TE Vfgh Erkenntnis 1984/12/11 B188/84

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.1984
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Anlaßfall zu VfSlg. 10311/1984

Leitsatz

Wr. Bauordnung §133; Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungwidrigen Gesetzes nach Aufhebung des §133 wegen Verstoßes gegen Art18 iVm. Art83 Abs2 B-VG

Spruch

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit dem vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, ausgefertigten Bescheid vom 16. Dezember 1983 erteilte der Gemeinderatsausschuß für Stadtentwicklung und Stadterneuerung (ua.) unter Berufung auf §133 der Bauordnung für Wien idF der Nov. LGBl. 18/1976 der Gemeinde Wien die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, von zwei Anrainern erhobene VfGH-Beschwerde.römisch eins. 1. Mit dem vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, ausgefertigten Bescheid vom 16. Dezember 1983 erteilte der Gemeinderatsausschuß für Stadtentwicklung und Stadterneuerung (ua.) unter Berufung auf §133 der Bauordnung für Wien in der Fassung der Nov. Landesgesetzblatt 18 aus 1976, der Gemeinde Wien die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, von zwei Anrainern erhobene VfGH-Beschwerde.

2. Aus Anlaß mehrerer Beschwerdefälle, darunter dieser Beschwerdesache, leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der bezogenen Gesetzesbestimmung ein und hob diese mit dem heute gefällten Erk. G113/84 und weitere Zahlen als verfassungswidrig auf.

II. Die Bf. wurden infolge Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesstelle, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, in ihren Rechten verletzt. Der Bescheid war daher aufzuheben.römisch zwei. Die Bf. wurden infolge Anwendung der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesstelle, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, in ihren Rechten verletzt. Der Bescheid war daher aufzuheben.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B188.1984

Dokumentnummer

JFT_10158789_84B00188_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten