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50/01 GewerbeordnungNorm
BSVG §2 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
§ 2 Abs. 3 Z. 1 Gewerbeordnung 1994 beschreibt nicht das bäuerliche Nebengewerbe, sondern den Grundtatbestand land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit (die landwirtschaftliche [Ur]produktion) (zur Unterscheidung zwischen Urproduktion und Nebengewerben vgl. das Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2004/08/0046). Die dort genannten Mengen von Zukäufen landwirtschaftlicher Produkte gelten bis zum Erreichen einer bestimmten Grenze als landwirtschaftliche Produktion. Dies gilt aber nur für die Urproduktion, zu der die Verarbeitung von Obst zu Schnaps und dessen Abfüllung von vornherein nicht gezählt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080214.X02Im RIS seit
06.03.2007