TE Vwgh Erkenntnis 2006/6/28 2006/08/0004

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Veröffentlicht am 28.06.2006
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §24 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Mag. Simone Maier-Hülle, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kohlmarkt 5/3, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom Oktober 2005, Zl. LGSW/Abt.3-AlV/1218/56/2005-7393, betreffend Widerruf der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stellte am 8. September 1997 und am 22. Juli 1998 Anträge auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Die Frage, ob er sich in Ausbildung befinde ("Schule, Hochschule, Fachschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw."), wurde vom Beschwerdeführer im Antragsformular jeweils verneint.

Am 25. Oktober 2004 stellte der Beschwerdeführer wiederum einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Bei der oben genannten Frage kreuzte er wiederum "nein" an, ergänzte aber "(nur Weiterbildung)".

Laut Niederschrift der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 17. Juni 2005 hat der Beschwerdeführer angegeben, seit 1. Oktober 1988 ein Studium als ordentlicher Hörer an der Universität Wien zu absolvieren. Die Ausbildung werde er voraussichtlich mit Juni 2006 abschließen.

In einer Niederschrift der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 22. Juni 2005 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit 11. Juli 2005 eine Ausbildung als ordentlicher Hörer an der Universität Wien (Praktikum in Rahmen des Studiums) absolviere. Die Ausbildung werde er voraussichtlich mit 30. September 2005 abschließen.

In den Verwaltungsakten befindet sich weiters ein Computerausdruck des psychologischen Dienstes des Arbeitsmarktservice vom 17. Februar 2005, wonach der Beschwerdeführer ein Psychologiestudium ohne Abschluss habe. Das Thema "Studium" sei immer noch aktuell; das Studium sei vor 15 Jahren begonnen worden.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 18. Juli 2005 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 1. November 2004 bis 30. April 2005 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 3.654,39 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da er ein Studium an der Universität Wien als ordentlicher Hörer absolviere und daher nicht als arbeitslos gelte.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdeführer dar, dass er dem Arbeitsmarktservice immer alle Belege wahrheitsgetreu ausgehändigt und keine Angaben über Ausbildung und Arbeitsverhältnisse verschwiegen habe. Dem Arbeitsmarktservice sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung abgeschlossen habe und eine "Weiterbildung an der Universität als ordentlicher Hörer" absolviere, soweit diese Angaben von ihm abgefragt worden seien.

Laut einer Niederschrift vom 2. September 2005 hat der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu Protokoll gegeben, sein Studium nicht als Ausbildung gesehen zu haben. Er habe "extra Weiterbildung dazu geschrieben" weil er der Ansicht gewesen sei, dass sein Studium, das er seit 1988 immer wieder mit längeren Unterbrechungen betreibe, eine Weiterbildung sei. Bei der Antragsrückgabe sei er nicht gefragt worden, was er unter Weiterbildung verstehe. Der Antrag sei damals diesbezüglich kommentarlos zur Kenntnis genommen worden. Von der Arbeitsassistentin (er habe im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Arbeitsassistenz absolviert) sei der Beschwerdeführer darüber informiert worden, dass in seinem Fall ein Leistungsbezug möglich sei. Die Assistentin habe ihm gesagt, dass man ein dreiviertel Jahr gleichzeitig arbeiten und studieren müsse und das Einkommen eine bestimmte Mindesthöhe haben müsse. Sein Einkommen sei damals mit etwa 500 bis 700 Euro weit über dieser Grenze gelegen. Nachdem die Auftragslage schlechter geworden sei, habe er sich wieder arbeitslos melden müssen und den gegenständlichen Antrag ausgefüllt. Der Beschwerdeführer habe sein Studium gegenüber dem Arbeitsmarktservice immer offengelegt. Vor allem vom psychologischen Dienst sei er zur Fortsetzung des Studiums ermutigt worden. Erst als der Beschwerdeführer den Beginn seines Praktikums bekannt gegeben habe, sei "diese Auskunft erstmals näher hinterfragt" worden.

In einer Beilage zu der genannten Niederschrift legte der Beschwerdeführer dar, am 25. Oktober 2004 habe er nach längerer Zeit ohne Bezug den ersten Termin beim Arbeitsmarktservice gehabt. Er habe an diesem Tag gefragt, ob er Anspruch auf Notstandshilfe habe, weil er früher schon Notstandshilfe bezogen hätte. Gleichzeitig habe er die familiäre Lage geschildert und ausgeführt, dass er eine Arbeit im Ausmaß von ca. 25 Wochenstunden suche. Er sei bei der Suche unterstützt worden, bis er einen Termin bei einem Psychologen vom Arbeitsmarktservice wahrgenommen habe. Diesem habe er berichtet, dass er schon einige Semester in vergangenen Jahren nicht inskribiert gewesen sei, aber jetzt nur noch ca. drei Semester bis zu seinem Abschluss brauche. Der Psychologe habe gesagt, der Beschwerdeführer solle die Weiterbildung im Rahmen seines Psychologiestudiums weiter wahrnehmen. Auch Frau Mag. W. von der Arbeitsassistenz habe mit dem Beschwerdeführer wieder die Situation "mit dem Studium" besprochen. Der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, es sei ihm empfohlen worden, dieses abzuschließen. Sie habe ihm versichert, dass dies unter Beibehaltung der Notstandshilfe möglich sei, wenn er zumindest 39 Wochen (davon 26 durchgehend) gleichzeitig studiert hätte und einer oder mehreren Beschäftigungen nachgegangen sei. Nach dem erstinstanzlichen Bescheid über den Widerruf und die Rückforderung der Notstandshilfe habe sich der Betreuer des Arbeitsmarktservice, Herr H., bei einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers dafür entschuldigt, dass er nicht nachgefragt habe, welche vom Beschwerdeführer angegebene Weiterbildung dieser besuche, und dass dies nicht im Antrag vom Beschwerdeführer abgefragt worden sei.

In einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 5. September 2005 ist festgehalten, dass Herr B. seinerzeit den Antrag "vorgeprüft" habe. Er könne sich an den "Kunden" nicht mehr erinnern. Grundsätzlich frage B. bei solchen Eintragungen im Antrag nach, vor allem, wenn sie der "Kunde" selbst hingeschrieben habe. Wenn ihm die Erklärung des "Kunden" plausibel erscheine, z. B. dass dieser nur Abendseminare besuche oder dergleichen, dann nehme er das so zur Kenntnis.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass zwar der Notstandshilfebezug widerrufen wurde, dass aber eine Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Betrages nicht erfolgte. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer studiere seit 1988 an der Universität Wien Psychologie. Während mehrerer Semester habe er nicht inskribiert. Bereits 1997 bis 1999 habe der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Damals habe er mit seinem Berater die Studiensituation besprochen. Seit 1999 sei der Beschwerdeführer im Rahmen freier Dienstverhältnisse beschäftigt gewesen, wobei er sein Studium mehr oder weniger engagiert nebenbei betrieben habe. Auf Grund seines Antrages auf Notstandshilfe vom 25. Oktober 2004 habe er ab 1. November 2004 Notstandshilfe bezogen. Laut Eintragung vom 17. Februar 2005 habe der Beschwerdeführer mit dem psychologischen Dienst sein Studium "ausdrücklich erörtert". Dass er gleichzeitig studiere und Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehe, habe sich im Juni 2005 herausgestellt, als er dem Arbeitsmarktservice den Beginn eines im Rahmen des Studiums vorgeschriebenen Praktikums gemeldet habe. Es bestehe zwar eine Ausnahmebestimmung, deren Voraussetzungen der Beschwerdeführer jedoch nicht erfülle, da er in den letzten Jahren vor Geltendmachung seines Anspruches in freien Dienstverhältnissen gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe daher die Notstandshilfe im gegenständlichen Zeitraum zu Unrecht bezogen. Ein Rückforderungstatbestand sei aber nicht erfüllt, da trotz des Vermerks "Weiterbildung" auf dem Antragsformular nähere Erkundigungen seitens des Arbeitsmarktservice nicht stattgefunden hätten bzw. nicht entsprechend dokumentiert worden seien. Da der Beschwerdeführer in der Folge sein Studium gegenüber dem Arbeitsmarktservice weiterhin offengelegt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, als er sein Studium fälschlicherweise als Weiterbildung bezeichnet habe. Der Beschwerdeführer habe auch nicht erkennen können, dass er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht beziehe, da ihm nicht habe bekannt sein müssen, dass ein Studium Arbeitslosigkeit ausschließe, und er sich, nachdem er jahrelang gearbeitet habe, subjektiv habe als Werkstudent betrachten dürfen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 12 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat.

...

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

...

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

...

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt als arbeitslos, wer

1. während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Geltendmachung mindestens 39 Wochen, davon 26 Wochen durchgehend, oder mindestens die Hälfte der Ausbildungszeit, wenn diese kürzer als zwölf Monate ist, arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war,

2. zugleich dem Studium oder der praktischen Ausbildung nachgegangen ist und

3. die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht selbst zwecks Fortsetzung des Studiums oder der praktischen Ausbildung freiwillig gelöst hat.

..."

§ 24 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung

BGBl. I Nr. 71/2003 lautet:

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen."

Bis einschließlich 31. Dezember 2003 lautete § 24 AlVG idF BGBl. Nr. 609/1977 wie folgt:

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.

(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen."

Auf Grund des § 38 AlVG gelten die genannten Bestimmungen auch für die Notstandshilfe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem hg. Erkenntnis vom 4. August 2004, Zl. 2004/08/0074, zu § 24 Abs. 2 AlVG in der auch hier zeitraumbezogen maßgebenden, ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung dargelegt hat, setzt ein Widerruf nach § 24 Abs. 2 AlVG (wie auch nach der früheren Rechtslage) voraus, dass die Umstände, die bewirken, dass die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gesetzlich nicht begründet ist, dem Arbeitsmarktservice erst nach dem Zeitpunkt der Zuerkennung dieser Leistung zur Kenntnis gelangt sind. Es trifft zwar zu, dass sich das Wort "nachträglich" im Text des § 24 Abs. 2 AlVG seit 1. Jänner 2004 nicht mehr findet. Nach wie vor ist allerdings Voraussetzung für den Widerruf, dass sich die Zuerkennung "als gesetzlich nicht begründet herausstellt", was nach der Bedeutung der Worte (arg.: "herausstellt") ebenso erfordert, dass die dafür maßgeblichen Umstände bei der Zuerkennung noch nicht bekannt gewesen sind. Anderenfalls würde ohne sachlichen Grund plötzlich und intensiv in das Vertrauen der Leistungsbezieher eingegriffen. Bemerkt wird, dass auch die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 den Entfall des Wortes "nachträglich" im § 24 Abs. 2 AlVG nicht erwähnen (vgl. die RV, 59 BlgNR 22.GP, S. 347), sodass insgesamt nicht davon auszugehen ist, dass eine inhaltliche Änderung mit der Beseitigung dieses Wortes beabsichtigt war.

Bei der Beurteilung, ob der hier gegenständliche Widerruf zu Recht erfolgt ist, kommt es daher darauf an, ob die Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Studium als ordentlicher Hörer absolviert, der Behörde erst nach der Zuerkennung der Notstandshilfe bekannt geworden ist (vgl. dazu das bereits genannte hg. Erkenntnis vom 4. August 2004, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer die eingangs genannte Frage nach einem Studium im Antragsformular mit "nein" beantwortet hat. Im Hinblick darauf ist nämlich davon auszugehen, dass das Arbeitsmarktservice bei der Zuerkennung der Notstandshilfe nicht davon in Kenntnis war, dass der Beschwerdeführer als ordentlicher Hörer an der Universität Wien studierte. Da für die Frage, ob neben einem Studium Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen werden kann, die Parallelität von Beschäftigung und Studium im Sinne des § 12 Abs. 4 AlVG im Rahmenzeitraum zu prüfen, und es somit auf den Zeitpunkt der Zuerkennung ankommt, ist hingegen der Umstand, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge gegenüber dem Arbeitsmarktservice sein Studium bekannt gegeben hat, nicht wesentlich.

Im Zusammenhang mit dem Widerruf der Notstandshilfe ist es nach den obigen Darlegungen auch nicht von Relevanz, ob das Arbeitsmarktservice auf Grund der Angabe im Formular vom 25. Oktober 2004, dass der Beschwerdeführer nur eine Weiterbildung betreibe, weitere Nachforschungen hätte anstellen müssen. Wie die belangte Behörde festgestellt hat, wurde die Angabe des Beschwerdeführers, dass er nur eine Weiterbildung absolviere, anlässlich seiner Antragstellung vom Arbeitsmarktservice nicht näher hinterfragt. Diesbezüglich hat die belangte Behörde Ermittlungen angestellt (vgl. den Aktenvermerk vom 5. September 2005 und die persönlichen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beilage zur Niederschrift vom 2. September 2005), sodass das Beschwerdevorbringen, dass entsprechende Ermittlungen zu einem gegenteiligen Ergebnis geführt hätten, nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist.

Aber auch der Umstand, dass das Arbeitsmarktservice auf Grund von Angaben des Beschwerdeführers während seines Leistungsbezuges in den Jahren 1997 bis 1999 von einem Studium hätte in Kenntnis sein können, vermag kein anderes Ergebnis zu bewirken, da im Hinblick auf die Beantwortung der einschlägigen Frage im Antragsformular vom 25. Oktober 2004 durch den Beschwerdeführer mit "nein" das Arbeitsmarktservice nicht davon ausgehen musste, dass das seinerzeitige Studium noch weitergeführt wird.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Juni 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006080004.X00

Im RIS seit

14.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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