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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs2;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 4. August 2004, Zl. 2004/08/0074, und vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0004, zu § 24 Abs. 2 AlVG in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung dargelegt hat, setzt ein Widerruf nach § 24 Abs. 2 AlVG (wie auch nach der früheren Rechtslage) voraus, dass die Umstände, die bewirken, dass die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gesetzlich nicht begründet ist, dem Arbeitsmarktservice erst nach dem Zeitpunkt der Zuerkennung dieser Leistung zur Kenntnis gelangt sind. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung gilt dasselbe auch für den Fall der rückwirkenden Neubemessung der Leistung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004080262.X01Im RIS seit
07.03.2007