TE Vwgh Erkenntnis 1976/10/20 1355/74

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Veröffentlicht am 20.10.1976
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §14;
AVG §15;
AVG §39 Abs2;
AVG §43 Abs6;
AVG §44 Abs1;
GewO 1859 §25;
GewO 1859 §30 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs1 impl;
GewO 1973 §357 impl;
GewO 1973 §359 impl;
GewO 1973 §74 Abs2 impl;
GewO 1973 §77 impl;
  1. AVG § 14 heute
  2. AVG § 14 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 14 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 14 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 14 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 14 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 44 heute
  2. AVG § 44 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 44 gültig von 01.01.1999 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 44 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1973 § 356 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 356 gültig von 01.01.1977 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1976
  1. GewO 1973 § 357 gültig von 01.08.1974 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 0425/79 E VS 12. Juni 1981 VwSlg 10482 A/1981;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Kobzina, Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner und Dr. Griesmacher als Richter, im Beisein der Schriftführer Regierungsoberkommissär Dr. Oswald und Magistratsoberkommissär Dr. Thumb, über die Beschwerde der H, der V und der ML, alle in B und alle vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. Mai 1973, Zl. 146.663-II-13/73, betreffend Erweiterung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: HJ in B), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Kobzina, Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner und Dr. Griesmacher als Richter, im Beisein der Schriftführer Regierungsoberkommissär Dr. Oswald und Magistratsoberkommissär Dr. Thumb, über die Beschwerde der H, der römisch fünf und der ML, alle in B und alle vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 4. Mai 1973, Zl. 146.663-II-13/73, betreffend Erweiterung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: HJ in B), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von S 2.591,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein erteilte mit Bescheid vom 7. Oktober 1971 der mitbeteiligten Partei, die in B eine Schafwollspinnerei betreibt, die gewerbebehördliche Genehmigung zur Erweiterung der genehmigten Betriebsanlage durch Errichtung eines Anbaues an der Nord-Ostseite des bestehenden Betriebsgebäudes auf der Gp. 245 der KG X unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein erteilte mit Bescheid vom 7. Oktober 1971 der mitbeteiligten Partei, die in B eine Schafwollspinnerei betreibt, die gewerbebehördliche Genehmigung zur Erweiterung der genehmigten Betriebsanlage durch Errichtung eines Anbaues an der Nord-Ostseite des bestehenden Betriebsgebäudes auf der Gp. 245 der KG römisch zehn unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.

Der gegen diesen Bescheid von KL und den Beschwerdeführerinnen vor allem wegen der von der Betriebsanlage ausgehenden Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Tirol nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 10. Juli 1972 "keine Folge", schrieb jedoch weitere Auflagen, darunter folgende, vor:

"17. Zur Abschirmung der Lärm- und Geruchsbelästigung der Bewohner des Hauses Nr. 196 durch die vorbeifahrenden Betriebsfahrzeuge ist auf dem östlichen Rand des Zufahrtsweges zum Betrieb, entlang der Grundgrenze zur Gp. 240/2 KG. X und in einer Entfernung von ca. 20 cm von dieser Grenze ein lebender Zaun, bestehend aus Hainbuche oder Feldahorn, bis zu einer Höhe von ca. 2 m und in einer Länge von ca. 50 m zu pflanzen, ordnungsgemäß zu pflegen und instandzuhalten. Die Pflanzung dieser Hecke hat mit Rücksicht auf die notwendige Abwässerkanalisierung im Einvernehmen mit der Gemeinde B zu erfolgen." "17. Zur Abschirmung der Lärm- und Geruchsbelästigung der Bewohner des Hauses Nr. 196 durch die vorbeifahrenden Betriebsfahrzeuge ist auf dem östlichen Rand des Zufahrtsweges zum Betrieb, entlang der Grundgrenze zur Gp. 240/2 KG. römisch zehn und in einer Entfernung von ca. 20 cm von dieser Grenze ein lebender Zaun, bestehend aus Hainbuche oder Feldahorn, bis zu einer Höhe von ca. 2 m und in einer Länge von ca. 50 m zu pflanzen, ordnungsgemäß zu pflegen und instandzuhalten. Die Pflanzung dieser Hecke hat mit Rücksicht auf die notwendige Abwässerkanalisierung im Einvernehmen mit der Gemeinde B zu erfolgen."

Dagegen beriefen KL und die Beschwerdeführerinnen neuerlich. Die belangte Behörde gab mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. Mai 1973 der Berufung, soweit dies im Gegenstande von Interesse ist, insofern Folge, als Punkt 17 der Auflagen durch nachstehenden Wortlaut ersetzt wurde:

"An der Grundgrenze zum Nachbargrundstück L wird - beginnend auf der Höhe der Nordfront des Anbaues bis zum Ende des Grundstückes J im Süden - eine massive Mauer errichtet.

Die Höhe dieser Mauer darf drei Meter, gemessen vom Straßenniveau, nicht überschreiten."

Begründend wurde ausgeführt, bei der im Zuge des Berufungsverfahrens von der belangten Behörde am 18. April 1973 durchgeführten mündlichen Verhandlung seien alle maßgebenden Umstände von Amts wegen erhoben und die vorgekommenen Einwendungen gemäß § 30 Abs. 1 GewO (1859) gütlich beigelegt worden. Die bevollmächtigten Vertreter der Verfahrensparteien hätten nach Vornahme eines Augenscheines erklärt, mit der Vorschreibung des im Spruch dieses Bescheides enthaltenen Wortlautes des Punktes 17, der damit an die Stelle des im angefochtenen Bescheid enthaltenen Wortlautes trete, einverstanden zu sein. In der Niederschrift über die in der Begründung erwähnte mündliche Verhandlung, die unter anderem von Rechtsanwalt Dr. Ernst Offer und von den Beschwerdeführerinnen unterfertigt wurde, ist festgehalten, daß "KL, HL, VL sowie ML mit Rechtsanwalt Dr. Ernst Offer" gegenwärtig waren, ferner heißt es darin wörtlich:Begründend wurde ausgeführt, bei der im Zuge des Berufungsverfahrens von der belangten Behörde am 18. April 1973 durchgeführten mündlichen Verhandlung seien alle maßgebenden Umstände von Amts wegen erhoben und die vorgekommenen Einwendungen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, GewO (1859) gütlich beigelegt worden. Die bevollmächtigten Vertreter der Verfahrensparteien hätten nach Vornahme eines Augenscheines erklärt, mit der Vorschreibung des im Spruch dieses Bescheides enthaltenen Wortlautes des Punktes 17, der damit an die Stelle des im angefochtenen Bescheid enthaltenen Wortlautes trete, einverstanden zu sein. In der Niederschrift über die in der Begründung erwähnte mündliche Verhandlung, die unter anderem von Rechtsanwalt Dr. Ernst Offer und von den Beschwerdeführerinnen unterfertigt wurde, ist festgehalten, daß "KL, HL, VL sowie ML mit Rechtsanwalt Dr. Ernst Offer" gegenwärtig waren, ferner heißt es darin wörtlich:

"Nach Eröffnung der Verhandlung überzeugt sich der Verhandlungsleiter von der Persönlichkeit der Erschienenen, er überprüft ihre Stellung als Parteien und die Vertretungsbefugnisse und legt den Gegenstand der Verhandlung dar.

Nach Begehung der Betriebsanlage und der Örtlichkeit schließen die bevollmächtigten Vertreter der Verfahrensparteien über Antrag der diesem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen das nachstehende Übereinkommen:" - es folgt der oben im Bescheid der belangten Behörde wiedergegebene Wortlaut des Übereinkommens -.

Mit dem am 3. Mai 1973 zur Post gegebenen Schreiben vom 30. April 1973 teilten die beiden Beschwerdeführerinnen V und ML der belangten Behörde "zum Parteiübereinkommen vom 18.4.1973" mit, daß sie zur Unterfertigung des Protokolles erst zugezogen worden seien, als das Protokoll bereits verlesen war. Selbst hätten sie das in Kurzschrift abgefaßte Protokoll nicht lesen können. Sie hätten aber natürlich geglaubt, daß die Worte, die sie immer wieder bei der mündlichen Verhandlung gebraucht hätten: "Niederer machen können wir die Mauer ja immer, das ist ja nur die Höchstgrenze, die für den Herrn J gilt" in das Protokoll niedergeschrieben worden seien. Denn das wäre ja überhaupt die Grundlage des gütlichen Übereinkommens gewesen. Sie beantragen daher, daß in den Bescheid aufgenommen werde, daß die Mauerhöhe niederer bestimmt werden könne. Sie hätten ja im vollen Vertrauen, daß dies bereits im Protokoll stehe, das stenografische Protokoll ohne vorherige Verlesung unterfertigt. Dem Rechtsanwalt Dr. Offer hätten sie eine mündliche Vollmacht während der Verhandlung nicht erteilt - die mündliche Vollmacht hätten nur K und HL gegeben -, sondern sie hätten erst nach der Verhandlungsniederschrift die Vollmacht unterfertigt.Mit dem am 3. Mai 1973 zur Post gegebenen Schreiben vom 30. April 1973 teilten die beiden Beschwerdeführerinnen römisch fünf und ML der belangten Behörde "zum Parteiübereinkommen vom 18.4.1973" mit, daß sie zur Unterfertigung des Protokolles erst zugezogen worden seien, als das Protokoll bereits verlesen war. Selbst hätten sie das in Kurzschrift abgefaßte Protokoll nicht lesen können. Sie hätten aber natürlich geglaubt, daß die Worte, die sie immer wieder bei der mündlichen Verhandlung gebraucht hätten: "Niederer machen können wir die Mauer ja immer, das ist ja nur die Höchstgrenze, die für den Herrn J gilt" in das Protokoll niedergeschrieben worden seien. Denn das wäre ja überhaupt die Grundlage des gütlichen Übereinkommens gewesen. Sie beantragen daher, daß in den Bescheid aufgenommen werde, daß die Mauerhöhe niederer bestimmt werden könne. Sie hätten ja im vollen Vertrauen, daß dies bereits im Protokoll stehe, das stenografische Protokoll ohne vorherige Verlesung unterfertigt. Dem Rechtsanwalt Dr. Offer hätten sie eine mündliche Vollmacht während der Verhandlung nicht erteilt - die mündliche Vollmacht hätten nur K und HL gegeben -, sondern sie hätten erst nach der Verhandlungsniederschrift die Vollmacht unterfertigt.

Mit der an die belangte Behörde gerichteten Eingabe vom 8. Februar 1974 begehrten die Beschwerdeführerinnen die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die ab nun bevollmächtigte HL. Begründet wurde dieser Antrag damit, daß dem bis dahin von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Offer, dem sie "am 18.4.1974

nachweislich die Zustellungsvollmacht ... erteilt" hätten, der

Bescheid nicht zugestellt worden sei. Es hätte zwar KL "einen diesbezüglichen Bescheid vom Bundesministerium im Mai 1973 erhalten", doch habe dieser den Beschwerdeführerinnen keinen Bescheid ausgefolgt noch sei ihm Zustellungsvollmacht erteilt worden. Der angefochtene Bescheid wurde sodann am 24. Juni 1974 den Beschwerdeführerinnen zugestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides "zufolge Nichterledigung der Berufung sowie Verletzung der Beschwerdeführerinnen in sonstigen Rechten", insbesondere in dem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren geltend gemacht werden, und die hiezu erstattete Gegenschrift erwogen:

Die Beschwerdeführerinnen wenden sich dagegen, daß die belangte Behörde das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 18. April 1973 als ein gütliches Übereinkommen im Sinne des § 30 Abs. 1 GewO (1859) gewertet habe, durch das das Berufungsvorbringen vollinhaltlich erledigt sei. Die Niederschrift enthalte keinen Hinweis auf die erwähnte Bestimmung. Die beiden Beschwerdeführerinnen V und ML, denen während des "Aushandelns" und Protokollierens die Abwesenheit von der Verhandlung gestattet worden sei, seien erst zur Unterfertigung der Niederschrift beigezogen worden. Das Protokoll sei im Original in Stenografie geschrieben und für beide nicht lesbar gewesen. Vor Unterfertigung der Niederschrift sei das stenografische Protokoll nicht verlesen worden. Sie hätten erst nach Einholung einer Fotokopie der Übertragung der Niederschrift feststellen können, daß der Inhalt des angeblichen Übereinkommens gar nicht dem entspreche, was ihnen mündlich mitgeteilt worden sei. Die Unterfertigenden - und zwar auch HL - seien daher einem Irrtum unterlegen. Der Mangel im Zustandekommen des Übereinkommens könne auch nicht durch die Unterschrift des Rechtsanwaltes Dr. Offer saniert werden, denn bei der Verhandlung sei lediglich KL von dem Genannten vertreten gewesen. V und ML seien erst nach Eröffnung der Verhandlung zur Verhandlung "beigezogen" worden und hätten eine Vollmacht, lautend auf Dr. Offer, nicht unterfertigt. Es liege somit ein Übereinkommen, auf das sich die belangte Behörde bei der Bescheiderlassung hätte stützen dürfen, nicht vor. Schließlich meinen die Beschwerdeführerinnen, der angefochtene Bescheid hätte erst dann ergehen dürfen, wenn für die vorgeschriebene Mauer die erforderliche Baubewilligung der zuständigen Baubehörde rechtskräftig vorliege.Die Beschwerdeführerinnen wenden sich dagegen, daß die belangte Behörde das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 18. April 1973 als ein gütliches Übereinkommen im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, GewO (1859) gewertet habe, durch das das Berufungsvorbringen vollinhaltlich erledigt sei. Die Niederschrift enthalte keinen Hinweis auf die erwähnte Bestimmung. Die beiden Beschwerdeführerinnen römisch fünf und ML, denen während des "Aushandelns" und Protokollierens die Abwesenheit von der Verhandlung gestattet worden sei, seien erst zur Unterfertigung der Niederschrift beigezogen worden. Das Protokoll sei im Original in Stenografie geschrieben und für beide nicht lesbar gewesen. Vor Unterfertigung der Niederschrift sei das stenografische Protokoll nicht verlesen worden. Sie hätten erst nach Einholung einer Fotokopie der Übertragung der Niederschrift feststellen können, daß der Inhalt des angeblichen Übereinkommens gar nicht dem entspreche, was ihnen mündlich mitgeteilt worden sei. Die Unterfertigenden - und zwar auch HL - seien daher einem Irrtum unterlegen. Der Mangel im Zustandekommen des Übereinkommens könne auch nicht durch die Unterschrift des Rechtsanwaltes Dr. Offer saniert werden, denn bei der Verhandlung sei lediglich KL von dem Genannten vertreten gewesen. römisch fünf und ML seien erst nach Eröffnung der Verhandlung zur Verhandlung "beigezogen" worden und hätten eine Vollmacht, lautend auf Dr. Offer, nicht unterfertigt. Es liege somit ein Übereinkommen, auf das sich die belangte Behörde bei der Bescheiderlassung hätte stützen dürfen, nicht vor. Schließlich meinen die Beschwerdeführerinnen, der angefochtene Bescheid hätte erst dann ergehen dürfen, wenn für die vorgeschriebene Mauer die erforderliche Baubewilligung der zuständigen Baubehörde rechtskräftig vorliege.

Was zunächst den zuletzt genannten Einwand betrifft, so zeigt dieser, daß die Beschwerdeführerinnen die Rechtslage verkennen. Die Gewerbebehörde hat unabhängig von einem allfälligen nach den baurechtlichen Vorschriften abzuführenden Verfahren zu beurteilen, ob die Betriebsanlage in gewerbepolizeilicher Hinsicht zulässig ist. In Anwendung der Gewerbeordnung, die auf die Immissionseinwirkungen der gewerblichen Betriebsanlage gegenüber der Nachbarschaft abgestellt ist, darf die Gewerbebehörde im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid auch solche Auflagen vorschreiben, zu deren Erfüllung eine baurechtliche Bewilligung erforderlich ist, ohne Bedachtnahme darauf, ob diese Bewilligung bereits rechtskräftig erteilt worden ist oder nicht. Mit der gewerbebehördlichen Genehmigung der Betriebsanlage wird der Frage der Zulässigkeit dieser Anlage vom Standpunkt des Baurechtes jedenfalls nicht vorgegriffen (vgl. u. a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1969, Slg. N.F. Nr. 7658/A, und vom 16. Oktober 1972, Slg. N.F. Nr. 8297/A). Der angefochtene Bescheid ist somit in dieser Hinsicht nicht rechtswidrig. Zu den weiteren vor allem gegen die Vorgänge bei der mündlichen Verhandlung am 18. April 1973 gerichteten Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ist zu bemerken, daß die Niederschrift über diese Verhandlung unbestritten auch von den Beschwerdeführerinnen, und zwar vorbehaltslos unterfertigt worden ist. Damit bleibt es aber diesem Vorbringen verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter dem Gesichtspunkt einer angeblich unrichtigen Protokollierung darzutun. Bei diesem Sachverhalt geht aber auch der Einwand der Beschwerdeführerinnen, sie seien über den Inhalt des Übereinkommens einem Irrtum unterlegen, weil ihnen das Protokoll nicht vorgelesen worden sei, ebenso ins Leere wie die Behauptung, sie hätten niemandem, insbesondere auch nicht Rechtsanwalt Dr. Offer, eine Vollmacht zur Vertretung bei der mündlichen Verhandlung erteilt. Insoweit wurden demnach die Beschwerdeführerinnen in ihrem Rechte nicht verletzt.Was zunächst den zuletzt genannten Einwand betrifft, so zeigt dieser, daß die Beschwerdeführerinnen die Rechtslage verkennen. Die Gewerbebehörde hat unabhängig von einem allfälligen nach den baurechtlichen Vorschriften abzuführenden Verfahren zu beurteilen, ob die Betriebsanlage in gewerbepolizeilicher Hinsicht zulässig ist. In Anwendung der Gewerbeordnung, die auf die Immissionseinwirkungen der gewerblichen Betriebsanlage gegenüber der Nachbarschaft abgestellt ist, darf die Gewerbebehörde im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid auch solche Auflagen vorschreiben, zu deren Erfüllung eine baurechtliche Bewilligung erforderlich ist, ohne Bedachtnahme darauf, ob diese Bewilligung bereits rechtskräftig erteilt worden ist oder nicht. Mit der gewerbebehördlichen Genehmigung der Betriebsanlage wird der Frage der Zulässigkeit dieser Anlage vom Standpunkt des Baurechtes jedenfalls nicht vorgegriffen vergleiche , u. a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1969, Slg. N.F. Nr. 7658/A, und vom 16. Oktober 1972, Slg. N.F. Nr. 8297/A). Der angefochtene Bescheid ist somit in dieser Hinsicht nicht rechtswidrig. Zu den weiteren vor allem gegen die Vorgänge bei der mündlichen Verhandlung am 18. April 1973 gerichteten Ausführungen der Beschwerdeführerinnen ist zu bemerken, daß die Niederschrift über diese Verhandlung unbestritten auch von den Beschwerdeführerinnen, und zwar vorbehaltslos unterfertigt worden ist. Damit bleibt es aber diesem Vorbringen verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter dem Gesichtspunkt einer angeblich unrichtigen Protokollierung darzutun. Bei diesem Sachverhalt geht aber auch der Einwand der Beschwerdeführerinnen, sie seien über den Inhalt des Übereinkommens einem Irrtum unterlegen, weil ihnen das Protokoll nicht vorgelesen worden sei, ebenso ins Leere wie die Behauptung, sie hätten niemandem, insbesondere auch nicht Rechtsanwalt Dr. Offer, eine Vollmacht zur Vertretung bei der mündlichen Verhandlung erteilt. Insoweit wurden demnach die Beschwerdeführerinnen in ihrem Rechte nicht verletzt.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung allerdings eine Verhandlungsschrift zugrunde, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Für die gemäß § 44 AVG 1950 aufzunehmende Verhandlungsschrift sind die Bestimmungen der §§ 14 und 15 dieses Gesetzes maßgebend. Gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. sind mündliche Anbringen von Beteiligten erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalte nach in der Niederschrift festzuhalten. Hiezu gehören in einem Verfahren betreffend die Genehmigung einer Betriebsanlage die bei der mündlichen Verhandlung gegen die Anlage vorgebrachten Einwendungen ebenso wie die Stellungnahmen der der mündlichen Verhandlung beigezogenen Sachverständigen. Dabei ist die Verhandlungsschrift so abzufassen, daß der Verlauf und der Inhalt der Verhandlung richtig und vollständig wiedergegeben wird. Der bei der mündlichen Verhandlung von Amts wegen festzustellende Sachverhalt muß demnach in der Verhandlungsschrift, soll das Verfahren nicht mangelhaft bleiben, jedenfalls soweit einen Niederschlag finden, daß die von der Behörde daraus gezogenen Schlüsse an Hand dieses Sachverhaltes einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich sind.Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung allerdings eine Verhandlungsschrift zugrunde, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Für die gemäß Paragraph 44, AVG 1950 aufzunehmende Verhandlungsschrift sind die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 dieses Gesetzes maßgebend. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. sind mündliche Anbringen von Beteiligten erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalte nach in der Niederschrift festzuhalten. Hiezu gehören in einem Verfahren betreffend die Genehmigung einer Betriebsanlage die bei der mündlichen Verhandlung gegen die Anlage vorgebrachten Einwendungen ebenso wie die Stellungnahmen der der mündlichen Verhandlung beigezogenen Sachverständigen. Dabei ist die Verhandlungsschrift so abzufassen, daß der Verlauf und der Inhalt der Verhandlung richtig und vollständig wiedergegeben wird. Der bei der mündlichen Verhandlung von Amts wegen festzustellende Sachverhalt muß demnach in der Verhandlungsschrift, soll das Verfahren nicht mangelhaft bleiben, jedenfalls soweit einen Niederschlag finden, daß die von der Behörde daraus gezogenen Schlüsse an Hand dieses Sachverhaltes einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich sind.

Die belangte Behörde beruft sich in der angefochtenen Entscheidung auf das bei der mündlichen Verhandlung geschlossene und in der Verhandlungsschrift festgehaltene Übereinkommen, zu dem die Parteien ihr Einverständnis dahin erklärt hätten, daß dieses Übereinkommen an die Stelle des Punktes 17 des angefochtenen Bescheides trete, und meint, daß damit die vorgebrachten Einwendungen gemäß § 30 Abs. 1 GewO (1859) gütlich beigelegt worden seien. Abgesehen davon, daß sich eine solche Schlußfolgerung weder aus dem Wortlaut des Übereinkommens noch aus dem übrigen Inhalt des kurzgefaßten Protokolles ableiten läßt, kann die Frage, ob und inwieweit § 30 Abs. 1 GewO (1859) überhaupt eine geeignete Rechtsgrundlage für eine "gütliche Beilegung" auch hinsichtlich subjektiver öffentlicher Rechte darstellt, dahingestellt bleiben, weil eine solche Beilegung der Einwendungen im Beschwerdefall gar nicht vorliegt. Denn der Verhandlungsschrift zufolge haben die Verfahrensparteien das Übereinkommen "über Antrag der diesem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen" geschlossen, was nichts anderes bedeutet, als daß die Vorschreibung einer den Gegenstand des Übereinkommens bildenden Auflage in Aussicht genommen wurde; diese Auflage würde in der Entscheidung über die Berufung der Anrainer anstelle der Auflage 17 des Bescheides der Vorinstanz erteilt werden. In diese Richtung weist auch das Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift, wenn dort ausgeführt ist, daß selbst dann, wenn keine Einigung zustande gekommen wäre, im Hinblick auf die einhellige Auffassung der Sachverständigen keine andere Lösung hätte Platz greifen können. Bei dieser Sachlage kann von einer gütlichen Beilegung der Einwendungen nicht gesprochen werden. Wenn sich die Parteien auch auf Grund der in Aussicht genommenen Auflage geeinigt haben, so ist doch ihrem rechtlichen Wesen nach die behördliche Initiative, das hoheitliche Gebot - durchaus im Einklang mit dem im § 39 Abs. 2 AVG 1950 verankerten Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens - im Vordergrund gestanden, mag sie auch von der Berücksichtigung der Interessen der Beschwerdeführerinnen mitbestimmt worden sein. Lag somit in Wahrheit eine gütliche Beilegung gar nicht vor, dann durfte sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht mit dem Hinweis auf das getroffene Übereinkommen begnügen, dem lediglich die unbestimmte und nicht näher begründete Auffassung der am Verfahren beteiligten Parteien zugrundelag, durch die vorgeschriebene Auflage würden die Beschwerdeführerinnen in ihren subjektiven öffentlichen Rechten geschützt. In Anwendung des § 39 AVG 1950 wäre es der belangten Behörde oblegen, von Amts wegen das Ausmaß der von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen festzustellen und zu prüfen, welche Auflagen zum Schutze der in den gewerberechtlichen Vorschriften eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte vorzuschreiben sind. Das Einverständnis der Parteien zu einer von der Behörde in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren in Aussicht genommenen Auflage entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung zur amtswegigen Durchführung des Verfahrens.Die belangte Behörde beruft sich in der angefochtenen Entscheidung auf das bei der mündlichen Verhandlung geschlossene und in der Verhandlungsschrift festgehaltene Übereinkommen, zu dem die Parteien ihr Einverständnis dahin erklärt hätten, daß dieses Übereinkommen an die Stelle des Punktes 17 des angefochtenen Bescheides trete, und meint, daß damit die vorgebrachten Einwendungen gemäß Paragraph 30, Absatz eins, GewO (1859) gütlich beigelegt worden seien. Abgesehen davon, daß sich eine solche Schlußfolgerung weder aus dem Wortlaut des Übereinkommens noch aus dem übrigen Inhalt des kurzgefaßten Protokolles ableiten läßt, kann die Frage, ob und inwieweit Paragraph 30, Absatz eins, GewO (1859) überhaupt eine geeignete Rechtsgrundlage für eine "gütliche Beilegung" auch hinsichtlich subjektiver öffentlicher Rechte darstellt, dahingestellt bleiben, weil eine solche Beilegung der Einwendungen im Beschwerdefall gar nicht vorliegt. Denn der Verhandlungsschrift zufolge haben die Verfahrensparteien das Übereinkommen "über Antrag der diesem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen" geschlossen, was nichts anderes bedeutet, als daß die Vorschreibung einer den Gegenstand des Übereinkommens bildenden Auflage in Aussicht genommen wurde; diese Auflage würde in der Entscheidung über die Berufung der Anrainer anstelle der Auflage 17 des Bescheides der Vorinstanz erteilt werden. In diese Richtung weist auch das Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift, wenn dort ausgeführt ist, daß selbst dann, wenn keine Einigung zustande gekommen wäre, im Hinblick auf die einhellige Auffassung der Sachverständigen keine andere Lösung hätte Platz greifen können. Bei dieser Sachlage kann von einer gütlichen Beilegung der Einwendungen nicht gesprochen werden. Wenn sich die Parteien auch auf Grund der in Aussicht genommenen Auflage geeinigt haben, so ist doch ihrem rechtlichen Wesen nach die behördliche Initiative, das hoheitliche Gebot - durchaus im Einklang mit dem im Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 verankerten Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens - im Vordergrund gestanden, mag sie auch von der Berücksichtigung der Interessen der Beschwerdeführerinnen mitbestimmt worden sein. Lag somit in Wahrheit eine gütliche Beilegung gar nicht vor, dann durfte sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht mit dem Hinweis auf das getroffene Übereinkommen begnügen, dem lediglich die unbestimmte und nicht näher begründete Auffassung der am Verfahren beteiligten Parteien zugrundelag, durch die vorgeschriebene Auflage würden die Beschwerdeführerinnen in ihren subjektiven öffentlichen Rechten geschützt. In Anwendung des Paragraph 39, AVG 1950 wäre es der belangten Behörde oblegen, von Amts wegen das Ausmaß der von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionen festzustellen und zu prüfen, welche Auflagen zum Schutze der in den gewerberechtlichen Vorschriften eingeräumten subjektiven öffentlichen Rechte vorzuschreiben sind. Das Einverständnis der Parteien zu einer von der Behörde in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren in Aussicht genommenen Auflage entbindet die Behörde nicht von der Verpflichtung zur amtswegigen Durchführung des Verfahrens.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, blieb das Verfahren mangelhaft, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG 1965 führen mußte.Da die belangte Behörde dies verkannt hat, blieb das Verfahren mangelhaft, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG 1965 führen mußte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975, insbesondere dessen Art. IV Abs. 2.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,, insbesondere dessen Artikel römisch vier, Absatz 2,

Wien, am 20. Oktober 1976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1974001355.X00

Im RIS seit

21.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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