RS Vwgh 2007/1/31 2005/08/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2007
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1 lita;
BSVG Anl2 idF 2002/I/003;
GewO 1994 §2 Abs3 Z1;

Rechtssatz

§ 2 Abs. 3 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 beschreibt nicht das bäuerliche Nebengewerbe, sondern den Grundtatbestand land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit (die landwirtschaftliche [Ur]produktion) (zur Unterscheidung zwischen Urproduktion und Nebengewerben vgl. das Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0046). Die dort genannten Mengen von Zukäufen landwirtschaftlicher Produkte gelten bis zum Erreichen einer bestimmten Grenze als landwirtschaftliche Produktion. Dies gilt aber nur für die Urproduktion, zu der die Verarbeitung von Obst zu Schnaps und dessen Abfüllung von vornherein nicht gezählt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080214.X02

Im RIS seit

06.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten