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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Beachte
s. Kundmachung Wr. LGBl. 13/1985 am 8. März 1985; vgl. die Anlaßfälle B609/80 vom 28. Feber 1985, B716/83 und B188/84, beide vom 11. Dezember 1984Leitsatz
B-VG Art140; Rechtskraft der Entscheidung des VfGH über die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur im Hinblick auf bestimmten Anfechtungsgrund (bestimmte Bedenken) Wr. Bauordnung; "zuständiger" Gemeinderatsausschuß in §133 nicht näher festgelegt; Verstoß gegen die Verpflichtung des Gesetzgebers zur präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit gemäß Art18 iVm. Art83 Abs2 B-VGSpruch
I. Das Gesetzesprüfungsverfahren G156/84 wird eingestellt.römisch eins. Das Gesetzesprüfungsverfahren G156/84 wird eingestellt.
II. §133 der Bauordnung für Wien idF der Bauordnungsnovelle 1976, LGBl. 18, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch zwei. §133 der Bauordnung für Wien in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1976, Landesgesetzblatt 18, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1985 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1.1. Mit dem in Ausfertigung des Beschlusses des Wr. Gemeinderatsausschusses für Stadtplanung vom 12. April 1983 ergangenen Bescheid vom 15. April 1983, Z MA 35-ö.B./4-5077/4/1/83, wurde der Gemeinde Wien gemäß §70 iVm. §133 Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem der Wr. Nuntiatur benachbarten Grundstück ..., einliegend in der EZ ..., KG Wieden, Wien IV, V-Gasse, erteilt und der Einwand des Heiligen Stuhls, des Eigentümers der dem Bauplatz anrainenden Liegenschaft EZ ..., KG Wieden - gerichtet auf Abwehr der mit dem Wr. Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, BGBl. 66/1966, vermeintlich unvereinbaren Beeinträchtigung des Sichtschutzes -, als privatrechtliche Einwendung auf den Zivilrechtsweg verwiesen.1.1.1.1. Mit dem in Ausfertigung des Beschlusses des Wr. Gemeinderatsausschusses für Stadtplanung vom 12. April 1983 ergangenen Bescheid vom 15. April 1983, Z MA 35-ö.B./4-5077/4/1/83, wurde der Gemeinde Wien gemäß §70 in Verbindung mit §133 Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem der Wr. Nuntiatur benachbarten Grundstück ..., einliegend in der EZ ..., KG Wieden, Wien römisch vier, V-Gasse, erteilt und der Einwand des Heiligen Stuhls, des Eigentümers der dem Bauplatz anrainenden Liegenschaft EZ ..., KG Wieden - gerichtet auf Abwehr der mit dem Wr. Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, Bundesgesetzblatt 66 aus 1966,, vermeintlich unvereinbaren Beeinträchtigung des Sichtschutzes -, als privatrechtliche Einwendung auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Heilige Stuhl gemäß Art131 Abs1 Z1 B-VG Beschwerde an den VwGH die dort zur Z 83/05/0077 behandelt wird.Gegen diesen Bescheid erhob der Heilige Stuhl gemäß Art131 Abs1 Z1 B-VG Beschwerde an den VwGH die dort zur Ziffer 83 /, 05 /, 0077, behandelt wird.
1.1.1.2. Ferner wurde mit dem in Ausfertigung des Beschlusses des Wr. Gemeinderatsausschusses für Stadtplanung vom 12. April 1983 ergangenen Bescheid vom 15. April 1983, Z MA 35-Bg 20/31/81, der Gemeinde Wien gemäß §70 iVm. §133 BO, und zwar nach Zustimmung der Bezirksvertretung zur Überschreitung der inneren Baufluchtlinie gemäß §69 lita leg. cit., die Bewilligung erteilt, laut vorgelegtem Plan auf der Liegenschaft EZ ... (Grundstück ...) der KG Brigittenau vor der Stiege 1 an der linken Grundgrenze einen Aufzugsbau (1,50 m x 3,56 m groß) zu errichten. Die Einwendung der Eigentümer des Nachbarhauses, darunter die der W F, wegen zu erwartender Lärmbelästigung wurde als unbegründet abgewiesen.1.1.1.2. Ferner wurde mit dem in Ausfertigung des Beschlusses des Wr. Gemeinderatsausschusses für Stadtplanung vom 12. April 1983 ergangenen Bescheid vom 15. April 1983, Z MA 35-Bg 20/31/81, der Gemeinde Wien gemäß §70 in Verbindung mit §133 BO, und zwar nach Zustimmung der Bezirksvertretung zur Überschreitung der inneren Baufluchtlinie gemäß §69 lita leg. cit., die Bewilligung erteilt, laut vorgelegtem Plan auf der Liegenschaft EZ ... (Grundstück ...) der KG Brigittenau vor der Stiege 1 an der linken Grundgrenze einen Aufzugsbau (1,50 m x 3,56 m groß) zu errichten. Die Einwendung der Eigentümer des Nachbarhauses, darunter die der W F, wegen zu erwartender Lärmbelästigung wurde als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid ergriff W F ebenfalls Beschwerde an den VwGH, die zur dortigen Z 84/05/0077 anhängig ist.Gegen diesen Bescheid ergriff W F ebenfalls Beschwerde an den VwGH, die zur dortigen Ziffer 84 /, 05 /, 0077, anhängig ist.
1.1.1.3. Schließlich wurde mit dem in Ausfertigung des Beschlusses des Wr. Gemeinderatsausschusses für Stadtentwicklung und Stadterneuerung vom 16. Dezember 1983 erlassenen Bescheid vom 16. Dezember 1983, Z MA 35-ö.B./19-5213-70/2/83, der Gemeinde Wien gemäß §70 iVm. §133 BO die Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage auf den Liegenschaften Wien XIX, W-Gasse, erteilt.1.1.1.3. Schließlich wurde mit dem in Ausfertigung des Beschlusses des Wr. Gemeinderatsausschusses für Stadtentwicklung und Stadterneuerung vom 16. Dezember 1983 erlassenen Bescheid vom 16. Dezember 1983, Z MA 35-ö.B./19-5213-70/2/83, der Gemeinde Wien gemäß §70 in Verbindung mit §133 BO die Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage auf den Liegenschaften Wien römisch neunzehn, W-Gasse, erteilt.
Gegen diesen Bescheid brachten H L und J S in ihrer Eigenschaft als Nachbarn in der Folge Beschwerde beim VwGH zur Z 84/05/0051 ein.Gegen diesen Bescheid brachten H L und J S in ihrer Eigenschaft als Nachbarn in der Folge Beschwerde beim VwGH zur Ziffer 84 /, 05 /, 0051, ein.
1.1.2.1. Der VwGH stellte in diesen Beschwerdesachen, und zwar im Verfahren Z 83/05/0077 (unter seiner Z A6/84) zur hg. Z G113/84, im Verfahren Z 84/05/0077 (unter seiner Z A11/84) zur hg. Z G134/84 und im Verfahren Z 84/05/0051 (unter seiner Z A12/84) zur hg. Z G135/84, den Antrag, der VfGH möge "1. den §133 der Bauordnung für Wien idF der Bauordnungsnovelle 1976, LGBl. Nr. 18, zur Gänze, und in eventu 2. den §88 Abs1 litm der Wiener Stadtverfassung idF des Gesetzes vom 17. März 1978, LGBl. Nr. 12, gleichfalls zur Gänze, als verfassungswidrig auf(zu)heben".1.1.2.1. Der VwGH stellte in diesen Beschwerdesachen, und zwar im Verfahren Ziffer 83 /, 05 /, 0077, (unter seiner Z A6/84) zur hg. Z G113/84, im Verfahren Ziffer 84 /, 05 /, 0077, (unter seiner Z A11/84) zur hg. Z G134/84 und im Verfahren Ziffer 84 /, 05 /, 0051, (unter seiner Z A12/84) zur hg. Z G135/84, den Antrag, der VfGH möge "1. den §133 der Bauordnung für Wien in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1976, Landesgesetzblatt Nr. 18, zur Gänze, und in eventu 2. den §88 Abs1 litm der Wiener Stadtverfassung in der Fassung des Gesetzes vom 17. März 1978, Landesgesetzblatt Nr. 12, gleichfalls zur Gänze, als verfassungswidrig auf(zu)heben".
Weiters stellte der VwGH in eventu gemäß Art139 Abs1 iVm. Art89 Abs2 B-VG und §57 VerfGG 1953 den Antrag, und zwar in den beiden Beschwerdesachen Z 83/05/0077 und Z 84/05/0077 den Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 13. November 1978 über die Schaffung eines Gemeinderatsausschusses für Stadtplanung (s. ABl. der Stadt Wien Nr. 50, S 5) und in der Beschwerdesache Z 84/05/0051 den Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 27. Mai 1983 über die Schaffung eines Gemeinderatsausschusses für Stadtentwicklung und Stadterneuerung (s. ABl. der Stadt Wien vom 4. August 1983, Nr. 31, S 9) "in dem Umfange als gesetzwidrig aufzuheben, als damit einschlußweise die Zuständigkeit eines Gemeinderatsausschusses zur Erteilung von Baubewilligungen für Bauführungen der Stadt Wien festgelegt wird."Weiters stellte der VwGH in eventu gemäß Art139 Abs1 in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG und §57 VerfGG 1953 den Antrag, und zwar in den beiden Beschwerdesachen Ziffer 83 /, 05 /, 0077 und Ziffer 84 /, 05 /, 0077, den Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 13. November 1978 über die Schaffung eines Gemeinderatsausschusses für Stadtplanung (s. ABl. der Stadt Wien Nr. 50, S 5) und in der Beschwerdesache Ziffer 84 /, 05 /, 0051, den Beschluß des Gemeinderates der Stadt Wien vom 27. Mai 1983 über die Schaffung eines Gemeinderatsausschusses für Stadtentwicklung und Stadterneuerung (s. ABl. der Stadt Wien vom 4. August 1983, Nr. 31, S 9) "in dem Umfange als gesetzwidrig aufzuheben, als damit einschlußweise die Zuständigkeit eines Gemeinderatsausschusses zur Erteilung von Baubewilligungen für Bauführungen der Stadt Wien festgelegt wird."
1.1.2.2. Zur Begründung seiner Anträge legte der VwGH ua. dar:
"Eine Sachentscheidung über die ... gemäß Art131 Abs1 Z1 B-VG
erhobene Beschwerde setzt die Zuständigkeit des belangten
Gemeinderatsausschusses ... zur Erlassung des vor dem VwGH
angefochtenen Bescheides ... voraus (vgl. auch §41 Abs1 VwGG 1965).
Da sich diese Zuständigkeit aus §133 BO, allenfalls iVm. §88 Abs1
litm Wiener Stadtverfassung (WrStVerf) und dem Beschlusse des
Gemeinderates der Stadt Wien ... über die Einrichtung ... eines
Gemeinderatsausschusses ... ergibt, hat der VwGH in der bei ihm
anhängigen Beschwerdesache die angeführten landesgesetzlichen
Vorschriften sowie den ... Gemeinderatsbeschluß anzuwenden. Ihre
Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit ist demnach für die Entscheidung über die dem VwGH vorliegende Beschwerde präjudiziell.
Gemäß §133 BO idF der Novelle 1976, LGBl. 18, obliegt die Erteilung der Baubewilligung für Bauführungen der Stadt Wien oder eines von ihr verwalteten Fonds dem 'zuständigen Gemeinderatsausschuß'.Gemäß §133 BO in der Fassung der Novelle 1976, Landesgesetzblatt 18, obliegt die Erteilung der Baubewilligung für Bauführungen der Stadt Wien oder eines von ihr verwalteten Fonds dem 'zuständigen Gemeinderatsausschuß'.
Nach §88 Abs1 litm WrStVerf idF des ArtI Z23 des Gesetzes vom 17. März 1978, LGBl. 12, ist dem Wiener Gemeinderat die Bewilligung zur Ausführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde vorbehalten, wenn die veranschlagten Gesamtkosten mehr als das Sechsfache des Wertes nach §88 Abs1 lite betragen ...Nach §88 Abs1 litm WrStVerf in der Fassung des ArtI Z23 des Gesetzes vom 17. März 1978, Landesgesetzblatt 12, ist dem Wiener Gemeinderat die Bewilligung zur Ausführung von Neubauten auf Kosten der Gemeinde vorbehalten, wenn die veranschlagten Gesamtkosten mehr als das Sechsfache des Wertes nach §88 Abs1 lite betragen ...
Im Zuge der Beratungen über die ... beim VwGH anhängige Rechtssache sind nun unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit der belangten Behörde verfassungsrechtliche Bedenken dahingehend aufgetreten, ob die diese Zuständigkeit begründende Bestimmung des §133 BO, soweit dort zur Erteilung der Baubewilligung für Bauführungen der Stadt Wien der 'zuständige Gemeinderatsausschuß' berufen wird, ohne daß der BO oder sonst einer landesgesetzlichen Regelung eine nähere Bestimmung der in den Anwendungsfällen des §133 BO zuständigen Behörde entnommen werden könnte, mit Art83 Abs2 iVm. Art18 Abs1 und 2 B-VG vereinbar ist. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des §133 BO haben sich hiebei im besonderen daraus ergeben, daß es im Bereiche der Landesgesetzgebung des Landes Wien offenkundig an einer Norm des Inhaltes, welcher Gemeinderatsausschuß als der für Entscheidungen nach §133 BO zuständige anzusehen ist, fehlt, und dieser Bestimmung daher der Charakter einer Verweisung beizumessen ist, so zwar, daß die Bestimmung des gesetzlichen Richters ohne nähere Determinierung einem Akt der Vollziehung überlassen wird.Im Zuge der Beratungen über die ... beim VwGH anhängige Rechtssache sind nun unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeit der belangten Behörde verfassungsrechtliche Bedenken dahingehend aufgetreten, ob die diese Zuständigkeit begründende Bestimmung des §133 BO, soweit dort zur Erteilung der Baubewilligung für Bauführungen der Stadt Wien der 'zuständige Gemeinderatsausschuß' berufen wird, ohne daß der BO oder sonst einer landesgesetzlichen Regelung eine nähere Bestimmung der in den Anwendungsfällen des §133 BO zuständigen Behörde entnommen werden könnte, mit Art83 Abs2 in Verbindung mit Art18 Abs1 und 2 B-VG vereinbar ist. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des §133 BO haben sich hiebei im besonderen daraus ergeben, daß es im Bereiche der Landesgesetzgebung des Landes Wien offenkundig an einer Norm des Inhaltes, welcher Gemeinderatsausschuß als der für Entscheidungen nach §133 BO zuständige anzusehen ist, fehlt, und dieser Bestimmung daher der Charakter einer Verweisung beizumessen ist, so zwar, daß die Bestimmung des gesetzlichen Richters ohne nähere Determinierung einem Akt der Vollziehung überlassen wird.
Im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles kommt hinzu, daß nach den Organisationsvorschriften der Bundeshauptstadt Wien auch sonst keine gehörig kundgemachte Norm auffindbar ist, der zu entnehmen wäre, welcher konkrete Gemeinderatsausschuß zur Entscheidung in den Fällen des §133 BO zuständig ist, und überdies anstelle des Gemeinderatsausschusses ... der Umschreibung der Sachbereiche nach durchaus auch die Zuständigkeit anderer Gemeinderatsausschüsse in Betracht kommen könnte.
Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH wird das im Art83 Abs2 B-VG verfassungsgesetzlich verankerte Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch den Bescheid einer Verwaltungsbeh