daß sie das Fahrzeug gelenkt habe, weil nach der Erfahrung eher die ersten Angaben eines Beschuldigten stimmten und weil die Zeugin S. infolge Verfolgungsverjährung bereits außer Strafdrohung stand, als sie die Tat auf sich genommen habe.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. Juni 1975 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) schuldig erkannt, weil er am 23. Oktober 1974 um 18.17 Uhr im Ortsgebiet von Gallneukirchen auf der Bundesstraße Nr. 125 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen mit 67 km/h in Richtung Freistadt gelenkt und dadurch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 17 km/h überschritten habe. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO wurde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. Der Schuldspruch wurde damit begründet, daß die Tat sowohl durch die Radarmessung als auch durch das am 2. Jänner 1975 vom Beschwerdeführer abgelegte Geständnis erwiesen sei. Der spätere Widerruf des Geständnisses des Beschwerdeführers sei ebenso unglaubwürdig wie die Aussage der Zeugin Renate S., daß sie das Fahrzeug gelenkt habe, weil nach der Erfahrung eher die ersten Angaben eines Beschuldigten stimmten und weil die Zeugin S. infolge Verfolgungsverjährung bereits außer Strafdrohung stand, als sie die Tat auf sich genommen habe.
In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung beharrt der Beschwerdeführer darauf, nicht er, sondern die Zeugin S. sei die Lenkerin gewesen; er gab aber in der Berufung zu, daß er sich ursprünglich gegenüber der Behörde als Lenker und damit als Täter der Verwaltungsübertretung bezeichnet habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Sie führte aus, daß der vom Beschwerdeführer geführte Zeuge Robert O. nicht habe bestätigen können, daß zur Tatzeit die Zeugin S. das Fahrzeug gelenkt habe, daß die Tatsache des Geständnisses des Beschwerdeführers durch die Zeugenaussage des Polizeirayonsinspektors G. außer Streit gestellt worden und daher die Aussage der Zeugin S. unglaubwürdig sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist die Verfahrensrüge der Beschwerde, daß das rechtliche Gehör verletzt worden sei, unbegründet. Die Behörde erster Instanz hat den Beschwerdeführer für 25. April 1975 als Beschuldigten unter genauer Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat vorgeladen, die Ladung wurde vom Beschwerdeführer eigenhändig übernommen, er leistete ihr aber ohne Entschuldigung nicht Folge. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer ja in der Berufung Gelegenheit gehabt, jene Umstände vorzubringen, an deren Geltendmachung er angeblich in erster Instanz gehindert wurde. Er hat aber keine solchen Umstände in der Berufung vorgebracht. Auch die Berufungsbehörde gab dem Vertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme (Niederschrift vom 25. September 1975), worauf auch eine kurze Stellungnahme dahin einlangte, nicht der Beschwerdeführer, sondern die Zeugin S. habe das Fahrzeug gelenkt. Es kann also nicht die Rede davon sein, daß das Parteiengehör irgendwie verletzt worden ist. Es ist auch unrichtig, daß die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer irgendwelche Säumnisfolgen angewendet hat.
Der Beschwerdeführer will ferner einen anderen als den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt der Beurteilung zugrunde legen, er bestreitet also die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.Der Beschwerdeführer will ferner einen anderen als den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt der Beurteilung zugrunde legen, er bestreitet also die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der Beschwerdeführer irrt, wenn er in der Ausübung der freien Beweiswürdigung nach dieser Gesetzesstelle einen Akt des Ermessens sieht; der Begriff des Ermessens (vgl. Art. 130 Abs. 2 B-VG) ist ein solcher, der zur Frage der rechtlichen Beurteilung, das heißt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Frage der Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides gehört. Daher kann von Ermessensmißbrauch bei Ausübung der freien Beweiswürdigung keine Rede sein; allerdings muß diese Beweiswürdigung auf Grund eines mängelfreien Verfahrens zustandegekommen und in sich schlüssig sein.Der Beschwerdeführer irrt, wenn er in der Ausübung der freien Beweiswürdigung nach dieser Gesetzesstelle einen Akt des Ermessens sieht; der Begriff des Ermessens vergleiche , Artikel 130, Absatz 2, B-VG) ist ein solcher, der zur Frage der rechtlichen Beurteilung, das heißt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Frage der Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides gehört. Daher kann von Ermessensmißbrauch bei Ausübung der freien Beweiswürdigung keine Rede sein; allerdings muß diese Beweiswürdigung auf Grund eines mängelfreien Verfahrens zustandegekommen und in sich schlüssig sein.
Dies ist aber beim angefochtenen Bescheid durchaus der Fall. Daß die erste Befragung des Beschwerdeführers am 2. Jänner 1975 inhaltlich sein Geständnis ergeben und daß er sein Fahrzeug gelenkt habe, wird von ihm in der Berufung ausdrücklich zugegeben. Nun ist gewiß ein Widerruf eines solchen Geständnisses zulässig, nur unterliegt ein solcher Widerruf der freien Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer vermochte einerseits einerseits keine Gründe dafür anzugeben, warum er am 2. Jänner 1975 sogleich geständig gewesen ist und sich nicht vielleicht, wie bei möglichem Zweifel oder mangelnder Erinnerung, eine Bedenkzeit zur Beantwortung der Frage nach dem Lenker erbeten hat. Andererseits hat er weder im Einspruch gegen die Strafverfügung noch in der Berufung Behauptungen aufgestellt oder Beweise in der Richtung angeboten, daß er zur Tatzeit nicht am Tatort im Kraftfahrzeug als Lenker, sondern anderswo gewesen sei. Aber auch aus der Aussage des Zeugen Robert O. kann der Umstand, daß am Tatort zur Tatzeit nicht der Beschwerdeführer, sondern die Zeugin S. das Fahrzeug gelenkt habe, nicht abgeleitet werden, weil Robert O. angab, dies nicht mehr zu wissen.
Wenn die belangte Behörde daher, auch unter Hinweis auf die inzwischen hinsichtlich der Zeugin S. eingetretene Verfolgungsverjährung, die Beweislage dahin würdigte, daß das erste Geständnis des Beschwerdeführers inhaltlich richtig und der spätere Widerruf inhaltlich unrichtig sei, so hat sie von ihrer Berechtigung, die Beweise frei zu würdigen, durchaus im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.
Da somit der angefochtene Bescheid weder mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet ist noch im abgeführten Verfahren ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlief, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da somit der angefochtene Bescheid weder mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet ist noch im abgeführten Verfahren ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlief, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 29. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.
Wien, am 14. Juni 1976
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Beweiswürdigung Ermessen Begründung von Ermessensentscheidungen Beweismittel BeschuldigtenverantwortungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000115.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017